Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 21.05.2019 200 2018 813

21 maggio 2019·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,764 parole·~19 min·1

Riassunto

Verfügung vom 2. Oktober 2018

Testo integrale

200 18 813 IV KOJ/SCM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Mai 2019 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. Oktober 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/813, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1999 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) leidet an einer Muskeldystrophie. Gestützt darauf sprach ihm die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) medizinische Massnahmen (Akten der IV, Antwortbeilagen [AB] 8, 134), diverse Hilfsmittel (AB 44-45, 61, 65, 72, 81, 104, 113, 116, 126-129, 173, 184, 192-193) sowie eine Entschädigung wegen leichter (AB 155) bzw. mittlerer Hilflosigkeit (AB 223) zu. Vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2018 gewährte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum ... (AB 172, 231) welche der Versicherte erfolgreich abschloss (AB 375, 380). Am 11. Juli 2018 liess Letzterer anfragen, ob die IVB insbesondere die Wohnkosten im Zusammenhang mit dem von August bis November 2018 geplanten „Grundkurs ...“ an der D.________ AG in ..., übernehme (IV-Protokoll per 28. November 2018 [IV-Protokoll; im Gerichtsdossier], S. 18, Eintrag vom 11. Juli 2018; vgl. die Bestätigung der Ausbildungsstätte vom 17. Juli 2018 [AB 376]). Mit Mitteilung vom 2. August 2018 (AB 378) schloss die IVB die beruflichen Massnahmen ab, womit sich der Versicherte nicht einverstanden zeigte (AB 383). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 385) und Prüfung des vom Versicherten erhobenen Einwands (AB 389) verfügte die IVB am 2. Oktober 2018 (AB 401) den vorbescheidweise angekündigten Abschluss der beruflichen Massnahmen. Zum besuchten „Grundkurs ...“ führte die IVB aus, die Tätigkeit als ... gelte für den Versicherten als optimal angepasst und die berufliche Weiterausbildung im ... sei nicht geeignet, seine Chancen im ersten Arbeitsmarkt wesentlich zu verbessern. B. Gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2018 erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________, am 2. November 2018 Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/813, Seite 3 und ihm sei Kostengutsprache für die berufliche Weiterausbildung zu erteilen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 9. April 2019 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine weitere Eingabe zukommen, welche der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 10. April 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. Oktober 2018 (AB 401). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/813, Seite 4 auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Kostenübernahme der mit dem „Grundkurs ...“ an der D.________ AG in Zusammenhang stehenden Auslagen für betreutes Wohnen im E.________ zwischen August und November 2018 (AB 389, Beschwerdebeilagen [BB] 4) im Gesamtbetrag von Fr. 38‘453.35. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art gehört u.a. die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 2.3 Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/813, Seite 5 (Art. 16 Abs. 1 IVG). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist unter anderem die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld gleichgestellt, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 16 Abs. 2 lit. c Satz 1 IVG). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 2bis IVG). 2.4 Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs.1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Eingliederungsmassnahmen unterliegen jedoch den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit erfüllt eine Eingliederungsmassnahme, wenn der zu erwartende Erfolg (Nutzen) in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme steht. Indessen vermag nur ein grobes Missverhältnis zwischen den Kosten der Eingliederungsmassnahme einerseits und dem damit verfolgten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/813, Seite 6 Eingliederungszweck andererseits Unverhältnismässigkeit zu begründen. Allein aus finanziellen Gründen scheitert der Eingliederungsanspruch somit nur, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen den Kosten und dem voraussichtlichen Nutzen der Vorkehr besteht (BGE 142 V 523 E. 5.4 S. 533). 