Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 21.11.2018 200 2018 556

21 novembre 2018·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,780 parole·~9 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 10. Juli 2018

Testo integrale

200 18 556 AHV SCP/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. November 2018 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch B.________ AG, C.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 10. Juli 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2018, AHV/18/556, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbender angeschlossen. Mit Verfügung vom 14. Mai 2018 setzte die AKB die für das Jahr 2016 zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge und Beiträge an die Familienausgleichskasse definitiv auf total Fr. 16‘881.50 fest (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 6). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 5) wies die AKB mit Entscheid vom 10. Juli 2018 (AB 1) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch C.________ von der B.________ AG, am 9. August 2018 Beschwerde. Er beantragt, die fälschliche Aufrechnung von Unterhaltsbeiträgen (Alimenten), welche bei der Ermessenstaxation für die Aufrechnung vom steuerbaren zum reinen Einkommen herangezogen worden sei, sei rückgängig zu machen. Alternativ wäre es auch möglich, dass die persönlichen AHV-Beiträge für das Jahr 2016 auf der Basis der in der Zwischenzeit erstellten Jahresrechnung erhoben würden (Gewinn von Fr. 87‘922.82). Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme der AHV-Zweigstelle ... vom 31. August 2018 die Abweisung der Beschwerde. Nach Vornahme verschiedener Erwägungen zur Sachlage stellte der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 11. September 2018 fest, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweisen dürfte. Aus diesem Grund wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Mitteilung gegeben, ober er an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe. Bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2018, AHV/18/556, Seite 3 Festhalten an der Beschwerde wurde er aufgefordert, binnen Frist eine Replik einzureichen. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Oktober 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer habe auf die Einreichung einer Replik verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2018 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der persönlichen Beiträge für die Tätigkeit als Selbstständigerwerbender im Jahr 2016.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2018, AHV/18/556, Seite 4 1.3 Die persönlichen Beiträge für das Jahr 2016 wurden auf Fr. 16‘881.50 festgesetzt (AB 6). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 erster Satz AHVG). 2.2 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). 2.3 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) obliegt es den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2018, AHV/18/556, Seite 5 2.4 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbende versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b; SVR 2015 AHV Nr. 9 S. 33 E. 6). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546 2.5 Die genannten Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. das Sozialversicherungsgericht verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3). 2.6 Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2018, AHV/18/556, Seite 6 ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert worden wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; ZAK 1992 S. 34 E. 3c). 3. 3.1 Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im vorliegend massgebenden Jahr 2016 als Selbstständigerwerbender tätig war (vgl. Beschwerde). Weiter hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde anerkannt, die Steuerveranlagungsverfügung vom 13. März 2018 für das Jahr 2016 (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 4) unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen zu haben. 3.2 Die persönlichen Beiträge für das Jahr 2016 hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf das gemäss der auf einer Ermessenstaxation basierenden Steuermeldung vom 1. Mai 2018 mittgeteilte Einkommen von Fr. 130‘000.-- festgesetzt (AB 6 f.). Davon haben die Steuerbehörden persönliche Abzüge im Betrag von 40‘000.-- vorgenommen, woraus ein steuerbares Einkommen von Fr. 90‘000.-- resultierte (AB 2, 7; BB 4). An die – auf einer rechtskräftigen Veranlagung beruhenden – Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind die Ausgleichskassen gebunden und zwar auch dann, wenn wie vorliegend eine Ermessenstaxation erfolgte (vgl. E. 2.4 und 2.5 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt vor (Beschwerde S. 1), die grosse Differenz zwischen dem reinen Einkommen (Fr. 130‘000.--) und dem steuerbaren Einkommen (Fr. 90‘000.--) sei im angefochtenen Entscheid mit Unterhaltszahlungen begründet worden. Er bezahle seit Jahren keine Alimente mehr und habe demzufolge auch seit Jahren keine Alimente mehr abgezogen. Die Kinder seien volljährig und nicht mehr in der Ausbildung. Die Berücksichtigung von Unterhaltsbeiträgen durch die Steuerverwaltung sei somit nicht korrekt gewesen und sollte nun nicht noch zu einer Schlechterstellung bei den persönlichen AHV-Beiträgen führen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2018, AHV/18/556, Seite 7 Der Beschwerdeführer hat beim geltend gemachten effektiven Jahreseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von rund Fr. 88‘000.-- (vgl. Erfolgsrechnung vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 [BB 5]) in Anbetracht des Irrtums der Steuerbehörde über seine Verpflichtung zur Bezahlung von Alimenten durch die ermessensweise (zu tiefe) Festsetzung seines steuerbaren Einkommens auf Fr. 90‘000.-- keinen erheblichen Schaden erlitten; er dürfte dadurch allenfalls auch kein finanzielles Interesse an der Anfechtung der Steuertaxation vom 13. März 2018 (BB 4) gehabt haben. Dies durfte ihm indessen nicht dazu Anlass geben, diese aus steuerrechtlicher Sicht unrichtige Festsetzung des steuerbaren Einkommens nicht anzufechten. Denn die selbstständigerwerbende versicherte Person hat ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (vgl. E. 2.4 hiervor). Im Übrigen ist selbst dann nicht von der rechtskräftigen Steuertaxation abzuweichen, wenn die Veranlagung bei rechtzeitiger Rechtsmittelergreifung wahrscheinlich korrigiert worden wäre (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.3 Dementsprechend ist das für die Beitragsbemessung herangezogene steuerliche Einkommen von Fr. 130‘000.-- nicht zu beanstanden. Dafür, dass die auf dieser Basis erfolgte Aufrechnung der persönlichen Beiträge gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG sowie die Festsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge, der Verwaltungskostenbeiträge und der Beiträge an die Familienausgleichskassen nicht korrekt vorgenommen worden wäre (AB 6), gibt es keine Hinweise und Entsprechendes wird denn auch nicht geltend gemacht. Folglich fordert die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2016 vom Beschwerdeführer zu Recht Beiträge in der Höhe von Fr. 16‘881.50 (AB 6). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juli 2018 (AB 1) erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2018, AHV/18/556, Seite 8 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu; auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2018 556 — Bern Verwaltungsgericht 21.11.2018 200 2018 556 — Swissrulings