Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 11.12.2017 200 2017 980

11 dicembre 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,919 parole·~15 min·1

Riassunto

Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 16. Oktober 2016 (shbv 3/2017)

Testo integrale

200 17 980 SH SCI/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Dezember 2017 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bossert A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Sozialdienste C.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Schloss 1, 3800 Interlaken Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 16. Oktober 2016 (shbv 3/2017)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, SH/17/980, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Eheleute A.________ (Jahrgang 1977) und B.________ (Jahrgang 1979) wechselten ihren Wohnsitz per 1. Oktober 2016 von …, wo die Familie seit dem 1. März 2014 vom Sozialdienst D.________ mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt wurde, nach … Dem Übertragungsbericht des Sozialdienstes D.________ vom 17. Oktober 2016 zu Handen der Sozialdienste C.________ war zu entnehmen, dass die Familie zwei Liegenschaften in … besitze, die vermietet seien; dem Sozialdienst D.________ sei es noch nicht gelungen, die Liegenschaften zu veräussern (Akten der Sozialdienste C.________ [act. IIa] 1). Im Rahmen des Erstgespräches mit den Sozialdiensten C.________ am 21. Oktober 2016 gab A.________ an, sowohl er als auch seine Frau seien Eigentümer je einer Wohnung in …, die gänzlich über die Bank belehnt seien. Die eingehenden Mieten deckten gerade die Kosten und ein Verkauf wäre für sie ein Verlustgeschäft (act. IIa 2). Am 29. Oktober 2016 genehmigten die Sozialdienste C.________ gestützt auf einen entsprechenden Antrag vom 22. Oktober 2016 (act. IIa 3) die Sozialhilfe vorerst bis zum 31. Dezember 2016, dies verbunden mit der Auflage, dass A.________ und B.________ das Wohneigentum in … mit Aufwand/Ertrag und Vermögen/Schulden zu belegen hätten (act. IIa 4). In der Folge wurden diverse Unterlagen eingereicht (act. IIa 5 f.). Am 6. April 2017 genehmigten die Sozialdienste C.________ die Sozialhilfe vorerst bis zum 30. Juni 2017, unter anderem mit der Auflage, dass die aktuellen Unterlagen zum Wohneigentum in … detailliert vorzulegen seien (act. IIa 7). Daraufhin wurde die Steuererklärung 2016 eingereicht (act. IIa 8). Die Sozialdienste C.________ verfügten in der Folge am 30. Mai 2017 (Akten des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli [nachfolgend: RSA Interlaken-Oberhasli bzw. Vorinstanz; act. II] 1 f.), A.________ und B.________ hätten ihr Wohneigentum in … zu verkaufen, wozu ihnen eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, SH/17/980, Seite 3 Frist von drei Monaten, d.h. bis Ende August 2017, gewährt werde. Vor Ablauf dieser Frist seien die Verkaufsbemühungen zu belegen. Ein allfälliger Gewinn aus dem Verkauf sei bei der weiteren Ausrichtung der Sozialhilfe zu berücksichtigen, d.h. die Sozialhilfe werde dannzumal eingestellt, bis zur Tilgung des Gewinns, unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages. B. Dagegen erhob A.________ am 29. Juni 2017 (act. II 3) beim RSA Interlaken-Oberhasli Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. den Verzicht auf die Anweisung zum Verkauf des Wohneigentums. Mit Stellungnahme vom 19. Juli 2017 beantragten die Sozialdienste C.________ sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (act. II 8 - 10). Auf entsprechende Aufforderung des RSA Interlaken-Oberhasli hin (act. II 11) teilte A.________ am 11. September 2017 im vorinstanzlichen Verfahren mit (act. II 13), seine Beschwerde beziehe sich auch auf die Liegenschaft im Eigentum von B.________. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2017 (act. II 15 - 22) wie das RSA Interlaken-Oberhasli die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung der Sozialdienste C.________ vom 30. Mai 2017. Gleichzeitig setzte das RSA Interlaken-Oberhasli A.________ und B.________ zum Verkauf ihres Wohneigentums in … eine neue Frist bis Ende Januar 2018. C. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 6. November 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides bzw. den Verzicht auf die Anweisung zum Verkauf des Wohneigentums in ….

