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Bern Verwaltungsgericht 15.01.2019 200 2018 820

15 gennaio 2019·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,696 parole·~13 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2018 (1.028.049.30)

Testo integrale

200 18 820 KV SCI/ABE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Januar 2019 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ Beschwerdeführerin gegen Visana AG Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, KV/18/820, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene B.________ sel. (Versicherter) war bei der Visana AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Akten der Visana [act. II und act. IIA], act. IIA 2). Nachdem die Visana Prämienausstände für die Monate Juni, Juli und August 2015 (vgl. act. II 1-6) gemahnt hatte (act. II 7, 10, 13), leitete sie am 7. November 2015 für die offenen Prämien im Betrag von Fr. 1‘129.50 zuzüglich Verzugszins von 5% ab dem 1. Juli 2015, Mahnkosten von Fr. 100.-- und Bearbeitungskosten von Fr. 150.-- die Betreibung ein (act. II 15). Gegen den Zahlungsbefehl vom 17. November 2015 wurde kein Rechtsvorschlag erhoben (act. II 16), worauf die Betreibung fortgesetzt wurde (act. II 18 ff.). Am 21. März 2016 teilte das Betreibungsamt der Visana mit, dass der Versicherte am 22. Februar 2016 verstorben sei und für Erbschaftsschulden während zwei Wochen ab dem Todestag Rechtsstillstand bestehe (act. II 23). Am 28. April 2016 stellte die Visana der Ehefrau des Versicherten, A.________ (Ehefrau bzw. Beschwerdeführerin), eine Zwischenabrechnung über die offenen Kosten zu (act. II 26). Die Ehefrau retournierte die Unterlagen mit dem Vermerk, sie habe das Erbe ausgeschlagen (act. II 27). Die Visana machte die Ehefrau am 17. Mai 2016 (act. II 28) und am 3. Juni 2016 (act. II 42) auf die Solidarhaftung zwischen Ehegatten für Krankenkassenprämien aufmerksam und leitete am 16. Juni 2016 für den Betrag von Fr. 1‘129.50 zuzüglich Verzugszins von 5% ab dem 1. Juli 2015, Mahnkosten von Fr. 100.--, Bearbeitungskosten von Fr. 150.-- und frühere Betreibungskosten von Fr. 229.40 die Betreibung ein (act. II 43). Gegen den Zahlungsbefehl vom 12. Oktober 2017 erhob die Ehefrau Rechtsvorschlag mit dem Hinweis, die Forderung betreffe ihren verstorbenen Ehemann und das Erbe sei ausgeschlagen (act. II 45 f.). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 (act. II 47) setzte die Visana ihre Forderung fest und erteilte sich für die in Betreibung gesetzten Prämien (Fr. 1‘129.50) inklusive Mahn- und Bearbeitungskosten (Fr. 100.-- bzw. Fr. 150.--) und Verzugszins (Fr. 138.60) Rechtsöffnung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, KV/18/820, Seite 3 Die dagegen erhobene Einsprache vom 29. Dezember 2017 (act. II 50) hiess die Visana mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2018 (act. II 52) insofern teilweise gut, als sie die Bearbeitungskosten auf Fr. 50.-- reduzierte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 5. November 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben bzw. die Rechtsöffnung sei nicht zu bestätigen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, sie habe das Erbe ihres verstorbenen Ehemannes ausschlagen müssen; sie verfüge über sehr geringe (Renten-)Einnahmen, sei verschuldet und lebe am Existenzminimum. Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 14. Dezember 2018) reichte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 weitere Unterlagen ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, KV/18/820, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2018 (act. II 52). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Forderung von Fr. 1‘129.50 (Prämien), zzgl. Verzugszins von 5% ab dem 1. Juli 2015, Mahnkosten von Fr. 100.-- und Bearbeitungskosten von Fr. 50.-resp. ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlages erfüllt sind. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.-- (vgl. act. II 45, 47, 54; vgl. auch E. 1.2 hiervor), womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). 2.2 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [KVV; SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, KV/18/820, Seite 5 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5% im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (SVR 2016 KV Nr. 12 S. 66 E. 4.1). 2.3 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). 