200 18 803 IV und 200 19 85 IV bis 200 19 87 IV (4) FUR/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 2. März 2020 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. September 2018, zwei Verfügungen vom 21. Dezember 2018 und Verfügung vom 18. Januar 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020, IV/18/803, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist gelernter … und war zuletzt als … und einziger Gesellschafter mit Einzelunterschrift bei der C.________ GmbH in Liquidation tätig (Handelsregisterauszug; abrufbar unter <www.zefix.ch>, Aufruf vom TT. MM.JJJJ; Eintragung im Handelsregister: 24. Januar 2013; Löschung: TT. MM.JJJJ). Im September 2015 meldete er sich unter Hinweis auf verschiedene Beschwerden infolge einer Auffahrkollision vom 29. November 2013 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 3). Die IVB klärte die erwerbliche und medizinische Situation ab, namentlich holte sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva; AB 8.1-8.8), der Krankentaggeldversicherung D.________ AG (AB 22.1- 22.7) und der Fahrzeug-Haftpflichtversicherung E.________ AG (AB 35.1- 35.4) ein. Diesen Akten sind unter anderem verschiedene Observationsberichte zwischen Mai 2014 und August 2015 (AB 22.3, 35.2-35.4) zu entnehmen. Weiter holte die IVB ein polydisziplinäres Gutachten vom 4. August 2016 (AB 57.1) und eine Abklärung für Selbstständigerwerbende vom 15. September 2016 (AB 60; ergänzende Stellungnahme vom 1. Dezember 2016 [AB 68]) ein. Gestützt darauf sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IVB mit Verfügung vom 10. März 2017 (AB 78) bei einem IV-Grad von 20 % einen Rentenanspruch. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zum Rentenentscheid um berufliche Massnahmen in Form von Umschulung ersucht hatte (vgl. AB 65/1, 71/2), sprach ihm die IVB mit Mitteilung vom 8. August 2017 (AB 91) eine Grundabklärung vom 15. August bis 14. November 2017 zu (vgl. Bericht der F.________ Stiftung für berufliche Integration vom 17. November 2017 [AB 106]) und richtete in diesem Zusammenhang mit Verfügung vom 25. August 2017 (AB 94) ein Taggeld von Fr. 164.-- aus. Sodann sprach die IVB dem Versicherten am 14. September 2018 eine Umschulung zum … (Ausbildung und Praktikum) vom 1. Sep-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020, IV/18/803, Seite 3 tember 2018 und dem 30. September 2019 zu (AB 123; vgl. auch AB 126) und mit Verfügung vom 26. September 2018 (AB 124) für diese Dauer ein Taggeld von wiederum Fr. 164.-- zu (Berechnungszeitraum: 1. September bis 31. Dezember 2018). Im Nachgang zur Taggeldverfügung vom 26. September 2018 (AB 124) sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 (AB 135) ab dem 15. August 2017 (Grundabklärung [vgl. AB 106]) ein Taggeld von Fr. 182.-- (Fr. 164.-- Grundentschädigung zzgl. Fr. 18.-- Kindergeld) und mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 (AB 136) für die Dauer vom 1. September bis 31. Dezember 2018 ein Taggeld von Fr. 182.-- (Fr. 164.00 Grundentschädigung zzgl. Fr. 18.-- Kindergeld) zu und gab als Grund für die Neuberechnung des Taggeldes die Nachzahlung von Kindergeld zum IV-Taggeld an. Schliesslich sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Januar 2019 (AB 138) – infolge Anpassung des massgebenden Einkommens anhand des Landesindexes für Konsumentenpreise – ab dem 1. Januar 2019 ein Taggeld von Fr. 184.40 (Fr. 166.40 Grundentschädigung zzgl. Fr. 18.-- Kindergeld) zu. B. Gegen die Verfügung vom 26. September 2018 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 Beschwerde (Verfahren: IV/2018/803) und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer ab 01.09.2018 ein Taggeld von CHF 199.00 zu bezahlen. 2. Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren das Recht der unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwaltes als sein amtlicher Anwalt. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Eingabe vom 22. November 2018 reichte der Beschwerdeführer – entsprechend der Aufforderung in der prozessleitenden Verfügung vom 7. No-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020, IV/18/803, Seite 4 vember 2018 – ergänzende Unterlagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2018 Stellung und hielt an seinen Anträgen fest. Mit einer weiteren Eingabe vom 31. