200 18 351 BV KOJ/SCM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. August 2018 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schädeli Sammelstiftung VITA Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Klägerin gegen A.________ GmbH in Liquidation c/o B.________ Beklagte betreffend Klage vom 7. Mai 2018 (95'006'656)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2018, BV/18/351, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ GmbH (seit ... Februar 2017 A.________ GmbH in Liq. [Beklagte; vgl. www.zefix.ch]) schloss sich per 1. Januar 2016 zwecks Durchführung der Beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge der Sammelstiftung VITA (Klägerin) an (Akten der Sammelstiftung VITA [act. I] 1). Nach vorausgegangener Mahnung (act. I 8, vgl. auch act. I 7 und 9) liess die Sammelstiftung VITA am 12. Juli 2017 eine Forderung über Fr. 7‘001.70 für Prämienausstände per 17. Februar 2017 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Juni 2017, zuzüglich Fr. 227.55 für bis am 15. Juni 2017 aufgelaufene Zinsen sowie Fr. 300.-- Betreibungsspesen in Betreibung setzen (act. I 10). Gegen den Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes Bern- Mittelland, Dienststelle Mittelland, wurde (nach mehreren Zustellversuchen) am 7. November 2017 Rechtsvorschlag erhoben. B. Mit Eingabe vom 7. Mai 2018 erhob die Sammelstiftung VITA beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage. Sie beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Beitragsausstand von Fr. 7‘001.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Juni 2017, abzüglich Fr. 293.25 Altersausgleich (ungünstige Altersstruktur), zuzüglich Fr. 227.55 Zins bis am 15. Juni 2017 und vertragliche Inkassomassnahmenkosten zu bezahlen. Sodann sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … vollumfänglich zu beseitigen. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. bzw. 23. Mai 2018 wurde der Beklagten Gelegenheit zur Einreichung einer Klageantwort eingeräumt, wovon sie keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. prozessleitende Verfügung vom 27. Juni 2018).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2018, BV/18/351, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung für ausstehende Beiträge in der Höhe von Fr. 7‘001.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Juni 2017, abzüglich Fr. 293.25 Altersausgleich zuzüglich Fr. 227.55 Zins bis am 15. Juni 2017 sowie für vertragliche Inkassomassnahmen (Fr. 300.--). Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2018, BV/18/351, Seite 4 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2018, BV/18/351, Seite 5 so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). 3. 3.1 Die Klägerin hat die geltend gemachte Forderung für ausstehende Beiträge und Kosten aus dem Anschlussvertrag Nr. … (act. I 1) mit den eingereichten Unterlagen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt (act. I 6 - 9). Aus den Akten ergibt sich sowohl für das Jahr 2016 sowie anteilsmässig – bis zum Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Auflösung der Beklagten am 17. Februar 2017 (vgl. www.zefix.ch sowie hierzu auch Ziff. 16 des Anschlussvertrages [act. I 1]) – für das Jahr 2017 ein Prämienausstand von Fr. 6‘124.80 (2016) bzw. von Fr. 776.90 (2017; act. I 6). Über die jeweils offenen Forderungen wurde die Beklagte denn auch mit Schreiben vom 1. April 2016 (act. I 7), 15. Februar 2017 (act. I 8) sowie 2. und 25. März 2017 (act. I 7 und 9) hingewiesen. Dass von der in Betreibung gesetzten Forderung (act. I 10) beschwerdeweise ein Betrag von Fr. 293.25 in Abzug gebracht wird (Beschwerde S. 2 Ziff. I./1.), deckt sich mit dem dem Vorsorgewerk der Beklagten zugesprochenen Zuschuss bei ungünstiger Altersstruktur, welcher per 30. Juni 2017 auf dessen Kontokorrent verbucht wurde (Schreiben vom 10. Juli 2017 [act. I 7]). Damit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2018, BV/18/351, Seite 6 resultiert per Ende Juni 2017 eine entsprechende Reduktion des Forderungsbetrages. Weiter enthält die Forderung Mahnspesen in Höhe von Fr. 100.-- (act. I 6 S. 2). Dieser Betrag lässt sich mit dem Mahnschreiben vom 15. Februar 2017 (act. I 8) nachvollziehen und findet seine vertragliche Grundlage in Ziff. 2.1 des Kostenreglements der Klägerin (act. I 1), welches die Beklagte im Rahmen des Anschlussvertrages als deren integrierenden Bestandteil anerkannt hat (Ziff. 5). Gleich verhält es sich bezüglich der verlangten Betreibungsspesen von Fr. 300.