200 18 184 AHV ACT/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Mai 2018 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, AHV/18/184, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 16) setzte die AKB die von A.________ (nachfolgend Versicherter) als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2014 zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge und Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie die Verwaltungskostenbeiträge provisorisch auf Fr. 13‘724.95, mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 (act. II 7) definitiv auf Fr. 37‘642.10 fest. Mit weiterer Verfügung vom 22. Januar 2018 (act. II 4) verpflichtete die AKB den Versicherten zudem zur Zahlung von Verzugszinsen im Umfang von Fr. 2‘351.85 für nicht entrichtete persönliche Beiträge in der Höhe von Fr. 23‘917.10 (Fr. 37‘642.10 - Fr. 13‘724.95). Die gegen letztere Verfügung erhobene Einsprache (act. II 2) wies die AKB mit Entscheid vom 22. Februar 2018 (act. II 1) ab. B. Am 2. März 2018 leitete die AKB ein vom Versicherten an sie gerichtetes, mit „Anfrage für Wiedererwägung“ betiteltes Schreiben vom 24. Februar 2018 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, weiter. Dieses nahm die Eingabe des Versicherten (nachfolgend Beschwerdeführer) gleichentags als Beschwerde entgegen. Mit zusätzlicher Eingabe vom 11. März 2018 stellt der Beschwerdeführer die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 22. Februar 2018 über Zinsen auf auszugleichenden Beiträgen für das Jahr 2014 sei aufzuheben. 2. Die Verzugszinsen seien auf der Grundlage eines marktüblichen Zinssatzes festzulegen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, AHV/18/184, Seite 3 In der Begründung rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem sich die Beschwerdegegnerin nicht mit der von ihm aufgeworfenen Frage der Verhältnismässigkeit des der Zinsberechnung zugrunde gelegten Verzugszinssatzes von 5% auseinandergesetzt habe (S. 3 ff.). In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Zinssatz von 5% sei „völlig marktfremd und marktwidrig“, womit Art. 42 Abs. 2 AHVV nicht mit Art. 5 Abs. 2 BV zu vereinbaren sei (S. 4). Auch sei unklar, nach welchen Kriterien die Dauer des Zinsenlaufes beurteilt werde (S. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. April 2018 stellte der Instruktionsrichter ein Doppel der Beschwerdeantwort vom 19. April 2018 dem Beschwerdeführer zu. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, AHV/18/184, Seite 4 Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 22. Januar 2018 (act. II 4) bestätigende Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auf den persönlichen Beiträgen für das Jahr 2014 Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 2‘351.85 zum Zinssatz von 5% für die Dauer vom 1. Januar 2016 bis 18. Dezember 2017 zu bezahlen hat. 1.3 Die Verzugszinsforderung beläuft sich – wie hiervor dargelegt – auf Fr. 2‘351.85 (act. II 4), womit der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt und die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sich der angefochtene Einspracheentscheid nicht hinreichend mit den Vorbringen in der Einsprache betreffend die geltend gemachte Unverhältnismässigkeit des Zinssatzes von 5% auseinandersetze (vgl. Eingaben vom 24. Februar und 11. März 2018, S. 3 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 (act. II 1) zwar die verordnungsmässigen Bestimmungen sowie die ihres Erachtens massgebliche höchstrichterliche Praxis dargelegt, zur Frage der Verhältnismässigkeit des der Zinsforderung zugrunde gelegten Zinssatzes jedoch nicht explizit Stellung genommen. Ob die Beschwerdegegnerin damit die wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, AHV/18/184, Seite 5 rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) bildende Begründungspflicht (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236) wirklich verletzte, kann offen bleiben, da eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten wäre. So ist denn auch weder ersichtlich noch wird geltend macht, dass eine Anfechtung des Einspracheentscheids wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht möglich gewesen wäre. 3. 