200 18 291 AHV GRD/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Oktober 2018 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 14. März 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, AHV/18/291, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war zwischen dem 1. Januar 1979 und dem 31. Dezember 2004 der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbender angeschlossen (siehe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2013, AHV/2013/7). Mit Verfügung vom 22. November 2010 setzte die AKB gegenüber dem Versicherten die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge für Selbstständigerwerbende (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) für die Beitragsperiode 2004 gestützt auf das durch die Steuerbehörde ermittelte bzw. gemeldete (siehe act. IIA 16) Erwerbseinkommen auf total Fr. 86‘124.30 fest (act. IIA 15). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 8. Januar 2011 Einsprache, im Wesentlichen mit der Begründung, dass für das Beitragsjahr 2004 noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung vorliege. Zudem wurde eine Verjährung nach Art. 16 AHVG geltend gemacht (act. IIA 14). Nachdem sich bestätigt hatte, dass noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung 2004 vorlag, stellte die AKB die Angelegenheit vorerst zurück. Mit der entsprechenden Mitteilung vom 1. Juli 2011 informierte sie den Versicherten zudem, dass die Verjährungsfrist für persönliche Beiträge von Selbstständigerwerbenden erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig geworden sei, verjähre, die Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2004 im Zeitpunkt der Verfügung vom 22. November 2010 somit noch nicht verjährt gewesen sei und mangels rechtskräftiger Steuerveranlagung auch weiterhin nicht verjährt sei (act. IIA 12). Mit Schreiben vom 17. November 2017 teilte die AKB dem Versicherten mit, sie sei von der Steuerverwaltung informiert worden, dass die Taxation für das Jahr 2004 heuer endgültig in Rechtskraft erwachsen sei. Eine Prüfung der Unterlagen habe ergeben, dass auf die Verfügung vom 22. November 2010 – zu seinen Ungunsten – zurückzukommen sei. Er erhalte deshalb bis am 17. Dezember 2017 Gelegenheit, seine Einsprache zurück-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, AHV/18/291, Seite 3 zuziehen und die Verfügung vom 22. November 2010 in Kraft treten zu lassen. Wenn er seine Einsprache nicht innert der angegebenen Frist zurückziehe, werde sie (zu seinen Ungunsten) den Einspracheentscheid fällen. Gegen diesen könne er anschliessend gegebenenfalls beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen (act. IIA 5). Der Versicherte liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. Mit Einspracheentscheid vom 14. März 2018 wies die AKB die Einsprache des Versicherten in der Folge ab und setzte die Beiträge für das Jahr 2014 (recte: 2004) neu auf Fr. 95‘166.-- fest. Die rechnerischen Grundlagen, die zu den neu geschuldeten Beiträgen führten, seien der beigelegten EDVmässig erstellten Verfügung zu entnehmen. Hinzu kämen die nach Art. 41bis Abs. 1 lit. a und f AHVV geschuldeten Zinsen von Fr. 60‘008.05 (act. IIA 4). B. Gegen den Einspracheentscheid der AKB vom 14. März 2018 (act. IIA 4) erhob der Versicherte am 18. April 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei wegen Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG aufzuheben – unter Entschädigungsfolge. Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Verwaltungsgericht sinngemäss mit, dass ihr durch die Steuerverwaltung ein falsches Jahr bezüglich Rechtskraft der Steuerveranlagung 2004 kommuniziert worden sei, was dazu geführt habe, dass sie fälschlicherweise von einem Ablauf der Verjährungsfrist per Ende 2018 anstatt 2017 ausgegangen sei. Sie habe daher den angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. März 2018 in Wiedererwägung gezogen und durch einen neuen ersetzt (siehe act. IIA 1), welcher den Anliegen des Beschwerdeführers indes nur teilweise entspreche. Der zuständige Instruktionsrichter hielt hierauf mit prozessleitender Verfügung vom 14. Mai 2018 fest, dass lediglich ein Antrag an das Gericht und kein neuer Einspracheentscheid vorliege, wenn die Wiedererwägung nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag des Beschwerdeführers
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, AHV/18/291, Seite 4 entspreche. Gleichzeitig setzte er der Beschwerdegegnerin eine Nachfrist bis 14. Juni 2018 zur Beschwerdeantwort und zur Einreichung der amtlichen Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin sinngemäss, die geschuldeten Beiträge und Verwaltungskosten für das Jahr 2004 seien betragsmässig auf die in der Verfügung vom 22. November 2010 festgelegten Summen (persönliche Beiträge Fr. 84‘435.60, Verwaltungskosten Fr. 1‘688.70) zu beschränken. Die nach Art. 41bis Abs. 1 lit. a und f AHVV geschuldeten Zinsen seien erst nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheids zu ermitteln. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Ein Doppel der Beschwerdeantwort ging in der Folge an den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik bis 2. Juli 2018, worauf der Beschwerdeführer jedoch stillschweigend verzichtete. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, AHV/18/291, Seite 5 Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde im Grundsatz einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2018 (act. IIA 4). Streitig und zu prüfen ist die Erhebung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender im Haupterwerb für das Beitragsjahr 2004 und dabei insbesondere die Frage der Verjährung bzw. Verwirkung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG. Die Verzugszinsen betreffend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid erstmals in dieser Hinsicht verfügt hat; mithin liegt diesbezüglich eine Verfügung, aber noch kein Einspracheentscheid vor. Auf die Beschwerde ist, soweit die Zinsen betreffend, somit mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten bzw. die Beschwerde ist diesbezüglich als Einsprache entgegenzunehmen und der Beschwerdegegnerin zu überweisen zur Durchführung eines Einspracheverfahrens. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens (Art. 8 AHVG) wird in Art. 9 AHVG geregelt. 2.1.1 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, AHV/18/291, Seite 6 (AHVV; SR 831.101) gelten als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. 2.1.2 Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). Dies gilt auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation (ZAK 1988 S. 298 E. 3). 2.1.3 Das von der Steuerbehörde der Ausgleichskasse gemeldete Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist AHV-beitragsrechtlich als Nettoeinkommen zu betrachten. Zu diesem sind die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der AHV/IV/EO-Beiträge von den Ausgleichskassen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100% aufzurechnen. Davon ist indes abzuweichen, wenn der Ausgleichskasse durch die Steuermeldung klar, ausdrücklich und vorbehaltlos bestätigt wird, dass kein Abzug vorgenommen worden ist (Art. 9 Abs. 4 AHVG; BGE 139 V 537 E. 5.5 und E. 6 S. 545; SVR 2017 AHV Nr. 1 S. 1 E. 1.2 f.). Art. 9 Abs. 4 AHVG gilt für alle Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung (1. Januar 2012) von den Steuerbehörden gemeldet werden (siehe Übergangsbestimmung der Änderung vom 17. Juni 2011).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, AHV/18/291, Seite 7 2.2 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Art. 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Art. 16 Abs. 1 AHVG). 2.2.1 Bei den in Art. 16 Abs. 1 AHVG festgelegten Fristen handelt es sich – entgegen dessen Wortlaut – um grundsätzlich von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen (BGE 119 V 89 E. 4c S. 96, 117 V 208 E. 3b S. 210; ZAK 1992 S. 316 E. 4a). Dabei hat die in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG geregelte einjährige Frist nur dann Bedeutung, wenn im Verfügungszeitpunkt die fünfjährige Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG bereits abgelaufen ist. Sie verkürzt nicht etwa die genannte fünfjährige Frist, sondern statuiert vielmehr eine Verlängerung der Verwirkungsfrist in Fällen, wo bei Ablauf der fünfjährigen Frist noch keine rechtkräftige Steuerveranlagung vorliegt (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. November 2006, H 1/06, E. 4.4, Entscheid des EVG vom 30. Oktober 2002, H 158/02, E. 3.2). 2.2.2 Mit der fristgerechten formgültigen Eröffnung einer Beitragsverfügung wird nach der Rechtsprechung die Verwirkung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG bis zur Höhe des (nach-)geforderten Betrages ein für allemal ausgeschlossen. Die Verfügung behält ungeachtet ihres späteren rechtlichen Schicksals ihre verwirkungsausschliessende Kraft, ob sie nun in Rechtskraft erwächst oder vom Richter oder wiedererwägungsweise von der Verwaltung nachträglich aufgehoben und durch eine andere ersetzt wird (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Januar 2012, 9C_459/2011, E. 6.3.1, Entscheid des BGer vom 31. Januar 2008, 9C_863/2007, E. 4); jedoch dürfen mit der berichtigenden Verfügung keine höheren als die fristgerecht verfügten Beiträge einverlangt werden (Entscheid des EVG vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, AHV/18/291, Seite 8 23. Februar 2005, H 176/04, E. 1.3, Entscheid des EVG vom 17. Dezember 2002, H 312/01, E. 2.2, Entscheid des EVG vom 26. November 2002, H 232/01, E. 3.3, Entscheid des EVG vom 19. November 2001, H 60/01, E. 4, Entscheid des EVG vom 27. September 2001, H 383/98, E. 2a, Entscheid des EVG vom 5. September 2001, H 413/99, E. 3a; ZAK 1992 S. 316 E. 4a). 3. 3.1 Ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Zusatzmeldung vom 27. Februar 2017 (act. IIA 7) das bereits früher identisch gemeldete Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 937‘350.-- für das Jahr 2004 grundsätzlich zu Recht mit Einspracheentscheid vom 14. März 2018 (act. IIA 4) neu auf ein massgebendes Einkommen 2004 von Fr. 982‘100.