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Bern Verwaltungsgericht 05.06.2018 200 2018 230

5 giugno 2018·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,358 parole·~17 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 14. Februar 2018

Testo integrale

200 18 230 UV KNB/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Juni 2018 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG vertreten durch Fürsprecherin C.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 14. Februar 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2018, UV/18/230, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1981 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihre Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als sie sich am 22. Februar 2009 bei einem Sturz das rechte Knie verletzte (Akten der Mobiliar [act. II] 1 - 4). Nach einem operativen Eingriff am rechten Knie am 3. Mai 2010 traten bei der Versicherten postoperative Komplikationen (insbesondere Miktionsstörungen, Schwäche L-5 beidseits) auf (act. II 29 f., 32). Gemäss dem von der Rehaklinik I.________ erstellten neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 25. Juli 2011 (act. II 142 - 182) konnte für die gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten weder eine neurologische noch eine psychiatrische Diagnose gestellt werden. Daraufhin lehnte die Mobiliar mit Schreiben vom 22. August 2011 (act. II 190 f.) weitere Unfallversicherungsleistungen ab. Laut einem weiteren Gutachten des Spitals D.________ vom 15. Mai 2013 (Akten der Mobiliar [act. IIa] 279 - 291) bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten und der bei der Operation vom 3. Mai 2010 vorgenommenen Spinalanästhesie. Im weiteren Verlauf erlangte die Mobiliar Kenntnis von den Berichten von lic. phil. E.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 26. Juni 2013 (act. IIa 322 - 325) und von der Klinik F.________ vom 5. Februar 2003 (act. IIa 326 f.), gemäss welchen die Versicherte seit zirka 2003 am Münchhausen-Syndrom, ICD-10: F68.1, leidet; 2003 hatte die Versicherte offenbar eine Leukämieerkrankung inszeniert und 2007 sowie 2012 soll sie Schwangerschaften/Fehlgeburten vorgetäuscht haben. Auch die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung med. prakt. G.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte im Bericht vom 12. August 2013 (act. IIa 356 - 365) die Diagnose einer schweren psychischen Störung mit seit mindestens 2003 bestehendem Münchhausensyndrom (artifizielle Störung), ICD-10: F68.1. Diesem Bericht ist zudem zu entnehmen, dass es die Versicherte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2018, UV/18/230, Seite 3 ihrem Gynäkologen untersagt hatte, medizinische Informationen an Dritte weiterzugeben (act. IIa 361). Die Mobiliar stellte daraufhin die Einholung der fehlenden Akten sowie eine Ergänzung der Begutachtung bzw. eine neue Begutachtung in Aussicht (act. IIa 354). Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 (act. IIa 437 f.) forderte die Mobiliar den damaligen Rechtsvertreter der Versicherten, Rechtsanwalt J.________, auf, sämtliche behandelnden Ärzte und Spitäler, bei welchen die Versicherte wegen der angeblichen Schwangerschaften/Fehlgeburten in Behandlung war, bekanntzugeben und die Entbindung dieser Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht durch die Versicherte einzureichen, dies unter Hinweis auf die Folgen im Unterlassungsfall bzw. auf Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Nachdem die Versicherte neu Rechtsanwalt B.________ mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hatte (act. IIa 442 f.), reichte sie eine Vollmacht/Entbindung von der Schweigepflicht vom 24. Juli 2017 (act. IIa 449) mit Ausführungen zu den angeblichen Schwangerschaften und den Namen von zwei Ärzten ein. Mit E-Mail vom 14. August 2017 forderte die Mobiliar den Rechtsvertreter der Versicherten auf, die Vollmacht/Entbindung von der Schweigepflicht zu ergänzen (act. IIa 468 f.). In der Folge teilte Rechtsanwalt B.________ am 31. Oktober 2017 (act. IIa 483 f.) schriftlich mit, die Versicherte sei psychisch nicht in der Lage, die gewünschte Vollmacht auszustellen. Daraufhin verfügte die Mobiliar am 24. November 2017 (act. IIa 485 f.) aufgrund der Akten und lehnte sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Folgen der Operation vom 3. Mai 2010 ab. Im Weiteren wurde auf die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen verzichtet. Die H.