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Bern Verwaltungsgericht 21.01.2019 200 2018 641

21 gennaio 2019·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,741 parole·~9 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 23. August 2018 (1721243)

Testo integrale

200 18 641 AHV JAP/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Januar 2019 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 23. August 2018 (1721243)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2019, AHV/18/641, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. April 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 16). Die mit Blick auf diesen Umstand von der AKB getätigten Abklärungen ergaben, dass keine Erfassung des Versicherten als Nichterwerbstätiger zu erfolgen hatte (AB 14 f.). Am 19. April 2018 meldete sich der Versicherte bei der AHV-Zweigstelle … zur Erfassung als Nichterwerbstätiger ab 2016/2017 an (AB 13). Daraufhin setzte die AKB mit drei Verfügungen je vom 20. Juni 2018 die persönlichen Beiträge des Versicherten als Nichterwerbstätiger für die Jahre 2016 bis 2018 fest (AB 9 - 11). Ebenfalls am 20. Juni 2018 stellte die AKB dem Versicherten bezüglich der nachgeforderten persönlichen Beiträge für die Jahre 2016 und 2017 die Zinsanzeigen zu; für das Jahr 2016 erhob sie auf einer zinspflichtigen Forderung von Fr. 2‘583.-- für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 20. Juni 2018 bzw. für 530 Tage bei einem Zinssatz von 5 % einen Verzugszins von Fr. 190.15 und für das Jahr 2017 erhob sie auf einer zinspflichtigen Forderung von Fr. 2‘583.-- für die Zeit vom 1. Januar bis 20. Juni 2018 bzw. für 170 Tage bei einem Zinssatz von 5 % einen Verzugszins von Fr. 61.-- (AB 7 f.). Am 28. Juni 2018 erhob der Versicherte gegen die „Verfügung 1721243“ Einsprache, wobei er sich mit den Zinsforderungen nicht einverstanden erklärte (AB 3). Mit Einspracheentscheid vom 23. August 2018 wies die AKB die erhobene Einsprache ab (AB 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2019, AHV/18/641, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte am 10. September 2018 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Annullierung der Verzugszinsforderung. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Dezember 2018 informierte der Abteilungspräsident der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern die Parteien darüber, dass der im vorliegenden Fall zuständige Instruktionsrichter per 31. Oktober 2018 altershalber vom Amt des Verwaltungsrichters zurückgetreten ist und das vorliegende Verfahren per 1. Januar 2019 Verwaltungsrichter Jakob zur weiteren Instruktion übertragen wurde. Erwägungen: 1. 1.1 Vorweg ist die Frage zu prüfen, ob der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. August 2018 (AB 1) ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, da die beiden durch den Beschwerdeführer angefochtenen Zinsanzeigen für die Jahre 2016 und 2017 je vom 20. Juni 2018 (AB 7 f.) nicht in Form einer Verfügung erlassen wurden. Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Zinsanzeigen über Fr. 190.15 und Fr. 61.-- (AB 7 f.) sind als nicht erheblich einzustufen, so dass diese form-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2019, AHV/18/641, Seite 4 los erfolgen durften (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 49 N. 22 und Art. 51 N. 31). Nachdem sich der Beschwerdeführer damit aber nicht einverstanden erklärt hatte (AB 3), wäre das Verfahren nicht durch einen Einspracheentscheid fortzusetzen gewesen (BGE 134 V 145 E. 3.2 S. 148; KIESER, a.a.O., Art. 51 N. 15). Indem die Beschwerdegegnerin aus prozessökonomischen Überlegungen (vgl. AB 1 S. 1; Beschwerdeantwort S. 2) direkt einen Einspracheentscheid erliess, liegt für das vorliegende Verfahren indes ein taugliches Anfechtungsobjekt vor und ist von einer Rückweisung der Sache abzusehen. 1.2 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. August 2018 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Verzugszinsen für Beitragsnachforderungen betreffend der Jahre 2016 und 2017. 