200 18 603 IV KNB/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Februar 2019 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. August 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2019, IV/18/603, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter ... und ..., meldete sich am 12. Juli 2013 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 2, 104 S. 13). Die IVB tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Namentlich gewährte sie dem Versicherten mehrere Arbeitstrainings (AB 23, 32, 37 und 44) sowie einen Arbeitsversuch bei einer ... (AB 47) und liess ihn zunächst neuropsychologisch (Gutachten vom 21. November 2014; AB 46.1) und später interdisziplinär (neurologisch und psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 8. und 14. September 2015; AB 67.2 und 68.1). Mit Verfügung vom 31. August 2016 verneinte die IVB einen Rentenanspruch ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 21 % (AB 87). Die dagegen erhobene Beschwerde (AB 90 S. 3 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 16. März 2017, VGE IV/2016/863, bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % ab (AB 97). Dieses Urteil blieb unangefochten. Nachdem die IVB mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 5. Februar 2018 die Arbeitsvermittlung abgeschlossen hatte (AB 105), meldete sich der Versicherte mit Gesuch datiert vom 20. März 2018 (Eingang am 3. April 2018 bei der AHV-Zweigstelle) erneut zum Leistungsbezug an (AB 107). In der Folge forderte ihn die IVB auf, wesentliche Änderungen des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 31. August 2016 glaubhaft darzulegen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde (AB 112). Nach Zustellung eines Berichts der Praxis B.________ vom 1. Mai 2018 (AB 113 S. 3) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 114 –116) trat die IVB mit Verfügung vom 10. August 2018 auf die Neuanmeldung (Leistungsbegehren) nicht ein (AB 118).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2019, IV/18/603, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 28. August 2018 (persönlich überbracht am 3. September 2018) erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 10. August 2018. Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. August 2018 (AB 118). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2019, IV/18/603, Seite 4 auf das erneute Leistungsgesuch des Beschwerdeführers datiert vom 20. März 2018 (AB 107) nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen IV-Grades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2019, IV/18/603, Seite 5 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2019, IV/18/603, Seite 6 Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b), wobei vorliegend – wie erwähnt – das Glaubhaftmachen genügt. 3. 3.1 Zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer eine wesentliche Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.1 hiervor). Dabei ist der Sachverhalt zur Zeit der Verfügung vom 31. August 2016 – bestätigt durch (unangefochten gebliebenen) VGE IV/2016/863 vom 16. März 2017 (AB 97) –, mit welcher ein Rentenanspruch abgelehnt wurde (AB 87), bzw. der Verfügung vom 5. Februar 2018, mit welcher die Arbeitsvermittlung abgeschlossen wurde (AB 105), zu vergleichen mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. August 2018 entwickelt hat (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 31. August 2016 (AB 87) stützte sich massgeblich auf die interdisziplinäre Begutachtung der Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und D.________, Facharzt für Neurologie, vom 8. und 14. September 2015 (AB 67.2 und 68.1). Im versicherungspsychiatrischen (Teil-)Gutachten vom 8. September 2015 nannte Dr. med. C.________ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Aufmerksamkeits-Defizit-Störung ohne Hyperaktivität (ICD-10 F90) sowie die Differentialdiagnose eines Störungsbilds aus dem Spektrum der autistischen Störungen (AB 67.2 S. 11). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vermerkte er eine vordiagnostizierte nonverbale Lernstörung bei leichten Hirnfunktionsstörungen (ICD-10 F88; AB 67.1 S. 11). Trotz der adäquaten Behandlung sei von einem andauernden psychischen Gesundheitsschaden auszugehen. Die adäquate Behandlung könne dem Versicherten seine Situation erleichtern, könne sie jedoch nicht wesentlich verändern oder gar kausal heilen. Es sei deshalb aus versicherungspsychiatrischer Sicht bei einer zumutbaren 100 % Präsenzzeit von einer Leistungsminderung in der erlernten Tätigkeit als ... wie auch in jeder anderen Tätigkeit um ein Drittel, also etwa 30 % bis 33 %, auf Dauer auszugehen. Auf eine anderweitige primär psychische Störung hätten sich keine Hinweise
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2019, IV/18/603, Seite 7 ergeben, insbesondere habe sich ein depressives Syndrom ausschliessen lassen. Ebenfalls hätten sich in der Untersuchung keine Hinweise auf weitergehende Einbussen höherer kognitiver Leistungen ergeben (AB 67.2 S. 13). Eine kumulative Minderung der Leistungsfähigkeit, einerseits aus psychiatrischen Gründen, andererseits aus neuropsychologisch/neurologischen Gründen, sei nicht in Betracht zu ziehen (S. 14). Im neurologischen (Teil-)Gutachten vom 14. September 2015 konnte Dr. med. D.________ keine neurologischen Diagnosen stellen und kam zum Schluss, es beständen aus neurologischer Sicht zurzeit keine körperlichen Einschränkungen. Insbesondere sei es unwahrscheinlich, dass eine Epilepsie vorliege. Aus neurologischer Sicht seien daher sämtliche Tätigkeiten ohne Einschränkung zumutbar (AB 68.1 S. 18). In ihrer interdisziplinären Besprechung führten die Gutachter aus, die Diagnose eines ADHS könne von psychiatrischer Seite bestätigt werden. Daraus resultiere eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 33 %. Aus neurologischer Sicht bestehe aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (AB 68.1 S. 20). 