200 18 420 IV FUR/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Oktober 2018 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________, MLaw C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. April 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2018, IV/18/420, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 2006 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde durch ihre Mutter im September 2016 unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet (Akten der IV, [act. II] 23). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) holte einen Bericht des behandelnden Arztes ein (act. II 27) und liess eine Abklärung in der Familienwohnung vornehmen (Abklärungsbericht vom 8. Dezember 2016 [act. II 33 S. 2 ff.]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 36, 39, 46) verneinte die IVB mit Verfügung vom 26. April 2017 (act. II 47) einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. In teilweiser Gutheissung einer dagegen erhobenen Beschwerde (act. II 50) hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verfügung mit Urteil vom 22. August 2017, IV/17/520, auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung neu verfüge (act. II 53). B. In der Folge liess die IVB eine Abklärung bei der Versicherten zu Hause durchführen (Bericht vom 16. Januar 2018 [act. II 66]) und sie durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Bericht vom 16. Januar 2017 [act. II 67]). Mit Vorbescheid vom 26. Januar 2018 (act. II 68) stellte die IVB erneut die Ablehnung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung in Aussicht. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (act. II 72, 74) und diesbezüglicher Stellungnahme durch den Abklärungsdienst (act. II 76) verfügte sie am 23. April 2018 (act. II 79) wie angekündigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2018, IV/18/420, Seite 3 C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, MLaw C.________, mit Eingabe vom 4. Juni 2018 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 23. April 2018 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei eine Entschädigung gestützt auf eine mittelschwere Hilflosigkeit zuzusprechen. 3. Eventualiter sei eine Entschädigung gestützt auf eine leichte Hilflosigkeit zuzusprechen. 4. Es soll der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt werden. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei nicht nur in einer, sondern in vier von sechs Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen. Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2018, IV/18/420, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. Beschwerdebeilage [act. I] 2) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. April 2018 (act. II 79). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 2.2 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2018, IV/18/420, Seite 5 Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.2.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.3 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2018, IV/18/420, Seite 6 - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.4 Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (SVR 2017 IV Nr. 42 S. 126 E. 5.3). 2.5 Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463). Diese indirekte Dritthilfe ist von der dauernden persönlichen Überwachung zu unterscheiden, welche sich als eigenständiges Bemessungskriterium (vgl. Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b IVV) nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht (SVR 2014 IV Nr. 14 S. 57 E. 8.1). 3. 3.1 In VGE IV/17/520 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der alltäglichen Lebensverrichtung "Körperpflege"
