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Bern Verwaltungsgericht 20.08.2018 200 2017 914

20 agosto 2018·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,492 parole·~17 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 18. September 2017

Testo integrale

200 17 914 UV LOU/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. August 2018 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. C.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. September 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2018, UV/17/914, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete seit dem 25. Januar 1981 für die D.________ AG in ... und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 1. September 1982 zog sich der Versicherte eine Aussenbandruptur des oberen Sprunggelenkes (OSG) rechts zu, welche in der Folge operativ versorgt wurde (vgl. Akten der Suva, Antwortbeilagen [AB] 1 - 9, 135). Nach einem Auslandaufenthalt in ... in den Jahren … bis … arbeitete der Versicherte wieder für die D.________ AG als ... in ... (vgl. AB 124, 131 f.). Am 21. Februar 2014 erlitt der Versicherte ein Supinationstrauma des rechten OSG, als er beim Treppensteigen abrutschte und sich das rechte Fussgelenk verdrehte bzw. verstauchte (vgl. AB 10 f., 14). In der Folge holte die Suva, welche die Heilbehandlung übernahm und Taggelder ausrichtete (vgl. AB 29), diverse Unterlagen ein und liess den Versicherten kreisärztlich untersuchen (vgl. dazu insbesondere Abschlussbericht vom 3. Juni 2016 sowie Schreiben vom 13. bzw. 18. Juli 2016; AB 161, 174). Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 sprach die Suva dem Versicherten zunächst eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 19,21% zu (AB 170). In einer weiteren Verfügung vom 15. März 2017 gewährte die Suva basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 19% und einem versicherten Verdienst von Fr. 49‘934.-- eine Invalidenrente von Fr. 632.50 ab 1. April 2017 (AB 236; vgl. auch AB 237). Per 31. März 2017 wurde das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin gekündigt (vgl. AB 214). Die gegen die Rentenverfügung vom 15. März 2017 erhobene Einsprache (AB 252) hiess die Suva mit Entscheid vom 18. September 2017 dahingehend teilweise gut, als sie den versicherten Verdienst auf Fr. 50‘460.00 festsetzte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (AB 266). Die monatliche Invalidenrente ab 1. April 2017 wurde gestützt darauf mit Schreiben vom 20. September 2017 auf Fr. 639.15 geändert (AB 269).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2018, UV/17/914, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur. G.________, B.________, mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 18. September 2017 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine 25%ige Rente in der Höhe von Fr. 876.80 auszurichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, das Valideneinkommen hätte im Jahr 2016 Fr. 83‘940.50 betragen, weshalb – bei einem unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 63‘010.-- – ein Invaliditätsgrad von 25% resultiere. Auch der versicherte Verdienst sei falsch berechnet worden. Mit Blick auf die Nominallohnentwicklung gestützt auf den Index 1939 (1982 – 2015; sowie eine Teuerung von 0.6% im Jahr 2016) sei für das Jahr 2016 ein versicherter Verdienst von Fr. 52‘608.-- zu berücksichtigen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2017 beantragte die Suva, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. C.________, die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2018, UV/17/914, Seite 4 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Suva vom 18. September 2017 (AB 266), welcher sich ausschliesslich zur Berechnung des Invaliditätsgrades sowie zur Höhe des versicherten Verdienstes äussert. Das Schreiben der Abteilung Versicherungsleistungen vom 20. September 2017 bestimmt anhand der im Einspracheentscheid geänderten Berechnungsgrundlage die Höhe der Rentenleistung (AB 269) und bildet damit Bestandteil des Anfechtungsobjekts. Zu beurteilen ist vorliegend der Rentenanspruch und dabei insbesondere die Höhe des Valideneinkommens und des versicherten Verdienstes. