200 18 1160 AHV KNB/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. April 2019 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Braune A.________ GmbH Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 14. November 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Apr. 2019, AHV/18/1160, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ GmbH (nachfolgend A.________ bzw. Beschwerdeführerin) mit Sitz in ... hat zum Zweck ... sowie alle in diesem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten; als Geschäftsführer ist B.________ im Handelsregister eingetragen (vgl. Internetauszug - Handelsregister des Kantons Bern [bei den Gerichtsakten]). Zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist sie der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Mit Veranlagungsverfügung vom 10. Juni 2010 setzte die AKB die Lohnbeiträge der A.________ für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009, mit derjenigen vom 28. Juli 2011 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 sowie mit derjenigen vom 17. Oktober 2012 für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 jeweils nach Ermessen fest. Die gegen diese Verfügungen erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen, soweit darauf überhaupt einzutreten war (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Februar 2011, AHV/2010/1246, vom 25. Juni 2012, AHV/2012/271 und vom 10. Dezember 2013, AHV/2013/441). Die Lohnbeiträge für das Jahr 2012 wurden mit Verfügung vom 26. Februar 2013 veranlagt; die hiergegen erhobene Einsprache vom 3. April 2013 wurde mit Entscheid vom 16. Januar 2014 abgewiesen. Im Januar 2009 hatte die A.________ ferner für einen Mitarbeiter die Ausrichtung von Kinderzulagen beantragt, zunächst für den Zeitraum von 1. November 2008 bis 30. April 2009 (Akten der AKB [act. II] 27). In der Folge wurden für den gleichen Mitarbeiter Kinderzulagen für die Jahre 2010 und 2011 geltend gemacht (vgl. act. II 25), das entsprechende Gesuch indessen trotz wiederholter Aufforderung seitens der Verwaltung (act. II 22-24) nicht eingereicht. Mit Gesuch vom 15. Juni 2015 machte die A.________ Kinderzulagen für den im November 2008 angestellten Mitarbeiter für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis 31. Oktober 2012 geltend (act. II 21). Im Zuge dieses Gesuchs
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Apr. 2019, AHV/18/1160, Seite 3 erstellte die AKB am 1. Juli 2015 Nachtragsrechnungen für Lohnbeiträge betreffend die Jahre 2010, 2011 und 2012 sowie kumulierte Kontoauszüge der Jahre 2010 bis 2015. In einem Begleitschreiben vom 2. Juli 2015 hielt die AKB fest, dass – wie offenbar an einer Besprechung vom 17. Juni 2015 vereinbart – die Familienzulagen für das Jahr 2010 (Monate Juni bis Dezember), für das Jahr 2011 sowie für das Jahr 2012 (Monate Januar bis Oktober) mit noch offenen Forderungen verrechnet worden seien und das verbleibende Guthaben – nach Erhalt entsprechender Angaben – überwiesen werde (act. II 20). B. Mit Schreiben vom 7. August 2015 wandte die A.________ hiergegen ein, dass die geltend gemachten Kinderzulagen nach wie vor geschuldet seien und eine Verrechnung mit Beiträgen, die wegen fehlender rechtlicher Grundlage nicht einforderbar seien, unzulässig sei. Auch seien die Kinderzulagen für die Zeit vor dem 1. Juni 2010 nicht korrekt und vollständig abgerechnet worden und würden deshalb als geschuldet gelten (act. II 19). Am 10. September 2015 legte die AKB die Hintergründe der Nachtragsrechnungen nochmals dar und wies darauf hin, dass die für die Zeit vor dem 1. Juni 2010 geltend gemachten Ansprüche aus Verjährungsgründen nicht mehr ausgerichtet werden könnten und auf den gutgeschriebenen Familienzulagen infolge verspäteter Anmeldung keine Vergütungszinsen beansprucht werden können (act. II 18). Nach weiteren Korrespondenzen, in welchen die A.________ im Wesentlichen die Rechtmässigkeit der den Familienzulagen gegengerechneten Forderungen bestreitet – da diese nicht verfügt worden seien, sodass keine Einsprachemöglichkeit bestanden habe – erliess die AKB am 4. September 2018 eine Verfügung, mit der sie festhielt, dass für die Zeit vor dem 1. Juni 2010 keine Familienzulagen ausbezahlt oder gutgeschrieben würden und dass die Familienzulagen für die Zeit von Juni 2010 bis Oktober 2012 mit Beitragsausständen verrechnet worden seien (act. II 5). Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. Oktober 2018, in welcher in erster Linie der nicht fristgerechte Erlass der Verfügung vom 4. September
