200 18 450 IV 200 18 452 IV 200 18 453 IV LOU/GET/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Oktober 2018 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend drei Verfügungen vom 30. Mai 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2018, IV/18/450, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________, gelernter ..., zuletzt als (stellvertretender) Verkaufsleiter erwerbstätig, meldete sich im Dezember 2014 unter Hinweis auf Hüft- und Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 14 S. 3; 15; 26 S. 3 f.). Nachdem die IVB den Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht abgeklärt und Berichte behandelnder Ärzte sowie einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 30) eingeholt hatte, gewährte sie dem Versicherten Berufsberatung (act. II 32) und erteilte ihm im Anschluss daran Kostengutsprache für ein Vorpraktikum als Vorbereitung für die Ausbildung zum ... (act. II 40) bzw. für eine Umschulung zum ... (act. II 48; 59). Während der beruflichen Massnahmen war der Versicherte bei der Abklärungsstelle B.________, als Praktikant angestellt, wo er ein monatliches Bruttogehalt von Fr. 2‘100.-- bezog (act. II 39 S. 2; 49 S. 2). Ferner sprach ihm die IVB mit Verfügung vom 25. November 2015 (act. II 44 S. 1 - 3) ab 1. Dezember 2015 ein auf einem Jahreslohn von Fr. 74‘300.-- basierendes Taggeld von Fr. 163.20 pro Tag zu. Mit zwei separaten Verfügungen vom 30. Mai 2018 (act. II 69 f.) reduzierte sie den Taggeldansatz unter Berücksichtigung des Praktikumslohns ab 1. Dezember 2015 auf Fr. 128.20 pro Tag und forderte mit weiterer Verfügung vom 30. Mai 2018 (act. II 72) angeblich zu viel bezogene Taggelder für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 30. April 2018 im Umfang von insgesamt Fr. 30‘150.30 zurück. Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 (act. II 73) reichte der Versicherte bei der IVB ein Erlassgesuch ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2018, IV/18/450, Seite 3 B. Mit weiterer Eingabe vom 14. Juni 2018 erhob der Versicherte sodann gegen die Rückforderungsverfügung vom 30. Mai 2018 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss deren Aufhebung. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. August 2018 gab der Instruktionsrichter den Parteien Gelegenheit, sich innert Frist zum Subsidiaritätsprinzip bei Taggeldern und der primären Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gegenüber der C.________ bzw. zur geltend gemachten Rückforderung von IV-Taggeldern in der Höhe der offenbar von der C.________ erbrachten Taggeldleistungen zu äussern. Mit Eingabe vom 25. September 2018 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) vom 24. September 2018 samt zwei Dokumenten der C.________ ein (in den Gerichtsakten). Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2018, IV/18/450, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet zunächst die Rückerstattungsverfügung vom 30. Mai 2018 (act. II 72). Da jedoch ein sachlogischer Zusammenhang zwischen dieser und den gleichentags erlassenen Taggeldverfügungen (act. II 69 f.) besteht, mit welchen das Taggeld reduziert wurde, und eine Rückerstattung überhaupt nur in Betracht fällt, wenn und soweit letztgenannte Verfügungen rechtmässig ergingen, haben diese implizit als mitangefochten zu gelten. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung für zu viel bezogene IV-Taggelder im Betrag von gesamthaft Fr. 30‘150.30 (Fr. 28‘948.10 + Fr. 1‘202.20) betreffend die Zeit von Dezember 2015 bis April 2018. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Nach Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2018, IV/18/450, Seite 5 folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Abs. 2). Die Grundentschädigung beträgt gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen; vgl. Art. 23 Abs. 3 IVG). 2.1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 IVG entspricht der Höchstbetrag des Taggeldes dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20). Nach Abs. 2 wird das Taggeld gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinderund Ausbildungszulagen übersteigt. Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf (Abs. 5). 2.1.3 Nach Art. 21bis Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) wird das massgebende Einkommen auf den Tag ausgerechnet. Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet und der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (lit. a). Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehrmonatigen Abständen ausbezahlt werden, wie Provisionen und Gratifikationen, werden zu dem nach Abs. 3 ermittelten massgebenden Einkommen hinzugezählt (Abs. 4). 2.1.4 Übt eine versicherte Person während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit aus, so wird das Taggeld soweit gekürzt, als es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2018, IV/18/450, Seite 6 zusammen mit dem aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen das gemäss den Art. 21-21quinquies massgebende Erwerbseinkommen übersteigt (Art. 21septies Abs. 1 IVV). Für die Kürzung des Taggeldes ist das Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, das die versicherte Person mit der während der Eingliederung ausgeübten Tätigkeit erzielt hat. Für Arbeitnehmer entspricht dieses Erwerbseinkommen dem massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 AHVG, für Selbstständigerwerbende dem Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (Abs. 2). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2.1 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2016 ALV Nr. 11 S. 29 E. 3). 2.2.2 Im Bereich der Invalidenversicherung ist bei der Rückerstattung danach zu unterscheiden, ob die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs in AHV-analogen oder IV-spezifischen Gesichtspunkten begründet liegt. Bezüglich der ersten (z.B. fehlende Versicherteneigenschaft, falsche Rentenberechnung) erfolgt eine rückwirkende Leistungsanpassung. Bezüglich der zweiten (alle Umstände, die im Bereich des Invaliditätsgrades von Bedeutung sind) gilt der Grundsatz der Leistungsanpassung mit Wirkung ex nunc, vorbehalten bleibt eine Verletzung der in Art. 77 IVV geregelten Meldepflicht (BGE 119 V 431 E. 2 S. 432) sowie eine unrechtmässige Erwirkung der in Frage stehenden Leistung (vgl. Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. a und b IVV). 2.3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2018, IV/18/450, Seite 7 2.3.1 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.3.2 Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung „nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat“ ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs, was – unter anderem – voraussetzt, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt (bzw. im Beschwerdefall gerichtlich befunden) wurde (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 29 E. 5.1, 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). 2.3.3 Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525, 139 V 106 E. 7.2.1 S. 107). 3. 3.1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2018, IV/18/450, Seite 8 3.1.1 Nach einem siebenmonatigen, im Dezember 2015 begonnenen Vorpraktikum als Vorbereitung auf die Ausbildung zum ..., absolviert der Beschwerdeführer seit August 2016 eine (voraussichtlich bis Oktober 2019 dauernde) Umschulung zum ... (act. II 40; 48 f.; 59). Dabei steht fest und ist unbestritten, dass er während der Dauer dieser Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG) grundsätzlich Anspruch auf ein Taggeld im Sinne von Art. 22 IVG hat (vgl. E. 2.1.1 vorne). Indem der Beschwerdeführer seit Beginn der beruflichen Massnahmen zudem eine Erwerbstätigkeit ausübt und in deren Rahmen ein Bruttogehalt von monatlich Fr. 2‘100.-- bzw. Fr. 27‘300.