2.5 2.5.1 Der Anspruch auf die invaliditätsbedingten Mehrkosten der – der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten – geeigneten und angemessenen Weiterausbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2bis IVG (vgl. E. 2.3 hiervor) je in der seit 1. Januar 2004 (4. IV-Revision) geltenden Fassung besteht unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern. Der Gesetzgeber wollte damit behinderten Personen die berufliche Weiterbildung nicht nur in angestammten Tätigkeiten, sondern auch in neuen Berufsfeldern ermöglichen. Die invaliditätsbedingten Mehrkosten einer Weiterausbildung sollen auch dann von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn die betroffene Person auch ohne diese bereits genügend eingegliedert ist (Botschaft des Bundesrates über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2001 3256 f.; vgl. auch Amtl. Bull. 2002 S. 755 f.). Unter der seit 1. Januar 2004 geltenden Rechtslage genügt es, dass die versicherte Person mit der Weiterausbildung dazu beiträgt, ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern; die frühere Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG ist überholt, soweit damit für den Begriff der Weiterausbildung eine Vertiefung der bereits erworbenen Kenntnisse eines Berufes im Hinblick auf ein Ziel innerhalb derselben Berufsart im Sinne einer Fortsetzung oder Vervollkommnung der erstmaligen Berufsausbildung verlangt wird (Entscheid des Bundesgerichts vom 3. November 2009, 9C_181/2009, E. 2.2; vgl. auch SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 331-333 N. 671 und 674, sowie MEY- ER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 16, N. 28-29). 2.5.2 Die Versicherung übernimmt bei einer beruflichen Weiterausbildung die Kosten, die zusätzlich entstehen, wenn die Aufwendungen der versicherten Person wegen der Invalidität um jährlich 400 Franken höher sind,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/813, Seite 7 als sie ohne Invalidität gewesen wären (Art. 5bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der gleichen Ausbildung einer nicht invaliden Person notwendig wären (Art. 5bis Abs. 2 IVV). Anrechenbar im Rahmen von Absatz 2 sind die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider, die Transportkosten sowie die Kosten bei invaliditätsbedingter auswärtiger Verpflegung und Unterkunft (Art. 5bis Abs. 3 IVV). Art. 5bis Abs. 4 IVV regelt die Vergütung der Kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft. Das Bundesgericht hat die Gesetzmässigkeit der Regelung von Art. 5bis IVV bestätigt (SVR 2009 IV Nr. 12 S. 27 E. 5.1). 2.5.3 Als anrechenbare Kosten der Ausbildung gelten Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erreichung des geeigneten beruflichen Zieles stehen und bei einer einfachen und zweckmässigen Durchführung der Ausbildung notwendigerweise entstehen (Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2014, Rz. 3040; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). Wird eine versicherte Person während der Ausbildung nach Art. 16 IVG in einer Ausbildungsstätte oder einem betreuten Wohnangebot untergebracht, können die Kosten für die auswärtige Unterkunft oder Verpflegung nach dem von der IV-Stelle festgelegten Ansatz vergütet werden. Voraussetzungen sind dabei, dass die auswärtige Unterkunft aus invaliditätsbedingten Gründen notwendig ist, diese eine unerlässliche Bedingung für einen erfolgreichen Ausbildungsverlauf darstellt und die Rückkehr zum Wohnort nicht möglich oder nicht zumutbar ist (KSBE, Rz. 3043.2). 3. 3.1 Der medizinische Sachverhalt ist zwischen den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten denn auch erstellt: Der Beschwerdeführer leidet an einer seit März 2004 ausgewiesenen Muskeldystrophie (AB 4/3,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/813, Seite 8 4/5), wobei er bei progredientem Krankheitsverlauf in seiner Gehfähigkeit eingeschränkt und auf einen Rollstuhl angewiesen ist (AB 133/2, 358/2). Nicht eingeschränkt sind die Gebrauchsfähigkeit der Hände sowie die geistige und psychische Belastbarkeit (AB 379/4). Mit Verfügung vom 23. November 2018 (AB 425) wurde dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 55 % mit Wirkung ab 1. August 2018 eine halbe Rente zugesprochen, was unangefochten blieb. Im August 2015 hat der Beschwerdeführer mit finanzieller Unterstützung der IV eine dreijährige Ausbildung zum ... begonnen (AB 231), welche er im Juli 2018 erfolgreich abgeschlossen hat (AB 375, 380). Im Rahmen der Stellensuche nach dieser Ausbildung besuchte er gemäss eigenen Angaben das Berufsberatungs- und Informationszentrum BIZ, wo sich eine Tätigkeit in einem … als für ihn gut (bzw. besser) geeignet herausgestellt habe (vgl. AB 389/2, IV-Protokoll, S. 16, Eintrag vom 20. März 2018). In der Folge absolvierte er vom 20. August bis 23. November 2018 den „Grundkurs ...“ an der D.________ AG in ... (vgl. AB 376/2, 389/2, 430, IV- Protokoll, S. 18, Eintrag vom 11. Juli 2018). 3.2 Zu Recht nicht umstritten ist, dass die Kurskosten von Fr. 7‘900.-zuzüglich der Anmeldegebühr von Fr. 200.