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Bern Verwaltungsgericht 01.10.2018 200 2018 439

1 ottobre 2018·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,613 parole·~8 min·1

Riassunto

Verfügung vom 16. Mai 2018

Testo integrale

200 18 439 IV GRD/SHE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. Oktober 2018 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 16. Mai 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2018, IV/18/439, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 26. November 2014 mit Hinweis auf eine Depression bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 1). Im Rahmen der medizinischen Abklärungen holte die IVB bei der C.________ (MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten vom 9. Januar 2017 (Akten der IVB [act. IIA] 141.1) ein. Gestützt auf dessen Schlussfolgerungen stellte die IVB mit Vorbescheid vom 15. Februar 2017 (act. IIA 143) bei einem Invaliditätsgrad von 47% die Zusprache einer Viertelsrente in Aussicht, wogegen der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend Rechtsvertreter), Einwände erhob (act. IIA 146). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Stellungnahme vom 12. April 2017 [act. IIA 150]) holte sie beim psychiatrischen MEDAS-Gutachter, Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine ergänzende Stellungnahme vom 27. Juli 2017 (act. IIA 154) ein. Nach Rücksprache mit dem RAD (vgl. Stellungnahme vom 31. August 2017 [act. IIA 156]) holte sie bei Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ein psychiatrisches Gutachten vom 1. März 2018 (act. IIA 169.1) ein. Hierzu nahm der Rechtsvertreter am 27. März 2018 (act. IIA 172) dahingehend Stellung, als er beantragte, die IVB habe sowohl für die MEDAS-Gutachter wie auch Dr. med. E.________ gemäss seinen Ausführungen Ergänzungsfragen auszuarbeiten. Mit Schreiben vom 5. April 2018 (act. IIA 174) teilte die IVB dem Rechtsvertreter die Fragen mit, welche sie gedenke, Dr. med. E.________ sowie dem chirurgischen bzw. handchirurgischen MEDAS- Gutachter, Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, zu stellen. Am 17. April 2018 (act. IIA 177) beantragte der Rechtsvertreter, die geplanten Fragen nicht nur Dr. med. F.________, sondern sämtlichen MEDAS-Gutachtern, insbesondere Dr. med. D.________, zu unterbreiten. Weiter reichte er der IVB seine eigenen, den Gutachtern zu stellenden Fragen ein. Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 (act. IIA 179) führte die IVB die geplanten Ergänzungsfragen an die Dres. med. F.________ und E.________ auf und hielt daran fest, dass Ergänzungsfragen an Dr. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2018, IV/18/439, Seite 3 D.________ in diesem Verfahrensstadium nicht mehr zielführend seien und diesem daher nicht unterbreitet würden. B. Mit Eingabe vom 12. Juni 2018 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, hiergegen Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei festzustellen, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.________ vom 1. März 2018 (act. IIA 169.1) das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 9. Januar 2017 (act. IIA 141.1) nicht ersetze. Weiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, Ergänzungsfragen an die MEDAS- Gutachter resp. Dr. med. D.________ zu stellen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein Obergutachten erstellen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 24. Juli 2018 reichte der Rechtsvertreter dem Gericht seine Kostennote ein und äusserte sich gleichzeitig zur Beschwerdeantwort. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2018, IV/18/439, Seite 4 setzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Ferner sind auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Zwischenverfügung vom 16. Mai 2018 (act. IIA 179). Streitig und zu prüfen ist allein die Ablehnung der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.________ die vom Beschwerdeführer eingereichten Ergänzungsfragen zu unterbreiten. Nicht streitig sind vorliegend die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigten Ergänzungsfragen an Dr. med. E.________ (vgl. act. IIA 179). Diese stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 5. April 2018 (act. IIA 174) zur Kenntnis zu, und dieser hat hiergegen weder in seiner Stellungnahme vom 17. April 2018 (act. IIA 177) noch in der Beschwerde Einwendungen erhoben. 1.3 Bei der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2018 handelt es sich um eine Zwischenverfügung, da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst. Gegen eine solche kann grundsätzlich direkt Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 49 N. 33 u. Art. 56 N. 14). Zwischenverfügungen sind gemäss Rechtsprechung jedoch nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Der Rechtsvertreter selbst hat nach Vorliegen des MEDAS-Gutachtens vom 9. Januar 2017 (act. IIA 141.1) Ergänzungsfragen an die MEDAS-Gutachter bzw. Dr. med. D.________ beantragt (vgl. Stellungnahme zum Vorbescheid vom 6. März 2017 [act. IIA 146] S. 4). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem RAD (vgl. Stellungnahme vom 12. April 2017 [act. IIA 150]), welcher ebenfalls Ergänzungsfragen beantragte, beim psychiatrischen MEDAS-Gutachter Dr. med. D.________ eine ergänzende Stellungnahme vom 27. Juli 2017 (act. IIA 154) ein. Der RAD gelangte am 31. August 2018 (act. IIA 156) zum Schluss, dass sowohl

