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Bern Verwaltungsgericht 01.02.2018 200 2017 925

1 febbraio 2018·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,577 parole·~18 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 19. September 2017

Testo integrale

200 17 925 UV SCI/FLS/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Februar 2018 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Flückiger A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG Direktion Bern, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. September 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2018, UV/2017/925, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war vom 1. April 2013 bis 31. März 2017 bei der C.________ als … angestellt und dadurch bei der Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend Mobiliar bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (Antwortbeilagen der Mobiliar [AB 2 S. 4]). Am 24. Januar 2017 war der Versicherte während seines Ferienaufenthaltes in … an der Rezeption eines Hotels in eine Auseinandersetzung mit dem Hotelpersonal verwickelt und wurde auf den Polizeiposten … überführt, wo er anschliessend drei Tage im Gefängnis von … verbracht hat (vgl. AB 2 S. 4). Nach dessen Rückkehr in die Schweiz wurden beim Versicherten eine mehrfach Fraktur der Vorderwand des Sinus maxillaris rechts mit Impression von 3.5mm und Hämatosinus, Rippenfrakturen 2. bis 4. Rippe links ohne Begleitverletzung der Pleura oder der Lungen und multiple Kontusionen am Körper (AB 3 S. 15) diagnostiziert. In der Folge wurde der Versicherte zu 100% arbeitsunfähig erklärt (vgl. AB 2 S. 6). Mit Mitteilung vom 9. Februar 2017 (AB 1 S. 3) anerkannte die Mobiliar ihre Leistungspflicht und teilte dem Versicherten gleichzeitig mit, dass sie die Taggelder wegen Grobfahrlässigkeit für die Dauer von maximal zwei Jahren um 50% kürzen werde. Die Heilungskosten seien von dieser Kürzung nicht betroffen. Nach eingereichter Stellungnahme durch die B.________ am 21. April 2017 (AB 1 S. 13) hielt die Mobiliar mit Verfügung vom 26. April 2017 an der Leistungskürzung fest (AB 1 S. 16). B. Gegen die verfügte Leistungskürzung erhob der Versicherte – vertreten durch die B.________, lic. iur. D.________ – mit Eingabe vom 4. Mai 2017 Einsprache (AB 1 S. 19) mit dem Antrag, es sei die Verfügung vom 26. April 2017 aufzuheben und von einer Leistungskürzung abzusehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2018, UV/2017/925, Seite 3 Mit Schreiben vom 4. August 2017 (AB 1 S. 65) machte die Mobiliar den Versicherten auf eine mögliche Schlechterstellung (reformatio in peius) aufmerksam und wies ihn auf die Möglichkeit eines Einspracherückzugs bis am 18. August 2017 hin. Zur Begründung legte sie dar, dass gemäss Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) bei Grobfahrlässigkeit die Taggeldleistungen während den ersten zwei Jahren nach dem Unfall gekürzt werden könnten, während Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) bei den dort genannten aussergewöhnlichen Gefahren eine zeitlich unbefristete Kürzung sämtlicher Geldleistungen von mindestens 50 % vorsehe. Die B.________ hielt in der Stellungnahme vom 9. August 2017 im Namen des Versicherten an der Einsprache vom 4. Mai 2017 fest (AB 1 S. 66). Die Mobiliar änderte mit Entscheid vom 19. September 2017 (AB 1 S. 70 bis 75) die angefochtene Verfügung entsprechend der angedrohten Schlechterstellung insoweit ab, als sämtliche dem Versicherten im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 24. Januar 2017 auszurichtenden Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung zeitlich unbefristet um 50% gekürzt wurden. C. Hiergegen erhob der Versicherte – weiterhin vertreten durch die B.________, lic. iur. D.