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Bern Verwaltungsgericht 18.12.2018 200 2018 281

18 dicembre 2018·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,129 parole·~16 min·1

Riassunto

Verfügung vom 23. Februar 2018

Testo integrale

200 18 281 IV ACT/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Dezember 2018 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Franzen A.________ gesetzlich vertreten durch B.________ und D.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. Februar 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2018, IV/2018/281, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 2014 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) leidet an mehreren Geburtsgebrechen des Urogenitalsystems (Ziff. 344, 345, 346, 348 und 351 des Anhangs zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]; vgl. Akten der IV- Stelle des Kantons Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 16) und bezieht deswegen verschiedene Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), unter anderem mit Wirkung ab Februar 2014 eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige wegen mittlerer Hilflosigkeit sowie einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden (AB 69). Anlässlich einer Revision von Amtes wegen gewährte die IVB mit Verfügung vom 27. September 2016 (AB 132) bis am 30. Juni 2016 unverändert eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige wegen mittlerer Hilflosigkeit und vom 1. Juli 2016 bis 1. Februar 2017 eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige wegen leichter Hilflosigkeit. Zusätzlich wurde ein Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von mindestens vier Stunden bis am 1. Februar 2017 gewährt. B. Im Rahmen einer weiteren Revision von Amtes wegen veranlasste die IVB einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte (AB 153 S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom 30. August 2017 (AB 155) stellte sie für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis zum 1. August 2018 eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige wegen leichter Hilflosigkeit sowie die Aufhebung des Intensivpflegezuschlags per 1. November 2017 in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch seine Eltern und diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Einwand erheben (AB 156). Nachdem die IVB eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2018, IV/2018/281, Seite 3 (AB 160 S. S. 2 ff.) eingeholt hatte, verfügte sie am 23. Februar 2018 (AB 162) wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch seine Eltern, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 16. April 2018 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2018 sei betreffend Hilflosenentschädigung aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis 22. Februar 2018 eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit auszurichten. -Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen- Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2018 schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 14. Mai 2018 (AB 165 S. 2 ff.) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 20. Juni 2018 und Duplik vom 17. August 2018 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Am 11. September 2018 orientierte der Instruktionsrichter in einer prozessleitenden Verfügung aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage über eine mögliche Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen und dadurch allenfalls drohende Schlechterstellung (reformatio in peius) und bot Gelegenheit zur Stellungnahme resp. zum Rückzug der Beschwerde im Sinne von BGE 137 V 314. Mit Schreiben vom 13. November 2018 hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2018, IV/2018/281, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) und die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdegegnerin, wonach die angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2018 (AB 162) nicht eingeschrieben zugestellt worden ist (Aktennotiz vom 22. Mai 2018; in den Gerichtsakten) ist auch die Einhaltung der Beschwerdefrist (Art. 60 ATSG) erstellt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Februar 2018 (AB 162). Streitig und zu prüfen ist allein der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und dabei insbesondere die Frage, ob eine dauernde Überwachungsbedürftigkeit vorliegt. Nicht angefochten (Beschwerde S. 2 und 4; Replik S. 2) und deshalb nicht mehr streitig (BGE 125 V 413 E. 1b S. 414 f.) ist die Verneinung des Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2018, IV/2018/281, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 2.1.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.1.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2018, IV/2018/281, Seite 6 Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.1.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.3 Die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe "Pflege" und "Überwachung" beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, welche infolge des physischen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. "Dauernd" hat dabei nicht die Bedeutung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; SVR 2017 IV Nr. 43 S. 129 E. 2.2.2, 2015 IV Nr. 30 S. 93 E. 5.2.1; ZAK 1990 S. 46 E. 2c).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2018, IV/2018/281, Seite 7 Die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann. Es ist nur eine dauernde persönliche Überwachung von einer gewissen Intensität anspruchsbegründend. Aus einer bloss allgemeinen und kollektiven Aufsicht (etwa im Rahmen einer Schule, eines Heims, einer Klinik oder einer Behindertenwerkstätte) kann keine rechtlich relevante Hilflosigkeit abgeleitet werden (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; SVR 2015 IV Nr. 30 S. 93 E. 5.2.1; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Entscheid des BGer vom 24. August 2009, 8C_310/2009, E. 8). Die dauernde persönliche Überwachung nach Art. 37 IVV muss nicht durch Medizinalfachpersonen ausgeübt werden, sie kann auch durch die Eltern der versicherten Person erbracht werden (SVR 2016 IV Nr. 6 S. 19 E. 4.2). Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Bei der Anpassung der Dauerleistungen ausserhalb des Rentenbereichs gelten die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze analog (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 68). 2.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Dasselbe hat bei der Revision des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung zu gelten. 