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Bern Verwaltungsgericht 19.12.2018 200 2018 656

19 dicembre 2018·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,806 parole·~14 min·3

Riassunto

Verfügung vom 7. August 2018

Testo integrale

200 18 656 IV SCP/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Dezember 2018 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Collatz A.________ gesetzlich vertreten durch B.________ und C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. August 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/18/656, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 2003 geborene A.________ (Versicherter resp. Beschwerdeführer) meldete sich am 4. September 2017, vertreten durch seine Eltern B.________ und C.________, unter Hinweis auf einen „Asperger- Autismus“ bei der Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Massnahmen für die berufliche Eingliederung an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische Erhebungen durch. Dabei liess sie den Versicherten insbesondere durch Dr. phil. D.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psychotherapie FSP, und M. Sc. E.________, Neuropsychologin FSP, untersuchen (Expertise vom 26. Februar 2018; AB 17.1). Nach Einholung einer Stellungnahme von Dr. med. F.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; AB 19), stellte die IVB mit Vorbescheid vom 27. April 2018 (AB 22) die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen in Aussicht, da kein relevanter Gesundheitsschaden bestehe, der einen Anspruch auf berufliche Massnahmen begründe und eine Ausbildung nur im geschützten Rahmen möglich erscheinen lasse. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden (AB 30). Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme der RAD- Ärztin Dr. med. F.________ (AB 32) verfügte die IVB am 7. August 2018 wie im Vorbescheid angekündigt und wies das Leistungsbegehren ab (AB 34). B. Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch seine Eltern B.________ und C.________, am 12. September 2018 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache beruflicher Massnahmen. Ferner ersuchte er am 21. September 2018 um unentgeltliche Rechtspflege.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/18/656, Seite 3 Mit Verfügung vom 24. September 2018 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- bis am 5. November 2018. Dieser wurde am 26. Oktober 2018 geleistet. Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. August 2018 (AB 34). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Massnah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/18/656, Seite 4 men insbesondere in Form von Berufsberatung und erstmaliger beruflicher Ausbildung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.3 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Die spezielle Invalidität im Sinne von Art. 15 IVG liegt in der gesundheitlich bedingten Behinderung in der Berufswahl oder in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit der an sich zur Berufswahl fähigen versicherten Person. In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/18/656, Seite 5 oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a S. 29). 2.4 Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. G.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 10. Juni 2011 (AB 3 S. 1) eine autistische Störung im Sinne eines Asperger-Syndroms in starker Ausprägung. Der Beschwerdeführer leide an einer erheblichen Kontaktstörung. Trotz guter Intelligenz erfasse er einfache soziale Zusammenhänge nicht, wenn er vergleichbare Situationen nicht schon erlebt und erklärt bekommen habe. Im Alltag brauche er möglichst genaue Ablaufpläne/ Gebrauchsanweisungen für jede Kleinigkeit. Veränderungen in geplanten Abläufen ertrage er schwer. Eine stereotype Mimik und eine eingeschränkte Körpersprache seien auffällig. Der Beschwerdeführer sei zunehmend unsicher. Es zeigten sich beginnende depressive Symptome. 3.1.2 Im Bericht vom 26. Februar 2018 (AB 17.1) hielten Dr. phil. D.________ und M. Sc. E.________ nach Durchführung einer neuropsychologischen Abklärung zu Handen der Beschwerdegegnerin fest, gesamthaft hätten keine relevanten Funktionsbeeinträchtigungen objektiviert werden können (S. 8). Aus neuropsychologischer Perspektive gäbe es keine Teilaspekte (z.B. Detailorientierung mit Gestaltzerfall bzw. mangelnde zentrale Kohärenz, Schwierigkeiten mit mehrdeutigem sprachlichem Stimulus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/18/656, Seite 6 material etc.), welche mit der Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung vereinbar seien. In der Untersuchungssituation sei die Interaktionsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Die Einschränkungen entsprächen jedoch keinesfalls einer schweren Ausprägung eines Asperger-Syndroms. Zudem fehle ein Repertoire eingeschränkter Stereotypien sowie sich wiederholender Interessen und Aktivitäten. Im Kurzbericht von Dr. med. G.