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Bern Verwaltungsgericht 20.02.2019 200 2018 868

20 febbraio 2019·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,921 parole·~10 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 12. November 2018

Testo integrale

200 18 868 EL SCJ/SHE/RUL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Februar 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. November 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, EL/18/868, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1977 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. März 2002 von der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) in Ergänzung zu seiner Invalidenrente Ergänzungsleistungen (EL; vgl. Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 4). Diese kündigte am 5. Oktober 2017 die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau von Fr. 36'000.-- ab Mai 2018 an (AB 90) und verfügte schliesslich am 9. April 2018 dementsprechend (AB 97). Dagegen erhob der Versicherte am 9. Mai 2018 Einsprache (AB 99), wobei er geltend machte, dass er auf die Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen sei und  da diese wie eine vollzeitangestellte "Krankenschwester" für ihn arbeite  keine regelmässige Arbeitsstelle annehmen könne. Mit Einspracheentscheid vom 12. November 2018 (AB 104) wies die AKB die Einsprache (AB 99) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 20. November 2018 bei der AKB Beschwerde, welche diese zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiterleitete. Der Versicherte beantragt darin sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Weiterausrichtung der bisherigen EL ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die Ehefrau. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, EL/18/868, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 12. November 2018 (AB 104). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Mai 2018 und dabei insbesondere die Frage, ob in der EL- Berechnung ab diesem Zeitpunkt zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von jährlich Fr. 36‘000.-- berücksichtigt worden ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und der EL-Anspruch ab dem 1. Mai 2018 bzw. bloss für acht Monate zu prüfen ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, EL/18/868, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, EL/18/868, Seite 5 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.4 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV- Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, EL/18/868, Seite 6 2.5 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung des Beschwerdeführers seiner Ehefrau, welche unbestrittenermassen nicht erwerbstätig ist, zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 36‘000.-- angerechnet und daraufhin die EL des Beschwerdeführers ab 1. Mai 2018 von Fr. 3'867.-- auf Fr. 1'416.-- reduziert hat (AB 97), oder ob Gründe vorliegen, welche die Verwertung ihrer Arbeitskraft als unzumutbar erscheinen lassen. 3.2 Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 2. Juni 2017 durch die AKB aufgefordert, Angaben zum hypothetischen Einkommen seiner Ehefrau zu machen (AB 74). Mit Antwortschreiben vom 8. Juni 2017 (AB 83) wird bestätigt, dass keine Arbeitsbemühungen durch die Ehegattin unternommen wurden. Die zuständige AHV-Zweigstelle war am 13. Juni 2017 der Ansicht, dass die Ehegattin arbeiten könnte (AB 83). Wegen der bevorstehenden Schwangerschaft verzichtete die Beschwerdegegnerin jedoch vorerst auf die Aufrechnung eines Einkommens (AB 86). Nachdem klar war, dass die Ehegattin nicht mehr schwanger war, wurde am 5. Oktober 2017 die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 36'000.-ab Mai 2018 angekündigt (AB 90) und schliesslich am 9. April 2018 auch verfügt (AB 97). 3.3 Die im Verwaltungsverfahren eingereichten Stellenbemühungen (AB 96) betreffen den Beschwerdeführer. Eigene Bemühungen um Arbeit kann die Ehefrau keine vorweisen. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid (AB 104) unter Verweis auf die Rechtsprechung des angerufenen Gerichts (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Oktober 2017, EL/2017/737, E. 3.2) zu Recht darauf hinge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, EL/18/868, Seite 7 wiesen, dass Hilfsarbeitstätigkeiten mit niedrigen Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt immer nachgefragt werden. Zudem sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder Alter, noch fehlende Ausbildung, Berufstätigkeit oder Sprachkenntnisse ein Grund, die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit zu verneinen (vgl. hierzu: Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Oktober 2015, 9C_265/2015, E. 3.3.2 mit Hinweisen). Entsprechende Tätigkeiten sind auch der Ehefrau des Beschwerdeführers möglich, obwohl sie keine Berufsausbildung hat (AB 83) und möglicherweise auch nicht gute Deutschkenntnisse vorweisen kann (AB 14). 3.4 Gemäss dem Arztzeugnis von Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Mai 2018 (AB 99) wäre die Ehefrau gesundheitlich in der Lage, einer Erwerbstätigkeit in einem Vollzeitpensum nachzugehen. Auf das im Beschwerdeverfahren eingereichte Arztzeugnis vom 15. November 2018 (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 1) desselben Arztes kann bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil darin eine Arbeitsunfähigkeit vom 15. November 2018 bis 31. Dezember 2018, also für die Zeit nach dem Einspracheentscheid attestiert wird (vgl. SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). Mangels Bezugs einer Hilflosenentschädigung ist sodann nicht erstellt, dass die Ehefrau wegen einer allfälligen Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers daran gehindert wäre, ausserhäuslich zu arbeiten. 3.5 Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Nachweis, dass kein Einkommensverzicht vorliegt (BGer vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2) bzw. dass es der Ehefrau nicht zumutbar wäre, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, nicht erbringen. 3.6 Die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 36‘000.-- wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht gerügt und ist nicht zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, EL/18/868, Seite 8 4. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der Verhältnisse bis zum Einspracheentscheid vom 18. November 2018 (AB 104) die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 36‘000.-- mit Wirkung ab 1. Mai 2018 zu Recht verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens erfolgte aufgrund der Ankündigung vom 5. Oktober 2017 (AB 90) unter Gewährung einer angemessenen Übergangsfrist (vgl. Rz. 3482.06 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; abrufbar unter www.sozialversicherungen.admin.ch). 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, EL/18/868, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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