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügungen vom 21. Dezember 2018 und vom 18. Januar 2019 (Verfahren: IV/2019/85-87) Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die zwei Verfügungen vom 21.12.2018 und diejenige vom 18.01.2019 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer ab 15.08.2017 ein Taggeld von CHF 199.00 zuzüglich Kindergeld zu bezahlen. 2. Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren das Recht der unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwaltes als sein amtlicher Anwalt. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Vereinigung der Beschwerdeverfahren IV/2018/803 und IV/2019/85-87. Mit Beschwerdeantwort zur zweiten Beschwerde vom 31. Januar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020, IV/18/803, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Die Verfahren IV/2018/803 (Verfügung vom 26. September 2018 [AB 124]) und IV/2019/85-87 (zwei Verfügungen vom 21. Dezember 2018 [AB 135 f.] sowie eine Verfügung vom 18. Januar 2019 [AB 138]) betreffen den gleichen Gegenstand, weshalb die Verfahren zu vereinigen und in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen sind (Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. dazu MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 17 N. 1, 5). 1.2 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Ebenso sind die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten. Insoweit kann daher auf die Beschwerde eingetreten werden (vgl. jedoch E. 2 f. hiernach). 1.3 Beantragt wird die Zusprache einer Grundentschädigung beim IV- Taggeld von Fr. 199.-- (vgl. Beschwerde vom 31. Oktober 2018, Rechtsbegehren Ziff. 1, bzw. Beschwerde vom 31. Januar 2019, Rechtsbegehren Ziff. 1) anstelle der verfügten Grundentschädigung von Fr. 164.-- (AB 124/1, 135/2, 136) bzw. 164.40 (AB 138/1). Angesichts der Differenz von höchstens Fr. 35.-- pro Taggeld und den zwischen den Parteien zu Recht unbestrittenen Leistungszeiträumen vom 15. August bis 14. November 2017 (92 Tage [Grundabklärung; AB 91]) sowie vom 1. September
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020, IV/18/803, Seite 6 2018 bis 30. September 2019 (395 Tage [Umschulung mit Ausbildung und Praktikum; AB 123/1 „Beginn/Ende“ bzw. AB 126/1 „Beginn/Ende“]) beträgt der Streitwert damit maximal Fr. 17‘045.-- (Fr. 35.-- x 487 Tage). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nachfolgend ist jedoch vertieft zu prüfen, inwieweit die angefochtenen Verfügungen vom 26. September 2018 (AB 124), 21. Dezember 2018 (AB 135 f.) und vom 18. Januar 2019 (AB 138) unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit (vgl. E. 2.3.1 ff. hiernach) mögliche bzw. zulässige Anfechtungsobjekte darstellen. Im verbleibenden Umfang ist sodann ebenfalls zu prüfen, ob ein Streitgegenstand (vgl. E. 2.4 hiernach) besteht und ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse i.S.v. Art. 59 ATSG (vgl. E. 2.5 hiernach) an der Aufhebung der angefochtenen Verfügungen hat. 2.2 Prozessvoraussetzungen (Sachurteilsvoraussetzungen) sind die prozessrechtlichen Erfordernisse, die vorhanden sein müssen, damit das Gericht zu der Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung beziehen kann. Ob die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist als Rechtsfrage von der entscheidenden Instanz von Amtes wegen zu prüfen (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 72 ff., vgl. auch BGE 134 V 269 E. 2.2 S. 271 f., 132 V 93 E. 1.2 S. 95). Die Sachurteilsvoraussetzungen müssen im Urteilszeitpunkt erfüllt sein und können somit in jedem Verfahrensstadium geprüft werden (vgl. GYGI, a.a.O., S. 75).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020, IV/18/803, Seite 7 2.3 2.3.1 Nach der Rechtsprechung besteht bei Kassenverfügungen eine Vermutung für die Rechtsgültigkeit. Eine Verfügung darf nur dann als nichtig und unwirksam angesehen werden, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die allfällige Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet würde (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275, 132 II 342 E. 2.1 S. 346). Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler sowie die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht; dagegen haben inhaltliche Mängel nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (BGE 118 Ia 336 E. 2a S. 340), so etwa, wenn die Verfügung als praktisch wirkungslos, unsinnig oder unsittlich zu qualifizieren ist (AHI 1995 S. 33 E. 4a). Ebenso ist eine Verfügung nichtig, die einen unmöglichen Inhalt hat, bei der die Fehlerhaftigkeit an ihr selbst zum Ausdruck kommt, bei tatsächlicher Unmöglichkeit des Vollzugs oder wenn sie unklar oder unbestimmt ist (SVR 2015 IV Nr. 33 S. 106 E. 5.2.1). 