________ – am 19. Oktober 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides vom 19. September 2017. Weiter sei von einer Leistungskürzung abzusehen und die Leistungen seien vollumfänglich auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2018, UV/2017/925, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. September 2017 (AB 1 S. 70 bis 75), mit welchem die Beschwerdegegnerin eine zeitlich unbefristete Kürzung sämtlicher Geldleistungen von 50% verfügt hat. Streitig und zu prüfen ist diese Beschränkung der Leistungen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG) 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2018, UV/2017/925, Seite 5 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Bundesrat kann gemäss Art. 39 UVG aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Von dieser Kompetenzdelegation hat der Bundesrat betreffend aussergewöhnliche Gefahren in Art. 49 UVV Gebrauch gemacht. 2.3 Gemäss dem hier interessierenden Art. 49 Abs. 2 UVV werden sämtliche Geldleistungen mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich u.a. ereignen bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden (lit. a), oder bei Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert (lit. b). 2.3.1 Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist grundsätzlich verschuldensunabhängig konzipiert und weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Es genügt, dass das zu sanktionierende Verhalten objektiv gesehen die Gefahr einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und die versicherte Person dies erkannt hat oder erkennen musste (BGE 134 V 315 E. 4.5.1.2 S. 320). Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist daher nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Es ist auch nicht notwendig, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist zudem, aus welchen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2018, UV/2017/925, Seite 6 Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. März 2011, 8C_579/2010, E. 2.2.1; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 216). 2.3.2 Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV setzt sodann voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die Beurteilung der Adäquanz im Besonderen hat retrospektiv zu erfolgen. Es ist zu fragen, ob und inwiefern die objektiv unter Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV fallende Handlung als eine wesentliche Ursache des Unfalles erscheint. Dies ist dann zu bejahen, wenn die spezifischen Gefahren des allenfalls zu sanktionierenden Verhaltens des Versicherten sich beim Unfallereignis konkret ausgewirkt haben und nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet sind, einen Unfall von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig (Entscheid des BGer vom 22. März 2013, 8C_932/2012, E. 2.2). 2.3.3 Nach der Rechtsprechung kann der Begriff der starken Provokation im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV nicht abstrakt definiert werden. Es gilt vielmehr in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkret gegebenen Verhältnisse zu prüfen, ob das beanstandete Verhalten ernsthaft geeignet erscheint, eine gewaltsame Reaktion anderer hervorzurufen. Eine solche Provokation kann in Worten, Gebärden oder Tätlichkeiten bestehen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Reaktion unverhältnismässig ist. Die Provokation muss aber natürlich und adäquat kausal für diese sein. Die Annahme einer starken Provokation setzt zudem eine gewisse Unmittelbarkeit der Reaktion des Provozierten voraus (BGer 8C_579/2010, E. 2.2.2; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, a.a.O., S. 219).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2018, UV/2017/925, Seite 7 3. 3.1 Das Ereignis vom 24. Januar 2017 (AB 2 S. 4) ist unstreitig als Nichtberufsunfall zu qualifizieren und begründet als solches grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hatte zunächst die Leistungen wegen Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG gekürzt, jedoch im Verlauf des Einspracheverfahrens die Schlechterstellung angedroht und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt (vgl. AB 1 S. 65). Dieser Ankündigung folgend wurden die Leistungen im Einspracheentscheid gestützt auf Art. 49 Abs. 2 UVV gekürzt. 