Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 08.05.2019 200 2018 662

8 maggio 2019·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,321 parole·~12 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 12. Juli 2018

Testo integrale

200 18 662 UV KOJ/SCC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Mai 2019 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. Juli 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2019, UV/18/662, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1983 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war als …. bei der D.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am ... September 2014 einen Verkehrsunfall erlitt, bei welchem er sich die linke Schulter verletzte (Dossier der Suva, Antwortbeilage [AB] 1). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (namentlich Heilkosten und Taggelder). Mit Verfügung vom 28. November 2016 sprach die Suva dem Versicherten für die verbliebene Beeinträchtigung an der linken Schulter bei einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 12‘600.-- zu (AB 307). Die hiergegen vorsorglich erhobene Einsprache (AB 332) zog der Versicherte wieder zurück (AB 381), womit die Verfügung in Rechtskraft erwuchs. Mit Verfügung vom 26. April 2017 sprach die Suva dem Versicherten ab dem 1. Februar 2017 eine UV-Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 34 % zu (AB 370). Die hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten, vertreten durch die B.________ AG, Fürsprecher E.________ (AB 384, 401), wies die Suva mit Entscheid vom 12. Juli 2018 ab (AB 448). B. Am 13. September 2018 erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, Fürsprecher E.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt, der Einspracheentscheid der Suva vom 12. Juli 2018 sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Februar 2017 eine UV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 45 %, eventualiter von 38 % zuzusprechen. Er beanstandet eine fehlerhafte Bemessung des Invalideneinkommens sowie die Höhe des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2019, UV/18/662, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2018 beantragt die Suva, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Suva vom 12. Juli 2018 (AB 448). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2019, UV/18/662, Seite 4 2. 2.1 Der leistungsbegründende Unfall des Beschwerdeführers ereignete sich am ... September 2014 (AB 1). Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des UVG und die Änderung vom 9. November 2016 der UVV in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG). 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2019, UV/18/662, Seite 5 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist in der Unfallversicherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen, welchen die versicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich erzielen würde. Dieser kann sich zwar mit dem mutmasslichen Verdienst als gesunde Person decken, aber nur dann, wenn keine weiteren, nicht unfallbedingten, leistungsschmälernden Beeinträchtigungen vorhanden sind (SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115 E. 2.1). 2.6 2.6.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). 2.6.2 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2019, UV/18/662, Seite 6 2.6.3 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 26. April 2017 gewährte die Suva dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 34 % eine UV-Rente. Das Valideneinkommen setzte sie auf Fr. 103‘567.-fest. Bezüglich Arbeits- und Leistungsfähigkeit ging die Suva davon aus, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Unfallfolgen leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, möglichst ohne repetitive Überkopfarbeiten, ganztags zumutbar sind. Das hypothetische Invalideneinkommen ermittelte sie gestützt auf die LSE 2014, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 2, Total, Männer und berücksichtigte einen Abzug vom Tabellenlohn von 5 % (AB 370 S. 2; vgl. auch AB 361 S. 2). Daran hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2017 fest (AB 448).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2019, UV/18/662, Seite 7 Der Zeitpunkt des Fallabschlusses, der medizinische Sachverhalt (inklusive Arbeits- und Leistungsfähigkeit bzw. Zumutbarkeitsprofil) und das Valideneinkommen sind vorliegend zu Recht unbestritten. Umstritten ist hingegen das Invalideneinkommen; insbesondere beanstandet der Beschwerdeführer die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 anstelle des Kompetenzniveaus 1 der LSE sowie die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn. 3.2 Nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin die Tabellenlöhne der LSE beizog. Der Beschwerdeführer hat zwar am 1. Februar 2018 eine Tätigkeit als …. bei der …. aufgenommen (AB 431). Auf den tatsächlich erzielten Lohn von Fr. 4‘500.