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Apr. 2019, AHV/18/1160, Seite 4 2018 gerügt wurde (act. II 3), wies die AKB mit Entscheid vom 14. November 2018 ab (act. II 1). C. In ihrer Beschwerde vom 14. Dezember 2018 führt die A.________ aus, sie habe die AKB wiederholt aufgefordert, Veranlagungsverfügungen für die angeblichen Nachtragsrechnungen der Jahre 2010, 2011 und 2012 – mit welchen das ausgewiesene Kinderzulagen-Guthaben „beseitigt“ worden sei – zu erlassen. Die hierfür von ihr angesetzte Frist bis 31. August 2018 habe die AKB nicht eingehalten, weshalb die Verfügung vom 4. September 2018 schon aus diesem Grunde ungültig und aufzuheben sei. Ferner seien die Forderungen der AKB, die diese mit dem Kinderzulagen-Anspruch verrechnet habe, mangels Erlasses entsprechender Veranlagungsverfügungen verjährt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2019 beantragt die AKB die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Apr. 2019, AHV/18/1160, Seite 5 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. E. 1.2 hiernach). Nicht einzutreten ist dagegen auf die Beschwerde, soweit die Verjährung von Familienzulagenansprüchen für die Zeit vor dem 1. Juni 2010 bestritten wird, fehlt es hierfür doch an einem entsprechenden Anfechtungsgegenstand als Grundlage für eine gerichtliche Prüfung (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 4. September 2018 (act. II 5) beruhende Einspracheentscheid vom 14. November 2018 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des Vorgehens der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Erlass der Verfügung vom 4. September 2018 sowie hinsichtlich der Verrechnung von Beitragsforderungen mit geltend gemachten Kinderzulagen. 1.3 Der Streitwert des Verfahrens – mit Beitragsforderungen verrechnete Kinderzulagen höchstens im Betrag des Zulagenanspruchs für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis 31. Oktober 2012 (die Zulagen für die Zeit vom 1. November 2008 bis 30. April 2009 wurden offensichtlich ausgerichtet bzw. gutgeschrieben; vgl. act. II 23, 24), nämlich 42 Monate zu Fr. 460.--, ausmachend insgesamt Fr. 19‘320.-- – liegt unter der massgebenden Grenze von Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Apr. 2019, AHV/18/1160, Seite 6 2. 2.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). 2.2 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber gemäss Art. 35 AHVV periodisch Akontobeiträge zu entrichten (Abs. 1). Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden (Abs. 2). Sofern Gewähr für eine pünktliche Zahlung besteht, kann die Ausgleichskasse den Arbeitgebern bewilligen, statt der Akontobeiträge die tatsächlich für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge zu entrichten (Abs. 3). Nach Art. 36 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) enthalten die Abrechnungen der Arbeitgeber die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Abs. 2). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Artikel 35 Absatz 3 entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode (Abs. 3). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Abs. 4). Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen. Die Ausgleichskasse ist berechtigt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Apr. 2019, AHV/18/1160, Seite 7 die Veranlagungsverfügung auf Grund einer Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu erlassen. Sie kann bei Veranlagungen für das laufende Jahr zunächst von der voraussichtlichen Lohnsumme ausgehen und sie erst nach Jahresende bereinigen (Art. 38 Abs. 1 und 2 AHVV). 2.3 Mit fälligen Leistungen können Laut Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG die Forderungen aufgrund dieses Gesetzes, des IVG, des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und Mutterschaft (EOG; SR 834.1) und des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG; SR 836.1) verrechnet werden. Diese Bestimmung gilt gemäss Art. 25 lit. d des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2) auch für nach diesem Gesetz gewährte Zulagen. 3. 3.1 Soweit die Beschwerdeführerin als Hauptgrund für die Anfechtung der seinerzeitigen – durch den hier streitigen Einspracheentscheid ersetzten – Verfügung vom 4. September 2018 vorbringt, diese Verfügung sei nach der von ihr hierfür bis 31. August 2018 gesetzten Frist erlassen worden und bereits deshalb nicht rechtsgültig, sodass die Einsprache hätte gutgeheissen werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden: Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, dass für eine solche Fristansetzung durch einen Privaten gegenüber der Verwaltung – worauf die AKB in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend hinweist – keine gesetzliche Grundlage besteht und die angesetzte Frist mithin nicht verbindlich ist. Unter diesem Aspekt ist der seinerzeitige Verfügungserlass nicht zu beanstanden und es besteht kein Anlass, den Einspracheentscheid aus dem geltend gemachten Grund aufzuheben. 3.2 Sodann geht die Argumentation der Beschwerdeführerin, es lägen für die Nachtragsrechnungen der Jahre 2010, 2011 und 2012 keine Veranlagungsverfügungen vor, fehl. