200 18 408 ALV SCI/BRM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. Oktober 2018 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 30. April 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2018, ALV/18/408, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1975 geborene A.________ meldete sich im Oktober 2017 zur Arbeitsvermittlung (Akten des beco, Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, RAV Region ... [act. IIA] 12) sowie zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (Akten des beco, Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse ... [act. IIB] 24-27) an. Dies nachdem sie infolge Rückfalls eines im Dezember 2015 erlittenen Unfalls – für welchen die D.________ bis 31. Mai 2017 die gesetzlichen Leistungen erbracht hatte (vgl. act. IIB 103) – längere Zeit arbeitsunfähig gewesen war und ihr das letzte, seit 2004 bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung auf den 30. April 2017 gekündigt worden war (act. IIB 28 f.). Bereits am 7. September 2016 hatte sich die Versicherte bei der IV-Stelle Bern (IVB) für Berufliche Integration/Rente angemeldet (vgl. instruktionsrichterlich edierte Akten der IVB [act. III] 1). Zu Lasten der Invalidenversicherung absolvierte sie in der Zeit vom 24. April bis 23. Juli 2017 ein Belastbarkeitstraining in der Abklärungsstelle E.________ (act. III 36), gefolgt von einem Aufbautraining vom 24. Juli bis 23. Oktober 2017 in derselben Institution (act. III 51). Anschliessend ordnete die IVB eine bidisziplinäre Begutachtung der Versicherten im F.________ (MEDAS) an (act. III 67); das Gutachten wurde am 1. Juni 2018 erstattet (act. III 93.1-93.4). Über einen Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung wurde – soweit ersichtlich – bisher nicht entschieden. Angesichts der laufenden invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungen und des ärztlichen Zeugnisses der behandelnden Ärztin, Dr. med. G.________, in welchem diese eine Arbeitsfähigkeit von 20% attestierte (act. IIB 49), teilte die Arbeitslosenkasse der Versicherten am 20. November 2017 mit, dass sie auf Grund der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung Taggelder unter Vorbehalt auszahle (act. IIB 57 f.). B.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2018, ALV/18/408, Seite 3 Vom 12. Dezember 2017 bis am 6. Januar 2018 wurde die Versicherte im Spital H.________ stationär schmerztherapeutisch behandelt (vgl. act. IIB 87, 100 f.). Im Hinblick darauf erkundigte sich die Versicherte am 8. Dezember 2017, ob sie während dieses Spitalaufenthaltes Arbeitslosentaggelder erhalten werde (act. IIB 85). Nach entsprechender Prüfung verneinte das RAV die Vermittlungsfähigkeit und damit die Anspruchsberechtigung der Versicherten mit Verfügung vom 21. Februar 2018 für die Zeit vom 24. Oktober 2017 bis zum 6. Januar 2018 (act. IIB 119); in der Folge forderte die Arbeitslosenkasse die vom 24. Oktober bis 30. November 2017 (bereits) bezogenen Taggelder im Umfang von Fr. 2‘956.85 mit Verfügung vom 2. März 2018 zurück bzw. erklärte deren Verrechnung mit zukünftigen Leistungen (act. IIB 122). Die von der Versicherten, vertreten durch B.________, I.________, am 19. März 2018 gegen die Verfügung vom 21. Februar 2018 erhobene Einsprache (act. IIB 133) hiess das beco, Berner Wirtschaft, Rechtsdienst mit Entscheid vom 30. April 2018 insofern teilweise gut, als die Vermittlungsfähigkeit und die Anspruchsberechtigung unter Vorbehalt der Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen vom 24. Oktober bis 11. Dezember 2017 bejaht wurde; bestätigt wurde weiterhin das Fehlen der Vermittlungsfähigkeit und der Anspruchsberechtigung für die Zeit vom 12. Dezember 2017 bis 6. Januar 2018 (Akten des beco, Berner Wirtschaft, Rechtsdienst [act. II] 7 ff.). C. Mit Beschwerde vom 30. Mai 2018 lässt die Versicherte, vertreten durch B.________, beantragen, der Einspracheentscheid vom 30. April 2018 sei aufzuheben und es sei die Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung – insbesondere Taggelder nach Art. 28 AVIG – auch für die Zeit vom 12. Dezember 2017 bis 6. Januar 2018 zu bejahen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Einspracheentscheid sei zwar insofern nachvollziehbar, als während der stationären Behandlung tatsächlich keine Vermittlungsfähigkeit gegeben gewesen sei; für die vorliegend beantragten Taggelder gemäss Art. 28 AVIG stelle die Vermittlungsfähig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2018, ALV/18/408, Seite 4 keit indessen keine Anspruchsvoraussetzung dar. Es sei deshalb widersprüchlich, wenn im Entscheid für den Zeitraum der stationären Behandlung mit der Vermittlungsfähigkeit argumentiert werde. Zudem sei die versicherte Person während einer Arbeitsunfähigkeit von den Arbeitsbemühungen befreit, sodass der dahingehende Vorwurf lediglich die Zeit vom 1. bis 11. Dezember 2017 betreffen könne. Bei der Aberkennung der Anspruchsberechtigung handle es sich um die schwerste Sanktion der ALV, deren Verhängung gemäss Verhältnismässigkeitsprinzip die Prüfung milderer Massnahmen vorauszugehen habe; angesichts des kurzen Überprüfungszeitraums wäre allenfalls eine Einstellung für 2 Tage gerechtfertigt gewesen. Die hier ausgesprochene Sanktion von 19 Tagen sei in jeder Hinsicht unverhältnismässig. Schliesslich sei der Argumentation der Beschwerdegegnerin, vorübergehend im Sinne von Art. 28 AVIG könnten nur Erkrankungen sein, die nicht Grund für eine IV-Anmeldung bildeten, entgegenzuhalten, dass für die Anspruchsberechtigung gemäss Art. 28 AVIG einzig das Zeitelement und nicht eine bestimmte Ursache massgebend sei. In seiner Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2018 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Von der mit prozessleitender Verfügung vom 27. August 2018 gebotenen Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen machten die Parteien keinen Gebrauch. