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Bern Verwaltungsgericht 29.03.2018 200 2017 907

29 marzo 2018·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,505 parole·~13 min·1

Riassunto

Verfügung vom 13. September 2017

Testo integrale

200 17 907 IV FUR/RUM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 28. März 2018 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. September 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2018, IV/17/907, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1991 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erhielt ab 1995 IV-Leistungen in Form von medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 (Anhang zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]; Antwortbeilagen [AB] 1.132, 1.124, 1.123, 1.112). Anfang 2011 wurde eine Entwicklungsstörung vereinbar mit einem Aspergersyndrom diagnostiziert und es erfolgte am 1. März 2011 eine Anmeldung zum Bezug von weiteren IV-Leistungen (AB 1.92, 1.91/7, 1.84). Mit Mitteilung vom 21. Juli 2011 erteilte die (damals zuständige) IV-Stelle des Kantons ... Kostengutsprache für die Fortsetzung der – bereits 2008 begonnenen, im Februar 2011 aber abgebrochenen (AB 1.83) – Lehre zum ... (AB 1.45, 1.41). Diese schloss der Versicherte im Juni 2012 erfolgreich ab (AB 1.31 f.) und erhielt ab September 2012 von der IV Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AB 1.30). Nachdem sich der Versicherte trotz Mahn- und Bedenkzeitverfahrens in der Folge nicht an die Abmachungen mit der IV hielt, wurden die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 14. Dezember 2012 abgeschlossen (AB 1.23-1.25). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 1.17, 1.13-1.15) lehnte die IV-Stelle des Kantons ... mit Verfügung vom 23. Juli 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 30 % einen Rentenanspruch ab (AB 1.5). B. Nach Verlegung seines Wohnsitzes in den Kanton Bern ersuchte der Versicherte am 1. Juli 2015 die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) um Ausrichtung von Leistungen (AB 2). Am 15. Juli 2015 wurde das Dossier an die IVB überwiesen (AB 1.1). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 5, 11) trat die IVB mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 auf das Leistungsbegehren betreffend der Rente nicht ein (AB 18). Mit Mitteilung vom 5. Februar 2016 erteilte sie Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung und sprach mit Mitteilungen vom 14. April und 7. Juni 2016 ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2018, IV/17/907, Seite 3 nen Arbeitsversuch mit Job-Coaching zu (AB 21, 28, 35). Dieser führte per 1. August 2016 zu einer Festanstellung mit einem Arbeitspensum von 50 % (vgl. Coachingbericht vom 15. August 2016; AB 43/2-4). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 48 f.) verfügte die IVB am 15. November 2016 den Fallabschluss (AB 50). Betreffend der Rente verwies sie auf die Nichteintretensverfügung vom 7. Oktober 2015. Mit als „Revisionsantrag“ bezeichneter Eingabe vom 28. April 2017 ersuchte der Versicherte um Überprüfung des Rentenanspruchs (AB 51), was von der IVB als Neuanmeldung entgegengenommen wurde. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 54, 56 f.) trat die IVB mit Verfügung vom 13. September 2017 auf das Leistungsbegehren nicht ein (AB 59). C. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________, Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung vom 13. September 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Gesuch vom 28. April 2017 einzutreten und die Zusprache von IV-Leistungen zu prüfen. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt. Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 27. November 2017 zog der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt zurück.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2018, IV/17/907, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Nichteintretensverfügung vom 13. September 2017 (AB 59). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 28. April 2017 (AB 51) hätte eintreten müssen. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2018, IV/17/907, Seite 5 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; vgl. BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdewiese Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, bzw. die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68, 71 E. 3.2.3 S. 77; Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Juni 2016, 8C_244/2016, E. 2.1). 