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Bern Verwaltungsgericht 29.03.2018 200 2018 7

29 marzo 2018·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,415 parole·~27 min·2

Riassunto

Verfügung vom 15. November 2017

Testo integrale

200 18 7 IV SCJ/COC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. März 2018 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. November 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2018, IV/18/7, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1962 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 23. Dezember 2011 unter Hinweis auf eine Leukämie mit Knochenmarktransplantation bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 8). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) erwerbliche und medizinische Erhebungen durch und liess einen Abklärungsbericht Landwirtschaft erstellen (AB 29). Gestützt auf diese Abklärungen sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 15. August 2013 (AB 32) bei einem in Anwendung der gemischten Methode (80% Mitarbeit im Betrieb und 20% Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 79% ab 1. Juli 2012 eine ganze IV-Rente zu. Diese wurde im weiteren Verlauf revisionsweise bestätigt (Mitteilung vom 8. April 2014; AB 37). B. Im Rahmen eines Anfang 2015 eingeleiteten Revisionsverfahrens hatte die Versicherte den Gesundheitszustand als gleich geblieben bezeichnet und ferner angegeben, dass der landwirtschaftliche Betrieb infolge Erreichens des AHV-Alters ihres Ehemannes per 1. Januar 2015 an den Sohn übergeben worden sei (AB 39 S. 1 und 6). Nach weiteren medizinischen und erwerblichen Erhebungen, insbesondere nach Einholung eines Abklärungsberichts Haushalt/Erwerb (AB 51), hob die IVB die bisher ausgerichtete ganze IV-Rente mit Verfügung vom 29. Juli 2016 (AB 59) bei einem in Anwendung der gemischten Methode (65% Erwerbstätigkeit und 35% Haushalt) ermittelten IV-Grad von 13% auf Ende des folgenden Monats auf. Eine hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 21. Dezember 2016, IV/2016/849 (AB 66), insofern gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Akten an die IVB zurückwies, damit diese weitere medizinische Abklärungen durchführe und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. Dieses Urteil blieb unangefochten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2018, IV/18/7, Seite 3 In der Folge führte die IVB weitere medizinische Erhebungen durch. Dabei veranlasste sie eine bidisziplinäre Begutachtung (Onkologie und Psychiatrie) im C.________ (MEDAS; Gutachten vom 19. Juni 2017; AB 83.1). Zudem liess sie einen weiteren Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb erstellen (AB 84). Gestützt auf die Ergebnisse der getätigten Erhebungen stellte sie mit Vorbescheid vom 6. September 2017 (AB 85) bei einem in Anwendung der gemischten Methode (65% Erwerbstätigkeit, 10% Mitarbeit im Betrieb, 25% Haushalt) ermittelten IV-Grad von 34% wiederum die Aufhebung der bisherigen ganzen IV-Rente in Aussicht. Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden und liess am 6. Oktober 2017 Einwand erheben (AB 88). Nach Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes (AB 91) verfügte die IVB am 15. November 2017 (AB 92) wie im Vorbescheid angekündigt und hob die bisher ausgerichtete ganze IV-Rente auf Ende des folgenden Monats (Ende Dezember 2017) auf. C. Hiergegen liess die Versicherte am 3. Januar 2018 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Es sei die Verfügung vom 15. November 2017 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat. 3. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Teilrente hat. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 27. März 2018 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2018, IV/18/7, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. November 2017 (AB 92). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die revisionsweise Aufhebung der bisherigen ganzen IV-Rente per Ende Dezember 2017. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2018, IV/18/7, Seite 5 oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293; Entscheid des Bundesgerichts vom 6. September 2017, 9C_752/2016 [zur Publikation vorgesehen], E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2018, IV/18/7, Seite 6 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2018, IV/18/7, Seite 7 3. