200 18 846 IV FUR/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Juli 2019 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. November 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2019, IV/2018/846, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1993 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Januar 2018 unter Hinweis auf eine starke Beeinträchtigung der Sehkraft, schnelle Ermüdung und Belastung der Augen mit daraus resultierenden Schmerzen nach einem im Jahr 2009 erlittenen Unfall bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 9). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) traf medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 10. September 2018 (AB 41) die Ablehnung von IV-Leistungen mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens in Aussicht. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (AB 42, 45) verfügte sie am 8. November 2018 (AB 49) wie angekündigt. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 14. November 2018 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, ihm eine Umschulung zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 21. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein, worin er an den bisherigen Anträgen festhielt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2019, IV/2018/846, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. November 2018 (AB 49). Streitig und zu prüfen ist allein der Anspruch auf eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG. Soweit die umfassende Verfügung das Bestehen weiterer Ansprüche verneint, ist sie mangels Anfechtung (vgl. Beschwerde S. 2) in Rechtskraft erwachsen (BGE 125 V 413 E. 1b S. 414 f.). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2019, IV/2018/846, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.3 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 E. 5.4 S. 403, 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31 E. 4.1). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2019, IV/2018/846, Seite 5 Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2019, IV/2018/846, Seite 6 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 25. November 2014 (AB 31 S. 2) hielt Dr. med. C.________, Facharzt für Ophthalmologie, fest, der Visus betrage am rechten Auge 1,0 und am linken Auge 0,25. Das Gesichtsfeld sei auf der linken Seite zentral aufgrund der entsprechenden Visusminderung etwas vermindert. Am linken Auge bestehe ein etwas vertiefter Kammerwinkel und eine unregelmässige starre und dilatierte Pupille, ausserdem sei der Patient aphak, was mit einer entsprechenden Linse korrigiert werden müsse. Der Invaliditätsgrad sei abhängig von der tatsächlichen Beschäftigung und schwierig festzulegen. Mit den aktuellen Visus- und leichten Gesichtsfeldeinschränkungen links sei der Patient nicht erheblich behindert. Das Autofahren sei möglich. Die Stereopsis sei leicht eingeschränkt, so dass sehr feine Arbeiten, welche eine gute Stereopsis verlangten, nicht möglich seien. In allen übrigen Tätigkeiten wäre der Invaliditätsgrad seiner Ansicht nach Null. 3.1.2 Dr. med. D.________, Facharzt für Ophthalmologie, diagnostizierte im Bericht vom 24. April 2015 (AB 29) eine Aphakie und Hornhautnarbe am linken Auge bei Status nach Penetratio bulbi am 27. März 2009. Bis zum Juni 2013 habe sich eine stabile Situation nach der schweren, penetrierenden Augenverletzung links im März 2009 gezeigt. Eine Verschlechterung des aktuellen Zustandes sei nicht ausgeschlossen. Im Verlauf könnte es beispielsweise zu einer Augendruckerhöhung oder zu einer Eintrübung der Hornhaut kommen. Auch sei das Auftreten einer Netzhautablösung nicht ausgeschlossen. Eine Quantifizierung dieser Risiken sei nicht möglich. 3.1.3 Dr. med. E.________, Praktische Ärztin und Fachärztin für Ophthalmologie, berichtete am 19. Juni 2018 (AB 39) von einem stark reduzierten Visus am linken Auge. Ohne Kontaktlinsenversorgung bestehe kein Tafelvisus. Mit weichen Kontaktlinsen sei die Sehkraft zum Lesen ungenügend, aber besser für die Orientierung. Es liege ein eingeschränktes Binokular- und Stereosehen vor. Täglich träten am Abend durch das Tragen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2019, IV/2018/846, Seite 7 der Kontaktlinsen Schmerzen und ein gerötetes Auge auf. Ebenfalls täglich bestünden Phänomene wie Blendung, Doppelkonturen, Halos und Glare um Lichtquellen, ausgelöst durch die Hornhautnarbe als Folge des Traumas. Bei allen visuell-anspruchsvollen Tätigkeiten wie auch PC-Arbeit und Lesen erfolge rasche Ermüdung. Häufig träten Kopfschmerzen auf. Daher sei das Berufspensum freiwillig auf 90 % gekürzt worden. Die aktuelle Tätigkeit könne in dem gewählten Pensum aus medizinischer Sicht zugemutet werden, dies gelte auch für die gewählte Weiterbildung. Ein Beruf, welcher eine hohe Anforderung an das Sehen oder an das Stereosehen stelle, wie auch ein Beruf in staubig-dreckiger Umgebung seien nicht zu empfehlen. 3.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf die hier streitige Umschulung gestützt auf den Bericht von Dr. med. E.________ vom 19. Juni 2018 (AB 39) und hielt fest, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die jetzige Tätigkeit als … weiterhin uneingeschränkt zumutbar sei. Das Berufspensum sei freiwillig auf 90 % reduziert worden (AB 49). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Reduktion des Pensums sei aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen erfolgt, was nicht nur aus dem Bericht von Dr. med. E.________, sondern auch aus dem Fragebogen für Arbeitgeber (AB 26 S. 2) und dem IV-Protokoll (S. 1 f.; in den Gerichtsakten) hervorgehe (Beschwerde S. 5 Art. 4). Dr. med. E.________ hat im Bericht vom 19. Juni 2018 (AB 39) die ihr vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden wiedergegeben. Allerdings haben weder sie noch die den Beschwerdeführer früher behandelnden Fachärzte je eine Arbeitsunfähigkeit in der seit Mai 2015 ausgeübten Tätigkeit als … bei der F.________ (vgl. AB 26) attestiert. Im Gegenteil ging Dr. med. C.________ im an die damalige Rechtsvertreterin adressierten Bericht vom 25. November 2014 (AB 31) abgesehen von sehr feinen Arbeiten, welche nicht möglich seien, von einem Invaliditätsgrad von Null aus. Die von Dr. med. D.________ im Bericht vom 24. April 2015 (AB 29) erwähnten Risiken sind ausweislich der medizinischen Akten nicht eingetreten, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht vorgebracht wird. Dem Bericht von Dr. med. E.________ und Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Ophthalmologie, vom 18. Juni 2018 (AB 40) betreffend Beurteilung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2019, IV/2018/846, Seite 8 optischen Korrekturmöglichkeiten ist schliesslich zu entnehmen, dass der Leidensdruck gegenüber den Vorjahren nicht zugenommen habe. Die vom Beschwerdeführer geklagten zunehmenden Beschwerden finden damit in den medizinischen Akten keine Stütze. Dies gilt insbesondere auch für die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen, hat der Beschwerdeführer doch entgegen der bereits im Vorbescheidverfahren angekündigten Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung (AB 45 S. 2) bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keine diesbezüglichen Schritte unternommen (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Weiterer medizinischer Abklärungsbedarf besteht nach dem Gesagten nicht, weshalb sich die beschwerdeweise beantragten weiteren Abklärungen erübrigen. Im Ergebnis ist mit der Beschwerdegegnerin nicht von einer Invalidität auszugehen, ebenso liegt keine drohende Invalidität vor. Damit fehlt es an der grundsätzlichen Voraussetzung für Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. E. 2.1 f. hiervor). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 8. November 2018 (AB 49) erweist sich nach dem Dargelegten als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und somit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2019, IV/2018/846, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wir keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2019, IV/2018/846, Seite 10 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.