-- pro Monat kann hier jedoch nicht abgestellt werden, liegt doch noch kein stabiles Arbeitsverhältnis vor (vgl. E. 2.6.1 hiervor). 3.3 Definitionsgemäss umfasst das Kompetenzniveau 2 der LSE praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung, Administration und Bedienen von Maschinen sowie elektronischen Geräten, Sicherheits- und Fahrdienst, das Kompetenzniveau 1 demgegenüber einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich keine andere Umschreibung (vgl. statt vieler Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. September 2018, 8C_325/2018, E. 4.2). Auch wenn dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten ist, dass er über keinen Berufsabschluss verfügt, sind andererseits doch erhebliche Ressourcen aktenkundig, welche nicht ausser Acht gelassen werden dürfen. So hat der Beschwerdeführer bisher nicht nur einfache Tätigkeiten im Sinne des Kompetenzniveaus 1 ausgeführt (vgl. AB 322 S. 15). Vielmehr hat er sich im Rahmen seiner früheren Anstellung bei D.________ zum …. hochgearbeitet (AB 361 S. 1). Für eine solche qualifizierte berufliche Tätigkeit sind neben grosser Motivation und Einsatz (der Beschwerdeführer wird als „Chrampfer" beschrieben [AB 131]) auch entsprechende beruflich verwertbare Fähigkeiten vorausgesetzt, welche der Beschwerdeführer offenbar mitbringt. So war er gemäss seinem Lebenslauf auch bei der F.________ AG mehrere Jahre als …. tätig (AB 324). Dass bei D.________ an Führungskräfte höhere Anforderungen gestellt werden als an gewöhnliches Personal, zeigt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall seine Tätigkeit als …. nicht ohne weiteres wieder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2019, UV/18/662, Seite 8 aufnehmen konnte (AB 131 S. 2, 169, 175 S. 2, 224 S. 1). Es ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an einer beruflichen Karriere interessiert bzw. dafür motiviert ist: Er hatte denn auch als primäres berufliches Ziel die Rückkehr in die angestammte Tätigkeit als …. (AB 175 S. 3, 216) und wäre bereit gewesen, bei D.________ vorerst zum halben Lohn als Vertretungskraft zu arbeiten, bevor er wieder eine …. hätte leiten können (AB 224 S. 2). Andernfalls sah er sich im … und in der … (AB 216 S. 2). Mit dem Ziel einer Einarbeitung/Ausbildung „on the job“ in eine angepasste Tätigkeit (AB 175 S. 3) bewarb er sich in der Folge auf Stellen bei „sicheren" Arbeitgebern mit Aufstiegspotential (AB 195 S. 1). Zu diesem Zweck absolvierte er zudem berufliche Weiterbildungen (vgl. AB 219, 221, 441, 450). Anlässlich der AMA in der Abklärungsstelle G.________ zeigte sich der Beschwerdeführer motiviert; er hatte Ressourcen im manuellen und logistischen Bereich. Zudem waren seine Vorkenntnisse aus dem Bereich … erkennbar (AB 322 S. 14). In Verbindung mit der Erfahrung aus seiner leitenden Tätigkeit – bei welcher er auch Führungsaufgaben wahrzunehmen hatte – in der … Branche sowie im ..., wobei letztere auch … Arbeiten umfasste (AB 175 S. 2), verfügt der Beschwerdeführer über die Voraussetzungen, um auch qualifiziertere als nur einfache körperliche oder handwerkliche Tätigkeiten ausüben zu können. Die Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Basis des Kompetenzniveaus 2 ist daher nicht zu beanstanden. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2017, 8C_457/2017 (Beschwerde S. 4), zumal das Bundesgericht dort das Vorliegen besonderer Fähigkeiten und Kenntnisse letztlich ebenfalls bejaht und trotz Fehlens eines Lehrabschlusses des Versicherten die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 bestätigt hat. 3.4 Was die Höhe des Tabellenlohnabzugs von 5 % betrifft, ist vorab festzuhalten, dass die LSE-Tabellenlöhne im Kompetenzniveau 1 und 2 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfassen (Entscheid des BGer vom 20. August 2018, 8C_736/2017, E. 4.2.2), so dass die leidensbedingte Einschränkung insoweit bereits weitestgehend berücksichtigt ist. Zudem ist der Beschwerdeführer Schweizer Bürger, er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2019, UV/18/662, Seite 9 kann vollzeitlich arbeiten und ist noch jung (Jg. 1983). Ein über 5 % hinausgehender Tabellenlohnabzug ist daher nicht geboten; der in dieser Höhe gewährte Abzug liegt im Rahmen des der Verwaltung zustehenden Ermessens, in welches das Gericht nicht eingreift (vgl. E. 2.6.3 hiervor). 3.5 Nach dem Dargelegten ist das von der Beschwerdegegnerin festgelegte Invalideneinkommen nicht zu beanstanden. Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 34 % erweist sich somit als zutreffend. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 12. Juli 2018 (AB 448) ist abzuweisen. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2019, UV/18/662, Seite 10 3. Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. des Beschwerdeführers - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2018 662 — Bern Verwaltungsgericht 08.05.2019 200 2018 662 — Swissrulings