200 18 295 EL GRD/ZID/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. September 2018 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ gesetzlich vertreten durch ihren Beistand B.________ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. März 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2018, EL/18/295, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1929 geborene und bisher in … wohnhafte A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich nach Eintritt in ein (ausserkantonales) Alterszentrum per März 2013 im Juni 2013 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 3 f.). In der Folge trat die AKB mit Verfügung vom 17. April 2014 mangels (vollständiger) Einreichung der notwendigen Unterlagen (trotz mehrmaliger Aufforderung; vgl. AB 2, 33, 36 ff.) auf das Gesuch nicht ein (AB 39) und hielt an diesem Entscheid auch auf Einsprache (AB 76) hin fest (Einspracheentscheid vom 4. Juli 2014; AB 77). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Gestützt auf eine neue Anmeldung vom April 2014 (AB 58) ermittelte die AKB unter Anrechnung eines Sparguthabens von Fr. 232'472.-- einen Einnahmenüberschuss von Fr. 4'407.-- (AB 78) und verneinte entsprechend mit Verfügung vom 15. August 2014 einen Anspruch auf EL ab April 2014 (dies unter Vorbehalt einer genaueren Überprüfung verbunden mit der Abklärung eines Anspruchs auf Rückzahlung der an die Adoptivkinder gewährten Darlehen im Betrag von ca. Fr. 560'000.--; AB 79). Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Gestützt auf eine weitere Anmeldung vom März 2017 (AB 131) ermittelte die AKB unter Anrechnung eines Darlehens (gemäss Kaufvertrag vom 18. Dezember 1990) von Fr. 190'000.-- und eines Verzichtsvermögens von Fr. 400'000.-- (abzüglich Amortisation für 17 Jahre von Fr. 170'000.--) einen Einnahmenüberschuss von Fr. 29'967.-- (AB 138 f.) und verneinte entsprechend mit Verfügung vom 17. November 2017 einen Anspruch auf EL ab
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2018, EL/18/295, Seite 3 März 2017 (AB 140). Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 149, 164) wies die AKB mit Entscheid vom 12. März 2018 (AB 187) ab. C. Hiergegen lässt die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, am 19. April 2018 Beschwerde erheben und beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihr ab 1. März 2017 EL zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vorbringen, das Darlehen an ihren Sohn im Betrag von Fr. 190'000.-- sei zwischenzeitlich getilgt worden. Gleichzeitig wird die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin beantragt. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Mai 2018 wies der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2018 zur Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ab und gab den Parteien die Möglichkeit zur Einreichung von Schlussbemerkungen, wovon sie keinen Gebrauch machten. Gleichzeitig hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ gut. Aufforderungsgemäss reichte Rechtsanwältin C.________ am 13. Juni 2018 ihre Kostennote ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2018, EL/18/295, Seite 4 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG; vgl. auch Rz 1310.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; gültig ab 1. April 2011; Stand 1. Januar 2017; abrufbar unter www.bsv.admin.ch]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand ist der Einspracheentscheid vom 12. März 2018 (AB 187). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab März 2017 und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob bei der Berechnung der EL ein dem Sohn beim Kauf des elterlichen … anfangs 1991 gewährtes Darlehen im Betrag von Fr. 190'000.-- als Vermögen oder allenfalls als Verzichtsvermögen anzurechnen ist oder nicht. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2018, S. 4 Ziff. 2.4, wies die Beschwerdeführerin sodann auf eine bisher bei der Berechnung der EL unberücksichtigt gebliebene Schenkung aus dem Jahr 2002 im Betrag von Fr. 60'000.-- hin. Unbestritten sind hingegen von der Beschwerdeführerin und ihrem verstorbenen Ehegatten ausgerichtete Vorempfänge im Gesamtbetrag von Fr. 400'000.--. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf die umstrittenen Punkte zu beschränken, wenn aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2018, EL/18/295, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). 2.3 2.3.1 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2018, EL/18/295, Seite 6 oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3.2 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung" sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 [Pra 2008 S. 562], 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). Klassische Beispiele für Verzichtshandlungen sind etwa Schenkungen, Zuwendungen oder gewährte Erbvorbezüge (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 175). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. April 2010, 9C_934/2009, E. 3). 2.3.3 Gemäss Art. 17a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um 10‘000 Franken vermindert. Gemäss Abs. 2 der genannten Norm ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. 2.3.4 Die Anlage eines Vermögens ist grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird (Entscheid
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2018, EL/18/295, Seite 7 des Bundesgerichts [BGer] vom 15. Juni 2010, 9C_180/2010, E. 5.2). Demnach entscheidet über den Verzichtscharakter einer Vermögensverminderung im Rahmen einer Vermögensanlage nicht in erster Linie das Fehlen einer Rechtspflicht und einer adäquaten Gegenleistung, sondern das Ausmass des Risikos, welches im Zeitpunkt der Investition eingegangen wird (Entscheid des BGer vom 2. Juli 2008, 8C_567/2007, E. 6.5). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; SVR 2017 UV Nr. 20 S. 67 E. 3.2). Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2017 UV Nr. 17 S. 58 E. 2.2). 3. Die Beschwerdeführerin heiratete 1953 (AB 46/2 Ziff. II.1 = AB 69/2 Ziff. II.1 = AB 107/2 Ziff. II.1). Die Ehegatten D.________ zogen drei (Adoptiv-)Kinder (E.________, F.________ und G.________) gross (AB 46/3 Ziff. III.1 =
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2018, EL/18/295, Seite 8 AB 69/3 Ziff. III.1 = AB 107/3 Ziff. III.1). Sohn E.________ übernahm per 1. Januar 1991 den väterlichen … Fr. 100'000.-- unter dem Ertragswert (vgl. AB 46/4 oben = AB 69/4 oben = AB 107/4 oben; vgl. auch AB 73/2 Ziff. 1 = AB 133/2 Ziff. 1) zum Preis von Fr. 250'000.-- (AB 73/5 Ziff. III = AB 133/5 Ziff. III; vgl. auch AB 46/6 Ziff. IV.6 = AB 69/6 Ziff. IV.6 = AB 107/6 Ziff. IV.6), wobei der Vater dem Sohn ein verzinsliches und pfandgesichertes Darlehen im Umfang der Kaufpreisrestanz von Fr. 190'000.-- gewährte (AB 73/5 f. Ziff. III = AB 133/5 f. Ziff. III); nachdem der Sohn nach … ausgewandert war (und anscheinend Steuerschulden hinterlassen hatte; vgl. AB 76, 137), wurde der … am 30. April 2008 zwangsverwertet (AB 40 f.; vgl. auch AB 11/2, 70 f.). Den anderen Kindern gewährten die Ehegatten D.________ Vorempfänge (Sohn F.________ Fr. 100'000.-- [1999] und Fr. 200'000.-- [2000]; Tochter G.________ Fr. 100'000.-- [1999]; AB 46/5 Ziff. III.3 = AB 69/5 Ziff. III.3 = AB 107/5 Ziff. III.3). Am 3. November 2003 verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin (AB 3/1 Ziff. 1) und es wurde ein Steuerinventar (AB 46 = AB 69 = AB 107) aufgenommen. Demgemäss führte der Ehegatte zum Zeitpunkt seines Ablebens einen gerichtlichen Prozess gegen Sohn E.________ betreffend strittige Gewinnansprüche zufolge Verkaufs von Teilen des übernommenen … (AB 46/6 Ziff. IV.7 = AB 69/6 Ziff. IV.7 = AB 107/6 Ziff. IV.7). 3.1 Unbestritten ist zunächst ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 400'000.-- (per 2001) aufgrund der den Kindern F.________ und G.________ in den Jahren 1999 und 2000 gewährten Vorempfänge (AB 46/5 Ziff. III.3 = AB 69/5 Ziff. III.3 = AB 107/5 Ziff. III.3). Dieses hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL nach Abzug der Amortisation (17 Jahre à Fr. 10'000.--) zu Recht im Betrag von noch Fr. 230'000.-- (per 2017) berücksichtigt (vgl. AB 138). 3.2 Die Beschwerdeführerin bemängelt indessen die Anrechnung des Darlehens an ihren Sohn in der Höhe von Fr. 190'000.