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Bern Verwaltungsgericht 24.10.2018 200 2018 449

24 ottobre 2018·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,870 parole·~9 min·3

Riassunto

Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018

Testo integrale

200 18 449 AHV ACT/SCM/GRS/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. Oktober 2018 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2018, AHV/18/449, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1953 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbende angeschlossen (vgl. Akten der AKB [act. II] 5). Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 setzte die AKB die für das Jahr 2016 zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge und Beiträge an die Familienausgleichskasse definitiv auf total Fr. 2'450.50 fest (act. II 4). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 3) wies sie mit Entscheid vom 5. Juni 2018 ab (act. II 1). B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. Juni 2018 Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Ich beantrage, den Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 zu annullieren und meine persönlichen Beiträge als Selbständigerwerbende neu zu berechnen, angesehen meines reinen Erwerbseinkommens gemäss der definitiven Steuerverfügung vom 20.11.2017. 2. Ich beantrage die Korrektur des Beitrages von 5.72 % des massgebenden Einkommens für das Jahr 2016. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2018, AHV/18/449, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 (act. II 1). Streitig ist die Höhe der persönlichen Beiträge für die Tätigkeit als Selbstständigerwerbende im Jahr 2016 (vgl. act. II 4). 1.3 Die persönlichen Beiträge des Jahres 2016 wurden auf Fr. 2'450.50 festgesetzt (act. II 4), wobei nicht die gesamten Beiträge umstritten sind (vgl. Beschwerde S. 1 ff.). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2018, AHV/18/449, Seite 4 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Verwaltung auf ihre Argumente in der Einsprache nicht eingegangen sei (Beschwerde S. 2 Ziff. 2 und S. 3 Ziff. 3). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.3 Die Beschwerdegegnerin ist zwar nicht explizit auf alle Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen, jedoch hat sie den Einspracheentscheid (act. II 1) genügend begründet, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat. Dies ist – entgegen der Auffassung in der Beschwerde – zulässig (vgl. E. 2.2 hiervor). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. der Begründungspflicht ist somit nicht erfolgt. Doch selbst wenn von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre, würde diese als geheilt gelten, da die Beschwerdeführerin sich vor dem angerufenen Gericht, das sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, äussern konnte (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2018, AHV/18/449, Seite 5 3. 3.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind periodisch festzusetzen und zu entrichten (Art. 14 Abs. 2 AHVG). 3.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) werden die Beiträge Selbständigerwerbender für jedes Beitragsjahr festgesetzt; als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2). 3.3 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2018, AHV/18/449, Seite 6 wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbende versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b; SVR 2015 AHV Nr. 9 S. 33 E. 6). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546). 4. 4.1 Erstellt und zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend massgebenden Beitragsjahr 2016 als Selbstständigerwerbende (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4 S. 4, act. II 5) tätig war und gestützt auf diesen Status Beiträge zu entrichten hat. Nachfolgend zu klären ist hingegen die Höhe dieser Beiträge (vgl. act. II 4). 4.2 Die Steuerverwaltung des Kantons Bern hat das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Fr. 29'214.-- (act. II 5) festgesetzt; dieses beruht auf der nicht angefochtenen und damit rechtskräftigen Veranlagungsverfügung vom 20. November 2017 (vgl. act. I 4 S. 4) und ist folglich verbindlich. Es liegen hier keine klar ausgewiesenen Irrtümer vor, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, und es müssen auch keine sachlichen Umstände gewürdigt werden, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, so dass sich an der Bindungswirkung auch in dieser Hinsicht nichts ändert (vgl. E. 3.3 hiervor). In der Beschwerde (S. 2 f. Ziff. 2) wird darauf hingewiesen, dass das reine Erwerbseinkommen gemäss Steuerveranlagung Fr. 25'609.-- ausmache und dieser Wert massgebend sei. Das Reineinkommen gemäss Steuerveranlagung 2016 berücksichtigt die gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. g des Bundesgeset-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2018, AHV/18/449, Seite 7 zes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) steuerrechtlich zulässigen Abzüge wegen Versicherungsprämien und Zinsen auf Sparkapitalien (hier Fr. 3'500.--; act. I 4 S. 4). Diese beiden Abzüge sind für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge jedoch nicht massgebend, da weder Art. 9 Abs. 2 AHVG noch Art. 18 AHVV entsprechende Abzüge vorsehen. Damit hat die Beschwerdegegnerin der Beitragsfestsetzung zu Recht ein Erwerbseinkommen von Fr. 29'214.-- zu Grunde gelegt (vgl. act. II 4). 4.3 Zu prüfen ist weiter die Höhe des Beitragssatzes: Bei einem Erwerbseinkommen von Fr. 29'214.-- (vgl. E. 4.2 hiervor) sowie den aufrechenbaren persönlichen Beiträgen gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG von Fr. 1'803.70 (act. II 4) resultiert ein für die Beitragsbemessung massgebendes Einkommen von gerundet total Fr. 31'000.--. Der anwendbare Beitragssatz für die AHV beträgt für diesen Wert gemäss der sinkenden Beitragsskala für Selbstständigerwerbende 4.7 % (Art. 21 Abs. 1 AHVV), was in der Beschwerde (S. 3 Ziff. 3) zu Recht erwähnt wird. Zu beachten sind jedoch zusätzlich die Beiträge für die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung, welche bei einem massgebenden Einkommen von Fr. 31'000.-- 0.844 % (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 1bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) resp. 0.271 % (Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz [EOV; SR 834.11]) ausmachen. In der Folge beträgt der Beitragssatz 5.815 % (4.7 % + 0.844 % + 0.271 %), wovon die Verwaltung denn auch richtigerweise ausgegangen ist (act. II 4). Weiter liegen keine Hinweise vor, dass die Beitragserhebung der Verwaltungskosten und der Familienausgleichskasse nicht korrekt sein sollten. 4.4 Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 (act. II 1) nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2018, AHV/18/449, Seite 8 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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