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, SH/17/980, Seite 4 Am 21. November 2017 beantragt die Vorinstanz unter Verzicht auf eine detaillierte Beschwerdevernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). 1.1.2 Die Beschwerde wurde form- und fristgereicht eingereicht (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA Interlaken-Oberhasli vom 16. Oktober 2017 (act. II 15 - 22). Die diesem zugrunde liegende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2017 (act. II 1 f.) richtete sich an beide Sozialhilfebezüger, welche beide Wohneigentum im Ausland besitzen. Die Beschwerde an die Vorinstanz vom 29. Juni 2017 (act. II 3) hat allein der Ehemann verfasst, wobei er jedoch im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens am 11. September 2017 (act. II 13) mitgeteilt hat, mit der Beschwerde vom 29. Juni 2017 lege er „Widerspruch“ gegen die Sozialhilfe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, SH/17/980, Seite 5 verfügung im Ganzen, d.h. auch insoweit diese sich auf die Immobilie seiner Ehefrau beziehe, ein. Da Ehepaare bei der Festlegung des Anspruchs auf Sozialhilfe in Nachachtung der zivilrechtlichen Unterstützungspflicht als Unterstützungseinheit behandelt werden (vgl. auch Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE; abrufbar unter www.bernerkonferenz.ch] Stichwort „Unterhalt der Ehegatten“, Zusammenfassung) war der Ehemann, soweit die Verfügung vom 30. Mai 2017 das Wohneigentum der Ehefrau betrifft, im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls beschwerdelegitimiert und diese Frage Streitgegenstand. Im angefochtenen Entscheid wurde denn auch entschieden, dass das Wohneigentum von Ehefrau und Ehemann im Ausland zu verkaufen sei, sofern weiterhin die Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin beansprucht werde (act. II 20 f.). Damit bildet auch im vorliegenden Verfahren die Anweisung hinsichtlich des Grundeigentums sowohl des Ehemanns wie der Ehefrau Streitgegenstand. 1.3 Der Ehemann hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, was eine Voraussetzung der Beschwerdelegitimation darstellt (Art. 79 Abs. 1 lit. a VRPG; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 10). Die Ehefrau hat am Vorinstanzlichen Verfahren hingegen nicht teilgenommen. Ob sie unter diesen Umständen im vorliegenden Verfahren beschwerdelegitimiert ist und auf ihre Beschwerde eingetreten werden kann, braucht letztlich nicht abschliessend beurteilt zu werden. Der Entscheid der Vorinstanz ist bereits seitens des Ehemanns umfassend angefochten und am Ergebnis ändert sich unabhängig von der Beschwerdelegitimation der Ehefrau nichts. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, SH/17/980, Seite 6 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Die Gewährung von Sozialhilfe ist mit Weisungen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, SH/17/980, Seite 7 eigenverantwortliches Handeln gefördert wird (Art. 27 Abs. 2 SHG). Weisungen dienen dem Gesetzesvollzug, indem sie die Betroffenen zu einem bestimmten Handeln anhalten. Sie haben einen engen Sachzusammenhang zur Bedürftigkeit oder deren Ursachen aufzuweisen, wobei sie nicht notwendigerweise ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen sein müssen, sondern sich auch aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck ergeben können. Hieraus folgt, dass sachfremde oder gar dem Sinn der gesetzlichen Regelung widersprechende Weisungen nicht erlaubt sind. In Betracht fallen etwa Weisungen zur richtigen Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe oder zur Suche und Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (vgl. VGE 2010/358 vom 18. Mai 2011, E. 4.1; Vortrag des Regierungsrates betreffend das SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16, S. 19). 