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wurden die Lohnbeiträge der fraglichen Jahre mit den Verfügungen vom 28. Juli 2011 (betreffend das Jahr 2010), vom 17. Oktober 2012 (betreffend das Jahr 2011) und vom 26. Februar 2013 (betreffend das Jahr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Apr. 2019, AHV/18/1160, Seite 8 2012) veranlagt. Die beiden erstgenannten Verfügungen wurden – nach Durchführung des Einspracheverfahrens – auf Beschwerde hin durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigt und auf eine Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 10. Dezember 2013 (VGE AHV/2013/441 betreffend die Beiträge für das Jahr 2011) trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 31. Januar 2014 nicht ein. Schliesslich wurde der Einspracheentscheid vom 16. Januar 2014 hinsichtlich der das Jahr 2012 betreffenden Verfügung nicht mit einem Rechtsmittel angefochten. Damit steht fest, dass die genannten Veranlagungsverfügungen allesamt in Rechtskraft erwachsen sind und dementsprechend rechtsgenügliche Grundlage für die zur Diskussion stehenden Beitragsforderungen bzw. Nachtragsrechnungen bilde(te)n. Unter den gegebenen Umständen war es der Beschwerdegegnerin sogar verwehrt, die Beiträge der Jahre 2010 bis 2012 nochmals verfügungsmässig festzusetzen, ist es doch nicht zulässig, zweimal über denselben Gegenstand zu verfügen. Entsprechende zweite Verfügungen wären nichtig gewesen (vgl. BGE 125 V 396 E. 1 S. 398; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.2). Die Nachtragsrechnungen sind letztlich nichts anderes als die abrechnungstechnische Umsetzung der diesen zu Grunde liegenden – rechtskräftigen – Beitragsverfügungen. Mit abrechnungstechnischen Fragen hat sich das Gericht nicht zu befassen. 3.3 Während die mit Einsprache angefochtene Verfügung vom 4. September 2018 noch ausdrücklich festhielt, für die Zeit vor dem 1. Juni 2010 würden der A.________ infolge Verjährung keine Kinderzulagen ausbezahlt oder gutgeschrieben, äusserte sich die AKB im Einspracheentscheid – unter Hinweis auf die Bemerkung in der Einsprache, dass es im Einspracheverfahren nicht um Kinderzulagen gehe – nicht mehr. Tatsächlich werden die Familienzulagen in einem anderen Verfahren festgelegt, wobei nur im Falle der Ablehnung des Anspruchs eine formelle Verfügung erlassen wird. Besteht Anspruch auf solche Zulagen, werden diese formlos ausgerichtet bzw. gutgeschrieben. Dies hat die AKB – nachdem das Gesuch im Juni 2015 gestellt worden ist – für die in diesem Zeitpunkt noch nicht verjährten Zulagenansprüche (vgl. Art. 24 Abs. 1 ATSG) denn auch getan, wie den Nachtragsrechnungen zweifelsfrei zu entnehmen ist. Insoweit sind die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Apr. 2019, AHV/18/1160, Seite 9 Zulagen für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis 31. Oktober 2012 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht mehr geschuldet. Dass diese Zulagen nicht geldmässig zur Ausrichtung gelangten liegt darin begründet, dass für die fraglichen Jahre verfügte Lohnbeiträge offensichtlich nicht (vollständig) beglichen waren, weshalb die AKB diese mit den Leistungsansprüchen aus dem Familienzulagengesetz verrechnet hat. Dieses Vorgehen stützt sich auf die gesetzlichen Vorschriften von Art. 25 lit. d FamZG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG (vgl. E. 2.3 hiervor) und ist nicht zu beanstanden. Es trifft – anders als die Beschwerdeführerin ausführt – auch nicht zu, dass die AKB mit der vorgenommenen Verrechnung der Verjährung der Beiträge entgehen wollte, waren diese doch – wie oben ausgeführt – bereits seit längerer Zeit rechtskräftig verfügt und diesbezüglich auch schon Inkassomassnahmen getätigt worden; nach erfolgter Verrechnung waren die im Rahmen verschiedener Betreibungen erhaltenen Verlustscheine vollständig abgedeckt und konnten dem Betreibungsamt zur Löschung zugestellt werden (act. II 20) . Über den Anspruch auf Familienzulagen für die Zeit vor dem 1. Juni 2010 hat die Verwaltung bisher nicht formell verfügt und im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid hat sich die AKB – anders noch als in der Verfügung vom 4. September 2018 – hierzu nicht mehr geäussert, sodass diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann (vgl. E. 1.1 letzter Absatz hiervor). In diesem Zusammenhang sei aber immerhin – unpräjudiziell – darauf hingewiesen, dass angesichts der Einreichung des Gesuchs auf Kinderzulagen für den fraglichen Zeitraum (erst) am 15. Juni 2015 – wozu die Beschwerdeführerin nota bene aufgrund ihres Schreibens vom 17. März 2011 bereits zuvor wiederholt von der AKB aufgefordert worden war (vgl. act. II 23) – ohne weiteres davon auszugehen sein dürfte, dass hinsichtlich der nämlichen Zulagen wohl die Verjährung eingetreten ist. 3.4 Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtmässig, die dagegen erhobene Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Apr. 2019, AHV/18/1160, Seite 10 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Ebenso hat die obsiegende Beschwerdegegnerin praxisgemäss keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ GmbH - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Apr. 2019, AHV/18/1160, Seite 11 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.