3.3 Nach der Neuanmeldung datiert vom 20. März 2018 (AB 107) liess der Beschwerdeführer folgende medizinische Berichte einreichen: 3.3.1 Im Bericht der Praxis B.________ vom 1. Mai 2018 diagnostizierten Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. F.________, Psychologe, eine Aufmerksamkeitsdefizit- /Hyperaktivitätsstörung, unaufmerksamer Typus (DSM IV 314). An der Diagnose habe sich seit 2013 nichts geändert. Nach wie vor seien erhebliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit festzustellen. Aufgrund des langsamen Arbeitstempos sei eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auf keinen Fall gegeben (AB 113 S. 3). 3.3.2 Am 29. August 2018 führten Dr. med. E.________ und lic. phil. F.________ aus, im Zusammenhang mit einem vom Patienten im Sommer 2013 bei der IV eingereichten Gesuch um berufliche Integration/Rente sei die Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beurteilt worden (AB 119 S. 12). An den von Dr. med. G.________ festgestellten erheblichen Einschränkungen der Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2019, IV/18/603, Seite 8 beitsfähigkeit habe sich seither nichts geändert. Im Gegenteil, sie hätten zugenommen. Die Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei aktuell als bei 100 % liegend einzuschätzen (AB 119 S. 13). 3.4 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte, vermag der Beschwerdeführer keine relevante Veränderung des Gesundheitszustands seit der rentenabweisenden Verfügung vom 31. August 2016 glaubhaft zu machen (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 8 Abs. 3). Die behandelnden Dr. med. E.________ und lic. phil. F.________ gehen im Bericht vom 1. Mai 2018 von einer seit 2013 unveränderten Diagnose, einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADS), unaufmerksamer Typus, DSM IV 314, und nach wie vor erheblichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus (AB 113 S. 3). Aus dem Bericht ergeben sich weder aus diagnostischer noch aus arbeits- und leistungsmässiger Hinsicht neue gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche nicht bereits aus den früheren Berichten bekannt gewesen und anlässlich der rentenabweisenden Verfügung vom 31. August 2016 (AB 87) berücksichtigt worden wären. Dr. med. E.________ diagnostizierte schon im Untersuchungsbericht vom 24. Juli 2013 eine ADS und sprach von deutlich störungsbedingten Einschränkungen des Funktionsniveaus (AB 17 S. 16). Ebenso wenig werden mit dem Schreiben der H.________ AG vom 14. September 2016, welches bereits im Beschwerdeverfahren betreffend Verfügung vom 31. August 2016, IV/2016/863, dem Verwaltungsgericht eingereicht wurde (AB 93 S. 3 f.), Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft gemacht (AB 110). Der nunmehr mit der Beschwerde zugestellte Bericht von Dr. med. E.________ und lic. phil. F.________ vom 29. August 2018 (AB 119 S. 12 f.) ist vorliegend grundsätzlich unbeachtlich, wurde dieser doch nach der angesetzten Frist der Beschwerdegegnerin zum Glaubhaftmachen (AB 113) sowie nach der hier angefochtenen Verfügung vom 10. August 2018 (AB 118) erstellt (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Allerdings ergeben sich auch aus diesem keine Anhaltspunkte, welche auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes hinweisen würden. Vielmehr bestätigen Dr. med. E.________ und lic. phil. F.________ einen unveränderten Gesundheitszustand, indem sie ausdrücklich festhalten, dass sich an den im Bericht von Dr. med. G.________ vom 27. September 2013 (AB 17 S. 2 ff.) festgestell-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2019, IV/18/603, Seite 9 ten, erheblichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seither nichts geändert habe (AB 119 S. 13). Die blosse Feststellung, dass die Einschränkungen im Gegenteil zugenommen hätten, ist in keiner Weise begründet. Hinzu kommt, dass der damals behandelnde Dr. med. G.________ im Verlaufsbericht vom 26. Juni 2014 dem Beschwerdeführer ohnehin bereits eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte und es für unwahrscheinlich hielt, durch weitere medizinische Massnahmen könne die Leistungsfähigkeit verbessert werden (AB 39 S. 2 f.). 3.5 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer keine massgebliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der Verfügung vom 31. August 2016 (AB 87; Rentenanspruch) bzw. der Verfügung vom 5. Februar 2018 (AB 105; Arbeitsvermittlung) glaubhaft gemacht. Damit erweist sich die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 10. August 2018 (AB 118) als rechtens und die dagegen erhobenen Beschwerde ist abzuweisen. Zu beachten ist jedoch, dass die Verwaltung – soweit erkennbar – einzig über den Rentenanspruch (vgl. Verfügung vom 31. August 2016; AB 87) und die Arbeitsvermittlung (vgl. Verfügung vom 5. Februar 2018; AB 105) aber nicht über weitere berufliche Massnahmen (bspw. Einarbeitungshilfe, Arbeitstraining/Arbeit in geschütztem Rahmen zur Steigerung des Arbeitstempos/Effizienzsteigerung) verfügungsweise befunden hat. Bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 20 % (vgl. VGE IV/2016/863 E. 4.3; AB 97 S. 15) besteht darauf aber grundsätzlich ein Anspruch. In Bezug auf Leistungsansprüche, über die bisher von der Verwaltung noch nicht verfügungsweise befunden wurde, ist kein „Glaubhaft machen“ einer Veränderung erforderlich. Diesbezüglich sind die Akten an die Verwaltung weiterzuleiten, zur Prüfung allfälliger/möglicher beruflicher Massnahmen – ausser der im Februar 2018 rechtskräftig abgeschlossenen bzw. verneinten Arbeitsvermittlung (AB 105).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2019, IV/18/603, Seite 10 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Betreffend die Prüfung beruflicher Massnahmen – ausser der Arbeitsvermittlung – werden die Akten im Sinne von E. 3.5 an die IV-Stelle weitergeleitet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2019, IV/18/603, Seite 11 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.