2.3.2 Wenn über den Streitgegenstand rechtskräftig und damit abschliessend entschieden ist, kann die Verwaltung ohne Vorliegen eines Wiedererwägungsgesuches über denselben Streitgegenstand nicht nochmals materiell in gleicher Weise mit neuer Rechtsmittelbelehrung verfügen. Die entsprechende zweite Verfügung ist nichtig. Den Verwaltungsorganen steht es nicht zu, durch voraussetzungslosen Erlass einer zweiten Verfügung über das gleiche Rechtsverhältnis bei gleicher Sachlage erneut den Beschwerdeweg zu öffnen (BGE 125 V 396 E. 1 S. 398; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.2). Teilaspekte eines verfügungsweise geregelten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar. Sie können erst als rechtskräftig beurteilt und damit der richterlichen Überprüfung entzogen gelten, wenn über den Streitgegenstand insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 125 V 413 E. 2b S. 416; SVR 2017 UV Nr. 9 S. 32 E. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020, IV/18/803, Seite 8 Zu diesen Teilaspekten gehören bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen unter anderem die für die Anspruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte, wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die Festsetzung der Leistung, insbesondere der Invaliditätsgrad (BGE 125 V 413 E. 2b S. 416). 2.3.3 Mit der Rechtshängigkeit einer Beschwerde wird der Kasse – vorbehältlich der Wiedererwägung lite pendente – die Verfügungsbefugnis entzogen, indem die Befugnis zur materiellen Beurteilung der Streitsache ausschliesslich auf die Rechtsmittelinstanz übergeht. Eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Kassenverfügung ist deshalb nichtig. Sie kann lediglich als Antrag an das Gericht betrachtet werden (BGE 109 V 234 E. 2 S. 236). 2.3.4 Die Nichtigkeit einer Verfügung ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 129 V 485 E. 2.3 S. 488; SVR 2015 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.2.1). Ist die von einem staatlichen Organ erlassene Verfügung nichtig, so darf die kantonale Rekursbehörde auf das Rechtsmittel, welches bei ihr dagegen eingelegt wurde, nicht eintreten, oder dann nur, um die Nichtigkeit der Verfügung festzustellen (ZAK 1986 S. 544 E. 4). 2.4 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 165; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Streitgegenstand bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene Rechtsverhältnis. Anfechtungs- und Streitgegenstand beziehen sich auf ein (materielles) Rechtsverhältnis, sei es auf eines (z.B. Rentenanspruch), sei es auf mehrere Rechtsverhältnisse (z.B. Eingliederungs- und Rentenanspruch). Bezieht sich also die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhält-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020, IV/18/803, Seite 9 nisse zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). 2.5 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Als Sachurteilsvoraussetzung verlangt Art. 59 ATSG, dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das kantonale Verfahren ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren (BGE 138 V 292 E. 3 S. 294; SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1 E. 2.1). Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der Beschwerde führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). 2.6 Die Sachurteilsvoraussetzungen und die Beschwerdelegitimation sind für die angefochtenen Verfügungen (vgl. dazu E. 2.1 hiervor) je separat zu prüfen: 2.6.1 Mit Verfügung vom 26. September 2018 (AB 124) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020, IV/18/803, Seite 10 schulung vom 1. September 2018 bis 30. September 2019 (AB 123/1 bzw. 126/1) für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2018 eine Grundentschädigung bzw. ein Taggeld von Fr. 164.-- zu. Die Grundentschädigung – 80 % des zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Einkommens pro Jahr (vgl. Art. 23 Abs. 1 IVG) – ermittelte sie ausgehend von einem Jahreseinkommen von Fr. 74‘700.