200 18 242 ALV LOU/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. Mai 2018 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen SYNA Arbeitslosenkasse Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 1. Februar 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2018, ALV/18/242, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1990 geborene A.________ (Versicherter) bezog ab Mai 2017 über die SYNA Arbeitslosenkasse (SYNA) Arbeitslosenentschädigung (Akten der SYNA, Antwortbeilagen [AB] 9, 11, 27). Nachdem er per 30. Juni 2017 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden war (AB 8), ordnete die SYNA mit Verfügung vom 28. November 2017 (AB 7) die Rückerstattung des in der Kontrollperiode Juni 2017 zu viel bezogenen Arbeitslosentaggelds im Umfang von Fr. 681.95 an. Daraufhin bat der Versicherte mit einer als «Einsprache / Gesuch um Erlass» bezeichneten Eingabe vom 26. Dezember 2017 (AB 4) um Erlass der Rückforderung, da er beim Leistungsbezug gutgläubig gewesen sei und die Rückerstattung für ihn eine grosse finanzielle Härte bedeuten würde. In der Folge forderte ihn die SYNA am 28. Dezember 2017 auf, bis zum 31. Januar 2018 schriftlich mitzuteilen, ob er mit seinem Schreiben gegen die besagte Verfügung habe Einsprache erheben wollen oder es ein Erlassgesuch darstelle, wobei sie bei unbenutztem Fristablauf von Letzterem ausgehe und das Schreiben an die zuständige Stelle weiterleiten werde (AB 5). Der Versicherte liess sich innert Frist nicht vernehmen, worauf die SYNA mit Entscheid vom 1. Februar 2018 (AB 3) auf die «Einsprache» nicht eintrat und gleichzeitig in Aussicht stellte, die Sache nach Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheids zur Prüfung des Erlasses an die zuständige Stelle weiterzuleiten. B. Mit einem als «Antrag zur Erlassung der Rückforderung durch grosse Härte» betitelten Schreiben vom 25. Februar 2018 (AB 2) ist der Versicherte – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids – an das Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn gelangt. Dieses hat die Eingabe als Beschwerde entgegengenommen, ist mit Urteil vom 26. März 2018, VSBES.2018.64, mangels örtlicher Zuständigkeit darauf nicht eingetreten und hat die Sache zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern überwiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2018, ALV/18/242, Seite 3 Nach einer Aufforderung des Instruktionsrichters zur diesbezüglichen Klarstellung (prozessleitende Verfügung vom 29. März 2018) hat der Versicherte am 25. April 2018 mitgeteilt, er akzeptiere die Rückforderung und stelle erneut den Antrag auf deren Erlass. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ist verzichtet worden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden aus dem Bereich des Sozialversicherungsrechts. Beschwerden können erhoben werden gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist (Art. 56 Abs. 1 ATSG). 1.2 Die Eingabe vom 25. Februar 2018 (AB 2) richtet sich offensichtlich nicht gegen den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2018 (AB 3), welcher den Rückerstattungsanspruch zum Gegenstand hatte, und stellt damit auch keine zulässige Beschwerde dar. Vielmehr hat der Versicherte damit unmissverständlich einzig und allein den Erlass der Rückforderung intendiert. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Rubrum des Schreibens, sondern auch aus dem unzweideutig formulierten Rechtsbegehren, der klaren Begründung sowie den beigelegten Unterlagen. Der Versicherte hat sich denn auch explizit daran gestossen, dass die SYNA seine frühere Zuschrift vom 26. Dezember 2017 (AB 4), welche ebenfalls bereits auf den Erlass abziel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2018, ALV/18/242, Seite 4 te, nicht an die zuständige Stelle weiterleitete, obwohl sie am 28. Dezember 2017 dieses Vorgehen bei unbenutztem Fristablauf in Aussicht gestellt hatte (AB 5). Er hat auf Nachfrage des Instruktionsrichters am 25. April 2018 zudem ausdrücklich und eindeutig bestätigt, dass er den Bestand der Forderung anerkennt und lediglich um deren Erlass (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) ersucht. 1.3 Nach dem Dargelegten stellt die Eingabe vom 25. Februar 2018 (AB 2) ein (erneutes) Erlassgesuch dar. Dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn sie dennoch als Beschwerde entgegengenommen hat, vermag daran nichts zu ändern. Jenes Gericht war örtlich unzuständig (vgl. Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]) und dessen Prozessurteil vom 26. März 2018 zeitigt im hiesigen Verfahren keinerlei präjudizielle Wirkung. Da über das Erlassgesuch seitens der Verwaltung bisher nicht in Form einer Verfügung (vgl. Art. 49 ATSG) befunden wurde und der Versicherte im Falle eines für ihn negativ ausfallenden Entscheids zudem zwingend das Einspracheverfahren zu durchlaufen hätte (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 52 N. 13), ist das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zu Behandlung der Eingabe vom 25. Februar 2018 (AB 2) funktionell unzuständig, weshalb ein Forumsverschluss zu erfolgen hat. Die Sache ist an die SYNA zu überweisen, damit sie diese zuständigkeitshalber an das Amt für Berner Wirtschaft (beco), Arbeitsvermittlung, weiterleitet (vgl. Art. 95 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 119 Abs. 3 AVIV; Art. 10 Abs. 1 lit. f der kantonalen Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Volkswirtschaftsdirektion [Organisationsverordnung VOL, OrV VOL; BSG 152.221.111]). 1.4 Für diesen kostenlosen (vgl. Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG) Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2018, ALV/18/242, Seite 5 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Eingabe vom 25. Februar 2018 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Pateientschädigung zugesprochen. 3. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die SYNA Arbeitslosenkasse, zur Weiterleitung an das Amt für Berner Wirtschaft (beco), überwiesen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - SYNA Arbeitslosenkasse - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.