-- als Vermögen, da dieses Darlehen zwischenzeitlich getilgt worden sei. 3.2.1 Es ist aufgrund des öffentlich beurkundeten Kaufvertrags zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und dem Sohn E.________ vom 18. Dezember 1990 erstellt und denn auch unbestritten, dass jener diesem zum Erwerb des … ein ab 1. Januar 1991 jährlich zu 7 % zu verzinsendes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2018, EL/18/295, Seite 9 und von beiden Seiten jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündbares Darlehen im Umfang der Kaufpreisrestanz von Fr. 190'000.-- gewährt hatte; hierzu sind dem Verkäufer/Darlehensgeber die als Grundpfandrechte im I. bis IV. Rang lastenden sieben unbelehnten Eigentümerschuldbriefe von total Fr. 191'000.-- als Sicherheit "faustpfändlich übergeben und verpfändet" worden (AB 73/5 f. Ziff. III = AB 133/5 f. Ziff. III). Umstritten ist der Bestand dieses Darlehens. Ein direkter Beweis für eine Rückzahlung (Rückzahlungsquittung bzw. Gutschriftsanzeige) fehlt (vgl. AB 76, 137), weshalb die Beschwerdegegnerin vom (Fort-)Bestand dieses Darlehens ausgeht und dieses bei der Berechnung der EL als Vermögen anrechnet (AB 139). Diesem Vorgehen entsprechend hätte sie aber konsequenterweise auch die Darlehenszinsen von jährlich 7 % (AB 73/5 f. Ziff. III = AB 133/5 f. Ziff. III) bei den Einnahmen anrechnen müssen, was aber unterblieben ist. Zum Darlehen selber bzw. zu dessen Rückzahlung gilt es was folgt festzustellen: 3.2.2 Schon in den Steuererklärungen 2002 (AB 170 ff.; noch zu Lebzeiten des Ehegatten der Beschwerdeführerin) und 2003 (AB 174 ff.; ausgefüllt durch Notar Andreas H.________ nach dem Tod des Ehegatten der Beschwerdeführerin) war dieses Darlehen nicht (mehr) aufgelistet (ebenso wenig in den späteren Steuererklärungen [AB 14 ff., 118 ff., 162]). Da die steuerpflichtige Person gesetzlich verpflichtet ist, die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen (Art. 170 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]), und zudem die Steuererklärung 2003 (AB 174 ff.) von einem Notar des Kantons Bern bearbeitet worden ist, stellt dies ein Indiz dafür dar, dass das vorliegend zur Diskussion stehende Darlehen im Betrag von Fr. 190'000.-- an den Sohn E.________ bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden hat. 3.2.3 Über den Nachlass des am 3. November 2003 verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde von Notar H.________ ein Steuerinventar (vom 26. März 2004; AB 46 = AB 69 = AB 107) errichtet, in welchem zwar Darlehen (an Sohn F.________ [AB 46/7 Ziff. IV.9 = AB 69/7 Ziff. IV.9 = AB 107/7 Ziff. IV.9; vgl. dazu E. 3.4 nachfolgend]), nicht aber das fragliche Darlehen im Betrag von Fr. 190'000.-- an den Sohn E.________ er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2018, EL/18/295, Seite 10 wähnt werden. Gemäss Art. 25 Abs. 1 f. der kantonalen Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Errichtung des Inventars (BSG 214.431.1) soll das Inventar den Nachlass sowie das Vermögen der von der verstorbenen Person in der Steuerpflicht vertretenen Personen und der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten vollständig darstellen, wozu die Urkundsperson die erforderlichen Erhebungen durchführt. Hat die verstorbene Person vor ihrem Tode den erbberechtigten Personen Vermögenswerte zugewendet, so sind im Inventar Name und Adresse der Empfängerinnen und Empfänger, Betrag oder Gegenstand und Datum der Zuwendung genau aufzuführen; Schenkungen, welche die verstorbene Person in den letzten zehn Jahren vor ihrem Tode ausgerichtet hat, sind ebenfalls zu erwähnen (Art. 34 Abs. 1 der erwähnten Verordnung). Indem weder das fragliche Darlehen von Fr. 190'000.-- noch die im Kaufvertrag als Faustpfänder erwähnten Eigentümerschuldbriefe im Steuerinventar von Notar H.________ vom 26. März 2004 erwähnt sind, diesem aber der das Darlehen begründende "Kaufvertrag vom 18. Dezember 1990 (Notar I.