--. Dieses Jahreseinkommen wurde im Rahmen der Abklärungsberichte für Selbstständigerwerbende vom 15. September 2016 (AB 60) bzw. 1. Dezember 2016 (AB 68) in Würdigung der Betriebsverhältnisse und der mehrjährigen Einkommensentwicklung des Beschwerdeführers anhand statistischer Werte ermittelt und lag bereits den rechtskräftigen Verfügungen vom 10. März 2017 (Rente; AB 78) und vom 25. August 2017 (Taggeld; AB 94) zugrunde. Über das massgebende Valideneinkommen respektive, dass dieses gleichsam die Grundlage für die Bemessung der Taggeld-Grundentschädigung bildet, wurde somit bereits rechtskräftig und abschliessend befunden (vgl. E. 2.3.2). Weitere Aspekte der Verfügung vom 26. September 2018 (AB 124), namentlich die zeitliche Dauer der Taggeldleistung, wurden vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nicht bestritten. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. September 2018 (AB 124) ist daher nicht einzutreten. 2.6.2 Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 (AB 135) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 15. August 2017 ein Taggeld von Fr. 182.-- zu, bestehend aus einer Grundentschädigung von Fr. 164.-- und einem Kindergeld von Fr. 18.-- (Fr. 9.-- pro Kind [vgl. Art. 23bis i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IVG). Für die Zeit ab dem 15. August 2017 wurde für eine „Berufliche oder Medizinische Abklärung“ (vgl. Ab 94/1 bzw. 135/2) bereits mit der rechtskräftigen Verfügung vom 25. August 2017 (AB 94) ein Taggeld in der Höhe der Grundentschädigung von Fr. 164.-zugesprochen. Für den besagten Zeitraum wurden folglich bereits aufgrund eines abschliessend beurteilten Sachverhaltes (vgl. dazu auch E. 2.6.1 hiervor) – zumindest in Bezug auf die Grundentschädigung – identische Leistungen ausgerichtet. Eine nochmalige Zusprache der Taggeld- Grundentschädigung mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 (AB 135) ist daher ausgeschlossen (vgl. E. 2.3.2 hiervor) und die Verfügung im entsprechenden Umfang nichtig (vgl. E. 2.3.4 hiervor). Das neu zusätzlich rückwir-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020, IV/18/803, Seite 11 kend zugesprochene Kindergeld von Fr. 18.-- (vgl. AB 135/2) wird vom Beschwerdeführer weder beanstandet (zum Streitgegenstand vgl. E. 2.4 hiervor) noch ist diesbezüglich ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (vgl. E. 2.5 hiervor) ersichtlich, sodass in diesem Umfang auf die gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2018 (AB 135) gerichtete Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.6.3 Mit einer weiteren Verfügung vom 21. Dezember 2018 (AB 136) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 1. September bis 31. Dezember 2018 ein Taggeld von Fr. 182.-- zu (Fr. 164.-- Grundentschädigung zzgl. 18.-- Kindergeld). Hinsichtlich der Grundentschädigung ist die Verfügung vom 21. Dezember 2018 (AB 136) identisch mit der vorangehenden – ebenfalls angefochtenen – Verfügung vom 26. September 2018 (AB 124), weshalb die Beschwerdegegnerin infolge Rechtshängigkeit (vgl. E. 2.3.3 hiervor) nicht erneut darüber verfügen konnte. Bezüglich der – wohl versehentlich – erneut zugesprochenen Grundentschädigung von Fr. 164.-- ist die Verfügung vom 21. Dezember 2018 (AB 136) demzufolge nichtig (vgl. E. 2.6.2 und E. 2.3.4 hiervor). Im Übrigen, das heisst betreffend die Nachzahlung von Kindergeld zum IV-Taggeld (vgl. AB 136/1), ist wiederum mangels erfüllter prozessualer Voraussetzungen (vgl. dazu E. 2.6.2 hiervor) nicht einzutreten. 2.6.4 Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 (AB 138) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer schliesslich ab dem 1. Januar 2019 ein Taggeld von Fr. 184.40 zu (Fr. 166.40 Grundentschädigung zzgl. Fr. 18.-- Kindergeld). Die Erhöhung der Grundentschädigung um 40 Rp. erfolgte infolge Anpassung des massgebenden Einkommens an den Landesindex für Konsumentenpreise, ohne dass erneut materiell über das zugrundeliegende massgebende Einkommen befunden worden wäre, weshalb die Verfügung im entsprechenden Umfang als Vollzugsverfügung unbeachtlich bleibt. Abgesehen vom Kindergeld – hierauf ist infolge fehlender prozessualer Voraussetzungen abermals nicht einzutreten (vgl. dazu E. 2.6.2 hiervor) – ist die zugesprochene Grundentschädigung bereits in den Verfügungen vom 21. Dezember 2018 (AB 136) und vom 26. September 2018 (AB 124) enthalten bzw. damit identisch und stützt sich, wie sämtliche vorliegend zu beurteilende Taggeldverfügungen, wiederum auf das bereits