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2018, UV/17/914, Seite 5 Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG). 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3. Der medizinische Sachverhalt ist gestützt auf den kreisärztlichen Abschlussbericht vom 3. Juni 2016 (AB 161) und die Beurteilung vom 13. bzw. 18. Juli 2016 (AB 174), welchen voller Beweiswert zukommt (vgl. SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4 sowie BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354), zwischen den Parteien zu Recht unbestritten. Der Suva-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie, diagnostizierte im Bericht vom 3. Juni 2016 ein OSG-Supinationstrauma rechts am 1. September 1982, ein Anpralltrauma OSG rechts durch gegnerischen Fussballer am 27. Oktober 1991 und ein OSG-Distorsionstrauma rechts bei Treppensturz am 21. Februar 2014 (AB 161, S. 4). Er führte überzeugend aus, dass die Rückkehr in die angestammte Tätigkeit als ... in dieser Form aufgrund der hohen körperlichen Belastung angesichts der sekundären OSG-Arthrose nicht mehr zumutbar ist, zumal stehende oder gehende Tätigkeiten nicht ganztägig, sondern in einem Anteil von maximal 50% des Arbeitstages mit den übli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2018, UV/17/914, Seite 6 chen Arbeitspausen zumutbar sind, ohne Arbeiten verbunden mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und mit dauerhaftem Treppensteigen. Als vorteilhaft wurden wechselbelastende Tätigkeiten mit teilweise Sitzen und Stehen erachtet. Ansonsten besteht keine zeitliche Einschränkung (AB 161, S. 6). Nach einer Schmerz-Dekompensation änderte Dr. med. F.________ am 13. bzw. 18. Juli 2016 das Zumutbarkeitsprofil schlüssig dahingehend, dass lediglich noch ganztägig sitzende Tätigkeiten möglich sind. Arbeiten verbunden mit Stehen und Gehen sind nicht mehr zumutbar, ebenso wie Arbeiten, bei denen im Stehen oder Gehen Lasten von mehr als 10 kg angehoben werden müssen (AB 174). Auf dieses Zumutbarkeitsprofil ist für die nachfolgende Invaliditätsbemessung abzustellen (vgl. E. 5 hiernach). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin setzte den Rentenbeginn auf den 1. April 2017 fest, was – in Würdigung der Aktenlage – zu Recht nicht beanstandet wird (vgl. E. 2.2 hiervor sowie BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). 4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2018, UV/17/914, Seite 7 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Die Vorlage von fünf zumutbaren Arbeitsplätzen erscheint in quantitativer Hinsicht in der Regel als genügend. Im Hinblick auf die geforderte Repräsentativität der DAP-Profile und der daraus abgeleiteten Lohnangaben sind im Sinne einer qualitativen Anforderung zusätzlich Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (BGE 139 V 592 E. 6.3 S. 595, 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480). Im Rahmen des DAP-Systems, bei welchem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, sind Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2018, UV/17/914, Seite 8 Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 S. 597). 4.3 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Der versicherte Verdienst bestimmt sich – mit gewissen Abweichungen – nach dem gemäss der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebenden Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV). Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer arbeitete – mit einem Unterbruch von 1992 bis 1997 – seit 1981 für die D.________ AG. Diese Stelle wurde ihm aus gesundheitlichen Gründen per 31. März 2017 gekündigt (vgl. AB 10, 214, 132, 135). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall immer noch für die D.________ AG tätig wäre. Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 4. Juli 2017 hätte er im Jahr 2016 ohne gesundheitliche Einschränkungen insgesamt Fr. 78‘968.50 (Fr. 76‘968.-- [Grundlohn inklusive Arbeitsmarktzulage] + Fr. 400.-- [Einmalzahlung wegen gutem Geschäftsgang] + Fr. 1‘600.-- [Lohnfortzahlungs- Zulagen]) verdient (AB 173). Am 27. Juli 2016 präzisierte die Arbeitgeberin, dass es sich bei den Fr. 1‘600.-- um die Lohnfortzahlung für erhaltene Zulagen (Nachtzulagen) handle. In ... erhielten die … heute in der Regel keine Nachtzulagen mehr. Die in Form von Einmalzahlungen ausgerichteten Leistungen variierten von Jahr zu Jahr stark. Durchschnittlich sei von Fr. 600.