2.3 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Art. 8 SHV enthält einen statischen Verweis: Der Regierungsrat muss eine Änderung der SKOS-Richtlinien jeweils nach Prüfung der Auswirkungen auf den Kanton Bern durch Anpassung der Verweisung in Art. 8 SHV als anwendbar erklären (vgl. BVR 2009 S. 232 E. 3). Das Normverständnis legt somit nahe, dass jene Fassung der Richtlinien Anwendung findet, welche für die Zeit des sich ereignenden Sachverhalts Geltung hat. Diese Lösung steht auch im Einklang mit den allgemeinen Regeln des intertemporalen Rechts (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 24 N. 9). Am 1. Januar 2017 ist im Rahmen der vom Regierungsrat am 19. Oktober 2016 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 16-063) eine geänderte Fassung von Art. 8 Abs. 1 SHV in Kraft getreten. Gemäss diesem sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, SH/17/980, Seite 8 2.4 In Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip ist die Verwertung unter anderem von Liegenschaften Voraussetzung für die Gewährung von materieller Hilfe (SKOS-Richtlinien Ziff. E.2.1). Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, Grundeigentum zu erhalten. Verfügen unterstützte Personen über Grundeigentum (insbesondere Liegenschaften und Miteigentumsanteile), so gehören diese Vermögenswerte zu den eigenen Mitteln. Personen, die Liegenschaften besitzen, sollen nicht besser gestellt sein als Personen, die Vermögenswerte in Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt haben (SKOS-Richtlinien Ziff. E.2.2). Der Erlös aus der Verwertung von Liegenschaften ist für den Lebensunterhalt zu verwenden, es sei denn, die Realisierung der Vermögenswerte ist nicht möglich oder nicht zumutbar (vgl. Art. 34 Abs. 1 SHG). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Verwertung von nicht selbstbewohnten Liegenschaften sind im Sinne der Wegleitung der BKSE (Handbuch BKSE, Stichwort „Grundeigentum“, Ziff. 2.1) in nicht abschliessender Weise die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: Die Höhe der Hypothekarbelastung auf der Liegenschaft sowie generell die Tragbarkeit der Liegenschaft unter Berücksichtigung der Aufwendungen und Erträge; die Klientel kann durch die Veräusserung der Liegenschaft langfristig von der Sozialhilfe abgelöst werden; Herkunft der Eigenmittel (BVG-Gelder, private Darlehen o.ä.). Die Sozialhilfeorgane können von der Verwertung einer Liegenschaft absehen, wenn jemand voraussichtlich nur kurz- oder mittelfristig unterstützt wird, wenn jemand in relativ geringem Umfang unterstützt wird oder wenn wegen ungenügender Nachfrage nur ein zu tiefer Erlös erzielt werden könnte (SKOS-Richtlinien Ziff. E.2.2). Für Immobilien im Ausland gelten dieselben Prinzipen wie für Immobilien in der Schweiz (SKOS-Richtlinien Ziff. E.2.2). 2.5 Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ist möglich bei einer Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität (zum Grundsatz der Subsidiarität vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Art. 23 Abs. 2 SHG bzw. E. 2.1 hiervor). Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Keinen Anspruch auf Leistungen hat deshalb, wer objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, SH/17/980, Seite 9 durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel zu verschaffen; es fehlt diesfalls bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, was dazu berechtigt, die wirtschaftliche Unterstützung zu verweigern oder einzustellen (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG; vgl. BVR 2005 S. 400 E. 5.1.1, 2013 S. 463 E. 3.2; vgl. auch BGE 142 I 1 E. 7.2.2 S. 6). Als Pflichtverletzung, welche die zentrale Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit beseitigt und damit von vornherein gar keinen Anspruch auf Sozialhilfe entstehen lässt (vgl. PASCAL COULLERY/PAUL MEYER, Gesundheits- und Sozialhilferecht, in MARKUS MÜLLER/RETO FEL- LER [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 727 N. 121 f.), ist auch die Verweigerung einer zumutbaren Wohneigentumsveräusserung zu qualifizieren. 3. 3.1 Soweit die Beschwerdeführenden – wie bereits im Verwaltungsbeschwerdeverfahren – geltend machen, vor Erlass der Verfügung sei keine schriftliche Weisung oder anschliessende Mahnung zugestellt worden, ist mit der Vorinstanz (act. II 18) festzuhalten, dass die Anordnung zum Liegenschaftenverkauf als Weisung in Verfügungsform erfolgt (Art. 51 SHG). Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen (act. II 18), in vorgängigen Gesprächen und Schreiben sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Wohnungen bei der Beurteilung des Anspruchs auf Sozialhilfe zu berücksichtigen seien. Die Beschwerdeführenden wurden damit durchaus hinreichend auf ihre Pflichten aufmerksam gemacht und der Anspruch auf rechtliches Gehör vor Erlass der Verfügung gewahrt. 3.2 Die Beschwerdeführenden wenden weiter ein, die Liegenschaften seien überschuldet und ein Verkauf deshalb nicht zielführend. Dies ist weder glaubhaft noch auch nur ansatzweise belegt. Das Gegenteil ist der Fall: In der eingereichten Steuererklärung 2016 (act. IIa 8) haben die Beschwerdeführenden einen amtlichen Wert für die beiden Wohnungen in … von Fr. 116‘094.-- und Fr. 91‘819.-- eingesetzt. Ebenfalls in der Steuererklärung 2016 sind als Schulden eine …-Hypothek im Betrag von Fr. 56‘175.-- (betreffend B.________ [vgl. act. IIa 5]) und Darlehen bei der … im Betrag von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, SH/17/980, Seite 10 Fr. 51‘628.-- (betreffend A.________ [vgl. act. IIa 6; Akten der Beschwerdeführenden {act. I} 2]) aufgeführt. Gemäss den im vorliegenden Verfahren von den Beschwerdeführenden für die Liegenschaft des A.________ eingereichten Jahresauszügen 2016 für zwei Darlehenskonten hat der Darlehensstand per 1. Januar 2016 € 52‘257.04 (€ 32‘127.74 + € 20‘129.30) und per 31. Dezember 2016 lediglich noch € 47‘804.60 (€ 28‘288.24 + € 19‘516.35) betragen (act. I 2). Die Beschwerdeführenden haben damit offensichtlich trotz Sozialhilfebedürftigkeit die Schulden nicht unwesentlich amortisiert und so zusätzliches Vermögen gebildet. Der in der Steuererklärung 2016 eingesetzte amtliche Wert der Liegenschaften entspricht mindestens dem Doppelten der geltend gemachten Schulden, was bei einer Veräusserung für eine langfristige Ablösung der Beschwerdeführenden von der Sozialhilfe spricht. Gleichzeitig argumentieren die Beschwerdeführenden wiederholt, auf eine Verwertung sei zu verzichten, denn mit dem Verkauf müssten sie sich ihrer privaten Altersvorsorge entledigen. Auch dies widerspricht der angeblichen Überschuldung. Abgesehen davon, dass ein Altersrücktritt bei diesen rund 40-Jährigen noch in weiter Ferne liegt, besteht während des Sozialhilfebezuges kein Anspruch, Vermögen zu bilden bzw. zu erhalten. Vielmehr ist solches nach dem Subsidiaritätsprinzip vorab einzusetzen (vgl. E. 2.3 hiervor). Ob die (in aller Regel) unter dem Marktwert liegenden amtlichen Werte beim Verkauf nicht gar übertroffen werden könnten, braucht deshalb hier nicht geklärt zu werden. Es ist damit erstellt, dass Vermögen vorliegt, dessen Verwertung zudem möglich und zumutbar ist, zumal die Wohnungen – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (act. II 20) – eine reine Vermögensanlage darstellen, nicht dem Eigenbedarf dienen und auch nicht an nahestehende Verwandte vermietet sind. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur persönlichen Situation und zum Coaching zwecks Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit an der Zumutbarkeit der Veräusserung der Liegenschaften nichts zu ändern vermögen. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, SH/17/980, Seite 11 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Das RSA Interlaken-Oberhasli hat sich einlässlich mit der Sache befasst und den Beschwerdeführenden die Sachlage verständlich dargelegt. In der Beschwerde haben sich die Beschwerdeführenden letztlich allein damit begnügt, ihre bisherigen Vorbringen zu wiederholen, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, weshalb die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz rechtsfehlerhaft (vgl. E. 1.5 hiervor) sein sollen. Die Beschwerde liegt damit an der Grenze zur Mutwilligkeit. Es kann vorliegend jedoch gerade noch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden. 4.2 Im Beschwerdeverfahren sind die Parteikosten grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen (Art. 108 Abs. 3 VRPG; MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 108 N. 12). Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, SH/17/980, Seite 12 3. Zu eröffnen (R): - A.________ und B.________ - Sozialdienste C.________ - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2017 980 — Bern Verwaltungsgericht 11.12.2017 200 2017 980 — Swissrulings