________ AG als Krankenversicherung der Versicherten erhob dagegen am 5. Dezember 2017 (act. IIa 489) vorsorglich Einsprache, welche sie am 18. Januar 2018 (act. IIa 493) wieder zurückzog. Die Versicherte erhob am 12. Januar 2018 (act. IIa 495), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Einsprache gegen die Verfügung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2018, UV/18/230, Seite 4 24. November 2017. Darin wurde die Ermächtigung verschiedener namentlich genannter Ärzte/Medizinalpersonen zur weiteren Aktenedition in Aussicht gestellt. Es werde zudem davon ausgegangen, dass die angefochtene Verfügung nach Abgabe der Ermächtigungserklärung obsolet werde. Andernfalls sei eine 30-tägige Nachfrist zur ausführlichen Einsprachebegründung zu gewähren. Mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2018 (act. IIa 496) trat die Mobiliar auf die Einsprache mangels Begründung nicht ein. B. Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 19. März 2018 Beschwerde. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG vom 14. Februar 2018 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei an die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG mit der Weisung zurückzuweisen, dass eine rechtsgültige Verfügung zu erlassen sei. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Mobiliar Versicherung mit der Weisung zurückzuweisen, dass eine Nachfrist zur Einreichung der Vollmacht und Nachbegründung der Einsprache vom 12. Januar 2018 anzusetzen sei. – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin C.________, in verfahrensmässiger Hinsicht, das Verfahren sei auf Antrag 1 der Beschwerde, die Aufhebung des Einspracheentscheides, zu beschränken. Im Falle der Abweisung des Antrages auf Beschränkung des Verfahrens gemäss Ziff. 1 vorstehend sei der Unterzeichnenden eine angemessene Nachfrist zu den Anträgen 2 und 3 der Beschwerde anzusetzen. Zudem stellt sie das Rechtsbegehren, die Beschwerde sei hinsichtlich des Antrags 1 abzuweisen, unter Kostenfolge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2018, UV/18/230, Seite 5 Mit prozessleitender Verfügung vom 13. April 2018 verwies der Instruktionsrichter darauf, dass im Rahmen des Urteils darüber zu befinden sein werde, ob auf die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 überhaupt eingetreten werden könne (d.h. ob diese innerhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes liegen). Der Antrag auf „Beschränkung des Verfahrens“ sei in dem Sinn zu verstehen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 14. Februar 2018 (act. IIa 496). Streitig und zu prüfen ist allein, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache vom 12. Januar 2018 (act. IIa 495) eingetreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2018, UV/18/230, Seite 6 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Thema des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 12. Januar 2018 (act. IIa 495) zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor). Um überhaupt darüber befinden zu müssen, bildet das Vorliegen einer formell rechtsgenüglichen, anfechtbaren Verfügung eine Grundvoraussetzung. Denn die Nichtigkeit einer Verfügung ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 129 V 485 E. 2.3 S. 488; SVR 2015 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.2.1). Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin vor (Beschwerde S. 4 f.), die Verfügung vom 24. November 2017 (act. IIa 485 f.) weise erhebliche Mängel auf und sei nichtig. So sei die Verfügungsbegründung widersprüchlich, indem einerseits die Notwendigkeit einer Begutachtung zur Klärung der Leistungspflicht erwähnt werde, womit implizit ein Unfall bzw. ein leistungsauslösendes Ereignis bejaht werde, andererseits werde aber auch erwähnt, dass die Operation vom 3. Mai 2010 nicht wegen Unfallfolgen durchgeführt worden sei. Zudem fehle die Begründung gänzlich, die zur Leistungsabweisung führe. Insbesondere fehle es der Verfügung aber auch an einem Dispositiv bzw. der Verfügungsformel. 2.2 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021; BGE 132 V 93 E. 3.2 S. 98).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2018, UV/18/230, Seite 7 Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen – oder richtigerweise hätten stützen sollen (BGE 122 V 189 E. 1 S. 193) – und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren. Als Verfügungen gelten mithin autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (BGE 139 V 72 E. 2.2.1 S. 75, 143 E. 1.2 S. 144). Der Verfügung gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG). 2.3 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.4 Nach der Rechtsprechung besteht bei (Kassen-)Verfügungen eine Vermutung für die Rechtsgültigkeit. Eine Verfügung darf nur dann als nichtig und unwirksam angesehen werden, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die allfällige Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet würde (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275, 132 II 342 E. 2.