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht in seinem in Rechtskraft erwachsenen Urteil VGE IV/2016/849 (E. 3.1.1; AB 66) bereits aufgezeigt hat, dass mit der Übertragung des bisher gemeinsam bewirtschafteten Bauernhofes auf den Sohn per Anfang 2015 ein erwerblicher Revisionsgrund gegeben ist, weshalb der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nachfolgend frei zu prüfen ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Ob sich auch in medizinischer Hinsicht Veränderungen eingestellt haben, muss somit unter dem Titel des Revisionsgrundes nicht näher geprüft werden. 3.2 Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3.2.1 Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für medizinische Onkologie, diagnostizierte im Bericht vom 2. September 2011 (AB 17) eine akute myeloische Leukämie. Nach zwei Zyklen einer stationären intensiven Chemotherapie sei im Herbst 2011 eine Knochenmarktransplantation durchgeführt worden. Er attestierte eine fortgesetzte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit seit der Erstdiagnose (Juli 2011; S. 2). 3.2.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 30. November 2015 (AB 50) fest, die Beschwerdeführerin sei als Bäuerin dauerhaft arbeitsunfähig und wegen dem Lungenbefund auch für erhebliche körperliche Belastungen generell nicht mehr geeignet. Nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten ohne häufig wechselnde Menschenkontakte und nicht im Durchzug seien ihr jedoch zumutbar. Es gebe keinen Grund, unter Immunsuppression keine Arbeit mehr zu verrichten (S. 3). Die Verbesserung sei nachweisbar mit der Transplantation im Dezember 2011 eingetreten. Seit da sei der Krebs „geheilt“ und jedenfalls nicht wiedergekommen. Auch wenn sich der objektive Gesundheitszustand wahrscheinlich seit ca. Ende 2012 kaum verändert habe, könne man doch sagen, dass die Beschwerdeführerin – nachdem der Hof dem Sohn übergeben worden sei – nicht mehr als Bäuerin zu beurteilen sei; in angepasster Tätigkeit (leichte trockene Arbeit in einer Umgebung mit wenigen Mitarbeitern oder allein, nicht im Durchzug, keine häufig wechselnden Menschenkontakte, keine engen Tierkontakte, keine Arbeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2018, IV/18/7, Seite 8 mit erheblicher Staubproduktion) sei nach schrittweisem Einstieg nach drei Monaten ein Vollpensum zumutbar (S. 4 f.). 3.2.3 Prof. Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 6. Mai 2016 (AB 53) aus, bei der Beschwerdeführerin ergäben sich keine neuen Aspekte, insbesondere keine Änderungen der Diagnose. Aufgrund der anhaltend hohen Dosis der durchgeführten Immunsuppression sei die Beschwerdeführerin jederzeit relevant Infekt-gefährdet. Wiederholte Versuche zur Reduktion der Immunsuppression hätten jeweils Abstossungsreaktionen zur Folge gehabt. In Anbetracht des anhaltend reduzierten Allgemeinzustandes und der eingeschränkten Leistungsfähigkeit sei eine (regelmässige) ausserhäusliche Berufstätigkeit nicht zumutbar und medizinisch nicht sinnvoll (S. 2). 3.2.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. E.________ nahm am 27. Juli 2016 insbesondere zum Bericht von Prof. Dr. med. D.________ vom 6. Mai 2016 Stellung (AB 58). Nach der Knochenmarktransplantation, die nun schon viereinhalb Jahre zurückliege, habe die Beschwerdeführerin grundsätzlich wieder ein funktionierendes Immunsystem. Es werde aber medikamentös teilweise unterdrückt, damit keine Abstossung erfolge, so wie das auch bei anderen Transplantationen nötig sei (S. 2). Auf die Infektionsgefährdung sei im Zumutbarkeitsprofil vom 30. November 2015 bereits Rücksicht genommen worden. Die Einschränkungen könnten insofern erweitert werden: temperierte Arbeitsräume ohne grosse Temperaturschwankungen, ohne hohe Luftfeuchtigkeit, nicht in grossen Menschenmengen, speziell zu Zeiten von Erkältungswellen, keine Arbeit mit Farben und Lacken, Arbeiten bis max. mittelschwer – in der Regel nicht über 10kg –, wenn möglich benützen des Autos oder einer kleinen Fahrgemeinschaft für den Arbeitsweg (S. 3). 