200 18 658 UV FUE/SCM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Januar 2019 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 23. August 2018 (ES 02502/2018)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, UV/18/658, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), der über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, war ab dem 1. September 2015 bei der C.________ AG (zwischenzeitlich infolge Fusion gelöscht [vgl. www.zefix.ch]) als … angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 1, vgl. betreffend Ausbildung AB 101/3, 103/3, 118, 155). Gemäss Schadenmeldung vom 29. März 2016 (AB 1) rutschte er am 6. März 2016 beim Schneeräumen aus und verletzte sich am rechten Knie (vgl. AB 13 - 16, 19). In der Folge erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld [vgl. AB 17 f., 45, 124]) und klärte den Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab, wobei sie am 2. März 2017 eine kreisärztliche Untersuchung durchführen liess (AB 103). Gestützt hierauf stellte sie die Taggeldleistungen per Ende Juli 2017 ein (AB 124, 162) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Juni 2017 (AB 131) eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Einen Entscheid hinsichtlich Invalidenrente stellte sie nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen durch die Invalidenversicherung in Aussicht (AB 131/2). Mit einer weiteren Verfügung vom 14. Juni 2018 (AB 186) verneinte die Suva einen Rentenanspruch infolge Fehlens einer unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit, was sie auf dagegen erhobene Einsprache hin (AB 190) mit Entscheid vom 23. August 2018 (AB 193) bei einem nunmehr ermittelten Invaliditätsgrad von 8.19 % (AB 193/6) bestätigte. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 13. September 2018 Beschwerde und liess die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Zusprache einer Teil- Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 18 % beantragen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, UV/18/658, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. August 2018 (AB 193). Streitig und zu prüfen ist im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 6. März 2016 (AB 1) der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und dabei im Rahmen der Invaliditätsbemessung insbesondere die Höhe des Valideneinkommens (vgl. Beschwerde S. 3, Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. III./5). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, UV/18/658, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie vorliegend (6. März 2016 [AB 1]) – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.4 Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie gemäss konstanter Rechtsprechung hat der Versicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, UV/18/658, Seite 5 standes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). 2.5 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, UV/18/658, Seite 6 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass das Ereignis vom 6. März 2016 (AB 1) die kumulativen Anspruchsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.2 hiervor) erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht (vgl. AB 17 f., 45, 124). Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass sie ab dem Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 2. März 2017 (AB 103/1) vom medizinischen Endzustand ausgegangen ist (AB 124/1, 186/1) und in der Folge eine Integritätsentschädigung zugesprochen (AB 131), per Ende Juli 2017 die bis dahin erbrachten Taggeldleistungen eingestellt und den Rentenanspruch geprüft hat (AB 124, 162). Zwar ergibt sich aus den Akten, dass die Invalidenversicherung die Gewährung von beruflichen Massnahmen von der Nachachtung der Schadenminderungspflicht (Gewichtsreduktion unter 100 kg) abhängig machte bzw. die berufliche Eingliederung noch nicht abgeschlossen hatte (AB 165; vgl. E. 2.4 hiervor). Wird der Entscheid der Invalidenversicherung über die (berufliche) Eingliederung – wie hier – erst später gefällt, kann dies Anlass für eine das Taggeld ablösende Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV bilden. Damit eine solche Übergangsrente ausgerichtet werden kann, muss der ausstehende Entscheid der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung Vorkehren beschlagen, welche einer Eingliederungsproblematik aufgrund eines unfallkausalen Gesundheitsschadens gelten. Praxisgemäss kann sich sodann der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (RKUV 2004 Nr. U S. 165, Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 23. Dezember 2003, U 105/03, E. 5.2.2). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen braucht es konkrete Anhaltspunkte (Entscheid des BGer vom 16. Januar 2014, 8C_588/2013, E. 3.4). Vorliegend standen für die Invalidenversicherung lediglich Eingliederungsmassnahmen in Form von Frühintervention und Stellenvermittlung zur Dis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, UV/18/658, Seite 7 kussion (AB 155). In Anbetracht dessen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden könnte. Entsprechendes wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Folglich ist mit der Beschwerdegegnerin direkt der Anspruch auf eine definitive Rente zu prüfen. 3.2 Der medizinische Sachverhalt ist gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, vom 7. März 2017 (AB 103) samt Stellungnahme vom 7. März 2018 (AB 173) sowie die Beurteilungen von Prof. Dr. med. E.________ (siehe hierzu AB 103/5, 105), Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. April 2017 (AB 128), 4. Juli 2017 (AB 140) und 28. Februar 2018 (AB 172), welchen voller Beweiswert zukommt (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352 und E. 3b ee S. 354, SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4), hinreichend abgeklärt und zwischen den Parteien auch unbestritten (vgl. u.a. AB 193/5 E. 3a, Beschwerde). Der Kreisarzt Dr. med. D.________ diagnostizierte in der Beurteilung vom 7. März 2017 eine fortschreitende mediale Arthrose des rechten Kniegelenks im Sinne einer richtunggebenden Verschlimmerung nach Distorsionstrauma des rechten Kniegelenks mit Meniskusriss bei zum Teil vorbestehender degenerativer Veränderung (AB 103/4) sowie unfallunabhängig eine erhebliche Dyspnoe bei Verdacht auf kardiale Insuffizienz, eine Depression und eine Adipositas per magna bei einem BMI von 38 (AB 103/5). Dr. med. D.________ führte überzeugend aus, dass sich die Chondromalazie im Bereich der medialen Femurkondyle im weiteren Verlauf nach Distorsionstrauma des rechten Kniegelenks vom 6. März 2016 dramatisch weiterentwickelt habe. Ein Wiedereintritt in die Tätigkeit als … inklusive … sei bei der jetzigen Situation nicht zu erwarten; die Benützung des rechten Beins beim … sei nur eingeschränkt möglich. Hingegen bestehe für leichte Tätigkeiten, wobei zu 80 % eine sitzende Tätigkeit anzustreben sei, lange Gehwege vermieden werden müssten, kurzfristiges Stehen und Gehen und auch Treppengehen möglich sei, Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten sowie Tätigkeiten in kniender oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, UV/18/658, Seite 8 hockender Stellung oder Tätigkeiten mit vibrierenden oder schlagenden Maschinen in Vorhalte nicht durchgeführt werden könnten sowie Zwangshaltungen der unteren Extremität zu vermeiden seien, eine vollständige Arbeitsfähigkeit (AB 103/5). Auf dieses Zumutbarkeitsprofil ist für die Invaliditätsbemessung abzustellen (vgl. E. 4 hiernach). 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungsund Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat sie nach Eintritt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, UV/18/658, Seite 9 des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen oder Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität / Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222). Gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D.________ war der unfallbedingte Endzustand bei Erstellung des Untersuchungsberichts vom 7. März 2017 erreicht (AB 103; vgl. E. 3.2 hiervor) und die Beschwerdegegnerin stellte ihre Taggeldleistungen denn auch per Ende Juli 2017 ein (AB 124, 162). Damit konnte der Rentenanspruch frühestens per 1. August 2017 entstehen, womit der Einkommensvergleich auf diesen Zeitpunkt hin vorzunehmen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, UV/18/658, Seite 10 4.5 Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 14. Juni 2018 noch davon ausgegangen war, der Beschwerdeführer wäre im Gesundheitsfall weiterhin bei der bisherigen Arbeitgeberin als … tätig, und sie in der Folge den dort erzielten Lohn als Valideneinkommen anrechnete (AB 185/2, 186/2), zog sie im nunmehr angefochtenen Entscheid vom 23. August 2018 den Tabellenwert gemäss LSE 2014, Tabelle TA1, Ziffer 36 - 39, „Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung“, Kompetenzniveau 1, Männer, heran (AB 193/5 E. 3c). 