-- auszugehen (AB 185). Am 9. März 2017 führte die Arbeitgeberin sodann betreffend die mutmassliche Lohnentwicklung per 1. April 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2018, UV/17/914, Seite 9 aus, dass die Lohnmassnahmen für das Jahr 2017 noch nicht bekannt seien. Gemäss Gesamtarbeitsvertrag betrage die individuelle Lohnmassnahme mindestens 0.4% des Grundlohnes. Angesichts der letztjährigen 0.6% könne man von diesem Rahmen ausgehen (AB 234). Gestützt auf diese Angaben hat die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 78‘035.-- (Fr. 76‘968.-- [Grundlohn] + Fr. 602.-- [durchschnittliche Zulagen der Jahre 2010 bis 2014], ausmachend insgesamt Fr. 77‘570.--, aufgerechnet auf das Jahr 2017 mit einer Erhöhung von 0.6%) berechnet, was nicht zu beanstanden ist (vgl. nachfolgend). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, dass der Grundlohn von Fr. 76‘968.-- – worin die Arbeitsmarktzulagen von Fr. 4‘800.-- bereits inbegriffen sind (vgl. AB 173, 185) – nicht korrekt ist bzw. ab 1. Januar 2016 nur für neueintretende Mitarbeiter gelten sollte. Immerhin ist mit Blick auf den IK-Auszug festzustellen, dass ein (hypothetisches) Einkommen von insgesamt Fr. 78‘035.-- im Jahr 2017 realistisch ist, erzielte der Beschwerdeführer in der Zeit vor dem Unfall (im Jahr 2014) jeweils unterschiedlich hohe Einkommen zwischen Fr. 66‘000.-und Fr. 78‘000.-- (2010: Fr. 76‘347.--; 2011: Fr. 73‘900.--; 2012: Fr. 66‘435.--; 2013: Fr. 78‘257.--; AB 132, S. 4). Sodann kann für die Ermittlung des Valideneinkommens auch nicht auf den versicherten Verdienst von Fr. 83‘940.50 abgestellt werden, der der Berechnung des Taggeldes zugrunde gelegt wird und bei dem zum Jahreslohn von Juli 2013 bis Juni 2014 die Familienzulagen berücksichtigt wurden (AB 185, S. 3). Für die Berechnung des Valideneinkommens ist es – im Unterschied zur Berechnung des versicherten Verdienstes – nicht zulässig, Familienzulagen zu berücksichtigen (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 6. August 2010, 8C_316/2010, E. 5, und vom 29. August 2016, 8C_165/2016, E. 5.1). Darüber hinaus ist auch bei der Bemessung der Renten und Taggelder der versicherte Verdienst unterschiedlich geregelt (vgl. E. 4.3 hiervor). Schliesslich sind die Nachtzulagen von Fr. 1‘600.-- bei der Berechnung des Valideneinkommens zu Recht nicht berücksichtigt worden, erhalten die … in ... gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin heute in der Regel doch keine Nachtzulagen mehr (AB 185, S. 1). Im Übrigen ist anzufügen, dass die Unfallversicherung auch nicht an die Invaliditätsbemessung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2018, UV/17/914, Seite 10 Invalidenversicherung gebunden ist (vgl. AB 278; BGE 131 V 362 E. 2.2 S. 366). Nach dem Gesagten beläuft sich das Valideneinkommen auf Fr. 78‘035.-und ist der Einspracheentscheid soweit nicht zu bemängeln. 5.2 Unbestritten und nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen anhand der DAP berechnete. Dazu eruierte sie 96 Arbeitsplätze, die dem vom Kreisarzt, Dr. med. F.________, formulierten Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3 hiervor) entsprechen und bestimmte deren Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohn. Sodann hat die Beschwerdegegnerin fünf der medizinischen Zumutbarkeitsbeurteilung entsprechende DAP-Blätter beigebracht und anhand derer das Invalideneinkommen 2016 auf Fr. 63‘010.-- bestimmt (AB 216). Diese Berechnung erfolgte im Rahmen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Allerdings muss das entsprechende Einkommen auf das Jahr 2017 aufindexiert werden (vgl. E. 4.1 hiervor). Gestützt auf die Tabelle T1.1.10, Nominallohn, Männer, Total, ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 63‘312.60 (Fr. 63‘010.-- / 104.1 [2016] x 104.6 [2017]). 5.3 Somit resultiert bei einer Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ein Invaliditätsgrad von 19% (100 / Fr. 78‘035.-- x [Fr. 78‘035.