1.4 Die umstrittenen Verzugszinsforderungen belaufen sich auf insgesamt Fr. 251.15 (2016: Fr. 190.15; 2017: Fr. 61.-- [AB 7 f.]). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2019, AHV/18/641, Seite 5 2. 2.1 Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). 2.2 Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinsenlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 % im Jahr. Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet (Art. 42 Abs. 1 und 2 AHVV). Die Verzugszinsordnung des Art. 41bis AHVV und des im Zusammenhang damit stehenden Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV ist gesetzeskonform (BGE 139 V 297 E. 3.3 S. 304). 2.3 Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Die Verzugszinsen bezwecken unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2019, AHV/18/641, Seite 6 3. 3.1 Aufgrund der Anmeldung zur Erfassung als Nichterwerbstätiger vom 19. April 2018 ab 2016/2017 (AB 13) hatte die Beschwerdegegnerin die Nachzahlung von persönlichen Beiträgen zu fordern (Nachforderung; vgl. E. 2.1 hiervor sowie Rz. 3001 ff. der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]). Die Nachforderungsbeträge für die Jahre 2016 bis 2018 (AB 9 - 11) zufolge der nachträglichen Erfassung ab 2016 als solche sind unbestritten (AB 3). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, auf eine nicht gestellte Rechnung könne kein Verzugszins verlangt werden, ohne zugestellte offene Rechnung sei er nicht im Verzug. Weiter würden bei den Steuern zu viel verlangte Beträge mit 3 % Zins vergütet, gleiches gelte beim Verzugszins, ebenfalls 3 %. Es sei klar, dass in einer Null- oder Minuszins-Politik ein nicht gerechtfertigter Zins von 5 % stark überrissen sei. 3.3 Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger bei der Schuldnerin die Leistung einfordern und sie einklagen darf. Nicht verlangt ist der Eintritt des Verzugs des Schuldners, dieser muss also nicht gemahnt werden, um die Verzugszinspflicht auszulösen. Deshalb ist der Begriff „Verzugszins“ nicht im Sinne von Art. 104 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) zu verstehen (KIESER, a.a.O., Art. 26 N. 26 f.). Die Zinsen im Bereich der Beiträge sind Ausgleichszinsen und sind auch dann einzufordern, wenn weder die Ausgleichskasse noch die beitragspflichtige Person ein Verschulden an der Verzögerung trifft (vgl. E. 2.3 hiervor sowie Rz. 4001 WBB). 3.4 Vorliegend ist die Fälligkeitsregelung von Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV massgebend, wonach Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderte Beiträge ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten haben. Gemäss Art. 41bis Abs. 2 AHVV endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung. Weiter kommt die gesetzeskonforme Regelung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2019, AHV/18/641, Seite 7 gemäss Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV zur Anwendung, wonach der anzuwendende Zinssatz 5 % pro Jahr beträgt und die Zinsen tageweise zu berechnen sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Dass der Zinssatz im aktuellen Zinsumfeld erhöht erscheint, ist hinzunehmen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 26 N. 20; BGE 134 V 202 E. 3.5 S. 207). Mit Blick auf diese Regelungen hat die Beschwerdegegnerin auf den Beiträgen des Jahres 2016 in der Höhe von Fr. 2‘583.-- vom 1. Januar 2017 bis 20. Juni 2018 bzw. für 530 Tage und auf den Beiträgen des Jahres 2017 in der Höhe von Fr. 2‘583.-- vom 1. Januar bis 20. Juni 2018 bzw. für 170 Tage Verzugszinsen von 5 % erhoben (AB 7 f.). In masslicher Hinsicht werden die Verzugszinsen von total Fr. 251.15 (2016: Fr. 190.15; 2017: Fr. 61.-- [AB 7 f.]) nicht bestritten. 3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. August 2018 (AB 1) nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2019, AHV/18/641, Seite 8 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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