3.2.5 Nachdem das Verwaltungsgericht im Urteil VGE IV/2016/849 (AB 66) eine ungenügende Abklärung des medizinischen Sachverhalts beanstandet und die Sache zu weiteren medizinischen Erhebungen zurückgewiesen hatte, veranlasste die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre (psychiatrische und onkologische) Begutachtung durch die Fachärzte der MEDAS.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2018, IV/18/7, Seite 9 Im daraufhin erstellten Gutachten vom 19. Juni 2017 (AB 83.1) wurde in der onkologischen Beurteilung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine akute myeloische Leukämie (ICD-10 C92.0) diagnostiziert, ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine Diagnosen gestellt (S. 14). Die Leukämie sei weiterhin in kompletter Remission (S. 13). Aus onkologischer Sicht bestehe aufgrund der andauernden latenten Abstossungsreaktion eine andauernde Immunsuppression und eine Langzeitbehandlung mit Steroiden. Die bioptisch gesicherte Myositis schwele weiter und könne als wesentlicher Faktor für die verminderte körperliche Kraft und die erhöhte Müdigkeit herangezogen werden. Zudem bestünden Medikamentennebenwirkungen, sodass eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar sei. Onkologisch könne für die Tätigkeit als Bäuerin eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit bestätigt werden. In einer leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit (z.B. „Bürotätigkeit") sei hypothetisch von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Haushalt könne die Einschränkung, wie sie in der Haushaltabklärung der Beschwerdegegnerin im Jahr 2016 beschrieben worden sei, mit 20% bestätigt werden. Dazu sei allerdings anzumerken, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie vom Erwerb befreit sei, im Haushalt mehr Zeit habe und sich die Arbeit besser einteilen könne. Aus psychiatrischer Sicht könne kein wesentlicher Befund festgestellt werden, es bestehe keine psychiatrische Diagnose und folglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In der interdisziplinären Beurteilung wurde zusammenfassend auf das onkologische Zumutbarkeitsprofil verwiesen mit anhaltender Arbeitsunfähigkeit als Bäuerin seit dem Jahr 2011 und initial ganz aufgehobener Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich und Einschränkung im Haushalt von 33%. Zum Zeitpunkt des Vorbescheids vom März 2016 könne von der aktuellen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, nämlich der andauernd aufgehobenen Arbeitsfähigkeit für schwere und mittelschwere Tätigkeiten und diejenige als Bäuerin, von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit in leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeiten und von einer Einschränkung im Haushalt von 20% (S. 14 f.). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2018, IV/18/7, Seite 10 unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die MEDAS-Gutachter haben sich in ihrer ärztlichen Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen insbesondere gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Somit erfüllt das Gutachten vom 19. Juni 2017 (AB 83.1) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Gutachter haben ausführlich begründet, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden akuten myeloischen Leukämie die angestammte Tätigkeit als Bäuerin nicht mehr zumutbar ist. Ferner haben sie schlüssig dargelegt, dass in einer leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2018, IV/18/7, Seite 11 besteht (S. 14 f.). Diese Einschätzung überzeugt und wird von den Parteien denn auch zu Recht nicht bestritten. Darauf ist abzustellen. An der schlüssigen Einschätzung der MEDAS-Gutachter ändert nichts, dass Prof. Dr. med. D.________ in seinem Bericht vom 6. Mai 2016 (AB 53) eine ausserhäusliche Tätigkeit als faktisch unzumutbar erachtet hat. Denn eine nachvollziehbare Begründung hinsichtlich der attestierten Arbeitsunfähigkeit fehlt in diesem Bericht vollständig (vgl. diesbezüglich bereits VGE IV/2016/849 E. 3.3 S. 11). 