200 18 642 IV SCP/FRN/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. November 2018 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. August 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/642, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1954 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) leidet an einem Geburtsgebrechen und bezog während Jahren eine ganze Invalidenrente (Antwortbeilage der IV-Stelle des Kantons Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin, AB] 1.1 S. 79 f.; 1.1 S. 62 f.; 1.1 S. 13; 16). Nachdem die IVB eine Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung durchgeführt hatte (AB 17), sprach sie mit Verfügung vom 14. Juni 2013 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge lebenspraktischer Begleitung zu Hause ab September 2007 zu (AB 21). Anlässlich der von Amtes wegen eingeleiteten Revision der Hilflosenentschädigung informierte der Bruder der Versicherten, B.________ (nachfolgend: Bruder) die IVB darüber, dass die Versicherte seit dem 16. Juni 2016 im Wohn- und Pflegeheim … lebe (AB 25). Daraufhin nahm die IVB weitere Abklärungen vor (AB 26 ff.). Mit Verfügung vom 17. August 2018 verneinte sie einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen und forderte zu viel ausgerichtete Leistungen der Periode Juli 2015 bis Januar 2018 in der Höhe von Fr. 14‘570.-- zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Versicherte sei am 16. Juni 2015 ins Heim eingetreten. Der Heimeintritt sei nicht gemeldet worden, womit eine Verletzung der Meldepflicht vorliege (AB 32). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Bruder, am 11. September 2018 (Datum Postaufgabe) Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Überdies macht sie geltend, mit dem Heimeintritt habe sie Anspruch auf eine höhere Hilflosenentschädigung gehabt. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. September 2018 stellte der Instruktionsrichter unter anderem fest, dass nicht die Versicherte Adressat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/642, Seite 3 der angefochtenen Verfügung sei, sondern deren Bruder. Die Beschwerdegegnerin erhielt Gelegenheit, im Rahmen der Beschwerdeantwort zu begründen, weshalb der Bruder und nicht die Versicherte für rückerstattungspflichtig erklärt werde. Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und führt aus, der Bruder der Versicherten habe deren Vertretung für finanzielle Fragen übernommen. Die Versicherte habe den Heimeintritt nicht gemeldet, womit sie rückerstattungspflichtig sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Oktober 2018 gewährte der Instruktionsrichter Frist bis am 19. Oktober 2018 zum Rückzug der Beschwerde sowie die Möglichkeit, im Rahmen einer Replik darzulegen, weshalb die Beschwerdegegnerin in einem früheren Zeitpunkt über die Veränderung der Verhältnisse (Heimeintritt) informiert gewesen sei oder weshalb die Revision aus anderen Gründen in einem früheren Zeitpunkt hätte durchgeführt werden sollen. Diese Frist verstrich ungenutzt. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Oktober 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) am 21. September 2018 der Versicherten per 1. März 2018 eine mittlere Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zugesprochen habe (AB 34) und nach dem heutigen Kenntnisstand gegen diese – ausserhalb des vorliegenden Verfahrens ergangene – Verfügung nicht Beschwerde erhoben worden sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/642, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). 1.1.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 ATSG kann sich die Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten lassen. Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszweisen (Art. 37 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 67 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sind die Geschwister zur Geltendmachung des Anspruchs auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung befugt. Für die Geltendmachung von Hilflosenentschädigungen gilt Art. 66 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201; Art. 67 Abs. 1ter AHVV). Zur Geltendmachung des Anspruchs sind gemäss Art. 66 Abs. 1 IVV die Versicherten, deren gesetzliche Vertreter bzw. Vertreterinnen sowie Behörden oder Dritte, welche die Versicherten regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen, befugt. 1.1.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das Dokument „Fragebogen: Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung“ am 24. September 2012 selber unterzeichnet hat (AB 14 S. 4). Das Doku-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/642, Seite 5 ment „Wohnsitzbescheinigung“ wurde dann vom Bruder unterzeichnet (AB 25). Die angefochtene Verfügung vom 17. August 2018 (AB 32) stellte die Beschwerdegegnerin dem Bruder zu, wobei sie in der Beschwerdeantwort vom 28. September 2018 darauf verwies, dass der Bruder diese Verfügung erhalten habe, weil er offensichtlich die Vertretung der Beschwerdeführerin für finanzielle Fragen übernommen habe. Dies gehe aus dem Tarifausweis vom 25. Januar 2018 hervor (S. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet war, eine schriftliche Vollmacht zu verlangen (Art. 37 Abs. 2 ATSG). Die Beschwerdegegnerin durfte aufgrund der gesamten Umstände davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Bruder vertreten wird. Auch im vorliegenden Verfahren ist dies der Fall. Etwas anderes wird denn auch nicht geltend gemacht. 