2.4 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, KV/18/820, Seite 6 gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 3. Zu Recht unbestritten ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im hier relevanten Zeitraum bei der Beschwerdegegnerin versichert war (vgl. act. IIA 2) und die zur Diskussion stehenden Prämien (Juni, Juli und August 2015) nicht beglichen wurden. Weiter unstreitig ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in ungetrennter Ehe lebte. 3.1 Nach der Rechtsprechung gehört der Abschluss der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu den laufenden Bedürfnissen der Familie im Sinne von Art. 166 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Für die betreffenden Prämien haften die Ehegatten deshalb unabhängig vom Güterstand solidarisch (vgl. Art. 166 Abs. 3 ZGB; BGE 129 V 90 E. 2 S. 90; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 18. Januar 2017, 9C_756/2016, E. 2.1 mit Hinweisen, vom 29. Oktober 2012, 9C_14/2012, E. 4, und vom 26. November 2007, K 4/07, E. 4.1; GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 798 f. N. 1313). Solidarhaftung nach Art. 144 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) bedeutet, dass der Gläubiger „nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder die ganze Schuld fordern“ (Art. 144 Abs. 1 OR) kann (vgl. ANTON SCHNYDER, in HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht, 6. Aufl. 2015, Art. 144 N. 1). Folglich wäre es der Beschwerdegegnerin an sich bereits vor dem Tod des Versicherten möglich gewesen, von der Beschwerdeführerin fällige Prämienschulden ihres Ehemannes einzufordern (BVR 2016 S. 36 E. 3.2). Zwar endet die Solidarhaftung mit der Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Haushalts und damit auch mit dem Tod; dies beschlägt indes nicht Prämienforderungen für – wie vorliegend – frühere Versicherungsperioden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, KV/18/820, Seite 7 (vgl. GEBHARD EUGSTER, SBVR, S. 799 N. 1313; vgl. auch BGer 9C_756/2016, E. 2.1). 3.2 Gestützt auf die vorstehend dargelegte Rechtslage ist die Geltendmachung der Prämienforderungen gegenüber der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen nicht zu einem anderen Ergebnis: 3.2.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist für die Frage der Solidarhaftung unter Ehegatten für Krankenkassenprämien nicht relevant, welchem ehelichen Güterstand diese unterstehen oder unterstanden. Vielmehr besteht die entsprechende Solidarhaftung unabhängig vom Güterstand (vgl. E. 3.1 hiervor). Dass die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Ehegatte angeblich nicht dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstanden, sondern unter dem Güterstand der Gütertrennung gelebt haben sollen, ändert somit nichts an der (solidarischen) Haftbarkeit der Beschwerdeführerin für die in Betreibung gesetzten Forderungen. 3.2.2 Auch aus dem geltend gemachten Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Erbschaft des Versicherten „aus finanziellen Gründen“ ausschlagen „musste“ (Beschwerde; vgl. auch act. II 50), vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn die Beschwerdeführerin wird in ihrer Eigenschaft als für das Gemeinschaftsgeschäft im Sinn von Art. 166 ZGB haftende Solidarschuldnerin – und nicht als Erbin bzw. Rechtsnachfolgerin des Versicherten – ins Recht gefasst, d.h. sie hat für eine eigene Schuld einzustehen (vgl. BVR 2016 S. 36 E. 3.2). Bei dieser Ausgangslage kann denn auch auf die von ihr beantragte Einholung von Auskünften des Konkursamts verzichtet werden, denn Beweis ist nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich ins Feld führt, sie lebe „am Existenzminimum“, beschlägt dies – bei allem Verständnis für ihre schwierige finanzielle Situation – weder den Bestand der Forderung noch das Recht der Beschwerdegegnerin, diese auf dem Betreibungsweg geltend zu machen. Erst im Rahmen einer allfälligen Fortsetzung der Betrei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, KV/18/820, Seite 8 bung wird das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu berücksichtigen sein; im vorliegenden Verfahren erübrigen sich Weiterungen. 