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Bern Verwaltungsgericht 16.10.2018 200 2018 522

16 ottobre 2018·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,301 parole·~12 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 27. Juni 2018 (1388607)

Testo integrale

200 18 522 AHV SCJ/BOC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Oktober 2018 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. Juni 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2018, AHV/18/522, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbender angeschlossen. Mit Verfügung vom 14. Mai 2018 setzte die AKB für das Jahr 2016 die zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge, die Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie die Verwaltungskostenbeiträge definitiv auf total Fr. 640.50 fest (Akten der AKB [act. II] 5). Dabei ging sie von einem massgebenden Einkommen von (gerundet) Fr. 7‘700.-- (Fr. 7‘235.-- [reines Erwerbseinkommen] + Fr. 478.-- [aufrechenbare persönliche Beiträge] – Fr. 0.-- [Abzug für 12 Monate Zins von 0.0 % auf dem investierten Eigenkapital von Fr. 20‘000.--]) aus. Die dagegen erhobene Einsprache wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2018 ab (act. II 1, 4). B. Dagegen erhob der Versicherte am 11. Juli 2018 Beschwerde. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:  Es sei festzustellen, dass Art. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) und die darauf aufbauende Rz. 1170 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) rechtsmissbräuchlich seien, worauf …  … die Beiträge wie in der Beschwerde an die Ausgleichskasse aufzurechnen seien.  Es sei von Amtes wegen Strafanzeige einzureichen, sollten strafbare Handlungen erkennbar sein.  Es sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und zwar mit vom Gericht ernanntem Anwalt. Sowohl sein Einkommen wie auch sein Vermögen rechtfertigten unentgeltliche Rechtspflege, beide seien tief genug. Die seltsame Vorgeschichte (unter anderem auch das Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 12. September 2016, 9C_376/2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2018, AHV/18/522, Seite 3 rechtfertige eine juristische Begleitung durch die Instanzen, da offensichtlich mit Laien ohne Vertretung nur Schindluderei getrieben werde. Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme der AHV-Zweigstelle der Stadt Bern vom 14. August 2018 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht mit einer Stellungnahme vom 12. September 2018 weitere Ausführungen und beantragt die Gutheissung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 AHVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vorbehältlich der Ausführungen in E. 1.2 hiernach – auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2018, AHV/18/522, Seite 4 1.2 1.2.1 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 27. Juni 2018 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der persönlichen Beiträge für die Tätigkeit als Selbstständigerwerbender im Jahr 2016. Soweit der Beschwerdeführer die Einreichung einer Strafanzeige von Amtes wegen beantragt, sollten strafbare Handlungen erkennbar sein, ist darauf nicht einzutreten, da vorliegend diesbezüglich nicht verfügt wurde (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Selbst wenn auf den erwähnten Antrag einzutreten wäre, hätte eine Abweisung zu erfolgen, da die Behörden und Angestellten des Kantons und der Gemeinden zur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft nur verpflichtet sind, wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen bekannt werden (Art. 302 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]), was vorliegend nicht der Fall ist. 1.2.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass Art. 9 Abs. 4 AHVG und die darauf aufbauende Rz. 1170 WSN rechtsmissbräuchlich seien, ist darauf hinzuweisen, dass Feststellungsbegehren eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses bedürfen und gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und damit nur zulässig sind, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann. Vorausgesetzt wird, dass ein aktuelles und hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer konkreten Rechtslage besteht (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 19 ff.; zum schutzwürdigen Interesse: BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Ein Feststellungsinteresse ist vorliegend zu verneinen, da die vom Beschwerdeführer geforderte Art der Aufrechnung der Beiträge mittels Leistungsbzw. Gestaltungsbegehren verlangt werden kann, was der Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2018, AHV/18/522, Seite 5 rer denn auch mit seinem zweiten Rechtsbegehren getan hat. Folglich ist auch insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Die persönlichen Beiträge des Jahres 2016 wurden auf Fr. 640.50 festgesetzt (act. II 5). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). 2.2 Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen die nach den Vorschriften über die direkte Bundessteuer vorgesehenen Abzüge wie Gewinnungskosten, Abschreibungen, Verluste, etc., abgezogen werden (Art. 9 Abs. 2 AHVG und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). 2.3 Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541). 