________)" durchaus bekannt war (vgl. AB 46/6 Ziff. IV.8 = AB 69/6 Ziff. IV.8 = AB 107/6 Ziff. IV.8), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu folgern, dass das Darlehen zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht mehr bestanden hat und die Beschwerdeführerin als Alleinerbin (vgl. AB 46/4 = AB 69/4 = AB 107/4) einen darauf beruhenden Rückforderungsanspruch dementsprechend gar nicht mehr erwerben konnte. Im Sozialversicherungsrecht genügt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; ein Sicherheitsbeweis ist nicht nötig. Auch der Hinweis in der Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 2.5, auf den zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten der Beschwerdeführerin hängigen Prozesses gegen dessen Sohn E.________ ist unbehelflich, ging es doch dabei ausdrücklich um strittige Gewinnansprüche zufolge Verkaufs von Teilen des übernommenen … (AB 46/6 Ziff. IV.7 = AB 69/6 Ziff. IV.7 = AB 107/6 Ziff. IV.7) und nicht um das Darlehen. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die Darlehensforderung nicht als Vermögen der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden kann. 3.3 Für den Fall, dass das im Jahr 1990 gewährte Darlehen in der Höhe von Fr. 190'000.-- nicht als Vermögen der Beschwerdeführerin berücksichtig werden könne, geht die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeant-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2018, EL/18/295, Seite 11 wort, S. 5 f. Ziff. 2.6 ff., davon aus, dass es mit Blick auf die den anderen Kindern gewährten Vorempfänge überwiegend wahrscheinlich in eine Schenkung umgewandelt worden sei, weshalb es Verzichtsvermögen darstelle. 3.3.1 Ein derartiges Verzichtsvermögen infolge Schenkung bzw. Erlass der streitigen Darlehensforderung vor dem Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin ist indessen nicht anzunehmen, wurde doch das Darlehen von Anfang an mittels faustpfändlicher Übergabe von Eigentümerschuldbriefen sichergestellt (AB 73/5 f. Ziff. III = AB 133/5 f. Ziff. III). 3.3.2 Wie bereits unter E. 3.2.3 hiervor erwähnt, sind sämtliche Zuwendungen an erbberechtigte Personen sowie Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod im Steuerinventar aufzuführen. Wäre also das Darlehen, wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, tatsächlich in eine Schenkung umgewandelt worden, ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben davon auszugehen, dass dies im Steuerinventar entsprechend vermerkt worden wäre, was aber nicht der Fall ist. Hinzu kommt, dass der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin einen gerichtlichen Prozess gegen den Darlehensnehmer betreffend strittige Gewinnansprüche zufolge Verkaufs von Teilen des übernommenen … führte (AB 46/6 Ziff. IV.7 = AB 69/6 Ziff. IV.7 = AB 107/6 Ziff. IV.7), was gegen einen Forderungsverzicht bzw. eine Schenkung spricht; daran ändert nichts, dass dieser Prozess nicht das hier zur Debatte stehende Darlehen betrifft (vgl. E. 3.2.3 hiervor), denn er zeigt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht einfach auf seine Ansprüche gegenüber dem Sohn verzichtete, sondern sogar gerichtlich gegen diesen vorgegangen ist. Damit kann diesbezüglich kein Verzichtsvermögen im Umfang von Fr. 190'000.-- angenommen werden. 3.3.3 Selbst bei einem Verzicht auf die Darlehensforderung wäre dies ELrechtlich nicht als Verzichtshandlung zu qualifizieren. Nachdem der Schuldner die Schweiz verlassen hat, unbekannten Aufenthalts ist und die ihm übertragene Liegenschaft zwangsversteigert worden ist (vgl. AB 41, 76, 137), wäre die Einbringung des Darlehens selbst dann nicht möglich gewesen wäre, wenn auf dessen Rückzahlung bestanden bzw. nicht darauf verzichtet worden wäre.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2018, EL/18/295, Seite 12 3.4 Aus dem Dargelegten erstellt, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht ein Darlehen von Fr. 190'000.-- (vgl. E. 3.2 hiervor) bzw. ein entsprechendes Verzichtsvermögen (vgl. E. 3.3 hiervor) bei der Berechnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf EL angerechnet hat. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. 3.5 3.5.1 Im Rahmen der Beschwerdeantwort geht die Beschwerdegegnerin neu davon aus, ein Verzichtsvermögen im Betrag von Fr. 60'000.-- bestehe auch aus zwei an Sohn F.________ am 12. Mai und 24. Juni 2002 gemachten Schenkungen von Fr. 50'000.-- und Fr. 10'000.