200 17 87 ALV MAW/REL/STL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. März 2017 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Renz A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, ALV/17/87, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1952 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete seit 1. Juli 2013 im ... in ... als Lehrer für … (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV [act. IIA] 10). Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin am 9. März 2016 per 30. Juni 2016, gekündigt (act. IIA 74), worauf sich der Versicherte am 22. Juni 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung anmeldete (act. IIA 5) und am 24. Juni 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse … [act. IIB] 8) stellte. Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 stellte das RAV fest, es habe bisher vom Versicherten zu wenig Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Beginn des Leistungsbezugs erhalten und gab ihm eine Frist um Arbeitsbemühungen nachzureichen oder deren Fehlen zu begründen (act. IIA 78). Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 nahm der Versicherte zu den Vorwürfen des RAV Stellung (act. IIA 98). Am 24. August 2016 verfügte das RAV die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für sechs Tage wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung (act. IIA 106). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 17. September 2016 Einsprache beim Rechtsdienst des beco (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. II] 10). Dieser wies die Einsprache am 16. Dezember 2016 ab (act. II 17). B. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2016 (act. II 17) erhob der Versicherte am 28. Januar 2017 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 16. Dezember 2016 (act. II 17). Der Beschwerdegegner beantragt in der Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, ALV/17/87, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2016 (act. II 17). Streitig ist die Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sechs Tagen wegen zu wenigen Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung. 1.3 Bei einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sechs Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, ALV/17/87, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeislosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 2.3 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, ALV/17/87, Seite 5 darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). 3. Vorab ist zu prüfen, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich rechtmässig war. Eine Prüfung der Angemessenheit der Anzahl Einstelltage erfolgt in einem zweiten Schritt (vgl. E. 4 nachfolgend). 3.1 In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2). Vorliegend kann der Beschwerdeführer nur drei Bewerbungen im Monat Juni 2016 vorweisen und gar keine Bewerbungen in den Monaten März bis Mai 2016 (act. IIA 106). Der Beschwerdeführer sagt denn auch selbst, ihm sei bewusst, dass er die gesetzlichen Vorgaben für die vollständige Auszahlung der Arbeitslosengelder nicht erfülle und sich in den Monaten April und Mai 2016 intensiver um eine Stelle hätte bemühen sollen (Beschwerde, S. 1). Es wird vom Beschwerdeführer somit nicht bestritten, dass die Anzahl der Bewerbungen grundsätzlich nicht genügt. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, es sei ihm aufgrund der konkreten Umstände nicht zuzumuten gewesen, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Es ist also zu prüfen, ob das Fehlen genügender Arbeitsbemühungen entschuldigt werden kann (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Ausgangslage für eine Anstellung, insbesondere aufgrund der Überalterung an den …schulen, dermassen schlecht gewesen sei, dass ein Bewerbungsschreiben bei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, ALV/17/87, Seite 6 nahe aussichtslos erschienen sei. Damit kann er jedoch nicht begründen, weshalb er keine Arbeitsstelle gesucht hat. Er hätte gerade in einer solch schwierigen Situation seine Anstrengungen erhöhen müssen, um rechtzeitig eine neue Stelle zu finden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 22. Februar 2007, C 16/07, E. 3.1). Entsprechend der Rechtsprechung des BGer kann sich der Beschwerdeführer daher auch nicht mit dem Hinweis auf die wenigen freien Stellen in seiner Branche von den Arbeitsbemühungen entschuldigen (vgl. BGE 139 V 524, E. 4.2). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erneute eine Stelle finden konnte, zeigt ausserdem, dass die Lage nicht aussichtslos war. 3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es hätte ihm nicht zugemutet werden können, so kurz nach der Kündigung bereits eine Stelle zu suchen, kann ihm nicht gefolgt werden. Selbst wenn dem Beschwerdeführer eine kurze Bedenkzeit gegeben werden könnte, wofür jedoch keine gesetzliche Grundlage besteht, war es ihm spätestens in den Monaten April und Mai 2016 zuzumuten, nach einer Arbeitsstelle zu suchen. Dies gebietet unter anderem auch das Rechtsgleichheitsgebot: Eine Kündigung ist wohl für die meisten Versicherten ein einschneidendes Erlebnis, welches regelmässig auch eine Neuorientierung erfordern dürfte. Es kann im Einzelfall nicht allein aufgrund der Tatsache, dass einem Versicherten gekündigt wurde, gänzlich darauf verzichtet werden, dass dieser von Beginn an nach Arbeit sucht, während dies von anderen Versicherten verlangt wird. 3.2.3 Bezüglich der Monate April und Mai 2016 bringt der Beschwerdeführer vor, er hätte aufgrund der vielen …arbeiten keine Zeit mehr für das Verfassen seriöser Bewerbungen gehabt. Bei der Beurteilung, ob die Arbeitsbemühungen genügen, sind die konkreten Umstände der versicherten Person zu berücksichtigen (vgl. E. 3.1 hiervor). Wenn der Beschwerdeführer also eine überdurchschnittliche Arbeitsleistung erbringen musste, so konnten von ihm unter Umständen tatsächlich nur eine reduzierte Anzahl Bewerbungen erwartet werden. Vorliegend hat der Beschwerdeführer in den Monaten April und Mai 2016 jedoch keine einzige Arbeitsbemühung getätigt. Selbst unter den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedingungen hätte erwartet werden können, dass er zumindest einige wenige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, ALV/17/87, Seite 7 Bewerbungen gemacht hätte. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer selbst schreibt, dass die Chancen auf eine Arbeitsstelle als ...lehrer in diesem Zeitraum am Grössten gewesen wären, da dann die Lehrerstellen für das kommende Schuljahr besetzt würden (Beschwerde, S. 3). 3.2.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seine psychische Gesundheit habe die Arbeitsbemühungen nicht zugelassen. Wie er selber vorbringt, war sein Zustand jedoch nicht schwer genug, als dass ihn sein Hausarzt krankgeschrieben hätte (act. II 9). Es war dem Beschwerdeführer daher aus medizinischer Sicht zuzumuten, sich zu bewerben. Wenn dieser weiter schreibt, er hätte aufgrund seines Zustandes und der fehlenden Motivation keine formell korrekten und überzeugenden Bewerbungen verfassen können, ist ihm nicht zu folgen. Zwar ist es mitunter zulässig, dass ein Versicherter zwar wenige, dafür qualitativ höherstehende Bewerbungen verfasst, wenn dadurch die Chance auf einen Erfolg insgesamt höher ist (vgl. E. 3.1 hiervor). Vorliegend hat er jedoch während eines Zeitraums von drei Monaten keine einzige Bewerbung erstellt. Selbst wenn er sich mit qualitativ schlechten Bewerbungen um Arbeitsstellen bemüht hätte, wäre die Chance, dass er eine Arbeitsstelle findet, immer noch grösser gewesen, als wenn er sich überhaupt nicht bewirbt. 3.2.5 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, es mute seltsam an, dass die Versicherten zwar sechs Monate vor der Pensionierung von den Arbeitsbemühungen befreit würden, jedoch nicht, wenn sie sieben Monate vor der Pensionierung stehen. Die entsprechende Regelung findet sich weder im Gesetz noch in einer Verordnung, sondern in Randziffer B320 der AVIG- Praxis ALE (in der 2016 gültig gewesenen Fassung [ALE]), einer Verwaltungsweisung des Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). Verwaltungsweisungen sind für Verwaltungseinheiten wie den Beschwerdegegner grundsätzlich verbindlich, weshalb dieser die sechs Monate nicht ohne weiteres ausdehnen