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Bern Verwaltungsgericht 04.12.2017 200 2017 860

4 dicembre 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,734 parole·~9 min·1

Riassunto

Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 28. September 2017

Testo integrale

200 17 860 AHV SCJ/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Dezember 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 28. September 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2017, AHV/17/860, Seite 2 Sachverhalt: A. Der im Jahre 1982 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde mit Mitteilung vom 12. Januar 2017 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin) rückwirkend per 1. Juli 2015 als Selbstständigerwerbender aufgenommen (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 18) und war bis zum 31. Mai 2017 in dieser Eigenschaft beitragspflichtig (AB 13). Für die besagte Zeitspanne wurden ihm als Selbstständigerwerbender Kinderzulagen ausgerichtet (AB 13, 17). Am 8. Juni 2017 (AB 14) stellte die AKB dem Versicherten für die Zeitperiode vom 1. Juli bis 31. Dezember 2015 die definitiven persönlichen AHV-/IV-/EO-Beiträge in Rechnung. Da die Forderung weder auf Zahlungserinnerung (AB 12) noch Mahnung und Betreibungsandrohung (AB 11) hin beglichen worden war, schrieb die AKB den noch ausstehenden Beitragssaldo mit Bescheid vom 10. August 2017 (AB 8) als uneinbringlich ab. Am 16. August 2017 (AB 6) und 4. September 2017 (AB 3) ersuchte der Versicherte die AKB um Erlass einer anfechtbaren Verfügung bezüglich des Abschreibungsbescheids. B. Mit Eingabe vom 28. September 2017 erhob der Versicherte Rechtsverweigerungsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Abschreibungsentscheid vom 10. August 2017 (AB 8) sei in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zudem bat sie zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer wegen ungerechtfertigter Prozessführung Kosten aufzuerlegen seien. Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer am 1. November 2017 eine Kopie der Beschwerdeantwort zu, beurteilte nach vorläufiger Einschätzung die Ausführungen der Beschwerdegegnerin als richtig und vollständig und setzte ihm eine Frist bis am 15. November 2017, um dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2017, AHV/17/860, Seite 3 Gericht mitzuteilen, ob und wenn ja, weshalb er an seiner Beschwerde wegen Rechtsverweigerung festhalte. Bei einer Weiterführung des Beschwerdeverfahrens müsse er insbesondere ausführen und begründen, über welche Punkte genau die Beschwerdegegnerin hätte eine anfechtbare Verfügung erlassen sollen. Mit Eingabe vom 11. November 2017 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und seinen Rechtsbegehren fest. U.a. führte er aus, die AKB habe das offene Beitragsguthaben mit den für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2015 nicht entrichteten Kinderzulagen zu verrechnen. Erwägungen: 1. 1.1 Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde kann erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Zur Erhebung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ist legitimiert, wer durch das Fehlen einer anfechtbaren Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Erlass hat (BGE 133 V 188 E. 4.1 S. 190). Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin den Abschreibungsbescheid vom 10. August 2017 (AB 8) trotz Einwänden des Beschwerdeführers nicht in Form einer anfechtbaren Verfügung erlassen hat. Ob und inwieweit dem Beschwerdeführer der fehlende Verfügungserlass allenfalls selbst zuzuschreiben ist, ist nachfolgend im Rahmen der (materiellen) Beurteilung der geltend gemachten Rechtsverweigerung zu prüfen. Die Beschwerdelegitimation ist somit zu bejahen. Da zudem die örtliche Zuständigkeit gegeben ist (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) und auch die Bestimmungen über Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2017, AHV/17/860, Seite 4 kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Im Rahmen des vorliegenden Rechtsverweigerungsverfahrens ist einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung begangen hat. Materielle Rechte und Pflichten, insbesondere einen allfälligen Anspruch auf Kinderzulagen für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2015, gehören hingegen nicht zum Streitgegenstand (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. August 2012, 8C_336/2012 [in BGE 138 V 318 nicht amtlich publizierte] E. 3). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2017, AHV/17/860, Seite 5 2.2 2.2.1 Die Versicherten sind nach Art. 3 Abs. 1 AHVG beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. 