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2018, ALV/18/408, Seite 5 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 30. April 2018 (act. II 7 ff.), mit welchem die am 21. Februar 2018 verfügte Verneinung der Anspruchsberechtigung mangels Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 12. Dezember 2017 bis 6. Januar 2018 bestätigt, die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 24. Oktober bis zum 11. Dezember 2017 andererseits – in teilweiser Gutheissung der Einsprache – anerkannt wurde. 1.3 Bei einer streitigen Anspruchsberechtigung in der Zeit vom 12. Dezember 2017 bis 6. Januar 2018 liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20'000.—, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2018, ALV/18/408, Seite 6 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170, 136 V 95 E. 5.1 S. 97). 2.2 2.2.1 Körperlich oder geistig Behinderte gelten nach Art. 15 Abs. 2 AVIG als vermittlungsfähig, wenn ihnen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Behinderung im Sinne dieser Bestimmung meint eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, die allerdings nicht im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne invalidisierend wirken muss (ARV 2006 S. 142 E. 1.2, 2003 S. 58 E. 2a). 2.2.2 Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 3 AVIV). Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegt darin, für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezustand), Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden. Dies wird durch die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2018, ALV/18/408, Seite 7 b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV bewerkstelligt. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung ist auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht, wird der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV angepasst. Gemäss dieser Bestimmung ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Der Sinn der vollumfänglichen Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung während der Dauer des Schwebezustandes liegt in der Gewährleistung des Lebensunterhaltes der arbeitslosen Neubehinderten bis zum Abschluss des Verfahrens der Invalidenversicherung oder der anderen Versicherung i.S.v. Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AVIV (BGE 142 V 380 E. 3.2 und E. 3.3.1 S. 382, 136 V 95 E. 7.1 S. 101). 2.2.3 Grundsätzlich bildet erst die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes an den damit erkannten Grad der Erwerbsunfähigkeit oder zumindest an den nicht umstrittenen Prozentsatz des errechneten Invaliditätsgrades. Vorbehalten bleiben Konstellationen, in denen bereits vor Verfügungserlass der Invalidenversicherung mit deren Vorbescheid der Grad der Erwerbsunfähigkeit absehbar feststeht. Dies betrifft Fälle, wo keine Einwände gegen den Vorbescheid zu erwarten sind bzw. erfolgen; oder wenn eine ganze Invalidenrente bei verbleibender Restarbeitsfähigkeit in Aussicht gestellt wird (BGE 142 V 380 E. 5.5 S. 388). 2.3 Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2018, ALV/18/408, Seite 8 die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 28 Abs. 2 AVIG). Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. Er regelt insbesondere die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs und die Folgen einer verspäteten Geltendmachung (Art. 28 Abs. 3 AVIG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin war zufolge ihres Spitalaufenthaltes vom 12. Dezember 2017 bis 6. Januar 2018 objektiv nicht vermittlungsfähig. Dies ist letztlich unbestritten geblieben, wie auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Rahmen der Vorleistungspflicht bei noch ausstehendem Entscheid über die Leistungspflicht einer anderen Sozialversicherung – vorliegend der Invalidenversicherung – hat und ausserhalb des hier zur Diskussion stehenden Zeitraums angesichts der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 20% ex lege als vermittlungsfähig gilt. Es ergibt sich mithin, dass die Vermittlungsfähigkeit ausserhalb der Dauer des Spitalaufenthaltes nicht zufolge erstellter Arbeitsfähigkeit, sondern kraft Art. 15 Abs. 2 AVIG vermutet wird. Demgegenüber hat der Aufenthalt im Spital mit Ausschluss auch der Restarbeitsfähigkeit von 20% zur Folge, dass die entsprechende Vermutung widerlegt und die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum nicht vermittlungsfähig ist. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung während des Spitalaufenthaltes nicht aus Art. 15 Abs. 2 AVIV, sondern aus Art. 28 AVIG ergebe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Im Fall eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist zu unterscheiden zwischen vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG und den behinderten Versicherten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG. Beide Tatbestände sind Ausnahmen vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2018, ALV/18/408, Seite 9 der Versicherten in Betracht kommen. Über das Merkmal der vorübergehenden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erfolgt die Abgrenzung zu den Behinderten im Sinne vom Art. 15 Abs. 2 AVIG. Bei länger andauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung ist die Vermittlungsfähigkeit das massgebende Abgrenzungskriterium (vgl. BGE 136 V 95 E. 5.2 S. 97). Art. 28 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 2.2.3 hiervor) weicht vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung ab, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person in Betracht kommen, und erfasst – im Unterschied zu Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG – Fälle bloss vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit infolge Krankheit, Unfall und Mutterschaft. Sinn und Zweck dieser Ausnahmeregelung besteht darin, trotz Vermittlungsunfähigkeit und damit an sich fehlender Anspruchsberechtigung Härtefälle zu vermeiden und Lücken im Bereich der "Nahtstellen" zwischen der Arbeitslosenversicherung und insbesondere der Kranken- und Unfallversicherung zu schliessen. Im Interesse der Verbesserung der sozialen Sicherung Arbeitsloser sollte namentlich bei Krankheit und Unfall (weiterhin) ein zeitlich limitierter Taggeldanspruch bestehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 14. April 2003, C 303/02, E. 2.2 mit Hinweisen). Art. 15 Abs. 2 AVIG hingegen statuiert die gesetzliche Vermutung der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten. Der Bundesrat regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung (Art. 15 Abs. 2 letzter Satz AVIG), was er in Art. 15 Abs. 3 AVIV getan hat. Wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut und der Verordnungsbestimmung selbst, aber auch aus den Materialien zur Entstehung des Art. 15 Abs. 2 AVIG ergibt, soll der Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 3 AVIV darin liegen, für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezustand), Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden. Dies wird durch die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV bewerkstelligt. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2018, ALV/18/408, Seite 10 arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Person zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist (Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 24. März 2010, 8C_651/2009, E. 5.1 mit Hinweisen). Vorliegend liegt nicht eine vorübergehende Verminderung der Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit vor, weshalb bei hängigem Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung und vermuteter Vermittlungsfähigkeit von Beginn weg Leistungen nach Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV ausgerichtet wurden bzw. werden. Die Sonderregelung gemäss Art. 28 AVIG kommt mithin nicht zur Anwendung, bedarf diese als Grundlage doch zunächst der tatsächlichen Vermittlungsfähigkeit ausserhalb der Erkrankung. Eine Kumulation der vorgenannten Sonderbestimmungen ist angesichts ihres unterschiedlichen Regelungsziels schliesslich nicht möglich (BGE 135 V 185 E. 6.1 S. 188 ff.). Insofern fehlt es zufolge umgestossener Vermutung während des vollständigen Wegfalls der sonst beschränkten Arbeitsfähigkeit an der Vermittlungsfähigkeit und zufolge der seit Beginn bestehenden, ärztlich attestierten Leistungseinschränkung ist auch keine bloss vorübergehende Einschränkung der Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit, wie sie in Art. 28 AVIG vorausgesetzt wird, vorhanden. 3.3 Im Übrigen argumentiert die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Ziff. 5), statt der Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit (als schwerstmögliche Sanktion) hätte die Beschwerdegegnerin dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend eine mildere Massnahme prüfen und allenfalls eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 2 Tage (wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen in der Zeit vom 1. bis 11. Dezember 2017) verfügen müssen. Damit verkennt sie, dass es hier nicht um die Frage einer (den Gesamtanspruch auf Taggelder vermindernden) Sanktion aufgrund einer Verletzung arbeitslosenversicherungsrechtlicher Pflichten, sondern um die Erfüllung einer grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzung geht. Das – in der Beschwerde für die Zeit vom 1. bis 11. Dezember 2017 eingeräumte – ungenügende Bemühen um eine Arbeitsstelle ist im vorliegend zu beurteilenden Zusammenhang nicht der entscheidende Aspekt und wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht. Ob eine solche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2018, ALV/18/408, Seite 11 Einstellung für die Zeit vor der zur vollständigen Vermittlungsunfähigkeit führenden stationären Behandlung zu erfolgen gehabt hätte bzw. noch hat, ist eine nicht Gegenstand diesen Verfahrens bildende Frage. Schliesslich ändern auch die Akten der Invalidenversicherung am Ganzen nichts: Im zwischenzeitlich erstatteten MEDAS-Gutachten vom 1. Juni 2018 (act. III 93.1-93.4) attestieren die Gutachter seit Dezember 2017 und entgegen den behandelnden Ärzten eine gar höhere Arbeitsunfähigkeit; der Entscheid der Invalidenversicherung über die Anspruchsberechtigung und die dafür nötige abschliessende und verbindliche versicherungsrechtliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit steht indessen noch aus. 3.4 Nach den obigen Darlegungen ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2018, ALV/18/408, Seite 12 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2018, ALV/18/408, Seite 13 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.