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Bern Verwaltungsgericht 18.12.2017 200 2017 919

18 dicembre 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·417 parole·~2 min·1

Riassunto

Verfügung vom 15. September 2017

Testo integrale

200 17 919 IV SCP/REL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Dezember 2017 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. September 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2017, IV/17/919, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass sich die Beschwerdegegnerin während des gerichtlichen Verfahrens – nach Rücksprache mit dem RAD – bereit erklärt hat, der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2016 eine Viertelsrente auszurichten (Beschwerdeantwort vom 16. November .2017); dass die Beschwerdeführerin mit Prozesserklärung vom 14. Dezember 2017 dem Antrag der Beschwerdegegnerin zugestimmt und die beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren auf diesen Antrag beschränkt hat; dass dieser gemeinsame Antrag der Parteien entsprechend der vom Gericht summarisch vorzunehmenden Prüfung der Sach- und Rechtslage entspricht; dass an dieser Beurteilung auch der von der zwischenzeitlich aus dem vorliegenden Verfahren entlassenen Vorsorgeeinrichtung gemachte Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Austrittsmeldung abgegebenen Erwerbsfähigkeitserklärung nichts zu ändern vermag, trat doch die Beschwerdeführerin die dieses Vorsorgeverhältnis begründende Stelle am 1. Januar 2016 (AB 31) und damit erst nach Eintritt des Gesundheitsschadens an, womit sich die Erklärung von vornherein nur auf die Resterwerbsfähigkeit beziehen kann; dass bei diesem Verfahrensausgang und unter den gegebenen besonderen Umständen, welche zu einer vereinfachten Verfahrenserledigung geführt haben, keine Verfahrenskosten zu erheben sind; dass die Beschwerdeführerin noch keinen Kostenvorschuss zu leisten hatte; dass die durch Rechtsanwältin B.________ vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf Entschädigung der Parteikosten hat;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2017, IV/17/919, Seite 3 dass die Parteientschädigung nach Einsichtnahme in die vom Gericht edierte Kostennote vom 15. Dezember 2017 entsprechend dem geltend gemachten und zu keinen Beanstandungen Anlass gebenden Kostenaufwand auf total Fr. 2‘900.55 (Fr. 2‘620.-- [Honorar] + Fr. 65.70 [Auslagenersatz] + Fr. 214.85 [MwSt.]) festzusetzen ist; dass für diesen Entscheid der Instruktionsrichter als Einzelrichter zuständig ist. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdeführerin ab 1. August 2016 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteikostenentschädigung von Fr. 2‘900.55 (inkl. Auslagenersatz und MwSt.) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 und der Kostennote vom 15. Dezember 2017) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2017, IV/17/919, Seite 4 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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