-- (AB 389/4-6) nicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen, erfasst Art. 16 Abs. 2 lit. c Satz 1 IVG doch einzig die zusätzlichen Kosten, welche einer nicht invaliden Person bei der gleichen Ausbildung nicht entstanden wären (E. 2.5.2 hiervor). Streitig und zu prüfen ist demgegenüber die Übernahme der angefallenen Kosten für das externe Wohnen während der rund dreimonatigen Ausbildungszeit (vgl. BB 4). Die Beschwerdegegnerin lehnt eine Übernahme dieser Kosten mit dem Hinweis ab, der Beschwerdeführer sei mit der abgeschlossenen Ausbildung zum ... optimal eingegliedert und nicht auf den entsprechenden Weiterbildungskurs angewiesen, so dass dieser nicht geeignet sei, die Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt wesentlich zu verbessern (AB 401/1-2, Beschwerdeantwort). 3.3 Der „Grundkurs ...“ der D.________ AG vermittelt die notwendigen branchenspezifischen Kompetenzen, um Tätigkeiten im …, bei einem … oder …. sowie bei einer … ausüben zu können (vgl. www….ch, besucht am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/813, Seite 9 2. Mai 2019). Mit der Absolvierung dieses Kurses werden dem Beschwerdeführer Beschäftigungsmöglichkeiten in einer Branche eröffnet, in welcher er noch keine Kenntnisse besitzt. Damit erhöht er seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt und er trägt mit der Weiterbildung dazu bei, seine Erwerbsfähigkeit mindestens zu erhalten; die Grundvoraussetzung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG (vgl. E. 2.5.1 hiervor) ist somit erfüllt. 3.4 Als Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 8 IVG ist sodann die Geeignetheit der beruflichen Massnahme zu prüfen. Die Eingliederungsmassnahme muss sich nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme selbst, sondern auch subjektiv hinsichtlich der versicherten Person zur Erreichung des angestrebten Eingliederungsziels eignen (vgl. hierzu BGE 131 V 167 E. 3 S. 170 sowie BUCHER, a.a.O., S. 75-76 N. 123ff. und S. 334 N. 679f.). Vorliegend ist die Massnahme zur Erreichung des Eingliederungsziels einer verbesserten Erwerbsfähigkeit (objektiv) geeignet. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen für die in Frage kommende angepasste Tätigkeit auch weitgehend arbeitsfähig, namentlich sind die Gebrauchsfähigkeit der Hände sowie die geistige und psychische Belastbarkeit nicht eingeschränkt (AB 379/4). Auch in subjektiver Hinsicht ist die Massnahme demnach geeignet und damit deren Geeignetheit insgesamt zu bejahen. 3.5 Zur Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne [vgl. E. 2.4 hiervor]) der fraglichen Eingliederungsmassnahme ergibt sich was folgt: 3.5.1 Betreffend die sachliche Angemessenheit muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen (vgl. BUCHER, a.a.O., S. 76 N. 129). Trotz seiner grundsätzlich gegebenen Arbeitsfähigkeit in … Tätigkeiten (AB 379/4) ist der aufgrund seiner Mobilitätseinschränkung auf einen Rollstuhl angewiesene Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt gegenüber Personen ohne Behinderung faktisch benachteiligt und um dies auszugleichen gezwungen, seine Anstellungschancen durch spezifische Weiterbildungen zu erhöhen. Dies wird mit dem fraglichen Kurs gewährleistet (vgl. auch E. 3.3 hiervor). Insbesondere kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch den Kurs seine Chancen auf eine Anstellung bei …, welche auf mobilitätsbehinderte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/813, Seite 10 Kundschaft spezialisiert sind, verbessert bzw. die Möglichkeit einer Anstellung überhaupt erst schafft. Auch wenn die Anspruchsberechtigung bzw. die Leistungsgewährung bezüglich der Eingliederungswirksamkeit prognostisch und nicht nach dem eingetretenen Erfolg zu beurteilen ist (vgl. BU- CHER, a.a.O., S. 46 N. 81), ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens einen Anstellungsvertrag mit der G.________ AG über ein vom 23. April 2019 bis 31. Juli 2020 dauerndes Praktikum abgeschlossen hat (BB 6). Dieser Umstand spricht durchaus für die Wirksamkeit der Eingliederungsmassnahme. Ob die fragliche Anstellung indessen aufgrund des absolvierten Grundkurses erfolgt ist oder auch ohne diesen zustande gekommen wäre, ergibt sich aus den Akten nicht. Weiterungen dazu erübrigen sich, denn so oder anders ist die Eingliederungswirksamkeit der Massnahme sowohl betreffend relevanter Wirtschaftszweige (der fragliche Kurs betrifft einzig die ...) wie auch hinsichtlich der Zahl potentieller Arbeitgeber eher beschränkt und in diesem Sinne nur knapp zu bejahen. 3.5.2 Sodann muss der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer sein (vgl. BUCHER, a.a.O., S. 77 N. 131). Mit Blick auf die noch zu erwartende Erwerbsdauer ist eine zeitliche Limite für eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in einem (mehr oder auch weniger) spezialisierten Betrieb in der ... jedenfalls im hier massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. hierzu BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) nicht absehbar. Die zeitliche Angemessenheit ist ebenfalls zu bejahen. 