200 18 741 ALV FUR/REL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 26. Februar 2019 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Bischof A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 18. September 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, ALV/18/741, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1990 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete zuletzt vom 4. Mai 2015 bis zum 13. September 2016 über eine Jobvermittlungsfirma bei verschiedenen Kunden als ... und ... und stellte am 26. September 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIB] 7 - 8). Nach einer Abmeldung vom 30. September 2017 (act. IIB 107 S. 2) meldete er sich am 20. Dezember 2017 erneut beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV [act. IIA] 5 - 6 und 27). Mit Schreiben vom 23. Juli 2018 wurde der Versicherte schriftlich zu einem Beratungsgespräch beim RAV am 27. Juli 2018 um 8.00 Uhr eingeladen (act. IIA 56). Da der Versicherte zu diesem Gespräch nicht erschien, erhielt er bis am 9. August 2018 Gelegenheit, sich zum Terminversäumnis zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen (act. IIA 59). Der Versicherte nahm mit E-Mail vom 9. August 2018 (act. IIA 68) Stellung. Mit Verfügung vom 24. August 2018 (act. IIA 69 - 72) stellte das RAV den Versicherten ab dem 28. Juli 2018 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen am 31. August 2018 erhobene Einsprache (act. IIA 78) wies das beco Berner Wirtschaft (beco bzw. Beschwerdegegner), mit Einspracheentscheid vom 18. September 2018 (Dossier Rechtsdienst [act. II] 6 - 8) ab. B. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 gelangte der Versicherte an das beco. Dieses leitete die Eingabe am 10. Oktober 2018 als Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Der Beschwerdeführer beantragt darin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. September 2018 (act. II 6 - 8) und die Auszahlung der eingestellten sieben Taggelder.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb 2019, ALV/18/741, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2018 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Von der Gelegenheit zu Schlussbemerkungen machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2019 Gebrauch und reichte die mit der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel ein. Mit Duplik vom 21. Februar 2019 hielt der Beschwerdegegner an seinen Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, ALV/18/741, Seite 4 pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 18. September 2018 (act. II 6 - 8). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen Versäumen eines Beratungsgespräches für sieben Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sieben Tagen offensichtlich unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen nicht befolgt (lit. d).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb 2019, ALV/18/741, Seite 5 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer die schriftliche Einladung zum Beratungstermin vom 27. Juli 2018 erhalten hat (act. IIB 25). Unbestritten ist auch, dass er am 27. Juli 2018 nicht zum Beratungsgespräch beim RAV erschien. Damit steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gegen Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 AVIV (vgl. E. 2 vorne) verstossen hat. 3.2 Zu prüfen ist deshalb, ob das Versäumnis des Beratungsgesprächs in entschuldbarer Weise erfolgte. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Stellungnahme vom 9. August 2018 bezüglich der Nichteinhaltung des Gesprächstermins (act. IIA 68) geltend, er habe den Termin vom 27. Juli 2018 nicht wahrnehmen können, weil sein Auto einen platten Reifen gehabt habe. Er habe um ca. 8.45 Uhr seinen Personalberater beim RAV telefonisch darüber informiert. Seiner Beschwerde vom 5. Oktober 2018 legte er zwei Rechnungen seines Automechanikers bei und stellte die – aufgrund der Ferienabwesenheit des Mechanikers noch nicht erhältliche – Rechnung betreffend die Reparatur des platten Reifens am 27. Juli 2018 in Aussicht. Am 28. Januar 2019 reichte er dann zwar eine auf den 27. Juli 2018 datierte Rechnung der Garage B.________ in ... zu den Akten (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5). Dieser ist zu entnehmen, dass an diesem Tag ein Arbeitsaufwand von 1.25 Stunden angefallen ist und dass beim aufgeführten Auto zwei Bremsscheiben, ein Set an Bremsbelägen sowie eine Stabilisierungsstange und ein Glühbirne ersetzt wurden („2 Disques de frein, 1 Kit plaquette de freins, 1 Biellette stabilisatrice, 1 ampoule“). Reparaturarbeiten eines platten Reifens oder ein Ersatzpneu sind auf der Rechnung vom 27. Juli 2018 nicht aufgeführt. Die mit der Beschwerde vom 5. Oktober 2018 eingereichten Rechnungen datieren vom 14. August und 13. September 2018 (act. I 3 und 4) und betreffen beide ebenfalls nicht die Reparatur eines platten Reifens. Der Beschwerdeführer vermag damit den Beweis für das Vorliegen einer Reifenpanne am Morgen des 27. Juli 2018 und damit eines entschuldbaren Grundes für das Nichterscheinen zum Beratungsgespräch um 8.00 Uhr nicht zu erbringen. Andere Gründe für ein entschuldbares Nichterscheinen zum Beratungsgespräch führt der Beschwerdeführer nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, ALV/18/741, Seite 6 an und sind in den Akten auch nicht ersichtlich. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer als diejenige Partei, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will, zu tragen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222 Entscheid des BGer vom 20. September 2018, 8C_867/2017 [zur Publikation vorgesehen], E. 3.2). 3.3 Demnach hat der Beschwerdeführer durch die unentschuldigte Nichtteilnahme am Beratungsgespräch vom 27. Juli 2018 gegen Kontrollvorschriften und Weisungen der Arbeitslosenversicherung verstossen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist somit grundsätzlich zu Recht erfolgt (vgl. E. 2 vorstehend). 4. Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sieben Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb 2019, ALV/18/741, Seite 7 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen „Einstellraster“ orientiert (AVIG-Praxis ALE/D72 vom Januar 2018, Ziff. 3.A/1 [erstmaliges Fernbleiben/Versäumnis am Infotag, Beratungsoder Kontrollgespräch ohne entschuldbaren Grund: fünf bis acht Tage]; abrufbar unter: www.treffpunkt-arbeit.ch). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass nicht zu beanstanden. Es besteht daher keine Veranlassung, seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 5. Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht beanstanden. Die Beschwerde vom 5. Oktober 2018 erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. http://www.treffpunkt-arbeit.ch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, ALV/18/741, Seite 8 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Duplik vom 21. Februar 2019) - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.