3.2 Zu prüfen ist vorliegend, ob und wenn ja inwieweit das Verhalten des Beschwerdeführers die Gefahr einschloss, Tätlichkeiten nach sich zu ziehen und ob er dies erkannt hat resp. hätte erkennen müssen (vgl. E. 2.3.1 hiervor) bzw. inwiefern er sich durch eine allfällige Provokation Dritter selbst einer Gefahr ausgesetzt hat (E. 2.3.3 vorstehend). Zum Unfallhergang vom 24. Januar 2017 lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.2.1 Im Notfallbericht vom 28. Januar 2017 führte die erstbehandelnde Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Spital F.________, die Diagnosen „Verfolgungswahn“ und „Hepatitis C“ auf (AB 3 S. 1 bis 3). Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung betreffend den Unfallhergang angegeben, am 24. Januar 2017 während seines Urlaubs in … in zwei Schlägereien verwickelt worden zu sein. Ihm sei während seines Aufenthaltes die Eingangskarte in seinem Hotelzimmer geklaut worden. Er habe sich daraufhin beim Manager beschwert und wieder in sein Zimmer gehen wollen. Er habe in seine Hoteltüre getreten und Schäden im Zimmer angerichtet. Danach sei er von einem Hotelsicherheitsteam angegriffen und nach deren Eintreffen von mehreren … Polizisten geschlagen und während drei Tagen in eine Zelle eingesperrt worden. Der Beschwerdeführer habe Faustschläge und Stockschläge bekommen und sei am Hals gegriffen worden. Daraufhin habe er das Bewusstsein ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2018, UV/2017/925, Seite 8 loren. Er sei nicht am Kopf getroffen worden, weil er sich gut habe wehren können und zudem einen Motorradhelm getragen habe. 3.2.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Spital F.________, hielt im Notfallbericht vom 29. Januar 2017 (AB 3 S. 4 … 5) betreffend Unfallschilderung fest, dass der Beschwerdeführer in … mehrmals geschlagen worden sei. Im Hotel sei ihm der Zugang zu seinem Zimmer verboten worden, worauf es zu einem Vorfall mit eingetretener Tür („…et aurait tapé pour casser la porte“; AB 3 S. 5) gekommen sei. Daraufhin habe er das Hotel gewechselt. Er habe die Eingangskarte des Hotels vergessen und um diese zu ersetzen eine neue Karte sehr teuer kaufen müssen. Er habe dann die Karte wieder gefunden und sie zurückgeben wollen. Der Rezeptionist habe die Annahme jedoch verweigert und es sei eine Schlägerei („une bagar[r]re“; vgl. AB 3 S. 5) ausgebrochen. Er sei vom Sicherheitspersonal auf den Boden geworfen, mit einem Stock geschlagen, stranguliert und auch von der Polizei mit dem Kopf (den Motorradhelm tragend) auf den Boden geschlagen worden. In der Folge sei er in das Gefängnis gebracht worden, wo ein Häftling versucht habe, ihm „den Arm auszureissen“. Er habe auch einen Faustschlag in das Gesicht erhalten und deshalb überall Schmerzen und Mühe mit dem Atmen gehabt. 3.2.3 In der Unfallmeldung vom 31. Januar 2017 (AB 2 S. 1 bis 4) wurde festgehalten der Beschwerdeführer habe während eines Ferienaufenthaltes in … drei Karten an der Rezeption seines Hotels … in … zurückbringen und gleichzeitig das Depot dafür einfordern wollen. Sie hätten dem Beschwerdeführer nur eine Karte vergüten wollen. Es sei es zu einer Intervention durch das Hotelpersonal und einer Überführung auf den Polizeiposten … gekommen. Dabei sei ein „Gerangel“ entstanden und der Beschwerdeführer habe anschliessend drei Tage im Gefängnis in … verbracht. Bei diesem Vorfall habe er sich Verletzungen im Gesicht, am Nacken und an den Rippen zugezogen. 3.2.4 Gegenüber der Beschwerdegegnerin gab der Beschwerdeführer im Mail vom 23. Mai 2017 (vgl. AB 1 S. 28) bezüglich des Unfallherganges an, im Besitz von drei Zugangskarten zum Hotel – wovon er zwei davon für rund Fr. 24.- gekauft habe – gewesen zu sein. Eine sei für die Klimaanlage (damit er das Zimmer beim Ausgehen kühlen könne) und die andere zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2018, UV/2017/925, Seite 9 sätzliche Karte habe er erworben, weil er einmal seine eigene Karte nicht sofort gefunden habe. Als er gemerkt habe, dass „die“ nur eine Karte zurückzahlen wollten, habe er beim Manager an die Türe geklopft und dabei sei ein Standventilator zu Boden gefallen. Dies sei keine Absicht gewesen. Daraufhin sei er durch das Sicherheitspersonal am Verlassen des Hotels gehindert worden. „Eins zwei“ seien schon mehrere Leute auf ihm gewesen und hätten ihn geschlagen. Sie hätten einfach das Geld nicht zurückbezahlen wollen. Er sei in einem hoteleigenen Gefängnis in der Hotelgarage mit Handschellen gefesselt worden. Er habe keine Luft bekommen und gedacht, dass man ihn umbringen würde. Nach etwa einer Stunde sei ein Polizeiwagen (Pick Up) der Polizei von … erschienen und er sei wie ein Tier auf den Wagen geschmissen und sein Kopf auf den Wagen geschlagen worden. Auf dem Polizeiposten angekommen habe die Polizei umgerechnet Fr. 1‘700.