-aufgerechnet hat (vgl. act. IIA 4 S. 4), obwohl in der ursprünglicher Steuermeldung (act. IIA 16) ein AHV-Beitragsabzug verneint bzw. mit Fr. 0.00 beziffert worden ist (vgl. E. 2.1.3 hiervor), kann aufgrund nachstehender Erwägungen vorliegend offen bleiben. Dafür, dass die Beschwerdegegnerin die gegenüber dem Beschwerdeführer ohne diese Aufrechnung mit Verfügung vom 22. November 2010 für die Beitragsperiode 2004 festgesetzten persönlichen Sozialversicherungsbeiträge für Selbstständigerwerbende (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) von total Fr. 86‘124.30 zu seinen Lasten falsch bemessen haben könnte, finden sich weder in der Beschwerde noch in den Akten irgendwelche Anhaltspunkte. Für weitergehende Abklärungen hinsichtlich Beitragsbemessung besteht somit kein Anlass (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 3.2 3.2.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. April 2018 macht der Beschwerdeführer einzig geltend, die Beitragsforderung der Beschwerdegegnerin für sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus dem Jahr 2004 sei nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG verjährt bzw. verwirkt und der angefochtene Einspracheentscheid entsprechend aufzuheben. Die Frist für die Einforderung der Beiträge für das Jahr 2004 sei ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranla-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, AHV/18/291, Seite 9 gung rechtskräftig geworden sei, abgelaufen. Die Steuerveranlagung für die direkte Bundessteuer des Jahres 2004 sei mit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 14. November 2016, 2C_1026/2016, rechtskräftig geworden und die Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG somit am 31. Dezember 2017 abgelaufen. Die Festsetzung der Beiträge 2004 mit dem Einspracheentscheid bzw. der Verfügung vom 14. März 2018 sei somit zu spät erfolgt. 3.2.2 Die Steuerveranlagung für die direkte Bundessteuer des Beschwerdeführers für das Jahr 2004 ist, wie dieser selbst geltend macht und von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2018 denn auch anerkannt wird, mit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 14. November 2016, 2C_1026/2016, rechtskräftig geworden (act. I 3 i.V.m. Art. 61 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Die Verwirkungsfrist für die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2004 ist somit aufgrund von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG am 31. Dezember 2017 abgelaufen. Mit Verfügung vom 22. November 2010 (und damit zweifellos noch vor Ablauf der Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG) hatte die Beschwerdegegnerin die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge für Selbstständigerwerbende (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) für das Beitragsjahr 2004 gegenüber dem Beschwerdeführer auf total Fr. 86‘124.30 festgesetzt (act. IIA 15). Diesen Betrag hat sie mit dem erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist erlassenen Einspracheentscheid vom 14. März 2018 – nach vorgängiger Androhung (act. IIA 5) – auf Fr. 95‘166.-- erhöht (act. IIA 4). 3.2.3 Wie die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2018 zu Recht geltend macht, hat sie mit dem Erlass bzw. der Eröffnung der Beitragsverfügung vom 22. November 2010 (act. IIA 15) eine Verwirkung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG bis zur Höhe des damals verfügten Betrags von total Fr. 86‘124.30 ein für allemal ausgeschlossen (siehe E. 2.2.2 hiervor). Da seither bis zum Ablauf der Verwirkungsfrist am 31. Dezember 2017 keine neue Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid erlassen worden sind, können die am 22. November 2010 verfügten Beiträge trotz der entsprechenden Androhung nicht mehr erhöht werden. Soweit die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid für das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, AHV/18/291, Seite 10 Jahr 2004 höhere als die fristgerecht verfügten Beiträge einverlangt, ist ihr allfälliger diesbezüglicher Anspruch aufgrund von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG verwirkt. 3.3 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. März 2018 (act. IIA 4) ist nach dem Dargelegten in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dem Antrag in der Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2018 entsprechend dahingehend abzuändern, als die vom Beschwerdeführer geschuldeten persönlichen Sozialversicherungsbeiträge als Selbstständigerwerbender für das Beitragsjahr 2004 auf Fr. 84‘435.60 und die Verwaltungskostenbeiträge auf Fr. 1‘688.70, total Fr. 86‘124.30 herabzusetzen sind. Im Übrigen ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist (E. 1.2 hiervor) – abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz seines (wenn auch bloss in geringem Umfang) teilweisen Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen vorliegend den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 14. März 2018 dahingehend abgeändert, dass die vom Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2018, AHV/18/291, Seite 11 führer geschuldeten persönlichen Sozialversicherungsbeiträge als Selbstständigerwerbender für das Beitragsjahr 2004 auf Fr. 84‘435.60 und die Verwaltungskostenbeiträge auf Fr. 1‘688.70, total Fr. 86‘124.30 herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Soweit die Zinsen betreffend wird die Beschwerde an die Ausgleichskasse des Kantons Bern überwiesen zur formellen Behandlung als Einsprache bzw. zur Durchführung eines Einspracheverfahrens. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
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