3.5.3 In persönlicher Hinsicht muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse zumutbar sein (vgl. BUCHER, a.a.O., S. 79 N. 138). Der Beschwerdeführer hat den Grundkurs bereits erfolgreich absolviert (vgl. AB 376/2, 389/2, 430, IV-Protokoll, S. 18, Eintrag vom 11. Juli 2018), so dass die Zumutbarkeit erstellt ist. 3.5.4 Eine Eingliederungsmassnahme ist schliesslich in finanzieller Hinsicht dann angemessen, wenn der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu deren Kosten steht (E. 2.4 hiervor). Vorliegend ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am Anfang seiner beruflichen Laufbahn steht und der mögliche Erfolg (die Ausübung einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/813, Seite 11 Erwerbstätigkeit in einem der Behinderung möglichst gut angepassten beruflichen Umfeld über eine lange Zeit) stark ins Gewicht fällt. Andererseits belaufen sich die Gesamtkosten für das externe Wohnen für die Zeit vom 19. August bis 30. November 2018 auf Fr. 38‘453.35 (BB 4) und sind somit beträchtlich. Im Verhältnis zur beschränkten Eingliederungswirksamkeit (vgl. E. 3.5.1 hiervor) ist dies finanziell nicht angemessen. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist, welche Leistungen vom E.________ genau erbracht und zu welchem Betrag diese in Rechnung gestellt wurden. Einige rudimentäre Angaben finden sich einzig im Einwand des Beschwerdeführers vom 28. August 2018, wonach er Hilfe beim Duschen, ins Bett gehen, beim Anziehen der Orthesen sowie zweimal wöchentlich Physiotherapie erhalten habe (AB 389/3). Diese Angaben wurden jedoch nicht näher substanziiert und die Beschwerdegegnerin hat dazu keine weiteren Abklärungen getroffen. 3.6 Es ist zwar zu Recht unbestritten, dass das auswärtige Wohnen des Beschwerdeführers zum Zwecke des Kursbesuches erfolgte und damit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Eingliederungsmassnahme stand (vgl. KSBE, Rz. 3040, bzw. E. 2.5.3 hiervor). Ebenso sind die invaliditätsbedingte Notwendigkeit des Wohnens in einer spezialisierten Unterkunft, der Pflegebedarf des Beschwerdeführers sowie die Unzumutbarkeit einer täglichen Rückkehr vom Ausbildungsort des Beschwerdeführers in ... an seinen Wohnort (...) dem Grundsatz nach unstreitig gegeben. Indessen lässt sich gestützt auf die Akten nicht feststellen, welche der im E.________ erbrachten Leistungen im Einzelnen invaliditätsbedingt notwendig und für einen erfolgreichen Ausbildungsverlauf unerlässlich waren (vgl. KSBE, Rz. 3043.2 sowie E. 2.5.3 hiervor). Dies gilt zum Beispiel hinsichtlich der im Einwandschreiben erwähnten Physiotherapie (AB 389/3), deren zwingende Notwendigkeit für den Besuch des Grundkurses nicht ohne weiteres erstellt ist. In diesem Sinne nicht notwendige bzw. nicht unerlässliche Leistungen wären von dem vom E.________ in Rechnung gestellten Gesamtbetrag (BB 4) in Abzug zu bringen und vom Beschwerdeführer selber zu tragen. Je höher die vom Beschwerdeführer selber zu tragenden Kosten sind, desto eher ist für die Leistungspflicht der IV ein vernünftiges Kosten-Nutzen-Verhältnis gegeben. Die vorliegenden Akten enthalten keine hinreichenden Angaben, um diese Frage und damit die finan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/813, Seite 12 zielle Angemessenheit der streitigen Leistungen abschliessend zu beurteilen. 4. Nach dem Dargelegten erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt; die Beschwerdegegnerin wird deshalb die sachdienlichen Erhebungen nachzuholen haben. Namentlich sind detaillierte Angaben zu den vom E.________ erbrachten Leistungen mit separater Kostenauflistung einzuholen und auf dieser Basis die invaliditätsbedingt notwendigen und für den hier interessierenden Kursbesuch unerlässlichen Kosten zu ermitteln; gestützt darauf ist anschliessend die (finanzielle) Angemessenheit der streitigen Eingliederungsmassnahme bzw. die ganze oder allenfalls teilweise Kostenübernahme neu zu prüfen. In der Folge ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2018 (AB 401) aufzuheben und die Sache zwecks Vornahme der notwendigen Beweismassnahmen sowie anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/813, Seite 13 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Mit Blick auf vorstehende Grundsätze ist die Kostennote von Rechtsanwalt C.________ (B.________) vom 11. Dezember 2018 nicht zu beanstanden. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf ein Honorar von Fr. 1‘261.- - (9.7h x Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 81.-- (Fr. 63.-- Kopien + Fr. 18.-- Portokosten) und der Mehrwertsteuer von Fr. 103.35 (7.7 % auf Fr. 1‘342.--), somit total auf Fr. 1‘445.35 festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/813, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘445.35 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2018 813 — Bern Verwaltungsgericht 21.05.2019 200 2018 813 — Swissrulings