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2018, IV/18/439, Seite 5 das psychiatrische MEDAS-Teilgutachten vom 16. Dezember 2016 (act. IIA 141.4) als auch seine ergänzende Stellungnahme vom 27. Juli 2017 (act. IIA 154) hinsichtlich der Einschätzung des verbleibenden Leistungsvermögens widersprüchlich und somit nicht schlüssig seien, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Er empfahl eine erneute psychiatrische Begutachtung durch einen im Fall noch nicht involvierten Psychiater (Dr. med. E.________). Gegen diese neue Begutachtung hat der Beschwerdeführer nichts eingewendet. Nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E.________ vom 1. März 2018 (act. IIA 169) hat die Beschwerdegegnerin zu Recht befunden, dass sich nunmehr ergänzende Fragen an den neuen Gutachter Dr. med. E.________ aufdrängen. Ergänzungsfragen an den früheren Gutachter Dr. med. D.________ drängten sich indessen keine auf, zumal dieser die früher offenen Fragen (act. IIA 150 f.) nicht schlüssig beantwortete (act. IIA 154), resp. sich erhebliche Widersprüche des Gutachters aufzeigten. Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin die Stellung von Zusatzfragen an den früheren Gutachter, dessen Gutachten und Stellungnahme als nicht schlüssig beurteilt worden sind, abgelehnt hat, erwächst dem Beschwerdeführer kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Auf welches Gutachten schlussendlich abgestellt wird, bzw. welcher medizinischen Expertise Beweiskraft zuerkannt wird, ist nicht Frage des vorliegenden Verfahrens und hat die Beschwerdegegnerin zu gegebener Zeit bei der Beweiswürdigung in der Rentenverfügung zu eruieren. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerde S. 3 II. Ziff. 2 lit. a) liegt damit nicht vor. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich somit nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers, wonach gerichtlich festzustellen sei, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.________ vom 1. März 2018 (act. IIA 169.1) dasjenige von Dr. med. D.________ vom 9. Januar 2017 (act. IIA 141.1) nicht ersetze. Zwar hat die Beschwerdegegnerin verfügungsweise (vgl. act. IIA 179) in unglücklicher Form festgehalten, das neue Gutachten ersetzte das alte Gutachten. Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist nur dann zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Art. 49 Abs. 2 ATSG). Erforderlich ist ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2018, IV/18/439, Seite 6 der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 132 V 257 E. 1 S. 259). Wie bereits dargelegt, wird es zu gegebener Zeit Gegenstand der Beweiswürdigung durch die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren sein, welcher medizinischer Expertise Beweiskraft zuerkannt wird bzw. auf welche abgestellt wird, d.h. ob hinsichtlich des massgebenden Sachverhalts auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________, dasjenige von Dr. med. E.________ oder ein sonstiges psychiatrische Gutachten abgestellt wird. Diese Frage kann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein, bevor das Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist. Ebenso kann mangels Gegenstand der angefochtenen Verfügung vorliegend nicht entschieden werden, ob die Beschwerdegegnerin anzuweisen ist, ein Obergutachten einzuholen. Auf die diesbezüglichen Anträge ist somit ebenfalls nicht einzutreten. 1.4 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b - d GSOG). 2. 2.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2018, IV/18/439, Seite 7 2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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