2.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2018, IV/17/907, Seite 6 3. 3.1 Die letzte umfassende Prüfung des Rentenanspruchs erfolgte in der Verfügung vom 23. Juli 2013, mit welcher ein solcher rechtskräftig verneint worden ist (AB 1.5). Diese Verfügung bildet die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 13. September 2017 (AB 59) eine erhebliche Veränderung des Sachverhalts glaubhaft eingetreten ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Nicht relevant sind in diesem Zusammenhang die Nichteintretensverfügung vom 7. Oktober 2015 (AB 18) sowie die Verfügung vom 15. November 2016 (AB 50), in welcher betreffend Rentenanspruch allein auf die Nichteintretensverfügung vom 7. Oktober 2015 verwiesen wurde. 3.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die rentenabweisende Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) im Wesentlichen auf den Abschlussbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz vom 7. Januar 2013. Darin hielt der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unter Verweis auf frühere Arztberichte fest, es sei über im Vordergrund stehende Schwierigkeiten des Sozialverhaltens berichtet worden. Der Beschwerdeführer ecke überall an und verhalte sich stur. Die Beschwerden seien neu einem Aspergersyndrom zugeordnet worden. Bei in der Testung allerdings knappem Erreichen des Cut-offs für diese Störung dürfe von einer eher milden Ausprägung der Störung ausgegangen werden. Weiter seien Schwierigkeiten der emotionalen Regulation und stures Festhalten an eigenen Vorgehensweisen, die immer wieder zu sozialen Schwierigkeiten führten, festgehalten worden. Auf Basis dieser Berichte seien seitens der IV Einschränkungen in der Berufswahl bejaht und dem Beschwerdeführer Unterstützung gewährt worden. Es sei ihm gelungen, erfolgreich eine Lehre als ... zu absolvieren. Gemäss dem Schlussbericht E.________ vom 4. September 2012 bestehe bei 100%iger Präsenz eine 70%ige Leistungsfähigkeit. Im anschliessenden Jobcoaching habe der Beschwerdeführer teilweise die Mitarbeit verweigert. Nach Einleitung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens habe sich die Situation vorübergehend gebessert, dann habe der Beschwerdeführer die Mitarbeit aber wieder eingestellt. Er habe bewiesen, dass er an einem Arbeitsplatz mit klaren Struk-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2018, IV/17/907, Seite 7 turen eine wie oben beschriebene Leistung erbringen könne. Der Beschwerdeführer sei leicht ablenkbar und habe ein unflexibles und stures Verhalten und dadurch ein vermindertes Arbeitstempo. Es bestehe im erlernten Beruf als ... eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einer Leistungsfähigkeit von 70 % (AB 1.6/3-4). 3.3 Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) bis zur angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 13. September 2017 (AB 59) lassen sich den Akten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.3.1 Im Bericht der psychiatrischen Dienste F.________ führte Dr. med. G.________, Facharzt u.a. für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen eine Autismus-Spektrum-Störung i.S. eines Aspergersyndroms (ICD-10 F84.5) sowie einen Status nach depressiver Episode 2010 auf. Bezüglich der beruflichen Schwierigkeiten sei ein IV-gestütztes autismusbezogenes Coaching durch eine autismusspezifische Eingliederungsfachstelle erforderlich. Damit sei die Prognose, auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein, nicht ungünstig. Unter Berücksichtigung der autismusspezifischen Beeinträchtigungen sei aktuell von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % auszugehen. Der Beschwerdeführer zeige sich aufgrund der Reizempfindlichkeit vor allem nachmittags zunehmend erschöpft und benötige anschliessend eine lange Erholungsphase. Des weiteren zeige er eine limitierte Teamfähigkeit sowie Schwierigkeiten bei der Festlegung von Prioritäten in der alltäglichen Handlungsplanung; ferner falle es ihm nicht leicht, in unstrukturierten Situationen flexibel zu handeln. Insbesondere bei häufigeren Wechsel und unvorhersehbaren Abläufen und Strukturen zeige der Beschwerdeführer eine erhöhte innere Anspannung, jeweils auch ausgelöst durch Zeitdruck. Für ihn günstig seien ein reizarmer Arbeitsort, eine strukturierte Arbeitstätigkeit mit klarem Arbeitsauftrag, geregelte Abläufe und ein benannter Ansprechpartner bzw. Vorgesetzter mit einem gewissen Hintergrundwissen bezüglich autistischer Störungen (AB 4/1-2). 