200 18 170 IV FUE/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Oktober 2018 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Advokat B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. Januar 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/2018/170, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erlitt am 22. März 2004 bei der Arbeit als … bei einem … eine linksseitige Handgelenkskontusion (Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV; act. II] 11 S. 26). Am 11. November 2005 meldete er sich bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 2). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) unternahm mehrere Eingliederungsversuche, die jedoch scheiterten. Mit Verfügung vom 24. August 2010 wies sie das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 35% ab (act. IIA 122), was vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 30. August 2011 geschützt wurde (VGE IV/2010/1016; act. IIA 145). Dieses Urteil blieb unangefochten. B. Nach einer Neuanmeldung vom 29. April 2011 (act. IIA 142 S. 1) verneinte die IVB mit Verfügung vom 30. April 2012 erneut einen Rentenanspruch (act. IIA 169). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die gegen diese Verfügung vom Versicherten und dessen Berufsvorsorgeeinrichtung erhobenen Beschwerden mit Urteil vom 6. Mai 2014 teilweise gut und sprach dem Versicherten für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2011 eine ganze und ab dem 1. Januar bis zum 31. März 2012 eine halbe IV- Rente zu. Ab dem 1. April 2012 verneinte es einen Rentenanspruch bei einem IV-Grad von 17% (VGE IV/2012/515 und IV/2012/536; act. IIA 184). C. Am 26. Januar 2015 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (act. IIA 195 S. 1), worauf die IVB mit Verfügung vom 19. Mai 2015 nicht eintrat (act. IIA 204). Mit Urteil vom 4. Dezember 2015 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verfügung auf und wies die Sache
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/2018/170, Seite 3 an die IVB zurück, damit sie weitere medizinische Abklärungen vornehme (VGE IV/2015/569; act. IIA 217). Hierauf holte die IVB ein handchirurgisches Gutachten beim Spital C.________ ein (Expertise vom 6. März 2017, act. IIA 247.1). Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2017 stellte sie die Ablehnung des Rentenbegehrens mangels eines Revisionsgrundes in Aussicht (act. IIA 252). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat B.________, Einwand (act. IIA 257), woraufhin die IVB Stellungnahmen des Spitals C.________ sowie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) einholte (act. IIA 269; 271 S. 3). Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 (act. IIA 272) verfügte sie dem Vorbescheid entsprechend. D. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Advokat B.________, am 28. Februar 2018 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge: 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2018 aufzuheben und diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen, mindestens aber eine Viertelsrente zu leisten. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit dem unterzeichneten Advokaten als unentgeltlichem Rechtsvertreter zu bewilligen. 3. Unter o/e-Kostenfolge. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. März 2018 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen. Dem kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. März 2018 nach. Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/2018/170, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Januar 2018 (act. IIA 272). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/2018/170, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen IV- Grades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des IV-Grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der IV-Grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/2018/170, Seite 6 - analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG - durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Eintretensfrage war Gegenstand des VGE IV/2015/569 (act. IIA 217) und ist – aufgrund der Bindungswirkung dieses Rückweisungsentscheids (Entscheid des BGer vom 22. November 2011, 9C_203/2011, E. 4.2) – nicht mehr zu prüfen. Zu prüfen ist hingegen, ob zwischen der Verfügung vom 30. April 2012 (act. IIA 169) – anlässlich welcher die letzte materielle Überprüfung des Rentenanspruchs stattfand (vgl. VGE IV/2015/569 E. 3.1; BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2) – und der hier angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2018 (act. IIA 272) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Im Vergleichszeitpunkt vom 30. April 2012 (act. IIA 169) war dem Beschwerdeführer spätestens seit Januar 2012 eine angepasste Tätigkeit – d.h. ohne übermässige Belastung des linken Handgelenks – ganztags zumutbar (VGE IV/2015/569 E. 4). Dieses Zumutbarkeitsprofil stützte sich auf die Beurteilung des RAD-Arztes, Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 19. August 2010 (act. IIA 121 S. 2). 