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Bern Verwaltungsgericht 28.06.2018 200 2018 348

28 giugno 2018·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,219 parole·~11 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 21. März 2018

Testo integrale

200 18 348 EL SCJ/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. Juni 2018 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. März 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2018, EL/18/348, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) richtet der … geborenen A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) seit August 2015 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Altersrente in variierender Höhe aus (Akten der AKB [act. II] 43, 52, 54; 58; 67), wobei sie bei den jeweiligen EL-Berechnungen einnahmeseitig u.a. Hilflosenentschädigungen von monatlich Fr. 235.-- für eine Hilflosigkeit leichten Grades berücksichtigte (act. II 42; 48; 51; 53; 57). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 (act. II 56) erhöhte die AKB die Hilflosenentschädigung rückwirkend per Oktober 2015 – entsprechend einer Hilflosigkeit mittleren Grades – auf Fr. 588.-- monatlich. In der Folge forderte sie mit zwei separaten Verfügungen vom 27. November 2017 (act. II 64; 66) von der Versicherten zuviel bezogene Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 5‘295.-- (betreffend den Zeitraum von Oktober 2015 bis Dezember 2016 [act. II 64 S. 2]) bzw. Fr. 3‘883.-- (betreffend den Zeitraum von Januar bis November 2017 [act. II 66 S. 2]) zurück. Die dagegen erhobenen Einsprachen (act. II 81) wies die AKB mit Entscheid vom 21. März 2018 (act. II 82) ab. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Sohn B.________, mit Eingabe vom 7. Mai 2018 Beschwerde. Sie beantragt, „die Rückerstattungsverfügung vom 27.11.2017 als verwirkt zu erklären“. In der Begründung macht der Vertreter geltend, gemäss Einspracheentscheid habe die AKB die Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung am 14. Dezember 2016 zur Kenntnis genommen. Er habe jedoch die auf den 27. November 2017 datierte Rückerstattungsverfügung erst am 19. Dezember 2017 „per B-Post Sendung“ erhalten, womit der Rückforderungsanspruch verwirkt sei. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2018, EL/18/348, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügungen vom 27. November 2017 bestätigende Einspracheentscheid vom 21. März 2018 (act. II 82). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung für zu viel bezogene Ergänzungsleistungen im Betrag von gesamthaft Fr. 9‘178.-- (Fr. 5‘295.-- + Fr. 3‘883.--) betreffend die Zeit von Oktober 2015 bis November 2017. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2018, EL/18/348, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (lit. a). Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2.1 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Eine Wiedererwägung setzt voraus, dass die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig und deren Berichtigung zudem von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die prozessuale Revision einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines Einspracheentscheides greift Platz, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Ferner kann auch eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). 2.2.2 Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2018, EL/18/348, Seite 5 sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 3 ELV; BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300 und 5.2.2 S. 302). 2.2.3 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 2.3 2.3.1 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 2.3.2 Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung „nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat“, ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs, was – unter anderem – voraussetzt, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt (bzw. im Beschwerdefall gerichtlich befunden) wurde (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 29 E. 5.1, 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugäng-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2018, EL/18/348, Seite 6 lich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181). Wurde die Rückforderung frist- und formgerecht geltend gemacht, ist die Frist zu ihrer Festsetzung gewahrt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Oktober 2013, 8C_152/2013, E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin trat im August 2015 vorübergehend bzw. im Oktober 2015 definitiv in ein Heim ein (act. II 8; 47), weshalb mit Blick auf Art. 15b ELV zu Recht ausser Streit steht, dass die Hilflosenentschädigung der AHV als Einnahme angerechnet wird, wenn – wie hier (vgl. act. II 47) – in der Tagestaxe des Heims auch die Kosten für die Pflege der hilflosen Person enthalten sind. Weiter ist erstellt und unbestritten, dass – entsprechend den Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 19. August 2015 (vgl. act. II 1 Ziffer 11.8) – die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Anspruchsprüfung betreffend den Zeitraum von Oktober 2015 bis November 2017 einnahmeseitig jeweils allein eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Betrag von monatlich Fr. 235.