3.1 Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. f der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) haben Selbstständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25% unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinssatz beträgt 5% im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Die Verzugszinsordnung des Art. 41bis AHVV und des im Zusammenhang damit stehenden Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV ist gesetzeskonform (BGE 139 V 297 E. 3.3 S. 304 ff.). Der Zinsenlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). 3.2 Der Beschwerdeführer anerkennt die mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 (act. II 7) für das Jahr 2014 festgesetzte Beitragsforderung über Fr. 37‘642.10 ausdrücklich und hat gemäss eigenen Angaben in der Beschwerde (vgl. Eingabe vom 11. März 2018, S. 3) die der Verzugszinsforderung zugrundeliegende Beitragsnachforderung in der Höhe von Fr. 23‘917.-- beglichen. Im Weiteren pflichtet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin darin bei, dass sie unter den gegebenen Umständen dem Grundsatz nach berechtigt war, Verzugszinsen auf den Beitragsnach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, AHV/18/184, Seite 6 forderungen zu verlangen und dass für deren Erhebung eine hinreichende gesetzliche Grundlage besteht (vgl. E. 3.1 vorne; Eingabe vom 11. März 2018, S. 3). Er macht jedoch geltend, die Höhe des in Anschlag gebrachten Zinssatzes von 5% sei unverhältnis- bzw. nicht verfassungsmässig (a.a.O., S. 3 f.). 3.3 3.3.1 Nach Art. 5 Abs. 2 BV muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit stellt einen im gesamten Verwaltungsrecht sowohl bei der Rechtsetzung wie bei der Rechtsanwendung zu beachtenden Grundsatz dar, welcher insbesondere auch in der Sozialversicherung Geltung beansprucht. Er setzt voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 131 V 107 E. 3.4.1 S. 113). 3.3.2 In BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305 führte das Bundesgericht zum ahv-rechtlichen Verzugszins aus, dieser bezwecke – nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust – zusätzlich eine Abgeltung des administrativen Aufwands für die verspätete respektive nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst. Weiter hielt das Bundesgericht fest, „[a]uch wenn sich gewisse Abweichungen zu den jeweils geltenden Zinssätzen auf dem Geld- und Kapitalmarkt ergeben, sind diese systemimmanent und bedürfen nur dann einer Korrektur, wenn Abweichungen über längere Zeit hinweg und in beträchtlichem Ausmass bestehen.“ Der ahv-rechtliche Verzugszins sei ferner nicht mit einem Marktzins zu vergleichen. Vielmehr handle es sich um einen „technischen“ Zinssatz. 3.4 Die Ausführungen des Bundesgerichts erfolgten formal zwar unter dem Blickwinkel der Gesetzeskonformität der Verordnungsbestimmungen von Art. 41bis und 42 Abs. 2 und 3 AHVV. Sie beschlagen darüber hinaus jedoch auch die für die Verhältnismässigkeit massgebenden Kriterien der Geeignetheit, Notwendigkeit und Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, AHV/18/184, Seite 7 engeren Sinne) einer Massnahme (vgl. E. 3.3.1 vorne sowie BGE 143 V 190 E. 2.2 S. 193 oben). Indem der Beschwerdeführer die ahv-rechtliche Verzugszinspflicht dem Dargelegten zufolge (vgl. E. 3.2 vorne) zu Recht nicht in Frage stellt (vgl. auch act. II 2 S. 1), sondern allein die Höhe des Zinssatzes kritisiert, bemängelt er in erster Linie die Angemessenheit der Massnahme und es stellt sich deshalb die Frage, ob der in Art. 42 Abs. 2 AHVV festgelegte Zinssatz von 5% ausser Verhältnis zum mit der geltenden Verzugszinsregelung verfolgten, in BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305 dargelegten Zweck steht. Dies ist zu verneinen: Wie in E. 3.3.2 vorne dargelegt, stellt der ahv-rechtliche Verzugszinssatz einen „technischen“ Zinssatz dar, womit entgegen dem Beschwerdeführer ein direkter Vergleich mit dem von ihm ins Feld geführten „marktüblichen“ Zinssatz (vgl. Eingabe vom 11. März 2018, S. 1) nicht zielführend ist. Vielmehr wird mit der Umschreibung als „technischer“ Zinssatz gerade ausgedrückt, dass der Verzugszins vom aktuellen bzw. konkreten Zinsumfeld