3.3 Der betragliche Umfang der Prämienforderungen ist ebenso unbestritten wie die Tatsache, dass diese nicht beglichen wurden. Was das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsverfahren (vgl. E. 2.3 hiervor) anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: 3.3.1 An den Ehemann der Beschwerdeführerin erging zwar allein betreffend den Monat Juli 2015 eine sog. Zahlungserinnerung (act. II 10 [erste Mahnung i.S.v. Art. 64a Abs. 1 KVG; vgl. prozessleitende Verfügung vom 14. Dezember 2018]). Für die Prämien der anderen hier zur Diskussion stehenden Monate (Juni und August 2015) erging nach der Rechnungsstellung (act. II 1 und 5) keine (erste) Mahnung (sog. Zahlungserinnerung gemäss Ziff. 3.4 lit. a der Allgemeinen Versicherungsbedingungen [AVB] der Beschwerdegegnerin [in der ab 2014 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung {act. IIA 3}]), sondern direkt eine Zahlungsaufforderung mit Betreibungsandrohung (act. II 7, 13 [Mahnung gemäss Ziff. 3.4 lit. a AVB]). Diesen Mangel anerkennt die Beschwerdegegnerin (vgl. Eingabe vom 19. Dezember 2018). Die betreffend die Monate Juni und August 2015 unterlassene (erste) Mahnung konnte und kann die Beschwerdegegnerin gegenüber dem bereits im Februar 2016 verstorbenen Versicherten selbst nicht mehr nachholen. Ob es sich beim Erfordernis des zweimaligen Mahnens gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG um eine blosse Ordnungsvorschrift oder um eine konstitutive (sozialversicherungsrechtliche) Voraussetzung für die Zulässigkeit der Betreibung handelt, kann hier jedoch offen bleiben (vgl. E. 3.3.2 hiernach). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Zahlungsaufforderung mit Betreibungsandrohung (d.h. die [zweite] „Mahnung“ gemäss Ziff. 3.4a AVB) dem Versicherten nicht – wie in Art. 105b Abs. 1 KVV vorgesehen – getrennt von anderen Zahlungsausständen zustellte (vgl. act. II 7, 13), schadet grundsätzlich nichts. Denn bei der entsprechenden Regelung handelt es sich analog zu der in Art. 105b Abs. 1 KVV ebenfalls vorgeschriebenen dreimonatigen Frist um eine blosse Ordnungsvorschrift (GEBHARD EUGSTER, SBVR, S. 801, N. 1324), die weder den Anspruch noch die be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, KV/18/820, Seite 9 treibungsrechtliche Durchsetzbarkeit verwirken lässt. Auch diese Frage ist vorliegend jedoch nicht entscheidend (vgl. E. 3.3.2 hiernach). 3.3.2 Gegenüber der solidarisch haftenden Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Anforderungen an das Verfahren eingehalten. Zum einen folgte auf die Rechnungsstellung vom 28. April 2016 (act. II 26) am 17. Mai 2016 (act. II 28) eine erste Mahnung i.S.v. Art. 64a Abs. 1 KVG und am 3. Juni 2016 (act. II 42) die (letzte) Zahlungsaufforderung mit Betreibungsandrohung, womit der Warn- und Schutzfunktion der gesetzlich vorgeschriebenen Mahnpflicht (vgl. GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG], 2018, Art. 64a N. 1) hinreichend Genüge getan war. Und zum anderen mahnte die Beschwerdegegnerin die fraglichen Prämienausstände (Juni, Juli, August 2015) der Beschwerdeführerin gegenüber getrennt von anderen Prämienforderungen oder Kostenbeteiligungen (vgl. act. II 26-28, 42; vgl. demgegenüber act. II 7, 13). Weil die Beschwerdeführerin aus eigenem Recht für die Prämien einzustehen hat, schadet die allfällige Verletzung von Verfahrensnormen gegenüber dem inzwischen verstorbenen Ehemann nicht. 3.4 Die Beschwerdegegnerin ist bei Zahlungsausständen befugt, dem säumigen Zahlungspflichtigen die Kosten des Betreibungsverfahrens und andere Spesen aufzuerlegen; bei einer Mahnung oder Betreibung kann eine Bearbeitungsgebühr resp. eine Umtriebsentschädigung erhoben werden (vgl. E. 2.2 hiervor; Art. 105b Abs. 2 KVV i.V.m. Ziff. 3.4 AVB lit. c). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin angemessene Mahnkosten von Fr. 100.-- und (im Einspracheverfahren reduzierte) Bearbeitungskosten von Fr. 50.-- auferlegt hat (act. II 54). Diese werden von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bestritten. 3.5 Die Betreibungskosten wurden zu Recht von der Rechtsöffnung ausgenommen (act. II 47, 52). Diese sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen. Es ist nicht Sache des Krankenversicherers, diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, KV/18/820, Seite 10 Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). 3.6 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2018 (act. II 52) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes ... bleibt der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 1‘129.50 zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 1. Juli 2015, Mahnkosten von Fr. 100.-- und Bearbeitungskosten von Fr. 50.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes ... aufgehobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 1‘129.50 zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 1. Juli 2015, Mahnkosten von Fr. 100.-- und Bearbeitungskosten von Fr. 50.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, KV/18/820, Seite 11 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Doppel der Eingabe vom 19. Dezember 2018) - Visana AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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