3.5 Demnach ist vorliegend in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 4. Weiter ist der Status der Beschwerdeführerin resp. der Umfang, in welchem sie als Gesunde erwerbstätig wäre, zu prüfen. Im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 31. August 2017 (AB 84) wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin zu 65% einer angestellten Tätigkeit (ausserhalb der Landwirtschaft) nachgehen würde und zu 25% als Hausfrau tätig wäre. Dies ist nicht zu beanstanden und wird denn auch nicht bestritten. Zudem wurde – gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin – davon ausgegangen, dass sie 10% auf dem Hof ihres Sohnes (unentgeltlich) mithelfen würde (AB 84 S. 3 f. Ziff. 3.3 und 4). Ob vorliegend diese Mithilfe als „unentgeltliche Mitarbeit im Betrieb“ betrachtet werden kann, ist jedoch fraglich, zumal Art. 28a Abs. 3 IVG diese auf die Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten beschränkt (vgl. E. 2.3 hiervor). Ferner geht aus den Akten nicht schlüssig hervor, ob es sich bei der Mithilfe auf dem Hof um eine unentgeltliche oder eine entgeltlich (angestellte) Tätigkeit in der Landwirtschaft handelt. Letztere hätte zur Folge, dass die 10% zum Status Erwerb zuzurechnen wären. Und schliesslich stellt sich die Frage, ob die Mithilfe auf dem Hof als Teil des Aufgabenbereichs der Beschwerdeführerin zu betrachten wäre – wie dies im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 18. März 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2018, IV/18/7, Seite 12 (AB 51 S. 10) getan wurde –, da eine Abgrenzung zu den Aufgaben im Haushalt hier schwierig erscheint. Dies hätte zur Folge, dass die 10% zum Status Haushalt/Aufgabenbereich zuzurechnen und in den Betätigungsvergleich miteinzubeziehen wären (vgl. aber hierzu E. 6.3 hiernach). All diese Fragen können jedoch offen gelassen werden, da selbst dann kein Rentenanspruch mehr besteht, wenn – entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin und letztlich zu Gunsten der Beschwerdeführerin – der Status auf 65% Erwerb, 25% Haushalt und 10% (unentgeltliche) Mitarbeit auf dem Betrieb festgelegt wird (vgl. E. 6.4 hiernach). Damit findet für die Invaliditätsbemessung die gemischte Methode Anwendung (vgl. E. 2.3 hiervor). 5. 5.1 Zu prüfen ist im Folgenden, wie es sich mit der Invalidität im Erwerbsbereich verhält. Dabei ist der IV-Grad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.3 hiervor). 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2018, IV/18/7, Seite 13 tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 5.2 Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Rentenrevision abzustellen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 12. Februar 2004, I 607/03, E. 7.2.1). Vorliegend ist das Bestehen eines (erwerblichen) Revisionsgrundes – und damit auch der Revisionszeitpunkt – seit Anfang 2015 ausgewiesen (vgl. E. 3.1 hiervor). Damit sind die Vergleichseinkommen auf das Jahr 2015 hin zu bestimmen. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne ermittelt (AB 84 S. 5 Ziff. 5.2). Dies ist nicht zu beanstanden und wird denn auch nicht bestritten. Dabei ist angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung abgeschlossen hat (AB 8 S. 4), auf das Total des Kompetenzniveaus 1 (einfache Arbeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der LSE 2014 abzustellen. Der massgebliche monatliche Bruttolohn für Frauen beträgt dabei Fr. 4‘300.--. Auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) und das massgebende Jahr 2015 aufgerechnet sowie an den Status als 65% Erwerbstätige angepasst, resultiert daraus ein jährliches Einkommen von Fr. 35‘134.20 (Fr. 4‘300.-- : 40 x 41.7 x 12 : 103.6 x

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2018, IV/18/7, Seite 14 104.1 [BFS, Nominallohnindex Frauen 2010 – 2016, Tabelle T1.2.10, Total] x 0.65). 5.3.2 Ferner hat die Beschwerdeführerin keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen, weshalb das hypothetische Invalideneinkommen ebenfalls auf der Basis der LSE 2014 zu bestimmen ist (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin ist in einer leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig (vgl. E. 3.4 und 3.5 hiervor). Dieses medizinischtheoretische Zumutbarkeitsprofil ist – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 5 f.) – verwertbar. Denn das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leistungsbereich der IV von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellenund Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2017 IV Nr. 64 S. 201 E. 4.1, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2018, IV/18/7, Seite 15 vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2017 IV Nr. 64 S. 