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020, IV/18/803, Seite 12 materiell rechtskräftig beurteilte massgebende Jahreseinkommen (vgl. E. 2.6.1 hiervor). Die Verfügung vom 18. Januar 2019 (AB 138) ist folglich, ausgenommen die (nachträgliche) Zusprache des Kindergeldes ab dem 1. Januar 2019 sowie die Indexierung des massgebenden Einkommens, nichtig (vgl. dazu E. 2.6.2 und E. 2.3.4 hiervor). 2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde im Verfahren IV/2018/803 gegen die Verfügung vom 26. September 2018 (AB 124) nicht einzutreten ist. Ebenso ist auf die Beschwerde in den Verfahren IV/2019/85-87 betreffend die Verfügungen vom 21. Dezember 2018 (AB 135 f.) sowie vom 18. Januar 2019 (AB 138) insoweit nicht einzutreten, als sie die Zusprache von Kindergeld bzw. die Indexierung des massgebenden Einkommens zum Gegenstand haben. Zudem sind die Verfügungen vom 21. Dezember 2018 (AB 135 f.) sowie vom 18. Januar 2019 (AB 138) hinsichtlich der darin wiederholt zugesprochenen Grundentschädigungen (Fr. 164.--) für nichtig zu erklären. 2.8 Selbst wenn auf die Beschwerde in Bezug auf die Höhe des massgebenden Jahreseinkommens für die Ermittlung der Taggeldgrundentschädigung eingetreten würde, wäre die Beschwerde abzuweisen. Denn die Bemessung des Taggeldes für Selbstständigerwerbende erfolgt gemäss Art. 21quater Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) aufgrund des zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielten AHV-pflichtigen Einkommens. Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto hat der Beschwerdeführer im Jahr 2013 ein Jahreseinkommen von Fr. 72‘120.-- abgerechnet; in den Vorjahren jeweils bedeutend weniger (vgl. AB 13/2 f.). Gemessen an einem mehrjähren Durchschnitt der abgerechneten Einkommen (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts vom 29. Mai 2018, 9C_771/2017, E. 3.6.2) ist das von der Beschwerdegegnerin gewählte Abstellen auf ein einkommensstatistisches Jahreseinkommen von Fr. 74‘400.-- (vgl. AB 60, 68) grundsätzlich nicht zu beanstanden, sondern erscheint vielmehr grosszügig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020, IV/18/803, Seite 13 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt zu bewilligen (Beschwerde vom 31. Oktober 2018 [IV/2018/803], Rechtsbegehren Ziff. 2; Beschwerde vom 31. Januar 2019 [IV/2019/85-87], Rechtsbegehren Ziff. 2). 3.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). 3.3 Der – bereits zu diesem Zeitpunkt durch seinen Anwalt vertretene – Beschwerdeführer hat vorliegend die rechtskräftige Festlegung des massgebenden Einkommens mit Verfügung vom 10. März 2017 (AB 78) betreffend Ablehnung des Rentengesuchs und die anschliessende (rechtskräftige) erstmalige Zusprache eines Taggeldes basierend auf ebenjenem Einkommen mit Verfügung vom 25. August 2017 (AB 94) unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Aufgrund dieser bereits abschliessenden materiellen Beurteilung des Valideneinkommens respektive des massgebenden Einkommens waren die Erfolgsaussichten des Rechtsbegehrens auf Anwendung eines abweichenden Einkommens für die Taggeldberechnung augen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020, IV/18/803, Seite 14 scheinlich beträchtlich geringer als die Verlustgefahr. Nachdem verschiedene Teile der angefochtenen Verfügungen nichtig sind und sich betreffend die verbleibenden Verfügungsbestandteile, namentlich die Dauer der Taggeldausrichtung, die nachträgliche Zusprache von Kindergeld sowie die Anpassung an den Landesindex für Konsumentenpreise, eine materielle Prüfung bereits infolge Fehlens von Streitgegenstand und Rechtsschutzinteresse erübrigt (vgl. E. 2.4 hiervor), sind die Prozessbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung zu qualifizieren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten des vereinigten Verfahrens, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]; Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Verfahren IV/2018/803 und IV/2019/85-87 werden vereinigt. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020, IV/18/803, Seite 15 3. Es wird festgestellt, dass die Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 21. Dezember 2018 (zwei Verfügungen) und 18. Januar 2019 insoweit nichtig sind, als sie die Zusprache einer Grundentschädigung von Fr. 164.-- zum Gegenstand haben. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 5. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.