3.3.2 Im Bericht vom 9. August 2016 führte Dr. med. G.________ nebst der Autismus-Spektrum-Störung (ICD-10 F84.5) eine nicht näher bezeichnete Insomnie auf. Die Prognose sei mit autismusspezifischer beruflicher Unterstützung sowie autismuserfahrener therapeutischer Begleitung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2018, IV/17/907, Seite 8 bei einem reduzierten Pensum (max. 50-60 % im angepassten Setting) und einer Leistungsfähigkeit von 60-80% günstig. Bei einem höherprozentigen Pensum sei es zu vermehrten Absenzen aufgrund körperlicher Symptome wie Kopfschmerzen, Übelkeit, Grippesymptome gekommen. Nach der Reduktion auf 50 % seien diese signifikant weniger aufgetreten. Um diese bei autistisch Veranlagten typischen Überlastungssymptome fortan dauerhaft zu vermeiden, sollte das Pensum beim Beschwerdeführer nicht erneut versuchsweise erhöht werden (AB 41/1-2). 3.3.3 In der ärztlichen Stellungnahme vom 4. August 2017 hielt Dr. med. G.________ schliesslich fest, beim Beschwerdeführer habe im Rahmen autismusbedingter gesundheitlicher Veränderungen bzw. Verschlechterungen das Arbeitspensum im Mai 2016 von 70 % auf 50 % reduziert werden müssen. Es habe sich herausgestellt, dass das Pensum im Rahmen der autismusbezogenen Gesundheitsveränderungen nicht auf über 50 % gesteigert werden könne. Eine teilangepasste Tätigkeit sollte durch ein fortlaufendes Autismus spezifisches Coaching begleitet werden (AB 57/4-5). 3.4 Wie die Beschwerdegegnerin richtig festhielt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2), ergeben sich aus den Arztberichten von Dr. med. G.________ keine Anhaltspunkte, welche auf eine erhebliche (vgl. E. 2.1 hiervor) Verschlechterung des Gesundheitszustandes hinweisen würden. Bereits im Bericht vom 20. Juli 2015 – mithin noch vor Beginn des Arbeitsversuches (AB 28) – ging Dr. med. G.________ aufgrund der autismusspezifischen Beeinträchtigungen von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus (AB 4/2). Die in diesem Bericht festgehaltenen autismusspezifischen Beeinträchtigungen (vgl. E. 3.3.1 hiervor) wurden indessen bereits in den Berichten des Spitals H.________ vom 15. Februar und 14. März 2011 (AB 1.72/1-4, 1.90 f.) und von Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Februar 2011 (AB 1.90/7-10) einlässlich diskutiert. Wie Dr. med. G.________ wiesen auch damals die Ärzte auf die Notwendigkeit eines angepassten Arbeitsplatzes sowie eines begleitenden Coachings und einer psychotherapeutischen Behandlung hin. Deren Einschätzungen flossen schliesslich in die RAD-Beurteilung vom 7. Januar 2013 (AB 1.6/3 f.), wonach eine Leistungsfähigkeit von 70 % bei einem zumutbaren vollen Pensum vorliegt. Soweit Dr. med. G.________ bei identischer Diagnose

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2018, IV/17/907, Seite 9 und identischen Befunden seit Juli 2015 eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % postuliert, handelt es sich somit um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes, was revisionsrechtlich unerheblich ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der rentenabweisenden Verfügung vom 23. Juli 2013 ist damit nicht glaubhaft dargetan. Daran ändern auch die beiden weiteren Berichte von Dr. med. G.________ vom 9. August 2016 (AB 41) und 4. August 2017 (AB 57/4 f.) nichts, bestätigt er darin bezüglich des Aspergersyndroms und dessen Auswirkungen doch lediglich das bereits zuvor Festgehaltene. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Coachingbericht der … vom 15. August 2016 (AB 43/2-4). Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich ebenfalls zu Recht festhielt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2), ist die Frage nach einer gesundheitlichen Veränderung letztlich nach Massgabe des objektiv feststellbaren Gesundheitszustandes durch die Ärzte und nicht durch Eingliederungsfachleute zu beantworten. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht ist. Die Beschwerdegegnerin ist folglich in der angefochtenen Verfügung auf die Neuanmeldung vom 28. April 2017 zu Recht nicht eingetreten. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. Das Verfahren betreffend das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2018, IV/17/907, Seite 10 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Rückzugs als gegenstandlos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]; Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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