-- (act. I 10, Beschwerde S. 2 Ziff. I./1.), auch dieser Betrag wird im Kostenreglement (Ziff. 2.2 [act. I 1]) explizit unter dem Titel „Inkassomassnahmen > Betreibungsbegehren“ festgehalten. 3.2 Zusammenfassend ist mit dem hiervor Dargelegten (E. 3.1) ein Forderungsbetrag von Fr. 6‘708.45 (Fr. 7‘001.70 [Prämienausstände inkl. Mahnspesen] ./. Fr. 293.25 [Zuschuss bei ungünstiger Altersstruktur]) zuzüglich Fr. 300.-- (Betreibungsspesen) ausgewiesen. Die Beklagte hat die Forderung soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt beanstandet und sich denn auch weder im Betreibungsverfahren noch im vorliegenden Verfahren vernehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin – und dabei insbesondere die Aufstellung der Ausstände der Jahre 2016 und 2017 (act. I 6) – sind demnach unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise dafür geben, dass diese unzutreffend sein könnten (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.3 Schliesslich fordert die Klägerin bis am 15. Juni 2017 aufgelaufene Verzugszinsen von Fr. 227.55 sowie einen ab dem 16. Juni 2017 laufenden Verzugszins zu 5 % (act. I 10, Beschwerde S. 2 Ziff. I./1.). Gemäss Ziff. 10 des Anschlussvertrages (act. I 1) sind Sparbeiträge jeweils Ende Jahr (31. Dezember) fällig. Bei unterjährig durchgeführten Mutationen, welche einen Abfluss von Altersguthaben zur Folge haben (insbesondere bei Austritt aus der Vorsorge, Pensionierung und Tod), wird der Sparbeitrag mit Wirkungsdatum der Mutation fällig. Alle anderen Beiträge sind jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres (1. Januar), bei unterjährig durchgeführten Mutationen (z.B. Neueintritte) mit Wirkungsdatum der Mutation fällig. Da mit dieser Bestimmung jeweils ein bestimmter Verfalltag ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2018, BV/18/351, Seite 7 abredet wurde und die Beklagte mit dessen Ablauf in Verzug geraten war (Art. 102 Abs. 2 OR), schuldet sie für die offenen Beiträge ab diesen Zeitpunkten Verzugszinsen (vgl. hierzu auch die Abrechnungen vom 1. April 2016 und 25. März 2017 [act. I 7]). Mangels entsprechender Regelung im Anschlussvertrag (vgl. act. I 1) gelangt der gesetzliche Verzugszins von 5 % zur Anwendung (E. 2.2 hiervor sowie Art. 104 Abs. 1 OR). Nach der erwähnten Rechtsprechung (E. 2.3 hiervor) ist der bis am 15. Juni 2017 geltend gemachte Verzugszins von Fr. 227.55 mit den eingereichten Unterlagen hinreichend substanziiert (vgl. hierzu auch act. I 6 S. 2 [Zins vom 1. Januar 2016 bis 16. Mai 2017] sowie act. I 9 [Kontokorrentauszüge 2016 / 2017]). Für die Zeit vom 16. bis 30. Juni 2017 schuldet die Beklagte auf dem Forderungsbetrag von Fr. 7‘001.70 Verzugszinsen von 5 %, ausmachend Fr. 14.60 (Fr. 7‘001.70 x 5 % / 360 x 15). Damit beläuft sich der der Klägerin zuzusprechende Verzugszinssaldo per 30. Juni 2017 auf Fr. 242.15 (Fr. 227.55 + Fr. 14.60). Für die Zeit ab dem 1. Juli 2017 hat die Beklagte Verzugszinsen von 5 % auf die um den Zuschuss bei ungünstiger Altersstruktur reduzierte Forderung von Fr. 6‘708.45 (Fr. 7‘001.70 ./. Fr. 293.25 [vgl. E. 3.1 f. hiervor]) zu entrichten. 4. Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag von Fr. 6‘708.45 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2017, zuzüglich Fr. 242.15 für bis am 30. Juni 2017 aufgelaufene Zinsen sowie Fr. 300.-- Betreibungsspesen zu bezahlen. Entsprechend ist in diesem Umfang der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, erhobene Rechtsvorschlag (act. I 10) aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 5. 5.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2018, BV/18/351, Seite 8 cherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit geprägten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). 5.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG-Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2018, BV/18/351, Seite 9 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 500.--, rechtfertigt. 5.3 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin Fr. 6‘708.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juli 2017 und Fr. 242.15 aufgelaufene Zinsen sowie Fr. 300.-- Betreibungsspesen zu bezahlen. In diesem Umfang wird der von der Beklagten im Betreibungsverfahren Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2018, BV/18/351, Seite 10 2. Der Beklagten werden die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Sammelstiftung VITA - A.________ GmbH in Liquidation - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.