3.3 Der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2018 (act. IIA 272) liegen insbesondere folgende Berichte zugrunde: 3.3.1 Im Gutachten des Spitals C.________ vom 6. März 2017 (act. IIA 247.1) stellten die Ärzte mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen (S. 22): o Chronische Handgelenksbeschwerden mit/bei: - Status nach Handgelenksdistorsion mit Verdacht auf intrinsische ligamentäre Läsion vom 22. März 2004 und nachfolgend PISI (palmar intercalated segment instability)-Deformität links
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/2018/170, Seite 7 - 26. Mai 2005: Status nach Arthroskopie Handgelenk links: Zystenbildung scapholunäres Ligament mit querer Rissbildung, Synovialitis: Débridement Synovialektomie - 8. Juni 2006: Status nach Handgelenksdenervation - 10. September 2007: Status nach Scaphoidresektion, four corner fusion - 31. März 2016: Status nach Panarthrodese Handgelenk links - 4. Juli 2012: Status nach Metallentfernung und Tenolyse - 3. September 2014: Status nach zuklappender Verkürzungsosteotomie Ulna links wegen Ulna-Impaktationssyndrom, Erstdiagnose Oktober 2012 - 8. Oktober 2014: Status nach Re-Osteotomie Ulna links bei Osteosyntheseversagen - Allodynie im Bereich der Narbe ulnares Handgelenk links o Chronische Rückenschmerzen, diesbezüglich IV-Gesuch am 20. Februar 1995 abgelehnt, keine weiteren Unterlagen vorhanden Die Ärzte führten aus, es handle sich insgesamt um einen sehr komplexen Verlauf mit diversen Voroperationen sowie ausgeschöpften konservativen Therapiemassnahmen. Der Beschwerdeführer sei seit dem Ersttrauma 2004 zu keiner Zeit vollständig beschwerdefrei gewesen. Sämtliche operativen und konservativen Therapieansätze hätten, wenn überhaupt, nur eine kurzfristige Besserung der Beschwerden gebracht, welche jeweils innert kürzester Zeit wieder exazerbierten (S. 23). Die Schmerzen seien durch reine Infiltrationen weitestgehend nicht beeinflussbar (S. 24). Die geschilderten Befunde hätten mit den Resultaten der klinischen Befunde und der ergotherapeutischen Beurteilung zusammen gepasst. Der Beschwerdeführer habe während der gesamten Konsultation und Befunderhebung stets kooperativ gewirkt. Die erhobenen Befunde der Grobkraft, welche deutlich unter dem zu erwartenden Altersdurchschnitt gelegen hätten, sowie die Untersuchung der Ergotherapie im Belastungsparcours hätten aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer die linke Hand im Alltag und bei einer allfälligen Arbeit höchstens als Hilfshand ohne wesentliche Belastung einsetzen könne (S. 24). Zusammenfassend sei es durch eine Kaskade von operativen und konservativen Behandlungen über zehn Jahre zu einem diffusen Schmerzsyndrom gekommen, das zum Teil durch eine vorhandene Allodynie erklärt und unterhalten werde, zu einem anderen Teil zumindest ossär nicht erklärt werden könne. Es bestehe eine schwerwiegende Einschränkung der Belastbarkeit der linken Hand, welche sämtliche belastenden und repetitiven Arbeiten verunmögliche. Der Beschwerdeführer könne einer Arbeit nachgehen, bei welcher die linke Hand nicht belastet werden müsse (S. 24 f.). Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, in der bisherigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/2018/170, Seite 8 Tätigkeit mit Belastung des linken Armes bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis auf weiteres. In einer angepassten Tätigkeit ohne repetitive Bewegungen der linken Hand und ohne Belastungen über 2 bis 5 kg könne der Beschwerdeführer zu 100% arbeiten (S. 30 Ziff. VI). 3.3.2 Im Bericht vom 11. Mai 2017 (act. IIA 249 S. 3) hielt der RAD-Arzt, Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Tropen- und Reisemedizin, fest, im Gutachten werde eine nicht ganztägige Arbeitsbelastung angenommen, falls bei der Tätigkeit die linke Hand belastet werde, weil dies zu vermehrten Schmerzen führen könne, weshalb nur eine halbtägige Arbeit zugemutet werde. Bei einer völligen Schonung der linken Hand (zum Beispiel …, … Aufgaben etc.) werde von den Gutachtern zugemutet, dass der Beschwerdeführer 100% arbeite. 3.3.3 In der Stellungnahme des Spitals C.________ vom 14. Dezember 2017 (act. IIA 269) legte der Gutachter präzisierend dar, im Gutachten werde die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne repetitive Bewegungen und ohne Belastung der Hand theoretisch auf 100% festgehalten. Dies sei ein rein theoretischer Wert unter Annahme des kompletten Ausschlusses der linken Hand (S. 1). 