-- jährlich erzielt (act. II 39 S. 2; 49 S. 2), steht in grundsätzlicher Hinsicht ebenso ausser Streit, dass eine Kürzung des Taggeldes nach Massgabe von Art. 21septies Abs. 1 IVV hätte erfolgen sollen (vgl. E. 2.1.4 vorne), was jedoch unbestrittenermassen unterblieb (vgl. act. II 44 S. 1). Vielmehr blieb das während der beruflichen Massnahmen erzielte Gehalt unberücksichtigt. Die irrtümliche und auf einem offensichtlichen Versehen beruhende Zusprechung eines zu hohen Taggeldes verstösst gegen Art. 24 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 21septies Abs. 1 IVV und ist damit als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren, was der Beschwerdeführer ebenso wenig bestreitet. Weil es sich bei der Taggeldausrichtung zudem um eine periodische Dauerleistung handelt sowie angesichts des zur Diskussion stehenden Betrags ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung (vgl. E. 2.2.1 vorne). Der für eine Rückforderung vorausgesetzte Rückkommenstitel ist daher in Form der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gegeben. 3.1.2 Sodann steht fest, dass der zur Wiedererwägung führende Fehler – die Nichtberücksichtigung des bei der beruflichen Eingliederung von der IV-Stelle der AKB richtig mitgeteilten Gehalts (vgl. act. II 42) und die daraus resultierende Falschberechnung des Taggeldes – einen AHV-analogen Faktor betrifft. Die vorzunehmende Leistungsanpassung hat daher grundsätzlich rückwirkend zu erfolgen, und die zu Unrecht ausgerichteten Taggeldzahlungen sind zurückzufordern (vgl. E. 2.2.2 vorne). 3.2 Zu prüfen bleibt, ob die Rückforderung bei Erlass der Verfügung vom 30. Mai 2018 verwirkt war. Dies hängt – nachdem die Verfügung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2018, IV/18/450, Seite 9 unbestrittenermassen innerhalb der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist (vgl. E. 2.3.1 vorne) ergangen ist – davon ab, wann die Verwaltung den der Verfügung vom 25. November 2015 (act. II 44 S. 1 - 3) zu Grunde liegenden Irrtum bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, sodass die einjährige relative Verwirkungsfrist ausgelöst wurde (vgl. E. 2.3.2 vorne). Wo die Leistungszusprechung auf dem Zusammenwirken von IV-Stelle und zuständiger Ausgleichskasse beruht, wie etwa beim Taggeld nach Art. 22 IVG (vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG), genügt für den Beginn des Fristenlaufs die nach der dargelegten Praxis erforderliche Kenntnis einer dieser Stellen (vgl. E. 2.3.3 vorne; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. September 2012, 9C_493/2012, E. 4). Nach der in E. 2.3.2 vorne dargelegten Rechtsprechung löst der ursprüngliche Irrtum – hier das mit Verfügung vom 25. November 2015 trotz Kenntnis der bei der Abklärungsstelle B.________ ab Dezember 2015 ausgeübten Erwerbstätigkeit (act. II 42 S. 1) zu hoch festgesetzte Taggeld – die einjährige Verwirkungsfrist (noch) nicht aus. Zu prüfen ist demnach, ob ein zweiter Anlass bestand, bei dem die Beschwerdegegnerin oder aber die Ausgleichskasse bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätten erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. 3.2.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer sich bei der Beschwerdegegnerin Ende 2016 nach der Höhe seines Taggeldes erkundigt haben musste. Dies folgt aus einer E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2016 (act. II 53 S. 1), worin die zuständige Sachbearbeiterin dem Beschwerdeführer die folgende Mitteilung machte: „Ich konnte bereits abklären, dass Sie das bestehende Taggeld ausbezahlt bekommen, ob Sie nun die 80% arbeiten oder 100%. Da Sie selber sagen, Sie können sich mit einem 80% Pensum gut auf die Ausbildung vorbereiten, ist das i.O.“ Hintergrund dieser Anfrage bildete offensichtlich der Umstand, dass arbeitsvertraglich vereinbart war, dass der Beschwerdeführer das Pensum ab dem 1. Januar 2017 von 100% auf 80% reduzierte (vgl. act. II 49 S. 2). Im Hinblick auf den Start des Kompaktlehrgangs ... am 4. April 2017 (act. II 49 S. 3) erteilte die Beschwerdegegnerin eine weitere Kostengutsprache