-- gemäss Steuererklärung 2002 (AB 165). Im Steuerinventar figurieren diese Beträge (mit identischen Daten in Bezug auf den Zinsenlauf) indessen als Darlehen (AB 46/7 Ziff. IV.9 = AB 69/7 Ziff. IV.9 = AB 107/7 Ziff. IV.9), ebenso in der Steuererklärung 2003 (AB 177). Ob nun eine Schenkung oder ein Darlehen vorliegt, lässt sich aufgrund der Akten nicht abschliessend beurteilen, auch wenn aufgrund des Steuerinventars doch eher von einem Darlehen auszugehen ist. Für den Fall eines Darlehens geben die Akten aber auch keinen Aufschluss über dessen Schicksal bzw. allfällige Rückzahlung. Bekannt ist einzig, dass sich in den späteren Steuererklärungen (AB 14 ff., 118 ff., 162) sowie im Vermögensinventar per 31. Juli 2013 vom 27. September 2013 (AB 159) keine Hinweise mehr auf dieses Darlehen finden. Ob ein solches zurückbezahlt oder aber die Rückzahlung allenfalls schenkungshalber erlassen worden ist, geht aus den Akten nicht weiter hervor. Damit erweist sich die von der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren geltend gemachte (allfällige) Schenkung als nicht genügend abgeklärt. Auch wenn die entsprechende Finanztransaktion doch schon einige Jahre zurückliegt, sollte es dennoch möglich sein, den entsprechenden Sachverhalt zu rekonstruieren. Indem die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine weiteren Abklärungen getätigt hat, hat sie ihre Untersuchungspflicht (vgl. E. 2.4 hiervor) verletzt. 3.5.2 Es rechtfertigt sich, auch noch andere fragliche Finanztransaktionen der Beschwerdeführerin einer genaueren Prüfung zu unterziehen. So erwähnte die Beschwerdeführerin bei der erstmaligen Anmeldung zum Bezug von EL im Jahr 2013 explizit von ihr getätigte Schenkungen (AB 3/3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2018, EL/18/295, Seite 13 Ziff. 15) und dokumentierte diese entsprechend (Fr. 220'000.-- am 17. Juli 2007 an Tochter G.________ [AB 6] und Fr. 20'000.-- an Sohn F.________ am 10. August 2009 [AB 7]). Auch in der weiteren Anmeldung von 2014 deklarierte sie die (aus dem Verkaufserlös des … resultierende) Schenkung an die Tochter im Betrag von Fr. 220'000.-- (AB 58/3 Ziff. VII.2; vgl. auch AB 47), nicht mehr aber in der Anmeldung vom März 2017 (AB 131/5 Ziff. 10.8; vgl. auch AB 98/3 Ziff. 15). Aus den Akten geht nicht weiter hervor, ob die Beschwerdegegnerin diesbezüglich Abklärungen getätigt hat, namentlich ob die beiden Kinder aufgrund der Ablehnung der per Juni 2013 beantragten EL Rückzahlungen zur Deckung des Lebensunterhaltes zu leisten hatten. Auch wenn dieser Punkt unbestritten geblieben ist, rechtfertigt es sich nach dem Gesagten, dass die Beschwerdegegnerin auch diesen Fragen weiter nachgeht (vgl. E. 1.2 hiervor). 3.5.3 In Bezug auf die unter E. 3.5 thematisierten Finanztransaktionen ist die Sache weiter abzuklären und über den EL-Anspruch hiernach erneut zu verfügen. 4. Die Beschwerde ist deshalb insoweit gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und anschliessend neu verfüge. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat der obsiegenden Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2018, EL/18/295, Seite 14 In der Kostennote vom 13. Juni 2018 hat Rechtsanwältin C.________ einen Aufwand von insgesamt 8.25 Stunden geltend gemacht. Dies ist nicht zu beanstanden. Bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-- (ausmachend somit Fr. 2'062.50) sowie Auslagen von Fr. 87.60 wird der gesamte von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu bezahlende Parteikostenersatz auf Fr. 2'315.65 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 165.55 auf Fr. 2'150.10) festgesetzt. 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang kommt die mit Verfügung vom 31. Mai 2018 gewährte unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Parteikosten nicht zum Tragen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der AKB vom 12. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und anschliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'315.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin lic. iur. C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2018, EL/18/295, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.