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2018, IV/18/420, Seite 7 regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen und in den Lebensverrichtungen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" und "Verrichten der Notdurft" jedoch weitestgehend selbstständig sei resp. dabei keine Hilfsbedürftigkeit bestehe (E. 3.3.1). Hinsichtlich der weiteren (umstrittenen) Lebensverrichtungen hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die medizinischen Unterlagen mit Bezug auf den jeweiligen Beweisgegenstand keine spezifischen Rückschlüsse zuliessen und es bei dieser Ausgangslage erforderlich gewesen wäre, dass sich die Abklärungsperson anlässlich des Hausbesuches einen persönlichen Eindruck davon verschaffe, bei welchen Verrichtungen und in welchem Mass die Beschwerdeführerin auf Dritthilfe angewiesen sei. Dementsprechend vermöge der Abklärungsbericht vom 8. Dezember 2016 (act. II 33 S. 2 ff.) nicht als abschliessende Beurteilungsgrundlage zu dienen (E. 3.3.2). 3.2 Bezüglich der seitens der Beschwerdegegnerin im Nachgang zu VGE IV/17/520 getroffenen Abklärungen ergibt sich mit Blick auf die noch strittigen Punkte aus den Akten das Folgende: 3.2.1 Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Pädiatrie, diagnostizierte im Untersuchungsbericht vom 16. Januar 2018 (act. II 67) eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70) mit einem IQ von 54 (2016). Sie hielt fest, während der RAD-Untersuchung habe A.________ gezeigt, dass sie in der Lage sei, sich korrekt und innert weniger Minuten an- bzw. auszuziehen. Beim Ausziehen drehe sie die Kleider korrekt um und lege sie ordentlich auf den Stuhl. Das Anziehen erfolge in der korrekten Reihenfolge; die Mutter kontrolliere genau, obwohl die Kleider richtig angezogen seien. A.________ sei nicht auf dauernde intensive Dritthilfe angewiesen. Das Vorbereiten der Kleider könne nicht beurteilt werden. Sie habe gezeigt, dass sie Wasser einschenken, Schokolade auspacken, Mandarinen schälen und auch mit Messer und Gabel essen könne. Die Schwierigkeiten lägen beim Schneiden (Fleisch). Ein Kind im Alter von elf Jahren müsse dazu in der Lage sein. Aufgrund der Intelligenzminderung benötige A.________ Unterstützung in Form von Anweisungen in einfachen, einzelnen Sätzen und Wiederholungen. Es sei klar, dass sie im Vergleich zu Gleichaltrigen in manchen Bereichen auf Dritthilfe angewiesen sei. Ihr müsse aber die Möglichkeit gegeben werden, eine eigene Selbstständigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2018, IV/18/420, Seite 8 zu erreichen. A.________ könne durch Wiederholungen und Übungen in der Lage sein, im Bereich Schneiden von Fleisch, Anziehen von Kleidern und Pflege selbstständig zu sein. 3.2.2 Im "Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte" vom 16. Januar 2018 (act. II 66 S. 2 ff.) betreffend die Erhebung vom 13. November 2017 bzw. das "Gespräch mit Frau E.________ im Beisein von A.________" in der Wohnung wurde Folgendes festgehalten: Das Gespräch werde zuerst mit A.________ geführt. Sie sage, dass sie zu Hause gerne rechne oder male oder gerne nach draussen gehe und auf dem Schulhausplatz Rad fahre. A.________ gebe nur knapp Antwort und bilde kurze Sätze. Sie wirke etwas unsicher. Die Fragen in Bezug auf die alltäglichen Lebensverrichtungen könne sie nicht gezielt beantworten. A.________ besuche jetzt die 5. Klasse und habe während sechs Lektionen integrative Förderung (S. 2 Ziff. 1). Bezüglich An-/Auskleiden sei es im Sinne der Schadenminderung zumutbar, Schuhe mit vorgebundenen Bändeln zu kaufen, die man nur noch mit einer Klemme anziehen müsse. Die Mutter bestätige sogar, dass A.________ diese Schuhe selber anziehen könne, dass diese aber teuer wären. Auch in Bezug auf das Öffnen und Schliessen von Knöpfen sei die Schadenminderung anwendbar. A.________ könne grosse Knöpfe selber öffnen und schliessen und einen Reissverschluss einfädeln. Somit sei es zumutbar, angepasste Kleidung zu kaufen, z.B. Hosen mit Gummizug oder grossen Knöpfen. Ebenso sei es zumutbar, die Auswahl an Kleidern im Kleiderschrank saisongerecht einzuteilen resp. im Winter die Sommerkleider gar nicht erst im Schrank zu haben, damit witterungsgerechte Kleider ausgewählt würden. In der Schule werde A.________ vor allem dabei geholfen, die Kleider wieder zu finden. Sie habe immer ein bisschen ein Chaos. Die Mitschülerinnen würden die Kleider auf die richtige Seite drehen, wenn sie sie beim Ausziehen verdreht habe. Wenn es regne, wisse A.________, dass sie die Regenjacke anziehen müsse. Mühe habe sie vor allem in der "Zwischensaison", wenn das Wetter schlecht abzuschätzen sei (S. 5 Ziff. 5.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2018, IV/18/420, Seite 9 Bezüglich der Lebensverrichtung "Essen" sei es im Sinne der Schadenminderung zumutbar, die Butter einige Zeit vor dem Verstreichen aus dem Kühlschrank zu nehmen, damit sie weich genug sei. Die Mutter bestätige, dass A.