-- berücksichtigt hat (act. II 42; 48; 51; 53; 57). Schliesslich steht auch fest, dass mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 14. Dezember 2016 (act. II 56) die Hilflosenentschädigung entsprechend einer Hilflosigkeit mittleren Grades rückwirkend per Oktober 2015 auf Fr. 588.-- monatlich erhöht wurde, womit – was ebenso unbestritten ist – die Ergänzungsleistungen im streitgegenständlichen Zeitraum fälschlicherweise zu hoch ausfielen. Indem die Beschwerdegegnerin dem Gesagten zufolge die Hilflosenentschädigung nach Massgabe von Art. 15b ELV bei der Ermittlung der Ergänzungsleistungen zwingend zu berücksichtigen hatte, stellt die Verfügung vom 14. Dezember 2016 (act. II 56) eine neue erhebliche Tatsache im Sinne eines prozessualen Revisionsgrundes gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG dar, welche die Beschwerdegegnerin berechtigt, den Anspruch auf Ergänzungsleistungen rückwirkend neu zu berechnen (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. September 2014, 8C_824/2013,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2018, EL/18/348, Seite 7 E. 5.3). Die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die mittels formell rechtskräftiger Verfügungen (act. II 43; 52) bzw. formlos (act. II 54; 58) zugesprochenen Leistungen sind somit ohne weiteres erfüllt (vgl. E. 2.2.1 vorne; BGE 129 V 110 E. 1.2.3 S. 112; SVR 2015 ALV Nr. 15 S. 45 E. 2.2), wobei offen bleiben kann, ob zusätzlich eine Meldepflichtverletzung oder ein Verschulden seitens der Beschwerdeführerin gegeben ist: So oder anders ist grundsätzlich von einer Rückerstattungspflicht auszugehen (vgl. E. 2.2.3 hiervor), was – in grundsätzlicher Hinsicht – beschwerdeweise ebenso wenig in Frage gestellt wird. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, die Rückforderungen seien verwirkt. 3.2.1 Aus den Akten folgt, dass die Beschwerdegegnerin frühestens mit Erlass der Verfügung vom 14. Dezember 2016 (act. II 56), mit welcher die Hilflosenentschädigung rückwirkend per Oktober 2015 auf eine solche mittleren Grades erhöht wurde, davon Kenntnis haben konnte, wonach die Festsetzung der Ergänzungsleistungen ab Oktober 2015 nicht korrekt war. Ab diesem Zeitpunkt waren der Beschwerdegegnerin alle erheblichen Umstände zugänglich, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch grundsätzlich und masslich gegenüber der Beschwerdeführerin ergibt (vgl. E. 2.3.2 vorne), weshalb die einjährige relative Verwirkungsfrist frühestens am 13. Dezember 2017 endete und folglich mit Erlass der Rückerstattungsverfügungen am 27. November 2017 (act. II 64; 66) gewahrt wurde (vgl. E. 2.3.2 vorne). Dasselbe Resultat ergäbe sich, wenn die Mitteilung vom 5. Dezember 2016 (act. II 79), wonach ab Oktober 2015 ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades bestehe, als fristauslösend erachtet würde. Ob das Wissen der für die Ermittlung der Hilflosenentschädigung im Alter verantwortlichen Behörde der für die Ergänzungsleistungen zuständigen Ausgleichskasse überhaupt zuzurechnen ist (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525), kann unter diesen Umständen offen bleiben. 3.2.2 An diesem Ergebnis ändert schliesslich auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Rückerstattungsverfügung erst am 19. Dezember 2017 erhalten zu haben, nichts. Ob diese – erstmals im Beschwerdeverfahren aufgestellte – Behauptung zutrifft, erscheint mit Blick auf die in den Ak-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2018, EL/18/348, Seite 8 ten dokumentierten Sendungsaufgaben zu Handen der Schweizerischen Post (vgl. act. II 71; 78) fraglich. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. Denn für die Wahrung der Verwirkungsfrist spielt es keine Rolle, wann die Beschwerdeführerin die Rückerstattungsverfügungen zugestellt erhalten haben will. Massgebend ist insoweit allein, dass die Rückforderung frist- und formgerecht geltend gemacht wird (vgl. E. 2.3.2 vorne). Dabei stellt der Erlass einer Verfügung das einzige Mittel der Verwaltung dar, um die Verwirkungsfrist zu wahren (Art. 3 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Insbesondere können Verwirkungsfristen – anders als Verjährungsfristen – grundsätzlich weder unterbrochen noch gehemmt werden (vgl. ALFRED KOLLER in: Theo Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl. 2000, S. 316). Demnach darf die Einhaltung der Frist nur von der Handlung der Verwaltung (Erlass der Verfügung und Zustellung derselben) abhängig gemacht werden, nicht jedoch von Umständen postalischer Natur oder vom Verhalten des Verfügungsadressaten, auf welches sie keinen Einfluss nehmen kann (vgl. BGE 119 V 89 E. 4c S. 96). Dass die Verfügung zugestellt wurde, steht schliesslich ausser Frage und wird von der Beschwerdeführerin in grundsätzlicher Hinsicht auch nicht bestritten. 3.3 Schliesslich werden die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Neuberechnungen weder bestritten noch geben sie zu Bemerkungen Anlass, weshalb auch die ermittelte Rückerstattungsforderung in der Höhe von insgesamt Fr. 9‘178.-- (Fr. 5‘295.-- + Fr. 3883.--) in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 3.4 Der Einspracheentscheid vom 21. März 2018 erweist sich demnach als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen und die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Erlasses (vgl. act. II 75). 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2018, EL/18/348, Seite 9 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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