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Bern Verwaltungsgericht 12.12.2018 200 2018 687

12 dicembre 2018·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,182 parole·~11 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 23. August 2018

Testo integrale

200 18 687 AHV ACT/GET/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Dezember 2018 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 23. August 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2018, AHV/18/687, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde aufgrund seiner Schwerhörigkeit 1999 und – im Rahmen der Besitzstandsgarantie – in den Jahren 2004 und 2009 von der Invalidenrespektive der Alters- und Hinterlassenenversicherung beidseitig (binaural) mit Hörgeräten versorgt (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 2; 11; 22). Mit Mitteilung vom 9. April 2015 (act. II 40) wurde (unverändert im Rahmen der Besitzstandsgarantie) die Pauschale für eine beidseitige Hörgeräteversorgung in der Höhe von Fr. 1‘650.-- gewährt. Am 20. November 2017 (act. II 42 S. 1) teilte der Versicherte der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB) mit, er habe seit Oktober 2017 neue Hörgeräte. Gleichzeitig ersuchte er um Übernahme von „Reparaturkosten“ in der Höhe von Fr. 2‘613.60. Seinem Schreiben legte der Versicherte eine Rechnung der B.________ Hörberatung vom 30. April 2015 über Fr. 2‘613.60 (act. II 42 S. 2) sowie eine Rechnung für die Abgabe von zwei neuen Hörgeräten der … AG vom 16. Oktober 2017 über Fr. 5‘810.-- (act. II 42 S. 4 f.) bei. Nachdem die IVB den Sachverhalt abgeklärt und insbesondere bei Dr. med. C.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, eine ärztliche Erstexpertise eingeholt hatte (act. II 49 S. 1 und 3), wies die AKB das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. März 2018 (act. II 50) ab. In der Begründung hielt sie fest, ein Beitrag für den Ersatz des Hörgerätes sei frühestens im April 2021 möglich; ferner seien die medizinischen Voraussetzungen für einen vorzeitigen Beitrag nicht erfüllt. Schliesslich leiste die Altersversicherung bei Defekt oder Verlust keinen Beitrag. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 51) wies die AKB mit Entscheid vom 23. August 2018 (act. II 54) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2018, AHV/18/687, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 18. bzw. 21. September 2018 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides (act. II 54) und die Kostenübernahme der bzw. einen Kostenbeitrag an die von ihm als solche bezeichneten Reparaturkosten über Fr. 2‘613.60. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters teilte die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 26. November 2018 unter Hinweis auf eine beigelegte Rechnungskopie (in den Gerichtsakten) mit, dass die (mit Mitteilung vom 9. April 2015 [vgl. act. II 40]) zugesprochene Hörgerätepauschale von Fr. 1‘650.-- dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2015 überwiesen worden sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. November 2018 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer ein Doppel dieser Eingabe zu. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2018, AHV/18/687, Seite 4 gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. August 2018 (act. II 54). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Hörgeräteversorgung. 1.3 Aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2018 geht nicht mit restloser Klarheit hervor, ob er die vollumfängliche Erstattung der von ihm als solche bezeichneten Reparaturkosten von Fr. 2‘613.60 oder die Ausrichtung eines weiteren Pauschalbeitrags von Fr. 1‘650.-- beantragt. Dies kann jedoch offen bleiben. Denn so oder anders liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 43quater AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Abs. 1). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) anwendbar sind (Abs. 3). Der Bundes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2018, AHV/18/687, Seite 5 rat hat diese Zuständigkeit an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen (Art. 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]), welches die Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) erlassen hat, unter Beifügung der Liste derjenigen Hilfsmittel, welche die Versicherung übernimmt. 2.2 Nach Art. 4 HVA bleibt für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Art. 21 oder 21bis IVG erhalten haben, der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss. 2.3 2.3.1 Laut Ziff. 5.57 Abs. 1 HVA-Anhang (in der bis 30. Juni 2018 gültigen und wegen der 2017 erfolgten Hörgeräteneuversorgung vorliegend anwendbaren Fassung; zu den anwendbaren Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts, vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) besteht ein Anspruch auf Hörgeräte für ein Ohr, sofern Versicherte hochgradig schwerhörig sind, das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die Versicherten sich wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen können. Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Ein früherer Ersatz vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Gemäss Abs. 2 beträgt die Pauschale Fr. 630.--. 2.3.2 Nach Ziff. 5.07 Abs. 1 Anhang der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) besteht Anspruch auf Hörgeräte bei Schwerhörigkeit, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2018, AHV/18/687, Seite 6 die höchstens alle sechs Jahre beantragt werden kann; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Gemäss Abs. 2 beträgt die Pauschale für eine monaurale Versorgung Fr. 840.--, die Pauschale für eine binaurale Versorgung Fr. 1‘650.--, jeweils ohne Reparaturen und Batteriekosten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im November 2017 (act. II 42 S. 1) 83jährig (vgl. das Geburtsdatum in act. II 1 S. 1), weshalb der Anspruch auf Hörgeräteversorgung grundsätzlich nur aufgrund der AHV-rechtlichen Bestimmungen in Betracht fällt. Weil der Beschwerdeführer jedoch bereits durch die Invalidenversicherung Hörgeräte bezogen hat (vgl. act. II 2), bleibt der Anspruch auf eine binaurale Hörgeräteversorgung mit Blick auf die in Art. 4 HVA normierte Besitzstandsgarantie in Art und Umfang erhalten, solange die massgebenden Voraussetzungen der Invalidenversicherung weiterhin erfüllt sind und soweit die HVA nichts anderes bestimmt (vgl. E. 2.2 f. vorne). 3.2 Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2017 neue Hörgeräte erworben hat (vgl. act. II 42 S. 1 und 4). Er macht sinngemäss geltend, die vorletzte Hörgeräteversorgung sei im Jahr 2009 erfolgt (vgl. act. II 22), während 2015 allein eine Reparatur durchgeführt worden sei. Daraus leitet der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Ersatz der „Reparaturkosten“ in der Höhe von Fr. 2‘613.60 bzw. auf Vergütung der Pauschale von Fr. 1‘650.-- (vgl. E. 2.3.2 vorne) ab (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2018). 3.3 3.3.1 In der Rechnung der B.________ vom 30. April 2015 (act. II 42 S. 2) ist unter Artikelbezeichnung ein Hörgerät „…“ aufgeführt. Daraus ist zu schliessen, dass es sich um ein neues Hörgerät handelte, zumal sich weder aus der Rechnung noch aus anderweitigen Dokumenten der B.________ Hinweise dahingehend entnehmen lassen, dass damals