________ die Butter selber verstreichen könne, wenn sie weich sei, ebenso weichen Honig. Das Problem sei eher die Menge, die kontrolliert werden müsse. Deshalb streiche sie das Brot für ihre Tochter. Ein Würstchen esse A.________ mit den Händen. Weiche Speisen wie eine Kartoffel könne sie selber zerkleinern, auch wenn die Art und Weise etwas speziell aussehe. "Hörnli" esse sie meist mit dem Löffel. Sie könne Speisen mit dem Messer auf die Gabel schieben, aber es gehe nur langsam und mit Mühe. Einzig bei Fleischstücken wie einem "Plätzli" benötige sie Hilfe beim Zerkleinern. Diese Hilfe sei nicht täglich nötig, da anlässlich des Gespräches bestätigt werde, dass ein hartes Stück Fleisch nicht täglich auf dem Speiseplan stehe. A.________ sage, beispielsweise Salat esse sie auch mit Messer und Gabel. Mit der Gabel könne sie auch Speisen selber aufspiessen (S. 6 Ziff. 5.3). Hinsichtlich der Lebensverrichtung "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" ist dem Bericht zu entnehmen, dass A.________ alleine mit dem Trottinett zur Schule fahre. Dabei müsse sie alleine eine Strasse überqueren, die nicht sehr dicht befahren sei. An der dicht befahrenen Hauptstrasse stehe jeweils eine Schülerpatroullie, somit sei auch dies kein Problem. A.________ wisse, an welchen Tagen sie bei der Grossmutter das Mittagessen einnehme und auch nach der Schule von ihr betreut werde. Dazu müsse sie lediglich eine kleine Strasse nach hinten laufen. Am Abend werde sie von der Mutter jeweils abgeholt. Mit unterstützter Kommunikation (Einkaufsliste) wäre es ihr möglich, kleine Einkäufe zu erledigen. A.________ könne das Rückgeld nicht kontrollieren, man müsse ihr einfach genügend Geld mitgeben. Das Preis-/Leistungsverhältnis könne sie nicht einschätzen. A.________ gehe im Quartier selber nach draussen, um mit Nachbarskindern zu spielen, was sie geniesse. Sie könne auch selber auf den Schulhausplatz zum Radfahren gehen. Der neue Schulweg sei während den ganzen Sommerferien geübt worden. Deswegen könne A.________ nun selber den doch längeren Schulweg überwinden. A.________ kenne sich im Dorf einigermassen aus, jedenfalls an den gewohnten Orten. Man könne sie aber nicht ohne Instruktion an einen neuen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2018, IV/18/420, Seite 10 Ort schicken. Gemäss RAD-Bericht vom 16. Januar 2018 leide A.________ an einer leichten Intelligenzminderung. Sie könne Anweisungen verstehen und umsetzen, wenn diese in einfachen, einzelnen Sätzen und wiederholt erfolgten. Dies sei wohl durch die Mutter entsprechend durchgeführt worden, so dass A.________ in diesem Bereich nicht regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Eine leichte Intelligenzminderung begründe keine regelmässige und erhebliche Hilfeleistung im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte, selbst wenn A.________ nicht im gleichen Ausmass Kontakte pflege wie andere Kinder im gleichen Alter und nicht von sich aus mit Kolleginnen ins Dorf gehe oder etwas abmache (S. 9 Ziff. 5.6). Zusammenfassend hielt die Abklärungsfachperson fest, es sei nicht bestritten, dass A.________ in gewissen Lebensbereichen auf vermehrte Hilfe angewiesen sei (schulische Belange, lebenspraktische Bereiche wie Freizeitbeschäftigung, meistern von neuen Alltagssituationen etc.). Hingegen sei sie lediglich in einer von sechs massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen. Somit seien die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung nicht erfüllt (S. 10 Ziff. 7). In der Stellungnahme vom 12. April 2018 (act. II 76) hielt die Abklärungsfachperson an den Schlussfolgerungen ihres Berichtes (act. II 66 S. 2 ff.) fest. 3.3 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2018, IV/18/420, Seite 11 schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist, als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3.4 Der Abklärungsbericht vom 16. Januar 2018 (act. II 66 S. 2 ff.), gestützt auf welchen die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat (act. II 79), erfüllt zusammen mit der Stellungnahme vom 12. April 2018 (act. II 76) die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Die