1.1.4 Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. August 2018 (AB 32). Streitig und zu prüfen ist allein die Rückforderung der zufolge lebenspraktischer Begleitung ausbezahlten Hilflosenentschädigung für die Zeit von Juli 2015 bis Januar 2018 in der Höhe von Fr. 14‘570.--. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet dagegen die Frage, ob mit dem Heimeintritt Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aus anderen Gründen bestand, beschlägt doch diese Frage die nach Beschwerdeeinreichung erlassene Verfügung vom 21. September 2018 (AB 34), mit welcher der Beschwerdeführerin auf Antrag der Beschwerdegegnerin (AB 30 S. 6) eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab März 2018 zugesprochen wurde. Insoweit ist im vorliegenden Verfahren auf das Vorbringen nicht weiter einzutreten. 1.3 Die umstrittene Rückforderung der Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung beträgt Fr. 14‘570.-- (vgl. AB 32). Der Streitwert
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/642, Seite 6 liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 2.2 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). 2.3 Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Meldepflicht persönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste die versicherte Person für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, hat sie sich grundsätzlich anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b). 2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/642, Seite 7 ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV). 2.5 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosenentschädigungen erfolgt rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). 2.6 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die zufolge lebenspraktischer Begleitung in der Zeit von Juli 2015 bis Februar 2018 ausgerichtete Hilflosenentschädigung zufolge Meldepflichtverletzung zu Recht zurückfordert. 3.1.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2015 ins Heim eingetreten ist. Der Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung zufolge lebenspraktischer Begleitung ist mit dem Heimeintritt erloschen (Art. 38 Abs. 1 IVV, vgl. E. 2.1 hiervor). Weiter ist erstellt und unbestritten, dass der Heimeintritt der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet worden ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/642, Seite 8 3.1.2 Wenn beschwerdeweise geltend gemacht wird, die Verletzung der Meldepflicht sei durch Unwissen und nicht mit Absicht erfolgt, kann dem nicht gefolgt werden. Denn sowohl auf der leistungszusprechenden Verfügung vom 14. Juni 2013 (AB 21 S. 5) - die auch dem Bruder in Kopie zugestellt worden war - wie auch bereits auf dem Vorbescheid vom 24. Januar 2013 (AB 18 S. 4), war jeweils der Hinweis auf die Meldepflicht klar ersichtlich und zur besseren Wahrnehmung sogar fett gedruckt. Daraus ist unmissverständlich ersichtlich, dass insbesondere ein Heimeintritt der Beschwerdegegnerin unverzüglich mitzuteilen ist und eine allfällige Verletzung dieser Mitteilungspflicht eine Rückerstattung von Leistungen zur Folge haben kann. Darauf hinzuweisen ist, dass nach ständiger Rechtsprechung eine leichte Fahrlässigkeit für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung genügt (vgl. E. 2.2 hiervor). Nach dem hiervor Ausgeführten ist der Beschwerdeführerin daher mindestens eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Fahrlässigkeit vorzuwerfen, womit der Tatbestand der schuldhaften Meldepflichtverletzung erfüllt ist. 3.2 Die Rückerstattungsforderung in der Höhe von insgesamt Fr. 14‘570.-- ist auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin lässt indessen vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe Fr. 21‘855.-- an Kosten sparen können und es wird geltend gemacht, sie sei nicht bereit, den geforderten Betrag zurück zu zahlen (Beschwerde vom 11. September 2018). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend einzig die Rückforderung der zufolge lebenspraktischer Begleitung in der Zeit von Juli 2015 bis Januar 2018 ausgerichteten Hilflosenentschädigung zu prüfen ist. Der allfällige Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung gestützt auf den Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 30. Juli 2018 (AB 30) bereits ab Heimeintritt beschlägt dagegen die nach Beschwerdeeinreichung erlassene Verfügung vom 21. September 2018 (AB 34; vgl. E. 1.2 hiervor; vgl. prozessleitende Verfügung vom 12. September 2018, in den Gerichtsakten). 3.3 Gemäss den Akten hat die Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2018 erstmals Kenntnis davon erhalten, dass die Beschwerdeführerin in ein Heim eingetreten ist (AB 25). Damit ist die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt (vgl. E. 2.6 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/642, Seite 9 4. Nach dem Ausgeführten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Differenz von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz des Kostenvorschusses von Fr. 300.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/642, Seite 10 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.