durfte. Gegen eine Ausdehnung der sechs Monate im Einzelfall spricht auch die Pflicht der Verwaltung, alle Versicherten gleich zu behandeln. Das Verhalten der Verwaltung muss ausserdem im Sinne der Rechtssicherheit für die Versicherten vorhersehbar sein. Im vorliegenden Fall kommt eine Ausdehnung der sechs Monate ohnehin nicht in Frage. Der Beschwerdeführer wusste nicht sieben Monate, wie von ihm gel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, ALV/17/87, Seite 8 tend gemacht, sondern mindestens zehn Monate vor der Pensionierung, dass er seine Stelle verlieren würde (act. IIA 74). Eine Ausdehnung von sechs auf zehn Monate ist offensichtlich nicht gerechtfertigt. Er hatte genügend Zeit, um trotz der bevorstehenden Pensionierung bei zumutbaren Arbeitsbemühungen zumindest eine Stellvertreter- oder Springerstelle zu finden, was ihm schlussendlich auch gelungen ist (Beschwerde, S. 3 f.). 3.2.6 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er habe die ungenügenden Arbeitsbemühungen in der Zeit vor Versicherungsbeginn durch seine späteren erfolgreichen Bemühungen kompensiert. Er habe daher die Schadenminderungspflicht nicht verletzt. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht voraus, dass das sanktionierte Verhalten der versicherten Person tatsächlich zu einer Verlängerung der Arbeitslosigkeit, und somit zu einem möglichen Schaden der Arbeitslosenversicherung geführt hat. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn durch sie ein entsprechender Schaden riskiert wird (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367). Bezüglich der Arbeitsbemühungen soll die Sanktionierung einen Anreiz für die Versicherten schaffen, bereits früh nach neuen Stellen zu suchen (vgl. E. 2.2 hiervor und BGE 124 V 225, E. 2b). Es entlastet den Beschwerdeführer daher nicht, dass er rückblickend der Arbeitslosenversicherung keinen oder zumindest einen verminderten Schaden zugefügt hat. Während des fraglichen Zeitraums von März bis Mai 2016 konnte er noch nicht wissen, dass er eine Stelle finden würde, obwohl er nicht sofort mit der Stellensuche begonnen hat. Indem er trotz dieser Unsicherheit untätig blieb, hat er offensichtlich einen Schaden riskiert. Das wird dadurch verdeutlicht, dass es in den Monaten April und Mai 2016 besonders wichtig gewesen wäre, dass sich der Beschwerdeführer bewirbt (vgl. E. 3.2.3 hiervor; Beschwerde, S. 3). 3.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer seine Pflicht sich um Arbeit zu bemühen verletzt und kann keine Entschuldigungsgründe für diese Pflichtverletzung vorbringen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist daher grundsätzlich rechtmässig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, ALV/17/87, Seite 9 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdegegner hat vorliegend ein leichtes Verschulden im mittleren Bereich angenommen und hierfür eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sechs Tagen verfügt. Dies ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles nicht zu beanstanden. Das „Einstellraster“ des SECO (ALE, Ziff. 1.A/3) sieht zwar für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer dreimonatigen Kündigungsfrist eine Sanktion von neun bis zwölf Einstelltage vor. Die verfügte Sanktion weicht deutlich vom vorgegebenen Sanktionsmass ab, liegt aber immer noch im Ermessensrahmen der Verwaltung. Der Beschwerdegegner hat damit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum mit …arbeiten beschäftigt war, seine Situation psychisch belastend war und er kurz vor der Pensionierung stand, wohlwollend Rechnung getragen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 5, Art. 9), was nicht zu beanstanden ist. Es besteht somit seitens des Gerichts keine Veranlassung, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, ALV/17/87, Seite 10 5. Nach dem Ausgeführten lässt sich die Einstellung der Anspruchsberechtigung sowohl in grundsätzlicher wie auch in masslicher Hinsicht nicht beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2016 (act. II 17) erweist sich als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, ALV/17/87, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.