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2018, IV/18/450, Seite 10 für die Umschulung und wies daraufhin, dass der Beschwerdeführer für das Taggeld eine separate Verfügung erhalten werde (act. II 59 S. 1). In der Folge teilte ihm die AKB mit Schreiben vom 10. April 2017 (act. II 60) mit, der Taggeldansatz bleibe unverändert. 3.2.2 Es liesse sich fragen, ob der Beschwerdegegnerin bereits nach der konkreten, offensichtlich die Höhe des Taggeldes betreffenden Erkundigung des Beschwerdeführers Ende 2016 (act. II 53 S. 1) hätte auffallen müssen, dass die Taggeldberechnung (volles Taggeld bei gleichzeitigem Lohnbezug) nicht korrekt war, zumal die damalige Anfrage vor dem Hintergrund der per 1. Januar 2017 beabsichtigten Pensumreduktion erfolgte und damit die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit der Abklärungsstelle B.________ – mithin potentiell auch das im Rahmen des Praktikums erzielte Gehalt – betraf. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, steht nach dem Dargelegten doch fest, dass die AKB den Taggeldansatz mit Schreiben vom 10. April 2017 wiederum (im bisherigen Umfang) ausdrücklich bestätigte (act. II 60), nachdem die Beschwerdegegnerin eine weitere Kostengutsprache für die Umschulung zum ... erteilt hatte (act. II 59). Diese Mitteilung der AKB, wonach der Taggeldansatz „unverändert“ bleibe, impliziert, dass zumindest eine kursorische Prüfung des Dossiers erfolgte oder hätte erfolgen sollen und in diesem Rahmen die AKB bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit Anlass gehabt hätte, die in masslicher Hinsicht unkorrekte Taggeldausrichtung zu erkennen. Ob und wenn ja inwieweit auch seitens der Beschwerdegegnerin diesbezüglich ein Versäumnis vorlag, kann offen bleiben, genügt für den Beginn des Fristenlaufs nach Art. 25 Abs. 2 zweiter Teilsatz ATSG doch die nach der dargelegten Praxis erforderliche Kenntnis einer der vorliegend involvierten Stellen (vgl. E. 3.2 vorne). Der für die Auslösung der Einjahresfrist massgebliche zweite Anlass war somit (spätestens) in dieser Konstellation und nicht erst – wie in der Stellungnahme der AKB vom 24. September 2018 geltend gemacht wird – mit der Mitteilung der C.________, wonach der Beschwerdeführer in der Zeit vom 28. April bis 7. Mai 2017 Anspruch auf ein Unfalltaggeld gehabt habe (vgl. E. 3.4 sogleich), gegeben, zumal – wie dargelegt – das Taggeld Anlass zu Nachfragen seitens des Beschwerdeführers gegeben hatte und im Übrigen alle erheblichen Umstände zugänglich waren, aus deren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2018, IV/18/450, Seite 11 Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch grundsätzlich und masslich gegenüber dem Beschwerdeführer ergab (vgl. E. 2.3.2 vorne). Daran ändert auch nichts, dass nach Art. 21sexies IVV das für die Taggeldbemessung massgebliche Einkommen während der Eingliederung von Amtes wegen alle zwei Jahre zu prüfen ist. Abgesehen davon, dass sich diese Bestimmung nach dem Wortlaut auf das massgebende Einkommen und nicht auch auf den Kürzungstatbestand des Art. 21septies Abs. 1 IVV bezieht, kann daraus namentlich nicht abgeleitet werden, dass eine verwirkungsrechtlich relevante Handlung oder Unterlassung nur alle zwei Jahre erfolgen könnte. 3.3 Die geltend gemachte Rückforderung verwirkt jedoch nicht als Ganzes, sondern lediglich jeweils in Bezug auf die einzelne Leistung. Wurde demnach die den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 30. April 2018 betreffende Rückerstattung am 30. Mai 2018 verfügt (act. II 72), ist die Rückforderung somit nur – aber immerhin – insoweit verwirkt, als sie Taggeldleistungen betrifft, die vor dem 31. Mai 2017 ausgerichtet worden sind. 3.4 Vom Verwirkungszeitraum erfasst ist damit grundsätzlich auch die Periode vom 28. April bis 7. Mai 2017, in welcher dem Beschwerdeführer gemäss den mit der Stellungnahme der AKB vom 24. September 2018 eingereichten Dokumente der C.________ aufgrund eines Ereignisses vom 20. März 2017 ein Taggeld gemäss Art. 16 f. des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) ausgerichtet wurde (in den Gerichtsakten). In der angefochtenen Rückforderungsverfügung vom 30. Mai 2018 hielt die Beschwerdegegnerin hierzu fest, da der Beschwerdeführer in dieser Zeit „Anspruch auf ein Unfalltaggeld“ gehabt habe, entfalle der Anspruch auf ein IV-Taggeld, weshalb (auch) das für die Zeit vom 28. April bis 7. Mai 2017 ausgerichtete IV-Taggeld in der Höhe von Fr. 1‘202.20 zurückgefordert werde (act. IIA 72 S. 2). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens macht die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme der AKB vom 24. September 2018 zudem geltend, die Taggeldabrechnung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2018, IV/18/450, Seite 12 C.________ sei ihr erst im Mai 2018 zugestellt worden (vgl. auch E. 3.2.2 vorne). Selbst wenn die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Ereignisses vom 20. März 2017 und damit zusammenhängender Leistungen gemäss UVG erst im Mai 2018 ins Bild gesetzt wurde, bleibt ihr die für den Zeitraum vom 28. April bis 7. Mai 2017 geltend gemachte Rückforderung versagt: Nach Art. 16 Abs. 3 UVG wird das Taggeld der Unfallversicherung nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf ein Taggeld der IV besteht. Nach dem Prinzip der Subsidiarität wird der Unfallversicherer gestützt auf diese Gesetzesvorschrift von seiner Leistungspflicht befreit, solange die primär leistungspflichtige Invalidenversicherung das Taggeld gewährt. Die Bestimmung schliesst somit beim Bezug von Taggeldern der Invalidenversicherung einen gleichzeitigen Leistungsanspruch gegenüber dem Unfallversicherer aus (vgl. BGE 126 V 193 E. 4a S. 195 f.). Demnach war die Beschwerdegegnerin verpflichtet, das Taggeld auch während dem Zeitraum vom 28. April bis 7. Mai 2017 weiterauszurichten, weshalb im (hier allein interessierenden) Verhältnis zum Beschwerdeführer insoweit kein Rückforderungstatbestand besteht bzw. der Beschwerdeführer unverändert Anspruch auf Ausrichtung des IV- Taggeldes hatte. Die geltend gemachte Rückforderung im Betrag von Fr. 1‘202.20 ist somit nicht zulässig. 3.5 Soweit die Rückforderung nicht verwirkt bzw. zulässig ist, ist im Weiteren Folgendes zu beachten: Entgegen dem Beschluss vom 13. November 2015 (vgl. act. II 42 S. 2) war der Beschwerdeführer zuletzt nicht als ..., sondern bis September 2014 als (stellvertretender) … bei der D.________ AG beschäftigt (act. II 15 S. 4; 43 S. 2). Der Taggeldberechnung wurde im Folgenden jedoch das im Jahr 2013 erzielte Jahreseinkommen von Fr. 74'300.-- (vgl. act. II 38 S. 2) zugrunde gelegt (act. II 42 S. 2; 44 S. 1). Massgebend ist jedoch der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV; vgl. E. 2.1.3 vorne und Rz. 3006, 3009 und 3011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Taggelder in der Invalidenversicherung, KSTI), welcher im Jahr 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2018, IV/18/450, Seite 13 Fr. 5‘700.-- und damit Fr. 100.-- mehr betrug als im Jahr 2013 (act. II 43 S. 4, 7 f.). Mit Blick auf Art. 21bis Abs. 4 IVV zusätzlich zu berücksichtigen sind die (auch in den vergangenen Jahren regelmässig ausbezahlten) Umsatzprämien, nicht jedoch die allein pro Januar und September 2014 ausgerichteten Überzeitentschädigungen und der einzig im Januar 2014 ausbezahlte Bonus (vgl. act. II 43 S. 7 - 9, E. 2.1.4 vorne). Demnach betrug das für die Taggeldberechnung massgebende Einkommen Fr. 74‘750.-- pro Jahr ([Fr. 5‘700.-- x 13] + Fr. 150.-- + Fr. 500.--), weshalb die Beschwerdegegnerin die entsprechende Taggeldberechnung anzupassen haben wird. 3.6 Zusammenfassend ist die mit Verfügung vom 30. Mai 2018 festgesetzte Rückforderung verwirkt, soweit sie Leistungen betrifft, die vor dem 31. Mai 2017 erbracht wurden. Hinsichtlich des nicht verwirkten, den Zeitraum vom 31. Mai 2017 bis 30. April 2018 betreffenden Anteils der Rückforderung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie darüber im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Alsdann wird die Beschwerdegegnerin über das bereits anhängig gemachte Erlassgesuch (act. II 73 S. 1 - 3) zu befinden haben. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (BVR 2009 S. 187 E. 4.1.1). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2018, IV/18/450, Seite 14 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer trotz seines (teilweisen) Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 30. Mai 2018 aufgehoben und die Akten werden an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Rückforderung neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2018, IV/18/450, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.