- von ihm verlangt. Das habe er anfangs nicht bezahlen können und auch nicht wollen. Er sei danach mit Faustschlägen und Stöcken bearbeitet worden und habe drei Tage in einer Zelle ohne jegliche ärztliche Hilfe verbracht. Nachdem der Beschwerdeführer das Geld habe besorgen können, sei alles in Ordnung gewesen. Er verabscheue Gewalt und habe auch nie irgendetwas mit Schlägern oder Sonstigem zu tun gehabt (AB 1 S. 28). 4. Die Darstellungen des Geschehensablaufs durch den Beschwerdeführer enthalten erhebliche Widersprüche und Inkonsistenzen. 4.1 4.1.1 Gemäss den ersten zeitnahen Erhebungen anlässlich der medizinischen Behandlungen in der Schweiz hat der Beschwerdeführer einen Motorradhelm tragend im Hotel randaliert (AB 3 S. 5). Danach wurde er (nach wie vor den Motorradhelm tragend) mit dem Kopf auf den Boden geschlagen und nicht nur vom Hotelpersonal und der Polizei sondern später auch von Mitgefangenen geschlagen (AB 3 S. 3 und 5). Bei der ersten ärztlichen Behandlung zurück in der Schweiz berichtete der Beschwerdeführer somit von zwei Schlägereien (AB 3 S. 3), was mit seinen späteren Schilderungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2018, UV/2017/925, Seite 10 insoweit in Übereinstimmung steht, als der erste Konflikt im Hotel geschah und der zweite später im Gefängnis (vgl. auch AB 3 S. 5 und AB 1 S. 28). Der Beschwerdeführer berichtete damals unzweideutig auch über eigene erhebliche Fehlleistungen, die weit jenseits dessen liegen, wie ein Hotelgast seinen Missmut über eine (seines Erachtens) nicht korrekte Behandlung zum Ausdruck bringt. So hat er gemäss diesen ersten Darstellungen insbesondere gegen seine Hotelzimmertür getreten, diese gar aufzutreten versucht, weil ihm der Zugang verweigert wurde. Schliesslich hat er gemäss den ersten Schilderungen im eigenen Hotelzimmer Sachbeschädigungen angerichtet (vgl. AB 3 S. 3 und 5). Diese Feststellungen in den ersten ärztlichen Dokumentationen geniessen einen hohen Beweiswert. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Ärzte nicht das vom Beschwerdeführer Geschilderte aufgezeichnet hätten. Gleichermassen wäre auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer damals den Sachverhalt zu eigenen Lasten schwerer hätte darstellen sollen bzw. müssen als er sich effektiv zugetragen hat. Insoweit ist vielmehr zu vermuten, dass selbst diese Sachverhaltsdarstellung eher beschönigend gewesen war. So gilt im Sozialversicherungsrecht denn auch die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2), weshalb diese höher zu gewichten sind als die späteren Vorbringen. 4.1.2 Wenig glaubwürdig erscheinen dagegen die späteren Darstellungen gegenüber dem Unfallversicherer (vgl. AB 1 S. 13) und der Beschwerdegegnerin (AB 1 S. 28). Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe allein seine Zimmerkarte zurückgeben und das Depot herausverlangen wollen ohne, dass er selber gewalttätig geworden sei, ist nicht glaubwürdig. Diese Darstellung beschönigt seine echtzeitlichen und unbefangenen Darstellungen gegenüber den erstbehandelnden Ärzten (vgl. AB 3 S. 3 und 5) massiv. Die ihnen gegenüber zugegebenen, dem Unfall vorausgegangenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2018, UV/2017/925, Seite 11 schädigenden eigenen Handlungen gegenüber dem Hotel sind mit keinem Wort mehr erwähnt. Schliesslich sind die späteren Schilderungen auch nicht frei von Widersprüchen, wenn der Beschwerdeführer einmal allein einen Streit mit einer Rezeptionistin (AB 1 S. 31 [Aussage gegenüber der Schweizer Polizei für die Anzeige gegen das Personal in …]) resp. einem Rezeptionisten („le