3.3.4 In der Stellungnahme vom 3. Januar 2018 (act. IIA 271 S. 3) gab der RAD-Arzt, Dr. med. E.________, an, die von den Gutachtern des Spitals C.________ theoretisch formulierte Arbeitsfähigkeit in einer die linke Hand überhaupt nicht belastenden Tätigkeit werde in deren Stellungnahme vom 14. Dezember 2017 (act. IIA 269) bestätigt. Ob sich diese theoretisch formulierte angepasste Tätigkeit im vorliegenden Fall im freien Arbeitsmarkt umsetzen lasse, könne nicht von einer medizinischen Fachperson beurteilt werden. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/2018/170, Seite 9 ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2018 (act. IIA 272) massgeblich auf das handchirurgische Gutachten des Spitals C.________ vom 6. März 2017 (act. IIA 247.1 samt Ergänzung vom 14. Dezember 2017, act. IIA 269) gestützt. Dieses Gutachten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor) und überzeugt. Insbesondere basiert die Beurteilung auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Zwar hat die Beschwerdegegnerin den Gutachtern die im revisionsrechtlichen Kontext entscheidende Frage nach erheblichen Änderungen des medizinischen Sachverhalts, die allenfalls eingetreten sind, nicht unterbreitet (vgl. SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, Entscheid des BGer vom 29. August 2011, 9C_418/2010). Dies schadet jedoch vorliegend nicht, ist eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse angesichts der seit dem 30. April 2012 durchgeführten Operationen, den klinischen Befunden und den Ergebnissen des Belastungsparcours doch evident (act. IIA 247.1 S. 22 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/2018/170, Seite 10 3.6 Gemäss handchirurgischem Gutachten des Spitals C.________ vom 6. März 2017 (act. IIA 247.1) samt Stellungnahme vom 14. Dezember 2017 (act. IIA 269) sind dem Beschwerdeführer Arbeiten mit einer kurzfristigen Belastung der linken Hand mit 2 bis 5 kg mit einer reduzierten Arbeitsleistung während maximal vier Stunden zumutbar (act. IIA 247.1 S. 25), wogegen in einer adaptierten Tätigkeit, d.h. in einer solchen, in der die linke Hand überhaupt nicht belastet wird, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht (act. IIA 269 S.1). Diese Beurteilung mag zur Feststellung des RAD-Arztes, wonach die Vorderarmmuskulatur keine Atrophie aufweise, was nicht auf eine entsprechende Schonung der linken Hand hinweise (act. IIA 249 S. 3), in einem gewissen Widerspruch stehen. Weiterer diesbezüglicher Abklärungen bedarf es jedoch mit Blick auf den Verfahrensausgang nicht. Das gutachterlich erstellte Zumutbarkeitsprofil wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Beschwerde S. 6 Ziff. 9). Damit ist seit dem Vergleichszeitpunkt vom 30. April 2012, als dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit (ohne übermässige Belastung des linken Handgelenks) vollschichtig zumutbar war (vgl. E. 3.2 hiervor), eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten, was auch die Beschwerdegegnerin anerkennt (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 20). Ob die nunmehr hinzugetretene (einzig qualitative) Einschränkung des Zumutbarkeitsprofils dermassen, dass die linke Hand statt nicht mehr übermässig, sondern gar nicht mehr belastet werden darf, entgegen der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 4) eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts im Sinne einer Eignung, zu einer abweichenden Beurteilung des Rentenanspruchs zu führen, darstellt (BGE 141 V 9 E. 2.3 und 5 S. 10 und 12 f.), kann hier letztlich – weil nicht entscheidwesentlich (E. 4 hiernach) – offen bleiben. 3.7 Unter der (hier offen gelassenen) Prämisse, dass ein Revisionsgrund gegeben und der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen ist – wobei keine Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2) – ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleichs vorzunehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/2018/170, Seite 11 4. 4.1 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/2018/170, Seite 12 schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der (Neu-)Anmeldung im Januar 2015 ist der frühest mögliche Rentenbeginn in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf das Jahr 2015 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. 4.2.1 In VGE IV/2012/515 E. 3.5.1 (act. IIA 184) erkannte das angerufene Gericht mit Verweis auf VGE IV/2010/1016 E. 6.1 (act. IIA 145), das Valideneinkommen des Beschwerdeführers habe sich im Jahr 2004 gemäss IK-Auszug auf maximal Fr. 61‘238.-- belaufen. Es besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass, die Massgeblichkeit dieses Wertes in Zweifel zu ziehen. Indexiert auf das Jahr 2015 resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 69‘021.10 (Fr. 61‘238.