201 E. 4.1, 2011 IV Nr. 6 S. 18 E. 4.2.4). Vorliegend wurde das medizinische Zumutbarkeitsprofil jedoch nicht derart eingeschränkt formuliert, dass davon ausgegangen werden müsste, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ständen keine entsprechenden Tätigkeiten mehr zur Verfügung. Insbesondere stehen die Nebenwirkungen der einzunehmenden Medikamente – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 6) – einer Arbeitsaufnahme nicht grundsätzlich entgegen. Der onkologische Gutachter hat diese in seiner Beurteilung des Gesundheitszustandes berücksichtigt (AB 81.3 S. 14) und ist zum Schluss gekommen, dass eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit besteht. Es existiert ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten, so z.B. einfache Bürotätigkeiten, die dem Fähigkeitsprofil der Beschwerdeführerin ohne weiteres entsprechen. Somit kann nicht auf die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen werden. Das Invalideneinkommen ist dementsprechend ebenfalls gestützt auf das Total des Kompetenzniveaus 1 der LSE 2014 zu bestimmen. Dies ergibt unter Berücksichtigung der 50%-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein jährliches Einkommen von Fr. 27'026.30 (Fr. 4‘300.--: 40 x 41.7 x 12 : 103.6 x 104.1 [vgl. E. 5.3.1 hiervor] x 0.5). Der von der Beschwerdegegnerin zugestandene behinderungsbedingte Abzug von 10% (AB 84 S. 5 Ziff. 5.2) trägt allen einkommensbeeinflussenden gesundheitsbedingten Aspekten genügend Rechnung. Ein anderweitiger persönlicher oder beruflicher Umstand, der einen höheren Abzug rechtfertigte, ist nicht ersichtlich. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass allfällige invaliditätsfremde Gründe (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) hier bei beiden Einkommen zu berücksichtigen wären (Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 24‘323.65 (Fr. 27'026.30 x 0.9) im Jahr. 5.3.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 35‘134.20 und einem Invalideneinkommen von Fr. 24‘323.65 resultiert ein IV-Grad im Bereich der Erwerbstätigkeit von 30.76% resp. gewichtet 20% (30.76% x 0.65 [Status]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2018, IV/18/7, Seite 16 6. Sodann sind die Einschränkungen im Bereich Haushalt sowie bei der Mitarbeit im Betrieb des Sohnes zu prüfen und der IV-Grad in diesen Bereichen zu ermitteln (vgl. E. 2.3 hiervor). 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 6.2 Der Abklärungsbericht Haushalt vom 31. August 2017 (AB 84) samt Stellungnahme vom 13. November 2017 (AB 91) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung gemäss E. 6.1 hiervor und überzeugt. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungsperson basieren auf eigenen, vor Ort und in Anwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführten Erhebungen (vgl. AB 51) sowie auf einem Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin. Ferner wurden die von den MEDAS-Gutachtern festgestellten gesundheitsbedingten Einschränkungen resp. das entsprechende Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt (AB 84 S. 5 Ziff. 5.1). Der Abklärungsbericht ist zudem hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche ausreichend detailliert und den Einschränkungen sowie den Angaben der Beschwerdeführerin wurde angemessen Rechnung getragen. Die Abweichung von der Beurteilung der MEDAS-Gutachter, dass im Haushalt aus medizinisch-theoretischer Sicht eine Einschränkung von 20% bestehe (AB 83.1 S. 15), ist ohne weiteres

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2018, IV/18/7, Seite 17 durch die berücksichtigte Verpflichtung zur Schadenminderung der Familienangehörigen und insbesondere des Ehemannes erklärbar (AB 84 S. 7 ff. Ziff. 7). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Ehemann pensioniert ist (AB 84 S. 3 Ziff. 2.1) und er damit durch die vermehrte Hilfe im Aufgabenbereich weder unverhältnismässig belastet wird noch eine Erwerbseinbusse erleidet (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5). Soweit in der Beschwerde (S. 5) geltend gemacht wird, dass eine ausserhäusliche Tätigkeit zur Folge hätte, dass weniger Ressourcen für die Haushaltsarbeit zur Verfügung stünden, womit die Einschränkung im Haushalt mehr als 20% betrage, ist anzumerken, dass im Abklärungsbericht vom 31. August 2017 ein zusätzlicher Abzug von 10% im Sinne einer Wechselwirkung zwischen Arbeit und Haushalt angerechnet worden ist (AB 84 S. 13 Ziff. 7.3). Damit wurde insbesondere berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin bei einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Rahmen eines Pensums von 65% die Arbeit im Haushalt weniger einteilen könnte (zur Wechselwirkung zwischen Erwerbs- und Haushaltbereich vgl. BGE 134 V 9). Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Haushalt zu 17.7% eingeschränkt ist (7.7% Einschränkungen Haushalt + 10% Wechselwirkung; AB 84 S. 7 ff. Ziff. 7), was – ausgehend von einem Status 25% Haushalt – einem gewichteten IV-Grad von 4.43% (17.7% x 0.25 [Status]) entspricht. 6.3 Ferner wurde im Abklärungsbericht Haushalt vom 31. August 2017 der IV-Grad im Bereich Mitarbeit im Betrieb, ausgehend von der Beurteilung im MEDAS-Gutachten vom 19. Juni 2017 (AB 83.1), wonach in der Tätigkeit als Bäuerin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit besteht (S. 14 f.), auf 100% festgelegt. Offen ist, ob hier überhaupt eine unentgeltliche Mitarbeit vorliegt oder ob die Mithilfe auf dem Hof als Teil des Status Erwerb resp. Teil des Aufgabenbereichs anzusehen ist (vgl. E. 4 hiervor). Wenn – zu Gunsten der Beschwerdeführerin – von einer unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb ausgegangen wird, ist ferner fraglich, ob sie darin tatsächlich 100% eingeschränkt ist. Einerseits hätte die Invalidität in diesem Bereich – entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin (AB 84 S. 13 Ziff. 9) – nach dem ausseror-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2018, IV/18/7, Seite 18 dentlichen Bemessungsverfahren ermittelt werden müssen (vgl. Rz 3097 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand am 1. Januar 2017). Andererseits wäre die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schadenminderung verpflichtet, auch im Betrieb ihres Sohnes angepasste Tätigkeiten zu leisten, womit sie in diesem Bereich wohl kaum 100% eingeschränkt wäre. Diese Fragen müssen jedoch ebenfalls nicht abschliessend beurteilt werden, da selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer 100%-igen Einschränkung im Bereich Mitarbeit im Betrieb ausgegangen wird, was einen gewichteten IV-Grad von 10% (100% x 0.1 [Status]) ergibt, kein Rentenanspruch mehr besteht (vgl. E. 6.4 hiernach). 6.4 Nach dem in den E. 5.3.3, E. 6.2 sowie E. 6.3 hiervor Dargelegten beträgt der gewichtete IV-Grad im erwerblichen Bereich 20%, im Bereich Haushalt 4.43% und im Bereich Mitarbeit im Betrieb 10%, sodass ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 34% (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) resultiert. Es besteht folglich kein Anspruch (mehr) auf eine IV-Rente (vgl. E. 2.2 hiervor). In Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ist die bisherige ganze IV-Rente ab Ende Dezember 2017 aufzuheben. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 6.5 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2017 sieht vor, dass im Falle, da eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. Dezember 2017 wegen eines zu geringen IV-Grades einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigte, verweigert wurde, eine neue Anmeldung geprüft wird, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach Art. 27bis Abs. 2-4 voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt. Indem der Rentenanspruch der teilerwerbstätigen Beschwerdeführerin ab Ende Dezember 2017 zufolge eines IV-Grades von unter 40% dahinfällt (vgl. E. 6.4 hiervor) und gewichtige Hinweise dafür bestehen, dass in Anwendung der ab 1. Januar 2018 massgeblichen Berechnungsregeln ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2018, IV/18/7, Seite 19 rentenbegründender Mindestinvaliditätsgrad von 40% erreicht wird, ist die Beschwerde vom 3. Januar 2018 insoweit auch als Neuanmeldung zu betrachten und an die Beschwerdegegnerin zum Vorgehen im Sinne von Abs. 2 der Übergangsbestimmungen weiterzuleiten. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 7.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2018, IV/18/7, Seite 20 4. Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne von E. 6.5. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.