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2018, UV/18/230, Seite 8 S. 346). Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler sowie die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht; dagegen haben inhaltliche Mängel nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (BGE 118 Ia 336 E. 2a S. 340), so etwa, wenn die Verfügung als praktisch wirkungslos, unsinnig oder unsittlich zu qualifizieren ist (AHI 1995 S. 33 E. 4a). Ebenso ist eine Verfügung nichtig, die einen unmöglichen Inhalt hat, bei der die Fehlerhaftigkeit an ihr selbst zum Ausdruck kommt, bei tatsächlicher Unmöglichkeit des Vollzugs oder wenn sie unklar oder unbestimmt ist (SVR 2015 IV Nr. 33 S. 106 E. 5.2.1). 2.5 Vorliegend erfüllt die Verfügung vom 24. November 2017 (act. IIa 485 f.) die an den Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG (vgl. E. 2.2 hiervor) gestellten Anforderungen, dies obwohl das Dispositiv (Leistungsverweigerung im Zusammenhang mit den geltend gemachten Folgen der Operation vom 3. Mai 2010) im Text selber enthalten ist und nicht selbstständig davon (textlich hervorgehoben) aufgeführt wird. Auch die Begründung ist nicht zu beanstanden und somit rechtsgenüglich, da eine allenfalls widersprüchliche Begründung für sich allein nicht bereits zur Nichtigkeit einer Verfügung führt. Namentlich wurde die Leistungsabweisung unter Hinweis auf die mangelnde Mitwirkung im Rahmen des Mahnund Bedenkzeitverfahrens sowie die sich daraus ergebende Tragung der Beweislast durch die Beschwerdeführerin begründet. Folglich liegt eine den Verfügungsbegriff erfüllende Anordnung vor, welche nicht nichtig ist und die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt (vgl. E. 2.2 - 2.4 hiervor). 3. 3.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die schrift-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2018, UV/18/230, Seite 9 lich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). 3.2 Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Gleich wie im Beschwerdeverfahren hat auch im Einspracheverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Einsprache (bzw. Beschwerdeschrift) nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen oder wenn mit einer rechtzeitigen unbegründeten Einsprache die Nachreichung einer Begründung in Aussicht gestellt wird, dies aber in der Folge unterbleibt. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die den Versicherungsträger verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Einsprachefrist erreicht werden soll (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.3 S. 155; SVR 2013 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2 und 5.2). 3.3 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdegegnerin begründet das Nichteintreten auf die Einsprache vom 12. Januar 2018 (act. IIa 495) damit, dass die Beschwerdeführerin zwar ein Rechtsbegehren gestellt habe, jedoch keine Auseinandersetzung mit der Begründung in der Verfügung stattgefunden habe, obwohl der Rechtsvertreter volle Aktenkenntnis gehabt habe. Die Begründung ziele einzig darauf ab, dass nun die Namen der verlangten Ärzte vorlägen, die Ermächtigungserklärung der Einsprecherin zwar noch nicht, aber bei Vorliegen derselben die Verfügung obsolet würde. Die Begründung in der Einsprache beziehe sich auf das Mahn- und Bedenkzeitverfahren und nicht auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2018, UV/18/230, Seite 10 den Inhalt der Verfügung. Nicht zu hören sei die Argumentation, wonach eine Einsprachebegründung nicht notwendig sei, weil die Namen der Ärzte nun vorlägen und falls doch eine Begründung notwendig wäre, eine Nachfrist zu gewähren sei. Das Nachfristbegehren sei als rechtsmissbräuchlich einzustufen (act. IIa 496). Dem Rechtsvertreter habe bewusst sein müssen, dass eine minimale, summarische oder auch rudimentäre Begründung auch bei noch fehlender Vollmacht und Entbindungserklärung nötig sei. Die am 5. März 2018 während der laufenden Beschwerdefrist der Beschwerdegegnerin eingereichte Vollmacht (act. IIa 498 f.) belege nach wie vor nicht die vollständige Mitwirkung der Beschwerdeführerin (Beschwerdeantwort S. 4 f.). 3.4.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend (Beschwerde S. 5 f.), die Nennung der Ärzte und das Inaussichtstellen der Ermächtigungserklärung stelle bereits die geforderte Mitwirkung dar. In der Annahme, dass noch eine unterzeichnete Entbindungserklärung einzureichen sei, sei um eine Nachfrist zwecks deren Einreichung ersucht worden, was keinen Rechtsmissbrauch darstelle. Mit Blick auf die in Aussicht gestellte Ermächtigungserklärung wäre es nicht sinnvoll gewesen, eine umfangreiche Einsprachebegründung zu verfassen, da mit dem Nachreichen der Ermächtigungserklärung der Kausalzusammenhang zwischen der verfügten Leistungseinstellung und der Mitwirkungspflichtverletzung entfiele, die Beschwerdegegnerin die Begutachtung in die Wege leiten könne und das Einspracheverfahren gegenstandslos würde. 