-- / 113.3 Punkte x 127.7 Punkte [BFS Nominallohnindex 1993-2010 / 2011-2017, Männer, Tabelle T1.93]). 4.2.2 Der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit, d.h. in einer solchen, in der die linke Hand überhaupt nicht belastet wird, zu 100% arbeitsfähig (act. IIA 269 S. 1; vgl. E. 3.6 hiervor). Dieses von den Gutachtern definierte medizinisch-theoretische Zumutbarkeitsprofil ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 7 Rz. 12) – umsetzbar resp. verwertbar. Denn das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/2018/170, Seite 13 schiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2017 IV Nr. 64 S. 201 E. 4.1, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2017 IV Nr. 64 S. 201 E. 4.1, 2011 IV Nr. 6 S. 18 E. 4.2.4). Vorliegend wurde das medizinische Zumutbarkeitsprofil nicht derart eingeschränkt formuliert, dass davon ausgegangen werden müsste, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ständen keine entsprechenden Tätigkeiten mehr zur Verfügung. Die Beschwerdegegnerin weist zutreffend darauf hin (Beschwerdeantwort S. 4), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen bestehen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, sowie die Arbeit als Museums- oder Parkplatzwärter (BGer vom 30. März 2017, 8C_31/2017, E. 6.2; BGer vom 14. Juni 2018, 8C_227/2018, E. 4.2.1; BGer vom 8. Juli 2016, 8C_37/2016, E. 5.1.2). Somit kann nicht auf Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/2018/170, Seite 14 Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne (LSE 2014) zu ermitteln (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Dabei ist auf den Totalwert des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der Tabelle TA1 abzustellen. Der massgebliche Bruttolohn für Männer beträgt Fr. 5‘312.--. Auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [BUA], Total) umgerechnet und das massgebende Jahr 2015 indexiert resultiert ein jährliches Einkommen von Fr. 66‘646.30 (Fr. 5‘312.-- / 40 x 41.7 x 12 / 103.2 x 103.5 [BFS, Nominallöhne Männer 2011 - 2017, Tabelle T1.1.10, Total]). Aufgrund der funktionellen Einhändigkeit ist ein Abzug vom Tabellenlohn von 20% zu gewähren (vgl. E. 4.1.2 hiervor; Entscheid des BGer vom 14. Mai 2018, 8C_744/2017, E. 5.2 mit Hinweisen). Damit beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 53‘317.-- (Fr. 66‘646.30 x 0.80). 4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 69‘021.10 und einem Invalideneinkommen von Fr. 53‘317.-- resultiert ein IV-Grad von gerundet 23% (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123), so dass sogar unter der hier offen gelassenen Annahme eines Revisionsgrundes (E. 3.6 hiervor) kein Rentenanspruch besteht. An der Verneinung des Rentenanspruchs änderte selbst dann nichts, wenn der maximal zulässige Abzug von 25% gewährt würde. Diesfalls resultierte ebenfalls ein rentenausschliessender IV-Grad von gerundet 28% (Fr. 69‘021.10 – Fr. 49‘984.70.-- / Fr. 69‘021.10 x 100). 4.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/2018/170, Seite 15 gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der Akten, insbesondere angesichts der Sozialhilfeabhängigkeit, ausgewiesen (vgl. Akten des Beschwerdeführers, [act. IA] 1). Im vorliegenden Fall ist das Verfahren nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Weiter war eine anwaltliche Verbeiständung geboten, so dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist unter Beiordnung von Advokat B.________ als amtlicher Anwalt. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird er - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) - jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 5.4 Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar für Advokat B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/2018/170, Seite 16 steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 6. April 2018 macht Advokat B.________ einen Zeitaufwand von 4 Stunden 55 Minuten geltend, was nicht zu beanstanden ist. Entsprechend wird das amtliche Honorar auf Fr. 984.-- (4.92 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 48.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 79.50 (7.7% von Fr. 1‘032.90), somit auf total Fr. 1‘112.40, festgesetzt und aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (Art. 113 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Advokat B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO - jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2018, IV/2018/170, Seite 17 5. Dem amtlichen Anwalt B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘112.40 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R): - Advokat B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.