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Bern Verwaltungsgericht 01.11.2017 200 2017 846

1 novembre 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,752 parole·~9 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 14. September 2017

Testo integrale

200 17 846 EL MAW/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. November 2017 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 14. September 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2017, EL/17/846, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1981 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 23. Juli 2015 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Witwenrente bzw. zur Waisenrente ihres Sohnes an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 1, 11). Mit Verfügung vom 30. Dezember 2015 (AB 18) legte die AKB die EL rückwirkend per 1. Juli 2015 unter Berücksichtigung eines Abzugs bei den Wohnkosten für einen Mitbewohner fest. Nachdem die Versicherte eine Erwerbstätigkeit aufgenommen (AB 24) und einen Wohnungsumzug gemeldet hatte (AB 27 f.), wurden die EL mit weiteren Verfügungen vom 29. Juli 2016 (AB 26) und 7. Oktober 2016 (AB 31) jeweils neu festgesetzt. Mit Schreiben vom 23. Juni 2017 (AB 36) brachte die Versicherte vor, dass sie seit September 2016 mit ihrem Sohn in einer eigenen Wohnung lebe, weshalb die Anrechnung eines Anteils für einen Mitbewohner zu Unrecht erfolgt und davon abzusehen sei. In der Folge erliess die AKB am 31. Juli 2017 eine weitere Verfügung hinsichtlich der EL ab 1. Juni 2017 ohne Berücksichtigung eines Abzugs Mitbewohner bei den Ausgaben (AB 39). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 43) mit dem Begehren, die höhere EL rückwirkend ab 1. September 2016 (Zeitpunkt des Umzugs) auszurichten, wies die AKB mit Entscheid vom 14. September 2017 (AB 45) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, am 21. September 2017 Beschwerde. Sie lässt beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, bei den Ausgaben seien rückwirkend ab 1. September 2016 die gesamten Mietkosten der Wohnung zu berücksichtigen und es seien basierend darauf Nachzahlungen von Fr. 600.-- pro Monat zu leisten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2017, EL/17/846, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. September 2017 (AB 45). Dieser basiert auf der Verfügung vom 31. Juli 2017 (AB 39), wonach eine Anpassung der EL an die Anzahl Mitbewohner (erst) per Meldemonat Juni 2017 erfolgte. Streitig und zu prüfen ist entsprechend dem Beschwerdeantrag die – in der Sache selber unbestrittene – Anpassung der EL nicht erst per 1. Juni 2017, sondern bereits – und rückwirkend – auf den 1. September 2016. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Frage zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2017, EL/17/846, Seite 4 1.3 Angesichts des Begehrens um Nachzahlung von monatlich Fr. 600.-- für neun Monate, liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Zu den anerkannten Ausgaben gehören u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). 2.3 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2017, EL/17/846, Seite 5 2.4 Gemäss Art. 24 ELV hat der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine EL ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen. 2.5 Die jährliche EL ist bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). In diesem Fall ist die jährliche EL bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). 2.6 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt, wobei kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung besteht. Der Versicherungsträger kann also weder von einer Partei noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung angehalten werden. Immerhin ist der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung willkürfrei und unter Beachtung des Gebots der Rechtsgleichheit zu fällen (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 53 N. 61 f.; BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52; SVR 2014 IV Nr. 7 S. 29 f. E. 3.3, 2008 IV Nr. 54 S. 179 E. 3.1). 3. 3.1 Bei der Anmeldung zum erstmaligen EL-Bezug gab die Beschwerdeführerin an, dass an der damaligen Adresse insgesamt sechs Personen wohnhaft seien (AB 1 S. 2). Für die genannte Liegenschaft findet sich in den Akten ein Mietvertrag vom 1. Mai 2014 (AB 14), welcher mit Mietbeginn ab 15. Mai 2014 zwei Personen als Hauptmieter aufführt, wobei die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2017, EL/17/846, Seite 6 Beschwerdeführerin nicht Vertragspartei war. Weiter wurde festgehalten, das Mietobjekt werde von unverheirateten Einzelpersonen benützt. Demgegenüber sind auf den Namen der Beschwerdeführerin lautend zwei Mietverträge mit Mietbeginn einerseits ab 1. Oktober 2015 sowie ab 1. September 2016 aktenkundig (AB 13, 27). Erst dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2017 (AB 36) ist zu entnehmen, dass sie ab September 2016 mit ihrem Sohn in einer eigenen Wohnung lebe. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die Meldung vom 23. Juni 2017 (AB 36) eine Neuberechnung der EL ohne Abzug eines Mietzinsanteils für einen (oder mehrere) Mitbewohner zu Recht per 1. Juni 2017 vorgenommen (vgl. E. 2.5 hiervor). Es mag zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit September 2016 zusammen mit ihrem Sohn in einer eigenen Wohnung ohne weitere Mitbewohner lebt, womit der von der Beschwerdegegnerin erhobene Abzug (vgl. AB 29 f., 32) für die Zeit von September 2016 bis Mai 2017 allenfalls entgegen der tatsächlichen Sachlage erfolgt wäre. Eine entsprechende frühere Meldung dieses neuen Umstandes wird jedoch weder geltend gemacht, noch enthalten die Akten Hinweise hierfür. 3.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf ein Rückkommen auf die Verfügung vom 7. Oktober 2016 (AB 31), mit welcher die EL ab 1. September 2016 festgelegt wurde, beruft, so ist diese unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 52 Abs. 1, Art. 54 Abs. 1 lit. a ATSG). Eine Überprüfung dieses Entscheids wäre nur unter dem Titel der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) denkbar. Da nach Erlass der vorgenannten Verfügung keine erheblichen neuen Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden worden sind, deren Beibringung zuvor nicht möglich war, scheidet eine prozessuale Revision von vornherein aus. Zur Wiedererwägung ist indes zu bemerken, dass selbst wenn die Verfügung als zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung als von erheblicher Bedeutung zu klassifizieren wäre, die Vornahme der Wiedererwägung im Ermessen der Verwaltung liegt (E. 2.4 hiervor). Darauf verwies die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 2.4) denn auch zu Recht, womit für das Verwaltungsgericht keine Möglichkeit besteht,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2017, EL/17/846, Seite 7 diese zu einer allfälligen Wiedererwägung anzuhalten. Mangels eines Rückkommenstitels ändert auch der Hinweis auf BGE 138 V 298 (Beschwerde S. 4) nichts am Ergebnis, stand in jenem Fall doch eine Rückforderung zur Beurteilung, was hier gerade nicht der Fall ist. 4. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin für die Zeit vor dem 1. Juni 2017 keinen rechtlichen Anspruch auf Nachzahlung von EL, weshalb die gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2017 (AB 45) erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2017, EL/17/846, Seite 8 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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