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Bern Verwaltungsgericht 28.09.2018 200 2018 545

28 settembre 2018·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,117 parole·~11 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 4. Juli 2018

Testo integrale

200 18 545 ALV KOJ/GET/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. September 2018 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 4. Juli 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2018, ALV/18/545, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) absolvierte vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2017 eine Lehre zum … EFZ (Akten des beco Berner Wirtschaft [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIB], 18 f.). Nach deren erfolgreichem Abschluss (act. IIB 36) meldete er sich am 8. August 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des beco, Dossier RAV-Region Oberland, [act. IIA] 2 f.) und stellte am 8. September 2017 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. IIB 22 - 25). Nachdem das RAV den Versicherten mit (unangefochten gebliebenen) Verfügungen vom 20. September und 10. Oktober 2017 (act. IIA 35 - 37, 44 - 46) wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung bzw. wegen ungenügender Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode August 2017 sechs bzw. vier Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hatte, forderte das beco mit Verfügung vom 23. Februar 2018 (act. IIB 46 - 48) ausbezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 703.80 für den Zeitraum von August bis September 2017 vom Versicherten zurück. Dieser ersuchte mit Schreiben vom 3. März 2018 (act. IIB 49) um Erlass der Rückforderung, was das beco mit Entscheid vom 29. Mai 2018 (act. IIB 54 - 57) abschlägig beschied. Die dagegen erhobene Einsprache (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst, [act. II], 5 f.) wies das beco mit Entscheid vom 4. Juli 2018 (act. II 7 -10) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Juli 2018 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids. In der Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der Darstellung des beco habe er die Taggelder gutgläubig bezogen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2018, ALV/18/545, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2018 beantragt das beco die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2018 (act. II 7 - 10). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erlass der Rückforderung im Umfang von Fr. 703.80.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2018, ALV/18/545, Seite 4 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die beiden Erlassvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein: Fehlt es am guten Glauben, ist unerheblich ob die Rückerstattung eine grosse Härte bedeutet (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. September 2015, 8C_534/2015, E. 3.1). 2.2 2.2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). 2.2.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2018, ALV/18/545, Seite 5 rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). 3. 3.1 Die Rückforderungsverfügung vom 23. Februar 2018 (act. IIB 46 - 48) ist mangels Anfechtung (vgl. act. IIB 49) in formelle Rechtskraft erwachsen, womit der Beschwerdegegner zu Recht direkt zur Prüfung der Erlassfrage geschritten ist (vgl. Entscheid des BGer vom 2. Juli 2015, 9C_466/2014, E. 3.1). 3.2 Nachdem sich der Beschwerdeführer am 8. August 2017 (act. IIA 2 f.) zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte, teilte ihm das RAV anlässlich eines Beratungsgesprächs vom 14. August 2017 sowohl mündlich (act. IIA 84) als auch mit einem anlässlich dieses Gesprächs mitgegebenem Schreiben selben Datums (act. IIA 22, 84) mit, für die Zeit vor Beginn des Leistungsbezugs keine Arbeitsbemühungen erhalten zu haben und ihm Gelegenheit gegeben werde, diese bis zum 24. August 2017 nachzureichen und/oder die fehlenden Arbeitsbemühungen zu begründen. Gleichzeitig wies das RAV den Beschwerdeführer darauf hin, dass nach dem 24. August 2017 eingereichte Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt würden, eine allfällige Pflichtverletzung zu einer vorübergehenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen könne und nach unbenutztem Ablauf der Frist aufgrund der vorhandenen Unterlagen entschieden werde. In der Folge reichte der Beschwerdeführer erst am 1. September 2017 – und damit klar verspätet – zwei Nachweise für eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2018, ALV/18/545, Seite 6 persönliche und eine telefonische Stellenbewerbung für die Zeit vom 1. Juli bis 9. August 2017 ein (act. IIA 24 f.). Entsprechend der Androhung im Schreiben vom 14. August 2017 sanktionierte die Verwaltung den Beschwerdeführer mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 20. September 2017 (act. IIA 35 - 37) wegen fehlender (bzw. innert Frist eingereichter) Arbeitsbemühungen vor Antragstellung ab dem 8. August 2017 mit sechs Einstelltagen. Mit Bezug auf die Kontrollperiode des Monats August kann sodann offen bleiben, ob sechs (act. IIA 20) oder schliesslich vier Arbeitsbemühungen (vgl. act. IIA 30, 84) vereinbart worden waren. So oder anders steht fest, dass der Beschwerdeführer am 10. September 2017 (act. IIA 26 f.) allein eine (persönliche bzw. telefonische) Stellenbewerbung nachweisen konnte, wobei er bereits anlässlich des Beratungsgesprächs vom 1. September 2017 (act. IIA 84) seitens des RAV darauf hingewiesen worden war, die Arbeitsbemühungen für den Monat August seien ungenügend. Zudem wird auch auf dem hiervor genannten, beim RAV am 10. September 2017 eingegangenen Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ klar darauf hingewiesen, dass Personen, die sich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen, in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden können (act. IIA 26). Entsprechend der mit Schreiben vom 18. September 2017 (analog zum Schreiben vom 14. August 2017) erfolgten Sanktionsandrohung (act. IIA 33), stellte das RAV den Beschwerdeführer sodann – nachdem er geltend gemacht hatte, mit der Situation überfordert zu sein und in Zukunft darum bemüht sei, „alles richtig und fristgerecht einzureichen“ (act. IIA 41) – mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 10. Oktober 2017 (act. IIA 44 - 46) ab dem 1. September 2017 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein. 3.3 Ist ein Einstellungstatbestand erfüllt, so kann zwar nicht in jedem Fall gleichzeitig der gute Glaube verneint werden, denn auch wenn die Sanktionsvoraussetzungen gegeben sind, kann die versicherte Person berechtigte Gründe zur Annahme haben, sie habe sich kein Fehlverhalten vorwerfen zu lassen, und demgemäss davon ausgehen, sie habe uneingeschränkt Anspruch auf Taggeldleistungen (vgl. Entscheid des BGer vom 13. November 2009, 8C_269/2009 E. 5.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2018, ALV/18/545, Seite 7 Vorliegend sind solche berechtigten Gründe jedoch nicht auszumachen: Nachdem der Beschwerdeführer am 8. September 2017 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt hatte (act. IIB 25), erfolgten am 18. September 2017 die ersten und am 22. September 2017 weitere, die Kontrollperioden August und September 2017 betreffende Taggeldzahlungen (Akten des Beschwerdegegners, Dossier Kantonale Amtsstelle KAST [IIC], 4). Zuvor wurde er von der Verwaltung dem Dargelegten zufolge (vgl. E. 3.2 vorne) wiederholt darauf hingewiesen, dass ungenügende Arbeitsbemühungen – sei es vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bzw. vor Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (vgl. BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367, 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526), sei es nach Eintritt der Arbeitslosigkeit im Rahmen der Erfüllung der Kontrollvorschriften (vgl. 17 Abs. 1 AVIG; BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525) – eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge haben können. Anders als der Beschwerdeführer beschwerdeweise vorbringt, waren die Arbeitsbemühungen betreffend die hier (unter dem Aspekt des Einstellungstatbestands) interessierenden Zeiträume vor Eintritt der Arbeitslosigkeit sowie der Kontrollperiode August 2017 quantitativ völlig ungenügend. Damit war er im für die Beurteilung des Vorliegens der Gutgläubigkeit massgeblichen Zeitpunkt des Leistungsbezugs (vgl. Entscheid des BGer vom 13. Juni 2014, 8C_182/2014, E. 3.5) – hier pro 18. bzw. 22. September 2017 – hinreichend über die Folgen von nicht bzw. verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen ins Bild gesetzt, so dass insoweit nicht mehr von einer allein leichten Fahrlässigkeit ausgegangen werden kann und der Beschwerdeführer in Anbetracht der Vorgaben der Verwaltung und seines Verhaltens mit den Einstellungen in der Anspruchsberechtigung bzw. mit einer Rückerstattung ursprünglich ungeschmälert ausgerichteter Taggeldleistungen rechnen musste. Dass der Beschwerdeführer mit Blick auf das dem RAV am 26. September 2017 eingereichte Schreiben (act. IIA 41) aus (rechtlich beachtlichen) subjektiven Gründen an einem rechtskonformen Verhalten gehindert worden wäre, machte er weder einspracheweise (act. II 5 f.) geltend noch bringt er dergleichen in der Beschwerde vor. Es ergeben sich aus den Akten denn auch keine Anhaltspunkte, wonach es Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand oder Bildungsgrad dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2018, ALV/18/545, Seite 8 geforderten Arbeitsbemühungen fristgerecht und in quantitativ genügendem Umfang einzureichen (vgl. E. 2.2.2 vorne). Demnach erfolgte die Verneinung des guten Glaubens für die am 18. und 22. September 2017 erfolgten Taggeldbezüge zu Recht. Die in der Beschwerde erwähnten Umstände betreffend die Abmeldung sind für die vorliegende Streitsache nicht relevant bzw. betreffen den Zeitraum nach September 2017 (vgl. act. IIB 43 f.). Ebenso hat der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort schlüssig erläutert, dass es sich in Bezug auf das im angefochtenen Entscheid vom 4. Juli 2018 erwähnte Schreiben vom „18. September 2018“ (vgl. act. II 8) um einen Verschrieb handelt und es sich dabei richtigerweise um jenes vom 18. September 2017 handelt (act. IIA 33). Ist – wie hier – die Voraussetzung des guten Glaubens für den Erlass der Rückerstattung zu verneinen, muss das gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zusätzlich verlangte Erfordernis der grossen Härte nicht geprüft werden (vgl. E. 2.1 vorne). 3.4 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Juli 2018 (act. II 7 - 10) als korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2018, ALV/18/545, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2018, ALV/18/545, Seite 10 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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