abstrahiert. Das Bundesgericht hat in BGE 139 V 297 E. 3.3.3 S. 306 zum „‘seit Jahren herrschenden Zinsniveau von 1-2%‘“ denn auch erwogen, dass dieser Umstand allein noch nicht auf fehlende Gesetzmässigkeit schliessen lasse. Wenngleich sich auch diese Erwägung auf die damals geltend gemachte fehlende Gesetzeskonformität der ahv-rechtlichen Verzugsbestimmungen bezog, so ist sie doch ohne weiteres auch unter dem Aspekt des vorliegend angerufenen verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsgrundsatzes massgebend. Dies gilt erst Recht im Hinblick auf Art. 104 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220): Diese Norm sieht ebenfalls einen Zinssatz von 5% vor und sie ist – anders als in der Einsprache vorgebracht (act. II 2 S. 2) – keineswegs „toter Buchstabe“, sondern findet unter Privaten in Alltagsgeschäften als dispositive Bestimmung regelmässig Anwendung. Vorliegend ist jedoch entscheidend, dass Art. 104 Abs. 1 OR im Verwaltungsrecht bei fehlender Anordnung als allgemeiner Rechtsgrundsatz analog Anwendung findet (BGE 139 V 297 E. 3.3.3 S. 306; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. Dezember 2016, 9C_409/2016, E. 8.4.2) und etwa auch im Berufsvorsorgerecht – bei Fehlen einer reglementarischen Verzugszinsbestimmung – sowohl im Leistungs- wie auch im Beitragsbereich herangezogen wird (vgl. BGE 141 V 162 E. 5 S. 169 f.). Auch bestimmt Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, AHV/18/184, Seite 8 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) bei ausstehenden Leistungen einen allgemeinen Zinssatz von 5%. Der von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AHVV in Anschlag gebrachte Zinssatz von 5% ist denn etwa auch weit entfernt vom aktuell zulässigen Höchstzinssatz von 10 bzw. 12% für Konsumkredite (vgl. Art. 14 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit [KKG; SR 221.214.1] i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 6. November 2002 zum Konsumkreditgesetz [VKKG; SR 221.214.11]). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Durchschnittsrendite des AHV-Fonds in den fünf Jahren vor 2016 bei 3.72%, im Jahr 2016 bei 3.75% (vgl. compenswiss, Ausgleichsfonds AHV/IV/EO, Jahresbericht des Verwaltungsrats an den Bundesrat vom 2. Mai 2017, S. 23) und im Jahr 2017 bei 6.82% (vgl. Medienmitteilung der compenswiss vom 8. Februar 2018) lag. Es lässt sich somit nicht sagen, dass zwischen der Belastung der Beitragspflichtigen und der Rendite des AHV-Fonds ein Ungleichgewicht bestände, welches den Verzugszinssatz von 5% als unverhältnismässig erscheinen liesse (vgl. hierzu auch ZAK 1990 285 E. 4b/ee). Wenn sich demnach der Verzugszinssatz gemäss Art. 42 Abs. 2 AHVV in der Grössenordnung des Zinssatzes von Art. 104 Abs. 1 OR bewegt, respektive diesem entspricht, liegt keine Unverhältnismässigkeit vor, woran entgegen dem Beschwerdeführer auch nichts ändert, dass das effektive Zinsniveau in der Schweiz seit Jahren erheblich tiefer ist, da nach dem Dargelegten ein marktkonformer Zins nicht Vergleichsgrösse bildet. 3.5 Sodann hat die Beschwerdegegnerin die Dauer des Zinsenlaufs korrekt festgelegt (act. II 4). Dieser richtet sich allein nach den in E. 3.1 genannten Bestimmungen, wohingegen Zeitpunkt und Dauer des Steuerveranlagungsverfahrens nicht massgebend sind. Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV beginnt der Zinsenlauf am 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres – mit Bezug auf das vorliegend massgebliche Beitragsjahr 2014 (act. II 7) demnach am 1. Januar 2016 – und endet mit der Rechnungsstellung (Art. 41bis Abs. 2 Satz 2), welche hier am 18. Dezember 2017 erfolgt ist (act. II 7 f.). Die aus dieser Berechnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, AHV/18/184, Seite 9 resultierende Höhe des Verzugszinses von Fr. 2‘351.85 ist schliesslich ebenso wenig zu beanstanden. 3.6 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid vom 22. Februar 2018 (act. II 1) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Die aktuell geltende Rechtslage lässt keinen anderen Entscheid zu. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2018, AHV/18/184, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.