2.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Dauerleistung zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2018, IV/2018/281, Seite 8 Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 2.4.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Leistungsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2). 2.5 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 2.6 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2018, IV/2018/281, Seite 9 tungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob im Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 27. September 2016 (AB 132) - anlässlich welcher die letzte materielle Überprüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung stattfand (vgl. E. 2.4.3 hiervor) - und der hier angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2018 (AB 162), eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.4.2 hiervor). 3.2 Dem Beschwerdeführer wurde am 12. November 2016 eine Niere transplantiert (AB 133 S. 2 f.). Dies stellt einen Revisionsgrund dar. Die sich daraus ergebenden Auswirkungen sind im Folgenden zu prüfen. 3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer seit der Nierentransplantation während der Nacht Flüssigkeit nachsondiert wurde. Dabei war er an einen Sondomat angeschlossen, der die Flüssigkeit via Magensonde in den Magen pumpt. Bei Vorfällen gab der Sondomat jeweils einen Alarm ab (AB 153 S. 2 und 4). Die Beschwerdegegnerin erwog, dass eine dauernde persönliche Überwachung nicht mehr bejaht werden könne. Sie stützt sich für ihren Entscheid primär auf den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte vom 29. August 2017 (AB 153 S. 2 ff.) sowie die Stellungnahmen des Abklärungsdienstes vom 4. Dezember 2017 (AB 160 S. 2 ff.) und 14. Mai 2018 (AB 165 S. 2 ff.). Sie macht insbesondere geltend, die Eltern seien sich im Gespräch nicht einig gewesen, wie oft sie pro Nacht aufstehen müssten. Die Angaben im Einwandverfahren deckten sich nicht mit denjenigen während der Abklärung vor Ort. Alarmauslösende Vorfälle könnten mit entsprechenden Vorkehrungen vermieden oder auf ein Minimum reduziert werden. Weder bei den möglichen Unterbrechungssituationen noch bei einer ungenügenden Befeuchtung habe je eine bedrohliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2018, IV/2018/281, Seite 10 Situation bestanden, so dass keine dauernde Überwachung im Sinne des Gesetzes bejaht werden könne. Der Beschwerdeführer gefährde weder sich selber noch Dritte, wenn die Flüssigkeitszufuhr unterbrochen würde (AB 160 S. 3; 165 S. 3). Dem kann nicht gefolgt werden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung notwendig ist (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468). Diese fehlte bei der Erarbeitung des Abklärungsberichts Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte vom 29. August 2017 (AB 153 S. 2 ff.) und der Stellungnahmen des Abklärungsdienstes vom 4. Dezember 2017 (AB 160 S. 2 ff.) und 14. Mai 2018 (AB 165 S. 2 ff.). Zwar hat die Beschwerdegegnerin medizinische Berichte eingeholt (AB 133 S. 2 ff.; 138 S. 5 ff.; 138 S. 10 ff; 144 S. 2 ff.; 144 S. 7 f.; 146 S. 3 ff.; 146 S. 13 ff.), jedoch äussern sich diese nicht zur Frage der Überwachungsbedürftigkeit während der Nacht (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 23. Januar 2003, I 231/02, E. 4.1). Unklar ist zunächst die Notwendigkeit des Sondomats an sich, denn offenbar wird seit dem 22. Februar 2018, d.h. vor Verfügungserlass und damit innerhalb des hier zu beurteilenden Zeitraumes (vgl. E. 2.6 hiervor), darauf verzichtet (Beschwerde, S. 9 Art. 8). Sollte der Sondomat nicht notwendig gewesen sein, entfällt eine Überwachungsbedürftigkeit von vornherein. Diese Frage wird auch nicht durch den neu eingereichten Bericht der Klinik E.________ vom 9. Oktober 2018 (Beschwerdebeilage [BB] 8) beantwortet. Ebenfalls medizinisch nicht geklärt sind die gesundheitlichen Folgen eines allfälligen Unterbruchs der Flüssigkeitszufuhr während der Nacht. Den Berichten der Klinik E.________ vom 5. Juni 2018 (BB 6) und 9. Oktober 2018 (BB 8) ist eine klare Antwort nicht zu entnehmen. Die Nephrologin verweist lediglich in allgemeiner Weise darauf, dass eine regelmässige und ausreichende Flüssigkeitszufuhr für die Dauer der Funktionstüchtigkeit der Transplantatniere wichtig sei (BB 8), während der Abklärungsdienst ausführt, es entstehe nie eine bedrohliche Situation (AB 160 S. 3; 165 S. 3 Ziff. 5), ohne sich jedoch auf medizinische Akten oder Begründungen zu stützen. Diese Frage muss jedoch medizinisch geklärt sein, denn je schwerer die Folgen eines Flüssigkeitsunterbruchs wiegen, desto eher ist grundsätzlich eine Intervention der Eltern notwendig und desto eher eine Überwachungsbedürftigkeit zu bejahen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2018, IV/2018/281, Seite 11 3.4 Unter diesen Umständen kann vorliegend keine abschliessende Beurteilung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung vorgenommen werden. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung soweit den Anspruch auf Hilflosenentschädigung betreffend aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen vornehme – z.B. durch eine Aktenwürdigung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), nachdem allfällige Protokolle des Sondomats sowie allenfalls bestehende Angaben der behandelnden Ärzte betreffend Sondomat erhoben worden sind – und anschliessend über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung neu verfüge. Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht über einen allfälligen Anspruchsbeginn einer allenfalls höheren Hilflosenentschädigung (Beschwerde, S. 9 oben; Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. 7) sowie eine allfällige Meldepflichtverletzung (AB 165 S. 3 f.) nicht entschieden zu werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung. Die Kostennote von Rechtsanwalt C.________ vom 13. November 2018 ist nicht zu beanstanden. Die Parteientschädigung wird auf total Fr. 4‘364.45 (Aufwand Fr. 4‘027.50, Auslagen von Fr. 24.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 312.05)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2018, IV/2018/281, Seite 12 festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. Februar 2018 soweit den Anspruch auf Hilflosenentschädigung betreffend aufgehoben und die Sache an die IV- Stelle Bern zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4‘364.45 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2018, IV/2018/281, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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