4.5.1 Die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens anhand statistischer Werte ist korrekt, weil der Beschwerdeführer die bei der C.________ AG innegehabte Stelle als … per 30. April 2016 aus wirtschaftlichen und damit invaliditätsfremden Gründen verloren hat (AB 1, 88; siehe auch AB 101/3 und Beschwerde S. 3). Damit ist auf die im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 23. August 2018 (AB 193) vollständig verfügbare LSE 2014 abzustellen (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.2 S. 299 f.). Mit Blick auf den Lebenslauf des Beschwerdeführers (AB 118) und die bereits seit dem Jahr 2006 im Bereich … und … innegehabten Stellen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Tabelle TA1, Ziffer 36 - 39, „Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung“, herangezogen hat (vgl. AB 193/5 E. 3c). Ziff. 38 umfasst nämlich die …, … sowie die …. (BFS, NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen, S. 114 ff.), welche Arbeitsgebiete sich ohne weiteres mit den vom Beschwerdeführer jahrelang ausgeübten Tätigkeiten im … und … vereinbaren lassen. 4.5.2 Was die Frage nach dem einschlägigen Kompetenzniveau betrifft, erachtete die Beschwerdegegnerin das Kompetenzniveau 1 für massgebend (AB 193/5 E. 3c), während der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner 28-jährigen Berufserfahrung als … sei vom Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und Administration / Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten / Sicherheitsdienst / Fahrdienst) auszugehen (Beschwerde S. 3 f.). Der Beschwerdeführer verfügt unbestrittenermassen über keinen Berufsabschluss, jedoch über langjährige Erfahrung als … (vgl. AB 101/3, 103/3, 106/1, 118, 155). Rechtsprechungsgemäss kann eine versicherte Person,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, UV/18/658, Seite 11 welche über keine qualifizierte Berufsausbildung verfügt, aber mit langjähriger praktischer Tätigkeit erworbenem handwerklichem Geschick einen hohen Verdienst zu erzielen vermochte, grundsätzlich in einem höheren Kompetenzniveau eingestuft werden (vgl. Entscheid des BGer vom 4. März 2015, 8C_842/2014, E. 2.4.3.1). Das Bundesgericht hielt aber auch fest, dass eine mehrjährige Berufserfahrung praxisgemäss zwar nicht ausser Acht zu lassen sei, heutzutage indessen in den meisten Berufssparten ein Abschluss oder zumindest (formalisierte) Aus- und Weiterbildungen verlangt würden, was gegen eine höhere Einstufung spreche (vgl. Entscheide des BGer vom 21. Dezember 2016, 8C_728/2016, E. 3.3, sowie vom 14. Dezember 2011, 9C_800/2011, E. 2.3.2). Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die konkreten Verdienstverhältnisse vor dem Unfall sowie die weiteren für die Lohnkarriere relevanten Umstände (Entscheid des BGer vom 25. August 2017, 8C_382/2017, E. 2.3.3). Der Beschwerdeführer erzielte gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) in der Schweiz zu keiner Zeit ein dem Tabellenlohn der LSE 2014, Tabelle TA1, Ziffer 36 – 39, Männer, Kompetenzniveau 2 (Fr. 5‘527.-pro Monat), auch nur annähernd entsprechendes Einkommen (Jahreseinkommen 2015 = Fr. 17‘600.-, 2016 = Fr. 9‘557.--, 2017 = Fr. 16‘530.-- [AB 182/2]). Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, die indes in keiner Weise mit den Angaben gemäss IK-Auszug übereinstimmen, wurde mit dem Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen (x 13 [AB 175/1]) von Fr. 4‘400.-- vereinbart bzw. hätte er im Jahr 2017 ein monatliches Einkommen von ungefähr Fr. 4‘600.-- (AB 159/1) sowie im Jahr 2018 von Fr. 4‘800.-- erzielt (AB 175/1), was knapp dem Einkommen gemäss Kompetenzniveau 1 desselben Tabellenlohns (Fr. 4‘918.--) entspräche. Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers – abweichend von den effektiven Einkünften gemäss IK-Auszug – auf die Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberin abgestellt würde, vermöchte der Beschwerdeführer aus BGer 8C_842/2014 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (Beschwerde S. 4). Denn in jenem Fall waren hohe Einkommen – im Gegensatz zu den (bescheidenen) Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers – bereits vor dem Unfall ausgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, UV/18/658, Seite 12 Unter den dargelegten Umständen vermag die langjährige Berufserfahrung des Beschwerdeführers die Einstufung in das Kompetenzniveau 2 nicht zu rechtfertigen und das Valideneinkommen ist mit der Beschwerdegegnerin per 2017 ausgehend von der LSE 2014, Tabelle TA1, Ziffer 36 - 39, Männer, Kompetenzniveau 1 (Fr. 4‘918.