2.2.2 Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG). Ist ein Beitragspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann nicht verrechnet werden, so hat die Ausgleichskasse nach Art. 34c Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Beitragspflichtigen sind die abgeschriebenen Beiträge nachzufordern. Als offensichtlich aussichtslos ist die Beitreibung zu betrachten, wenn die Beitragsschuldenden notorisch zahlungsunfähig sind und das Betreibungsverfahren daher aller Wahrscheinlichkeit nach zur Ausstellung eines Verlustscheines führen würde (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2015, Rz.7003). Ein Indiz dafür bildet namentlich die Tatsache, dass in den letzten zwei Jahren gegen die Beitragsschuldenden Verlustscheine ausgestellt wurden (Rz. 7004 WBB). 2.2.3 Die Ausgleichskassen haben allgemein danach zu trachten, abgeschriebene Beiträge einzubringen (vgl. Rz. 7010 WBB). Abgeschriebene Beiträge sind mit Forderungen der Beitragspflichtigen, die nachträglich entstanden sind, zu verrechnen (Rz. 7011 WBB).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2017, AHV/17/860, Seite 6 3. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der hier zu beurteilenden Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2015 als Selbstständigerwerbender für seine persönlichen AHV-/IV-/EO-Beiträge beitragspflichtig war (vgl. u.a. AB 15) und in der gleichen Zeit Anspruch auf Kinderzulagen als Selbstständigerwerbender hatte (AB 17). Weiter steht fest, dass er trotz Zahlungserinnerung (AB 12) und Mahnung inkl. Betreibungsankündigung im Unterlassungsfall (AB 11) die ausstehenden Beiträge für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2015 nicht beglich. Da gegen den Beschwerdeführer noch offene Verlustscheine aus Pfändungen der letzten zwei Jahre im Umfang von Fr. 7‘629.10 bestanden (vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister [AB 19]), ist davon auszugehen, dass eine Betreibung aussichtslos gewesen wäre. Daher war die Beschwerdegegnerin nicht nur berechtigt, sondern nach Art. 34c Abs. 1 AHVV sogar verpflichtet, die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben. Dabei handelt es sich – wie die Beschwerdegegnerin richtig festhielt (vgl. S. 3 der Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2017) – um einen rein buchhalterischen Vorgang bei der Ausgleichskasse. Auf diesen Vorgang kann – mittels Korrektur des entsprechenden Eintrags im Individuellen Konto – ohne Weiteres zurückgekommen werden, ohne dass die Rechtskraft einer Anordnung beseitigt werden müsste (vgl. Rz. 7010 WBB). Der Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die Abschreibung geschuldeter Beiträge ist gemäss WBB nicht vorgesehen. Dies zu Recht, denn es handelt sich vorliegend nicht um eine autoritative, einseitige und individuell-konkrete Anordnung der Behörde im Sinne der Definition der Verfügung, die auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar ist (BGE 139 V 72 E. 2.2.1 S. 75). Daher steht die Weigerung der Beschwerdegegnerin, den Abschreibungsbescheid in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen, keine Rechtsverweigerung dar. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde vom 28. September 2017 als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Soweit der Beschwerdeführer eine Verrechnung des Guthabens der Beschwerdegegnerin ihm gegenüber wegen ausstehender Beiträge mit einem allfälligen Anspruch auf Familienzulagen für die Zeit vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2015 beantragt, kann auf die Ausführungen der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2017, AHV/17/860, Seite 7 gegnerin auf Seite 3 der Beschwerdeantwort verwiesen werden. Für die besagte Zeitperiode galten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Kindesmutter als Nichterwerbstätige. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 11. und 22. August 2017 (AB 4, 9) darauf aufmerksam gemacht, dass zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Kinderzulagen für diese Zeit eine Anmeldung erforderlich ist und dass allfällige Guthaben – wie vom Beschwerdeführer gewünscht – mit offenen Beitragsausständen verrechnet würden. Der AHV-Zweigstellenleiter der Gemeinde B.________ teilte dem Beschwerdeführer am 17. August 2017 (AB 5) sogar mit, dass das entsprechende Formular vorbereitet sei und von ihm und der Kindsmutter nur noch unterschrieben werden müsse. Dass ein entsprechender Antrag seitens des Beschwerdeführers und seiner Partnerin bis anhin nicht gestellt wurde, überzeugt unter Beachtung der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Es liegt allein am Beschwerdeführer und seiner Partnerin, ein entsprechendes Gesuch zu stellen. 4. 4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu erheben. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Obwohl die Beschwerdeführung offensichtlich unbegründet ist, überschreitet sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Grenze der Mutwilligkeit gerade noch nicht, weshalb auf eine Kostenauferlegung zu verzichten ist. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2017, AHV/17/860, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe vom 11. November 2017) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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