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Bern Verwaltungsgericht 05.03.2019 200 2018 733

5 marzo 2019·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,316 parole·~7 min·3

Riassunto

Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung

Testo integrale

200 18 733 BV SCI/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. März 2019 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ C.________ und Stiftung D.________ betreffend Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2019, BV/2018/733, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die am TT. Dezember 1987 zwischen C.________ und A.________ geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Regionalgerichts E.________ vom 12. September 2018 (CIV 18 302) geschieden, wobei in Ziff. 3 des Urteilsdispositivs festgehalten wurde, dass die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Parteien je hälftig zu teilen seien. Das Urteil erwuchs am 2. Oktober 2018 in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 übermittelte das Regionalgericht E.________ dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Ehescheidungsakten zur Durchführung des Teilungsverfahrens gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG, SR 831.42). 2. In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht das Verfahren auf Teilung der Austrittsleistung. Nach der Beweiserhebung erwog der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 6. Februar 2019, dass  gestützt auf die Akten des Scheidungsgerichts und die gerichtlich erhobenen weiteren Beweismittel für den Ehemann im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens (Klage vom 18. Januar 2018) ein Betrag von Fr. 4‘794.71 zur Verfügung stehe,  die Ehefrau über ein zu teilendes Guthaben im Zeitpunkt der Einleitung der Scheidung von Fr. 1’088.36 verfüge,  sich eine zu teilende Differenz von Fr. 3‘706.35 (Fr. 4‘794.71 - Fr. 1‘088.36) ergebe, wovon die Hälfte (Fr. 1‘853.15) der Ehefrau zuzuweisen sein werde,  der Betrag vom Konto des Ehemanns auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau bei der Stiftung D.________ zu überweisen sein werde,  hierbei berücksichtigt sei, dass im Einvernehmen beider Ehegatten diesen ein früheres Vorsorgeguthaben des Ehemanns zufolge Ausreise aus der Schweiz bar ausbezahlt worden sei,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2019, BV/2018/733, Seite 3  diese früheren Vorsorgeguthaben in der Teilung nicht mehr zu berücksichtigen seien und dabei unerheblich sei, dass die Ehegatten nach der Auszahlung wiederum in die Schweiz eingereist seien,  hieran sich selbst dann nichts ändern würde (wofür sich in den derzeitigen Akten erhebliche Anhaltspunkte fänden), wenn die von den Ehegatten behauptete definitive Ausreise gegenüber den Behörden vorgetäuscht worden wäre und allein der Auslösung des Vorsorgeguthabens gedient hätte,  dies insbesondere nichts daran ändere, dass die Vorsorgeeinrichtung die Auszahlung auf der Basis der vorgelegten Dokumente befreiend getätigt habe,  hinsichtlich einer früheren Anstellung (Arbeitgeber: F.________) ein Guthaben nicht mehr erhoben werden könne,  nachdem bereits die Anfrage des Zivilgerichts bei der Zentralstelle 2. Säule keine weiteren Guthaben des Ehegatten hervorgebracht habe, ausgeschlossen werden könne, dass bei einer Vorsorgeeinrichtung über die vorstehend genannten Guthaben hinaus zu teilende Ansprüche bestünden. Der Instruktionsrichter gab den Parteien Gelegenheit, bis am 27. Februar 2019 zu den unpräjudiziellen ersten Erwägungen betreffend die Teilung Stellung zu nehmen. Während der abgeschiedene Ehegatte innert Frist zustimmend Stellung nahm (vgl. Schreiben vom 8. Februar 2019), liess sich die abgeschiedene Ehefrau nicht vernehmen. 3. Art. 25a FZG (in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung) legt das Verfahren bei Scheidung fest. Kann im Scheidungsverfahren nicht nach Art. 280 oder 281 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) über den Vorsorgeausgleich entschieden werden, so führt das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 BVG zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durch, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m Art. 25a FZG und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2019, BV/2018/733, Seite 4 richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Auch die örtliche Zuständigkeit ist gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG gegeben. 4. Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen (Art. 122 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Nach Art. 123 Abs. 1 ZGB werden die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum hälftig geteilt. Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz (Abs. 2). Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Art. 15 - 17 und 22a oder 22b FZG (Abs. 3). Nach Art. 22a Abs. 1 FZG entspricht die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen. Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt. Bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung nach Art. 22 FZG wird für die Aufzinsung der im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und der Einmaleinlagen bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung der im entsprechenden Zeitraum gültige BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) angewandt. Art. 65d Abs. 4 BVG ist nicht anwendbar (Art. 8a Abs. 1 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425]). 5. Der abgeschiedene Ehegatte hat dem Teilungsvorschlag zugestimmt und die abgeschiedene Ehefrau hat keine Einwände erhoben resp. sich nicht vernehmen lassen. Die beteiligte Stiftung D.________ hat sodann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2019, BV/2018/733, Seite 5 die Durchführbarkeit der Teilung bestätigt (Schreiben vom 13 Juni und 20. November 2018 [in den Gerichtsakten und unpaginierten Zivilakten CIV 18 302]). Das während der Ehedauer bis am 18. Januar 2018 (Einleitung des Scheidungsverfahrens; vgl. die unpaginierten Zivilakten CIV 18 302) angesparte Freizügigkeitsguthaben von A.________ beträgt insgesamt Fr. 4‘794.71; die auf Gesuch und im Einverständnis beider Ehegatten erfolgte Auszahlung der Freizügigkeitsleistung im Jahr 2003 hat zum Untergang des entsprechenden Teilungssubstrats geführt (vgl. Schreiben der G.________ AG, vom 14. November 2018 [in den Gerichtsakten]). Das Guthaben von C.________ auf denselben Zeitpunkt hin beläuft sich auf Fr. 1‘088.36. Die Differenz der Austrittsleistungen von Fr. 3‘706.35 (Fr. 4‘794.71 - Fr. 1‘088.36) ist entsprechend dem im Scheidungsurteil festgelegten Teilungsschlüssel hälftig zu teilen und die Stiftung D.________ ist anzuweisen, von der Austrittsleistung von A.________ (Freizügigkeitskonto Nr. ...) einen Betrag von Fr. 1‘853.15 (Fr. 3‘706.35 / 2) auf das Konto von C.________ bei der Stiftung D.________ (Freizügigkeitskonto Nr. ...) zu übertragen. Dieser Betrag ist zudem von der Stiftung D.________ ab dem 18. Januar 2018 (Einleitung des Scheidungsverfahrens) bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 BVV 2 bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen. 6. Der zu überweisende Betrag liegt unter der massgeblichen Grenze von Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der vorliegenden Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG nicht zu erheben. Praxisgemäss sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2019, BV/2018/733, Seite 6 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Stiftung D.________ wird angewiesen, vom Freizügigkeitskonto Nr. ... des A.________ (geb. TT. MM. 1959; AHV-Nr. ...) den Betrag von Fr. 1‘853.15 auf das bei der Stiftung D.________ liegende Freizügigkeitskonto Nr. ... der C.________ (geb. TT. MM 1963; AHV-Nr. ...) zu übertragen. 2. Das Guthaben gemäss Ziff. 1 hiervor ist ab dem 18. Januar 2018 bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 BVV 2 bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. A.________ - C.________ - Stiftung D.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2019, BV/2018/733, Seite 7 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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