-- – Fr. 63‘312.60] = 18.86%; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Der Einspracheentscheid erweist sich insoweit im Ergebnis als richtig und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 6. Hinsichtlich des versicherten Verdienstes ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Lohn von insgesamt Fr. 26‘851.90 (AB 263, 266) für das Jahr vor dem Unfall bzw. für die Periode vom 1. September 1981 bis 31. August 1982 für die Tätigkeiten bei der D.________ AG sowie der Firma E.________ in ... (wo der Beschwerdeführer bis Dezember 1981 beschäftig war; vgl. AB 132). Dieser Lohn ist unbestritten und nicht zu beanstanden. Gestützt darauf setzte die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst auf Fr. 50‘460.-- fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2018, UV/17/914, Seite 11 Die Aufindexierung auf das Jahr 2016 über verschiedene Indexsysteme ist nicht zu beanstanden, zumal die Indexierung nach Geschlecht und Branchen zu erfolgen hat (vgl. Entscheid des BGer vom 29. April 2015, 8C_123/2015, E. 3.2.3). Da eine Indexierung nach Branchen vor dem Jahr 1993 allerdings noch nicht möglich war, ist mit der Beschwerdegegnerin für die Periode von 1982 bis 1993 auf den allgemeinen Nominallohnindex, Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Nominallöhne, Männer, abzustellen (1982: 1143, 1993: 1743). Für die Zeit ab dem Jahr 1993 ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – eine geschlechts- und branchenspezifische Indexierung vorzunehmen. Jedoch ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin für die Periode von 1993 bis 2005 offenbar auf die Tabelle T1.1.93, Nominallohnindex, Männer, Zeile I: Verkehr und Nachrichtenübermittlung, und danach für die Periode von 2005 bis 2010 auf die Tabelle T1.1.05, Nominallohnindex, Männer, Zeile I: Verkehr und Nachrichtenübermittlung, abstellte. Vielmehr kann für die Periode von 1993 bis 2010 durchgehen die Tabelle T1.1.93, Nominallohnindex, Männer, Zeile I: Verkehr und Nachrichtenübermittlung (100 [1993], 119.9 [2010]) herangezogen werden. Für die Periode von 2010 bis 2016 ist mit Blick auf die branchenspezifische Indexierung sodann die Tabelle T1.10, Nominallohnindex, Zeile H: Post- Kurier- und Expressdienste (2010: 100, 2016: 104.7) heranzuziehen. Die Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, ist betreffend die Branche (Verkehr und Lagerei) im Vergleich dazu für den vorliegenden Fall unspezifischer und daher hier nicht zu berücksichtigen. Insgesamt resultiert für das Jahr 2016 ein versicherter Verdienst von Fr. 51‘403.40 (Fr. 26‘851.90 / 1143 x 1743 / 100 x 119.9 / 100 x 104.7). Demnach ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der versicherte Verdienst auf Fr. 51‘403.40 zu erhöhen ist. 7. Insgesamt ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Rentenanspruch auf der Basis des höheren versicherten Verdienstes (vgl. E. 6 hiervor) neu verfüge. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2018, UV/17/914, Seite 12 8. 8.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 8.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbände wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 180.-und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 100.-- festgelegt. Der Beschwerdeführer wird durch lic. iur. G.________ von der B.________ vertreten. Mit Kostennote vom 10. Januar 2018 macht lic. iur. G.________ einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 6.5 Stunden sowie eine Spesenpauschale von Fr. 35.-- geltend. Unter Berücksichtigung der vorliegend fachlich qualifizierten Vertretung sowie des hälftigen Obsiegens ist die Parteientschädigung auf Fr. 585.-- (6.5h x Fr. 180.-- / 2) zuzüglich der geltend gemachten und nicht zu beanstandenden Spesenpauschale von Fr. 35.--, insgesamt Fr. 620.--, festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2018, UV/17/914, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 18. September 2017 insoweit aufgehoben, als der versicherte Verdienst Fr. 51‘403.40 beträgt und gestützt darauf die Rente neu festzusetzen ist. Die Sache wird zur neuen Berechnung des Rentenbetrags an die Verwaltung zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer einen Teil der Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 620.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Rechtsanwältin lic. iur. C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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