réceptionniste“; AB 3 S. 5) gehabt haben will, er andernorts dann aber schilderte, er habe beim Hotelmanager geklopft, wobei ein Standventilator umgefallen sei, was zur unmittelbaren Intervention des Sicherheitspersonals geführt habe (AB 1 S. 28). Insbesondere mit Blick auf den vom Beschwerdeführer dargestellten Geschehensablauf gegenüber der Beschwerdegegnerin im Mail vom 23. Mai 2017 ist es unglaubwürdig, dass beim Anklopfen an eine Tür und beim Öffnen derselben per Zufall ein Standventilator umgefallen, der Beschwerdeführer daraufhin vom Sicherheitspersonal am Verlassen des Hotels gehindert worden und ohne weiteren Anlass auf ihn eingeschlagen worden sein soll (AB 1 S. 28). 4.1.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der tätlichen Auseinandersetzung gemäss der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Geschichte vorausging, anlässlich welcher er sich renitent und sachbeschädigend verhalten hatte und weswegen zunächst der Sicherheitsdienst des Hotels und später noch die Polizei zugezogen werden mussten. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers schliesst auch bei objektiver Betrachtung das Risiko ein, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche zumindest nach sich zu ziehen. Der Beschwerdeführer hätte dies denn auch mindestens erkennen müssen. Selbst wenn das Hotel die Rückzahlung eines Depots von wenigen Franken zu unrecht verweigert gehabt hätte und selbst wenn im fraglichen Land die Einsatzgrundsätze von privatem Sicherheitspersonal und staatlicher Polizei nicht denjenigen der Schweizer Polizei entsprechen sollten und die von diesen zu beachtenden grundrechtlichen Standards gar tiefer wären, änderte dies am Ganzen nichts. Im Gegenteil müsste das (provokative) Verhalten des Beschwerdeführers unter dieser Bedingung nicht mehr allein als grobfahrlässig, sondern bereits als eventualvorsätzlich betrachtet werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Verschulden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2018, UV/2017/925, Seite 12 letztlich keine Rolle spielt. Der Tatbestand von Art. 49 Abs. 2 UVV ist verschuldensunabhängig ausgestaltet (BGer 8C_420/2016 E. 2.2 und 4.2) und damit hier offensichtlich erfüllt. Ausgehend vom erhobenen Sachverhalt ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem Unfall vom 24. Januar 2017 bejaht hat (vgl. E. 2.3.2 f. hiervor). 4.2 Zwar wurde in den ersten ärztlichen Berichten ein „Verfolgungswahn“ diagnostiziert (vgl. AB 3 S. 3 und 5), ohne dass jedoch ein Psychiater beigezogen und die Diagnose leitliniengerecht codiert (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V) bzw. begründet worden wäre. Schliesslich finden sich in den Akten zwar Hinweise auf (somatische) Vorbehandlungen, jedoch keinerlei Hinweise, dass im Zeitpunkt der schädigenden Handlung eine psychische Störung das Wissen um und den Willen zu vernunftgemässem Handeln beim Beschwerdeführer ausgeschaltet hätte. Solcherlei wäre heute schliesslich auch nicht mehr zu beweisen. Dementsprechend muss (der gesetzlichen Vermutung gemäss Art. 11 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] entsprechend) davon ausgegangen werden, dass die Handlungs- und Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitpunkt nicht eingeschränkt war. Er macht denn auch selbst nichts anderes geltend. 4.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Beteiligung an Raufereien und Schlägereien gemäss Art. 39 UVG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV resp. der starken Provokation (im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV) erfüllt. Das Mass der Kürzung der Geldleistungen im Umfang von 50% entspricht dem in Art. 49 Abs. 2 UVV vorgesehenen Minimalansatz, ist innerhalb des der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessensbereichs festgelegt worden, und damit nicht zu beanstanden. Vom Beschwerdeführer wird diesbezüglich denn auch nichts Gegenteiliges geltend gemacht. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2018, UV/2017/925, Seite 13 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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