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2018, AHV/18/687, Seite 7 (auch) eine Reparatur vorgenommen worden wäre (vgl. auch act. II 41 S. 2). Insbesondere aber folgt dieses Ergebnis aus dem zu Handen der IVB erstellten Schreiben vom 18. Oktober 2018 (act. II 57), worin der Hörgeräte-Akustiker von der B.________ Hörberatung ausführte, dass das im Jahr 2009 angepasste Hörgerät „unreparierbar defekt“ gegangen sei und es sich damals um eine Ersatz- bzw. Neuanpassung gehandelt habe. Damit ist erstellt, dass es sich bei dem in der Rechnung vom 30. April 2015 (act. II 42 S. 2) aufgeführten Betrag von Fr. 2‘613.60 – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht um Reparaturkosten, sondern um Kosten für ein neues Hörgerät (betreffend die linke Seite) handelt. 3.3.2 Erfolgte demnach, wie in E. 3.3.1 hiervor dargelegt, die letzte Hörgeräteversorgung links im Jahr 2015 (act. II 40) – und damit vor weniger als fünf (vgl. Ziff. 5.57 Abs. 1 HVA-Anhang) respektive sechs Jahren (vgl. Ziff. 5.07 Abs. 1 HVI-Anhang) – und wurde die Pauschale von Fr. 1‘650.-- dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen ausbezahlt (vgl. Rechnungskopie Nr. 26867203 [in den Gerichtsakten]), besteht insoweit kein Anspruch auf eine Neuversorgung respektive eine erneute Ausrichtung der Hörgerätepauschale von Fr. 1‘650.-- im Jahr 2017 oder 2018 (vgl. E. 2.3.1 f. vorne). 3.3.3 Auch der zweite Anspruchstatbestand von Ziff. 5.57 Abs. 1 HVA- Anhang bzw. Ziff. 5.07 Abs. 1 HVI-Anhang – jener der vorzeitigen Hörgeräteversorgung bei wesentlicher Veränderung der Hörfähigkeit – ist in Bezug auf die linke Seite vorliegend nicht erfüllt: Den Berichten von Dr. med. C.________ vom 17. März 2015 (act. II 39 S. 6) und vom 14. März 2018 (act. II 49 S. 1 und 3), welchen voller Beweiswert zukommt, ist insoweit zu entnehmen, dass der Gesamthörverlust 2015 68%, im Jahr 2018 69% betrug, womit – bei einer Zunahme des binauralen Gesamthörverlusts von 1% – eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit im Sinne der vorgenannten Bestimmungen nicht gegeben ist (vgl. E. 2.3 vorne). Denn in der Verwaltungsweisung Ziffer 4.2 der im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherungen herausgegebenen Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV, ist bei hochgradig Schwerhörigen mit einem Gesamthörverlust von mindestens 60% für den Anspruch auf die Vergütung einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2018, AHV/18/687, Seite 8 vorzeitigen Neuversorgung eine Zunahme des binauralen Gesamthörverlustes von 10% vorausgesetzt. Diese Verwaltungsweisung konkretisiert die Wesentlichkeitsschwelle bei einer Verschlechterung des Hörvermögens als Voraussetzung für eine ausnahmsweise vorzeitige Neuabgabe von Hörgeräten, wobei sie sich auf fachärztliche Sachkenntnis stützt, der Gleichbehandlung der Versicherten dient und demnach auch vorliegend zu beachten ist (zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, vgl. BGE 142 V 425 E. 7.2 S. 434). 3.4 Für die rechte Seite ist dagegen weder eine Reparatur noch eine Neuabgabe im Jahr 2015 erstellt. Dennoch besteht auf eine rechtsseitige Neuversorgung schon deshalb kein Anspruch, da dem Beschwerdeführer im Jahr 2015 die Pauschale für eine binaurale Versorgung zugesprochen (act. II 40) und – dem Dargelegten zufolge (vgl. E. 3.3.2 vorne) – auch ausbezahlt wurde. Damit ist er so zu stellen, wie wenn er 2015 zwei neue Hörgeräte erhalten hätte. 3.5 Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Schreiben der IVB vom 23. Oktober 2014 (act. II 31; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 2) schliesslich sinngemäss geltend macht, er hätte die Übernahme von Reparaturkosten zugesichert erhalten, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis: Zum einen enthielt dieses Schreiben allein eine allgemeine Auskunft zur Leistungspflicht in Zusammenhang mit der Hörgeräteversorgung; zum andern sind im Jahr 2015 – wie in E. 3.3.1 vorne dargelegt – keine Reparaturen erstellt. 3.6 Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 23. August 2018 (act. II 54) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2018, AHV/18/687, Seite 9 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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