3.5 3.5.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 24. November 2017 (act. IIa 485 f.) fest, ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren sei korrekt durchgeführt worden. Mit dem Mangel an Mitwirkung habe es die Beschwerdeführerin verunmöglicht, zu einem schlüssigen Beweisergebnis zu kommen. Damit habe sie die Beweislast, bzw. die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Folgen der Operation vom 3. Mai 2010 würden abgelehnt. Auf eine Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen werde verzichtet. Anhand der Akten sei im Übrigen die Operation vom 3. Mai 2010 gar nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2018, UV/18/230, Seite 11 wegen Unfallfolgen durchgeführt worden. Die Übernahme der Operation sei wohl zu Unrecht erfolgt. Da aber so oder so kein Anspruch mehr auf Unfallversicherungsleistungen bestehe, werde dieses Beweisthema (vorläufig) offen gelassen. 3.5.2 In der Einsprache vom 12. Januar 2018 (act. IIa 495) wurde aufgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich dazu entschlossen, der Beschwerdegegnerin die geforderte Ermächtigung zur weiteren Aktenedition bei den verschiedenen (namentlich aufgeführten) Ärzten und Medizinalpersonen zu erteilen. Weiter hielt der Rechtsvertreter fest, er gehe davon aus, dass die angefochtene Verfügung nach Abgabe der Ermächtigungserklärung obsolet würde. Er bitte darum, dass sich die Beschwerdegegnerin diesbezüglich vernehmen lasse und gegebenenfalls eine Nachfrist zur Einreichung der Ermächtigungserklärung ansetze. Für den Fall, dass trotzdem an der Verfügung festgehalten werde, stelle er den Antrag, es sei der Beschwerdeführerin eine 30-tägige Nachfrist zur ausführlichen Einsprachebegründung zu gewähren. 3.5.3 Vorliegend war Rechtsanwalt B.________ bereits seit Juni 2017 mit der Sache befasst. Mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 hiervor) hatte die Beschwerdeführerin respektive ihr Rechtsvertreter keinen Anspruch auf Verlängerung der Einsprachefrist durch Gewährung einer Fristverlängerung zur (weiteren) Begründung der Einsprache. Die Einsprache vom 12. Januar 2018 (act. IIa 495) wurde allerdings rechtzeitig erhoben und sie enthält – nebst den Rechtsbegehren unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zu erbringen – auch eine (kurze) Begründung. Diese steht im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung vom 24. November 2017 beziehungsweise nimmt zumindest im weitesten Sinn Bezug auf sie. Ob die Begründung auch erfolgversprechend ist, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Unter diesen Umständen erfüllt die Einsprache die Mindestanforderungen und hätte die Beschwerdegegnerin auf die rechtsgenügliche Einsprache – wenn auch ohne Genehmigung einer Nachfrist – eintreten müssen. Dies allein bildet vorliegend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2018, UV/18/230, Seite 12 das Verfahrensthema. Für die (wiederum) bloss in Aussicht gestellten Entbindungserklärungen bedarf es im Übrigen keiner (Nach-)Fristansetzung. 3.6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der auf Nichteintreten lautende Einspracheentscheid vom 14. Februar 2018 (act. IIa 496) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie auf die Einsprache vom 12. Januar 2018 (act. IIa 495) eintrete und über diese materiell entscheide. Soweit weitergehend (Eventualbegehren) ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 17. April 2018 macht Rechtsanwalt B.________ (wohl fälschlicherweise auf dem Briefpapier von Rechtsanwalt K.________) einen Aufwand bzw. ein Honorar von Fr. 1‘416.65 (ca. 5.6 Stunden) zuzüglich Auslagen von Fr. 33.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 111.65 (7.7 % von Fr. 1‘449.95), total Fr. 1‘561.60, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1‘561.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2018, UV/18/230, Seite 13 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG vom 14. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie auf die Einsprache vom 12. Januar 2018 eintrete und über diese materiell entscheide. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. Fr. 1‘561.60 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Fürsprecherin C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2018, UV/18/230, Seite 14 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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