Abklärungsfachperson hat ihre Einschätzungen in Kenntnis des RAD-Untersuchungsberichts vom 16. Januar 2018 (act. II 67) und gestützt auf die in der Familienwohnung im Gespräch mit der Beschwerdeführerin und deren Mutter gewonnenen Erkenntnisse sehr ausführlich und detailliert dargelegt. Deren Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin einzig in der alltäglichen Lebensverrichtung "Körperpflege" eingeschränkt ist (act. II 66 S. 7 Ziff. 5.4) und überdies keiner dauernden Behandlungspflege bzw. persönlicher Überwachung bedarf (act. II 66 S. 3 Ziff. 3 f.), überzeugt vollumfänglich. Es liegen keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen vor, womit das Gericht keine Veranlassung hat, in das Ermessen der Abklärungsfachperson einzugreifen. 3.4.1 Die Beschwerdeführerin sieht eine Hilflosigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung "Ankleiden, Auskleiden" zunächst darin, dass ihre Mutter kontrollieren müsse, ob sie sich der Witterung entsprechend gekleidet habe (Beschwerde S. 4 Ziff. 5). Dem Abklärungsbericht ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der Kleiderauswahl vor allem in der "Zwischensaison" Mühe habe, wenn das Wetter schwer abzuschätzen sei (act. II 66 S. 5 Ziff. 5.1). Eine regelmässig erforderliche Dritthilfe wird damit nicht geltend gemacht. Bezüglich der Kleiderwahl hat die Beschwerdegegnerin im Übrigen korrekterweise auf die Schadenminderungspflicht hingewiesen. Selbst wenn es sich trotz der diesbezüglichen Vorkehrungen (saisongerechtes Einräumen des Kleiderschranks) nicht verhindern lässt, dass die Beschwerdeführerin teilweise die falsche Kleiderwahl trifft, begründet dies mit der Beschwerdegegnerin keine Notwendigkeit einer regelmässigen und erheblichen Hilfeleistung (act. II 76 S. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2018, IV/18/420, Seite 12 Entgegen der Darstellung in der Beschwerde (S. 4 Ziff. 5) hat das Verwaltungsgericht in VGE IV/17/520 (act. II 53) nicht festgehalten, "dass A.________ in der Schule auf die Hilfe der MitschülerInnen angewiesen ist", sondern lediglich ausgeführt, dass eine Hilfe der Schulkameraden vor und nach dem Turnunterricht, soweit regelmässig erforderlich, durchaus eine benötigte Dritthilfe darzustellen vermöchte (E. 3.4.1). Dies ist jedoch nicht der Fall, wie die Abklärungen der Beschwerdegegnerin gezeigt haben. Im Rahmen der Untersuchung durch den RAD war es der Beschwerdeführerin möglich, sich korrekt und in der richtigen Reihenfolge anzuziehen. Ebenso hat sie die Kleider beim Ausziehen auf die richtige Seite gedreht (act. II 67 S. 2). Die Beschwerdeführerin ist damit in der Lage, sich nach dem Turnunterricht korrekt anzuziehen. Selbst wenn dies nicht jedes Mal gelingen sollte, kann nicht von einer regelmässig erforderlichen Dritthilfe gesprochen werden, zumal die Beschwerdeführerin lediglich an einer Sportlektion pro Woche teilnimmt (act. II 64 S. 2). 3.4.2 Was das Essen betrifft, hat die Beschwerdeführerin gegenüber der RAD-Ärztin gezeigt, dass sie durchaus mit Messer und Gabel umzugehen weiss (act. II 67 S. 3 und 5), was von ihr denn auch nicht bestritten wird. Probleme hat sie gemäss Aussage der Mutter einzig beim Schneiden von Fleischstücken, welche jedoch nicht täglich auf dem Speiseplan stehen (act. 66 S. 6 Ziff. 5.3). Damit ist die Beschwerdeführerin nur gelegentlich und im Vergleich mit nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters nicht erheblich auf Dritthilfe angewiesen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2010, 8C_30/2010, E. 6.2). Daran ändert das Vorbringen, auch andere Speisen wie Brot, Pizza, Früchte, gewisse Desserts usw. seien hart und müssten mit dem Messer zerkleinert und geschält werden (Beschwerde S. 6), nichts. Dazu ist festzustellen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung nichts dergleichen geäussert hat und ihrer Aussage, wonach einzig beim Zerkleinern von Fleischstücken geholfen werden müsse, als "Aussage der ersten Stunde" höheres Gewicht beizumessen ist (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; SVR 2016 UV Nr. 44 S. 147 E. 3.5). Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist es der Beschwerdeführerin zudem zuzumuten, auf gewisse Speisen zu verzichten – zumal die Auswahl an Desserts und Früchten, welche nicht geschnitten oder geschält werden müssen, gross ist – oder gewisse Qualität-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2018, IV/18/420, Seite 13 seinbussen in Kauf zu nehmen, indem bspw. vorgeschnittenes oder weiches Brot verwendet wird. Ebenfalls nicht behilflich ist das Argument, die Beschwerdeführerin könne die Menge an Lebensmitteln, die sie zu sich nehme, nicht steuern und müsse deswegen mit Blick auf ihr Übergewicht kontrolliert werden. Eine relevante Hilfsbedürftigkeit beim Essen liegt vor, wenn eine eigentliche Sondernahrung oder Diät aus medizinischen Gründen notwendig ist und die versicherte Person zu deren Einhaltung aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist (vgl. Urteil des BGer vom 5. März 2009, 8C_912/2008, E. 9.2). Dies ist bei der Beschwerdeführerin gemäss der Aktenlage nicht der Fall. Zudem bezieht sich die entsprechende Aussage der Mutter der Beschwerdeführerin (act. II 66 S. 6 Ziff. 5.3) auf das Bestreichen von Brot mit Butter oder Honig. Hierzu hat die Abklärungsfachperson in der Stellungnahme vom 12. April 2018 zu Recht darauf hingewiesen, dass diese und ähnliche Produkte auch in kleinen Portionen erhältlich sind, deren Kauf im Rahmen der Schadenminderung zumutbar ist (act. II 76 S. 6). 3.4.3 Wie von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, kann der Schulweg von ihr selbstständig bewältigt werden. Selbst wenn dies eine Zeit lang eingeübt werden musste (act. II 66 S. 9 Ziff. 5.6), lag diesbezüglich zwar vorübergehend ein Mehraufwand vor, von einer regelmässig – im Sinne von täglich (vgl. E. 2.4 hiervor) – erforderlichen Dritthilfe kann deswegen jedoch nicht gesprochen werden. Dasselbe gilt für Notwendigkeit, die Beschwerdeführerin genau zu instruieren, wenn sie an einen ihr unbekannten Ort geschickt wird. Innerhalb der Schulanlage findet sich die Beschwerdeführerin gemäss Aussage der Lehrperson für Individuelle Förderung ebenfalls selbstständig zurecht (Bericht vom 4. Dezember 2017 [act. II 64 S. 2]). Was Aktivitäten ausserhalb der Schulzeit betrifft (Fahrradfahren, Spielen im Quartier), kennt sich die Beschwerdeführerin an den gewohnten Orten aus (act. II 66 S. 9 Ziff. 5.6). Damit ist erstellt, dass sie im Rahmen ihrer alltäglichen Verrichtungen unter dem Aspekt "Fortbewegung" nicht regelmässig auf erhebliche Hilfe Dritter angewiesen ist. Ebenfalls keine erhebliche Hilfsbedürftigkeit liegt bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte vor. Die Beschwerdeführerin geht im Quartier selber nach draussen, um mit Nachbarskindern zu spielen (act. II 66 S. 9 Ziff. 5.6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2018, IV/18/420, Seite 14 Sie ist interessiert am Kontakt zu anderen Kindern und organisiert eigenständig Begegnungen in der grossen Pause mit Kindern, die sie kennt und freut sich darüber (act. II 64 S. 2). Was den Besuch von grösseren Anlässen wie etwa Konzerte (vgl. BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 8023) betrifft, hält die Abklärungsfachperson in der Stellungnahme vom 12. April 2018 zu Recht fest, dass solche von der Beschwerdeführerin in ihrem Alter auch bei guter Gesundheit nicht alleine besucht würden (act. II 76 S. 5). 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin lediglich bei der Körperpflege und damit in einer alltäglichen Lebensverrichtung regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen, womit die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung nicht erfüllt sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 23. April 2018 (act. II 79) zu Recht abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Prozessarmut ist aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen (act. IA). Da der Prozess nicht zum vornherein als aussichtslos erschien sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist somit gutzuheissen. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend werden die Verfahrens-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2018, IV/18/420, Seite 15 kosten auf Fr. 800.-- festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht zu befreien (Art. 113 VRPG). 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2018, IV/18/420, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.