________ vom 10. Juni 2011 würden hauptsächlich soziale Kontaktstörungen beschrieben. Aus den Akten ergäben sich jedoch keine Hinweise auf manifeste Störungen im Sozialbereich. Es würden eher Probleme/Unreife in der Arbeitshaltung und im Bereich Aufmerksamkeit/Konzentration beschrieben. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass zwischenzeitlich keine Behandlung stattgefunden habe. Die sozialen Kontakt- und Interaktionsstörungen könnten zumindest teilweise auch mit der spezifischen Biografie erklärt werden. Es gelte zu berücksichtigen, dass frühkindlich bis Mitte der Grundschulzeit Wohn- und Schulwechsel stattgefunden hätten, welche den Aufbau tragfähiger, altersgerechter Beziehungen erschwert haben dürften und einen Erfahrungsmangel beim Gestalten und Unterhalten von sozialen Beziehungen mit sich gebracht hätten. Hypothetisch habe deshalb in Kombination mit der spezifischen Lebens- und Wohnsituation eine Fokussierung auf familiäre Beziehungen stattgefunden mit einer gewissen sozialen Isolation, welche mit dem von den Kindseltern gewählten Beschulungsmodell (Home- Schooling) mit Eintritt in die Oberstufe verstärkt worden sei. In der Gesamtschau entsprächen die Auffälligkeiten eher einem Persönlichkeitsstil mit zwanghaft-perfektionistischer Färbung. Zusammenfassend liege aus neuropsychologischer Sicht kein IV-relevanter kognitiver/geistiger Gesundheitsschaden vor, welcher eine Ausbildung nur im geschützten Rahmen als möglich erscheinen lasse. Auch bestünden keine Anhaltspunkte für andere psychopathologische Symptome als den genannten Persönlichkeitsstil (S. 9). 3.1.3 Die RAD-Ärztin Dr. med. F.________ führte im Bericht vom 26. März 2018 (AB 19) aus, ein IV-relevanter Gesundheitsschaden sei aufgrund der Akten nicht ausgewiesen (S. 3). Am 2. Juli 2018 nahm die RAD-Ärztin zu den einwandweise erhobenen Vorbringen Stellung (AB 32). Der nachträglich verfasste Bericht des Leh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/18/656, Seite 7 rers des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2018 (AB 30 S. 6) belege zwar soziale Schwierigkeiten der Integration, aber keine autistischen Symptome im Sinne von eingeschränkter und behinderter wechselseitiger Interaktion, stereotypen oder repetitiven Verhaltensweisen und eingeschränkten (und einschränkenden) Sonderinteressen (S. 3). Der Beschwerdeführer habe in den letzten drei Jahren keine Therapie für sich in Anspruch genommen. Er sei in der Lage gewesen, einen Sportverein (…) und den … regelmässig zu besuchen. Die Diagnose eines Asperger-Syndroms sei keine Bestätigung für eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Ausbildung im freien Arbeitsmarkt verunmögliche. Die aktuellen Schnupperberichte der H.________ AG (AB 20 S. 3 ff.) und der I.________ (AB 30 S. 7) beschrieben keine autistischen Symptome bzw. liessen keine solchen erkennen. Berichte, aus denen eine soziale Beeinträchtigung aufgrund von autistischen Symptomen ersichtlich werde, lägen nicht vor. Damit sei kein Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 4). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/18/656, Seite 8 Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der vorliegend angefochtenen Verfügung massgeblich auf den Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. F.________ vom 2. Juli 2018 (AB 32) gestützt. Dieser Aktenbericht erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugt. Dass die Fachärztin keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, schadet nicht. Denn die Voraussetzungen für einen rechtsgenüglichen Aktenbericht (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b) sind vorliegend erfüllt. Insbesondere sind Anamnese und Verlauf in den Akten dokumentiert. Dr. med. F.________ hat sich in ihrer ärztlichen Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen insbesondere gestützt auf die neuropsychologische Expertise von Dr. phil. D.________ und M. Sc. E.________ vom 26. Februar 2018 (AB 17.1) getroffen. Dabei hat sie – wie nachfolgend dargelegt wird – einleuchtend und nachvollziehbar begründet, weshalb keine Beeinträchtigungen aufgrund von autistischen Symptomen und damit kein Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der eine Ausbildung im freien Arbeitsmarkt verunmöglicht (AB 32 S. 3 f.). Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten emotional-sozialen Gesundheitsschaden (Beschwerde S. 5) legten die neuropsychologischen Gutachterinnen in der Expertise vom 26. Februar 2018 in Übereinstimmung mit den Akten dar, dass die persönliche Entwicklung des Beschwerdeführers geprägt ist von verschiedenen Wohnorts- und Schulwechseln in einem familiären Umfeld, welches sich schliesslich für ein Home-Schooling entschieden hat. Dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Umstände von den Eltern als sozial ausgegrenzt oder isoliert wahrgenommen wird, spricht nicht für ein Asperger-Syndrom, sondern dürfte die Folge des von den Eltern für ihr Kind gewählten Lebensstils und insbesondere der Beschulung sein, was einen Erfahrungsmangel beim Gestalten und