--), zu ermitteln. Nicht beachtet hat die Beschwerdegegnerin indes (vgl. AB 193/5 E. 3c), dass die Werte der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit und der Lohnentwicklung für die jeweilige Branche und nicht der Totalwert zu verwenden sind (THOMAS ACKERMANN, Die Bemessung des Invaliditätsgrades, in KIESER/LENDFERS [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 36). Unter Berücksichtigung einer branchenüblichen Arbeitszeit von 42.9 Wochenstunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziffer 36 - 39, „Wasserversorgung, Beseitigung von Umweltverschmutz.“, 2017) und nach Anpassung an die geschlechts- und branchenübliche Nominallohnentwicklung (BFS, T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2017, Ziffer 05 - 09 / 35 - 39, 2014: 102.0, 2017: 103.7), resultiert im Jahr 2017 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 64‘349.55 (Fr. 4‘918.-- x 12 / 40 x 42.9 / 102.0 x 103.7). 4.6 Der Beschwerdeführer hat keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen bzw. schöpft die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.2 hiervor) nicht aus, weshalb es korrekt ist, dass die Beschwerdegegnerin auch für das Invalideneinkommen auf statistische Werte abstellte. Die Festsetzung des Invalideneinkommens basierend auf der LSE 2014, Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 (Fr. 5‘312.--), angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2017) und indexiert auf das Jahr 2017 (BFS, T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2017, Total, 2014: 103.2, 2017: 104.6), führt zu einem Einkommen von Fr. 67‘354.60 (Fr. 5‘312.-- x 12 / 40 x 41.7 / 103.2 x 104.6). Zu keinen Beanstandungen Anlass gibt schliesslich – mit Blick auf die zahlreichen gesundheitsbedingten Einschränkungen (leichte Tätigkeiten, zu 80 % sitzend mit nur kurzfristigem Stehen, Gehen und Treppengehen, ohne lange Gehwege, ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, ohne Tätigkeiten in kniender oder hockender Stellung oder Tätigkeiten mit vibrierenden oder schlagenden Maschinen in Vorhalte, ohne Zwangshaltungen der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, UV/18/658, Seite 13 unteren Extremität [vgl. E. 3.2 hiervor]) – der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 15 % (AB 193/5 E. 3a, vgl. E. 4.3 hiervor). Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen per 2017 von Fr. 57‘251.40 (Fr. 67‘354.60 ./. 15 %). 4.7 Zusammenfassend resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 64‘349.55 (E. 4.5.2 hiervor) und einem Invalideneinkommen von Fr. 57‘251.40 (E. 4.6 hiervor) eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 7‘098.15, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 11 % entspricht (vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 125). Dies begründet einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. August 2017 in dieser Höhe (vgl. E. 2.5 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. August 2018 (AB 193) aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. August 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 11 % eine Invalidenrente auszurichten ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, UV/18/658, Seite 14 führenden Person nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5). Der Beschwerdeführer hat eine Invalidenrente der Unfallversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 18 % beantragt (Beschwerde S. 4). Das „Überklagen“ hat den Prozessaufwand nicht beeinflusst, so dass von einer Kürzung der Parteientschädigung abzusehen ist. Entsprechend der nicht zu beanstandenden Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 22. November 2018 wird die Parteientschädigung auf Fr. 1‘000.-- (Zeitaufwand von 4.25 h) zuzüglich Auslagen von Fr. 18.50 und der Mehrwertsteuer von Fr. 78.45 (7.7 % auf Fr. 1‘018.50), somit auf total Fr. 1‘096.95, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 23. August 2018 aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab dem 1. August 2017 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 11 % zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘096.95 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, UV/18/658, Seite 15 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.