2.4 Das von der Steuerbehörde der Ausgleichskasse gemeldete Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist AHV-beitragsrechtlich als Nettoeinkommen zu betrachten. Zu diesem sind die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der AHV/IV/EO-Beiträge von den Ausgleichskassen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2018, AHV/18/522, Seite 6 geltenden Beitragssätze auf 100 % aufzurechnen. Davon ist indes abzuweichen, wenn der Ausgleichskasse durch die Steuermeldung klar, ausdrücklich und vorbehaltlos bestätigt wird, dass kein Abzug vorgenommen worden ist (Art. 9 Abs. 4 AHVG; BGE 139 V 537 E. 5.5 und E. 6 S. 545; SVR 2017 AHV Nr. 1 S. 1 E. 1.2 f.). 2.5 Eine weitere Abweichung zur direkten Bundessteuer besteht in der Gewährung eines Zinsabzuges für das von Selbstständigerwerbenden im Betrieb investierte Eigenkapital (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG; Art. 18 Abs. 2 AHVV). Für die Bewertung und das Ausmass der zulässigen Abzüge und des im Betrieb investierten Eigenkapitals sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend (Art. 18 Abs. 1 - 2 AHVV). Der Zins auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital ist vor der Aufrechnung der AHV- Beiträge vom rohen Einkommen abzuziehen (BGE 141 V 433 E. 4 S. 436). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Höhe der Beiträge als Selbstständigerwerbender pro 2016 sei nicht korrekt berechnet worden, weil eine andere Berechnungsweise anzuwenden sei, als dies in Art. 9 Abs. 4 AHVG in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung sowie Rz. 1170 WSN vorgegeben werde; es habe die Aufrechnung der effektiv im Jahr 2016 geleisteten Beiträge zu erfolgen. 3.2 Mit der – gleich lautenden – Argumentation des Beschwerdeführers hat sich das angerufene Gericht bereits im Urteil vom 25. April 2016, AHV/2016/233, befasst und diese verworfen. Das Urteil wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 12. September 2016, 9C_376/2016, vollumfänglich geschützt. Der Beschwerdeführer ist erneut auf das bereits im Urteil VGE AHV/2016/233, E. 3.2, Ausgeführte hinzuweisen, wonach das von der Steuerbehörde der Ausgleichskasse gemeldete Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit AHV-beitragsrechtlich als Nettoeinkommen zu betrachten und zur Bemessung der AHV/IV/EO-Beiträge von der Kasse auf 100 Prozent aufzurechnen ist (BGE 139 V 537 Regeste). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind dabei jedoch nicht die effektiv geleisteten persönlichen Beiträge zu berücksichtigen. Denn mit dem Erlass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2018, AHV/18/522, Seite 7 von Art. 9 Abs. 4 AHVG ist bewusst in Kauf genommen worden, dass die auf Steuerseite abgezogenen Beiträge nicht zwingend mit den auf AHV- Seite aufgerechneten übereinstimmen, da der steuerliche Abzug der Ausgleichskasse nicht gemeldet wird (BGE 139 V 537 E. 5.4 S. 545). Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu Recht nach Art. 9 Abs. 4 AHVG und Rz. 1170 WSN vorgegangen. Da das reine Erwerbseinkommen für das Jahr 2016 mit Fr. 7‘235.-- – der Zinsabzug für das im Betrieb investierte Eigenkapital beläuft sich vorliegend auf Fr. 0.-- – weniger als Fr. 9‘400.-- beträgt (act. II 5), hat die Beschwerdegegnerin den jährlichen Mindestbeitrag von Fr. 478.-- als persönliche Beiträge aufgerechnet (vgl. Beitragstabellen Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige, AHV/IV/EO, des BSV, gültig ab 1. Januar 2016, S. 4) und das Resultat im Betrag von Fr. 7‘713.-auf die nächsten 100 Franken abgerundet (Fr. 7‘700.-- [act. II 5]; Art. 8 Abs. 1 AHVG). Dafür, dass die Verwaltungskostenbeiträge im Betrag von Fr. 23.40 und die Beiträge an die Familienausgleichskasse von Fr. 138.60 nicht korrekt festgelegt worden wären, gibt es keine Anhaltspunkte und solches wird denn auch nicht geltend gemacht. Folglich sind die von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2016 geforderten persönlichen Beiträge in der Höhe von total Fr. 640.50 (Fr. 478.-- + Fr. 23.90 + Fr. 138.60) nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Re-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2018, AHV/18/522, Seite 8 kursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). 4.2 Obwohl der Beschwerdeführer zur gleichen wie im vorliegenden Verfahren umstrittenen rechtlichen Problematik bereits erfolglos den Rechtsweg beschritten hat (vgl. E. 3.2 hiervor), kann gerade noch nicht von leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung gesprochen werden, weshalb auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann. 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.4 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2018, AHV/18/522, Seite 9 4.4.2 Mit Blick auf den Umstand, dass die vorliegend umstrittene Problematik bereits in einem früheren Verfahren mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2016, AHV/2016/233, und dem Entscheid des Bundesgerichts vom 12. September 2016, 9C_376/2016, zu Ungunsten des Beschwerdeführers entschieden wurde (vgl. E. 3.2 hiervor), ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als aussichtlos zu bezeichnen. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen und es muss deshalb nicht geprüft werden, ob dem Beschwerdeführer von Amtes wegen ein Rechtsanwalt beigeordnet werden müsste. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. September 2018) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2018, AHV/18/522, Seite 10 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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