Unterhalten von sozialen Beziehungen mit sich gebracht hat (AB 17.1 S. 9). Mit überzeugender Begründung wird im Gutachten vom 26. Februar 2018 aufgezeigt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/18/656, Seite 9 dass sich aufgrund der schulischen Lebensbiografie zwar ein Persönlichkeitsstil mit zwanghaft-perfektionistischer Färbung ausgeprägt hat (was bereits die Klassenlehrerin des Beschwerdeführers im Schulbericht vom 15. September 2011 zum Ausdruck gebracht hatte „er arbeitet sehr selbständig und zielstrebig. Gute Ergebnisse sind ihm sehr wichtig u. er vergleicht sich gerne mit anderen. […] In seinem Bemühen alles perfekt zu machen, wird er teilweise ungerecht seinen Mitschülern gegenüber“; AB 3 S. 6), diese Persönlichkeitszüge den Beschwerdeführer jedoch nicht daran hindern, eine ordentliche Ausbildung zu absolvieren (AB 17.1 S. 9). An der schlüssigen Einschätzung der RAD-Ärztin ändert – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 1) – nichts, dass Dr. med. G.________ im Bericht vom 10. Juni 2011 (AB 3 S. 1) eine autistische Störung im Sinne eines Asperger-Syndroms in starker Ausprägung diagnostiziert hat. Denn die neuropsychologischen Gutachterinnen haben sich in ihrer Expertise vom 26. Februar 2018 mit diesem Bericht auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, dass keine Teilaspekte vorliegen, die mit der Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung vereinbar sind. Zudem legten sie – wie auch die RAD-Ärztin (AB 32 S. 4) – dar, dass die von Dr. med. G.________ hauptsächlich beschriebenen sozialen Kontaktstörungen gestützt auf die Akten nicht ausgewiesen sind (AB 17.1 S. 9). Mit Bezug auf die vorliegend interessierende Frage, ob der Beschwerdeführer wegen eines Gesundheitsschadens bei der Berufswahl und -ausbildung beeinträchtigt ist, erweist sich der von Dr. med. G.________ vor über sieben Jahren erstellte Bericht zudem als nicht beweiskräftig. Denn darin wurde weder der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers berücksichtigt noch äusserte sich die Psychiaterin konkret zur Notwendigkeit der beantragten beruflichen Ausbildung im geschützten Rahmen. Letzteres trifft im Übrigen auch auf die (nichtmedizinische) nachträglich verfasste Stellungnahme des ehemaligen Lehrers des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2018 (AB 30 S. 6) zu. Zu ergänzen ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Schnupperlehre vom 20. bis 22. November 2017 in der H.________ AG denn auch als motivierter, selbstständig arbeitender, gut kommunizierender und humorvoller Junge wahrgenommen wurde, welcher mit Feedback und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/18/656, Seite 10 Korrekturvorschlägen gut umgehen konnte (Bericht zur Schnupperlehre vom 24. November 2017; AB 20 S. 3 ff.). Soweit in der Beschwerde (S. 4) geltend gemacht wird, dass dieser Schnupperbericht zu Gunsten des Beschwerdeführers „freundlich und motivierend“ verfasst worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass es zwar durchaus sein kann, dass der besagte Bericht wohlwollend formuliert wurde. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass das darin beschrieben Verhalten des Beschwerdeführers nicht dem tatsächlich gezeigten Verhalten entsprechen sollte. Andere ärztliche Beurteilungen, die die Einschätzung der RAD-Ärztin in Zweifel ziehen könnten, finden sich in den Akten nicht und wurden auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht ins Recht gelegt. Diesbezüglich wies die Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 2) zu Recht auf den Umstand hin, dass der Beschwerdeführer seit Jahren keine Therapie in Anspruch nimmt, was gegen einen Leidensdruck und folglich gegen einen invalidisierenden Gesundheitsschaden spricht. 3.4 Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen insbesondere weder in der Berufswahl noch in seiner erstmaligen beruflichen Ausbildung eingeschränkt ist, weshalb kein Anspruch auf IV-Leistungen in Form von beruflichen Massnahmen besteht. Der Sachverhalt ist somit hinreichend erstellt, weshalb – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 5 Ziff. 3) – in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten ist. 3.5 Die angefochtene Verfügung vom 7. August 2018 (AB 34) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Falls der Beschwerdeführer aus anderen Gründen Hilfe bei der Berufswahl benötigen sollte, kann er sich – wie jeder andere nicht behinderte Jugendliche – im Übrigen an die öffentliche Berufsberatung wenden. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/18/656, Seite 11 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch die obsiegende Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern haben einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ und C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/18/656, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, IV/18/656, Seite 13 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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