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Bern Verwaltungsgericht 22.01.2019 200 2017 844

22 gennaio 2019·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,211 parole·~16 min·1

Riassunto

Verfügung vom 21. August 2017

Testo integrale

200 17 844 IV KOJ/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Januar 2019 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und C.________ AG Beigeladene 1 D.________ Beigeladene 2 betreffend Verfügungen vom 21. August 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, IV/2017/844, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 20. April 2017 sprach die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) dem 1964 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2012 eine ganze, für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 31. Januar 2013 eine halbe sowie für die Zeit ab dem 1. Mai 2015 bis auf weiteres eine ganze Rente zu. Gleichzeitig legte sie die Auszahlung der laufenden monatlichen Renten ab Mai 2017 fest. Die Nachzahlung der Renten für die Zeit davor werde nach dem Verrechnungsverfahren Dritter verfügt und ausbezahlt (Antwortbeilage [AB] 209). Mit drei Verfügungen vom 21. August 2017 legte die IV-Stelle die Auszahlung einer ganzen Invalidenrente inkl. Kinderrenten für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2012 (AB 214), für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 31. Januar 2013 die Auszahlung einer halben Invalidenrente inkl. Kinderrenten (AB 215) sowie für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis 30. April 2017 die Auszahlung einer ganzen Invalidenrente inkl. Kinderrente (AB 216) fest. Für die Zeit von Juli bis November 2012 werde aufgrund des Taggeldanspruchs in dieser Periode keine Rente ausgerichtet (AB 215 S. 1). Auf den Rentennachzahlungen nahm die IV-Stelle externe Verrechnungen von total Fr. 65‘609.60 vor (siehe AB 214, 215 und 216 jeweils S. 2). B. Gegen die die Zeitperioden vom 1. Dezember 2012 bis 31. Januar 2013 und vom 1. Mai 2015 bis 30. April 2017 betreffenden Nachzahlungsverfügungen (AB 215 und 216) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 21. September 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, diese seien betreffend die externen Verrechnungen zu Gunsten der C.________ AG und der D.________ von total Fr. 63‘666.10 aufzuheben und die Akten seien zwecks korrekter Berechnung der externen Verrechnungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, IV/2017/844, Seite 3 die Beiladung der C.________ AG und der D.________ zu verfügen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. November 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf eine Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 13. November 2017 die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. November 2017 lud der zuständige Instruktionsrichter die C.________ AG und die D.________ zum Verfahren bei. Am 22. Dezember 2017 teilte die C.________ AG (nachfolgend Beigeladene 1) dem Gericht mit, dass ihre Überentschädigungsberechnung nicht korrekt erfolgt sei. Mit Stellungnahme vom 31. Januar 2018 teilte die D.________ (nachfolgend Beigeladene 2) mit, der von ihr im Formular „Verrechnung mit Nachzahlungen der AHV/IV“ geltend gemachte Betrag von Fr. 11‘330.25 beziehe sich auf ungedeckte Lohnkosten von 20% während der Zeit vom 14. Mai 2015 bis 30. April 2017. In dieser Zeit sei der Beschwerdeführer aufgrund eines Unfalls nicht mehr arbeitsfähig gewesen, habe aber bis zum Ende ihrer Lohnzahlungsfrist von 730 Tagen das Gehalt im bisherigen Umfang erhalten. Die Unfallversicherung ihrerseits habe 80% des Lohns in Form von Taggeldern geleistet. Am 6. März 2018 teilte die Beigeladene 1 mit, am 5. März 2018 eine neue Überentschädigungsverfügung erlassen zu haben. Mit Schreiben vom 22. März 2018 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dieser einverstanden und zog diesbezüglich Ziff. 1 des Rechtsbegehrens vom 21. September 2017 zurück. Im Rahmen ihrer Schlussbemerkungen vom 5. April 2018 präzisierte die Beschwerdegegnerin ihre Anträge. Auf die Beschwerde vom 21. September 2017 sei, soweit die Beigeladene 1 betreffend, nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde, soweit die Beigeladene 1 betreffend, abzuschreiben, wobei der Beschwerdegegnerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen seien und keine Parteientschädigung zu ihren Lasten auszurichten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, IV/2017/844, Seite 4 sei. Die Beschwerde sei, soweit die Beigeladene 2 betreffend, abzuweisen. Eventualiter sei auf die Beschwerde, soweit die Beigeladene 2 betreffend, nicht einzutreten. Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 bestätigte der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, seinen Rückzug der Beschwerde betreffend die Beigeladene 1. Bezüglich der Beigeladenen 2 machte er geltend, der von dieser reklamierte Anspruch auf Verrechnung sei für die Zeit von Dezember 2012 bis Januar 2013 nicht rechtens und für die Zeit von Mai 2015 bis April 2017 zu hoch. Zudem stelle sich grundsätzlich die Frage, ob die Beigeladene 2 eine Verrechnung beanspruchen könne. Da es sich beim geltend gemachten Verrechnungsanspruch nicht um Sozialversicherungsleistungen handle, finde Art. 69 ATSG keine Anwendung und gemäss den zur Verfügung stehenden Unterlagen habe der Beschwerdeführer keine Zustimmung zur Verrechnung von Lohnleistungen mit Nachzahlungen der Invalidenversicherung gegeben. Am 31. August 2018 teilte die Beigeladene 2 mit, dass für das Jahr 2015 der 13. Monatslohn nicht periodengerecht berechnet und in der Folge im Formular „Verrechnung der Nachzahlungen der AHV/IV“ die ungedeckten Lohnkosten um Fr. 160.40 zu hoch deklariert worden seien. Zur Frage der Zustimmung des Beschwerdeführers zur Verrechnung äusserte sie sich nicht. Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 9. November 2018 verwies die Beschwerdegegnerin in Bezug auf ihre Nichteintretensanträge vom 5. April 2018 auf zwei höchstrichterliche Urteile. Sie halte an ihren Anträgen gemäss Schlussbemerkungen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, IV/2017/844, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Verfügungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. aber E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt sind die die Zeitperioden vom 1. Dezember 2012 bis 31. Januar 2013 und vom 1. Mai 2015 bis 30. April 2017 betreffenden Nachzahlungsverfügungen der IV-Stelle Bern vom 21. August 2017 (AB 215 und 216). Soweit der Beschwerdeführer mit der gegen diese Nachzahlungsverfügungen erhobenen Beschwerde Bestand und Höhe der zur Verrechnung gebrachten Rückerstattungsforderungen der Beigeladenen 1 und 2 bestreitet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Streitigkeiten über Bestand oder Höhe einer Rückerstattungsforderung sind nicht im IV-Verfahren, sondern direkt zwischen Gläubiger und Schuldner der betreffenden Rückerstattungsforderung im abhängig vom Grund der Forderung anwendbaren Verfahren auszutragen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 21. Oktober 2004, I 296/03; siehe auch Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Mai 2012, 4A_24/2012, E. 4.3 und vom 30. September 2013, 8C_115/2013, E. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, IV/2017/844, Seite 6 Aufgrund einer neuen Überentschädigungsberechnung der Beigeladenen 1 (Verfügung vom 5. März 2018) hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde betreffend die externe Verrechnung von IV-Nachzahlungen zu Gunsten der Beigeladenen 1 zurückgezogen (Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. März und 11. Juni 2018). Insoweit ist das Beschwerdeverfahren, soweit auf die Beschwerde betreffend die externe Verrechnung von IV- Nachzahlungen zu Gunsten der Beigeladenen 1 einzutreten ist (vgl. Absatz 1 hiervor), vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Zu prüfen bleibt die Zulässigkeit der von der IV-Stelle verfügten Verrechnung resp. Drittauszahlung zu Gunsten der Beigeladenen 2 und dabei einzig die Zulässigkeit der von der IV-Stelle verfügten Verrechnung resp. Drittauszahlung als solcher (EVG I 296/03; siehe Absatz 1 hiervor) und damit, ob die Voraussetzungen, unter welchen die verrechnungsweise Drittauszahlung von Rentennachzahlungen zulässig ist, hinsichtlich der angemeldeten Rückerstattungsforderung der Beigeladenen 2 von Fr. 11‘330.25 im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen erfüllt waren. 1.3 Da Beschwerden, die zurückgezogen werden, wie auch Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20‘000.-- nicht erreicht oder auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, von den Mitgliedern des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter behandelt werden und der Streitwert nach dem Rückzug der Beschwerde betreffend die externe Verrechnung von IV-Nachzahlungen zu Gunsten der Beigeladenen 1 mit Fr. 11‘330.25 unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 ATSG ist der Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Nach Art. 22 Abs. 2 ATSG können jedoch Nach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, IV/2017/844, Seite 7 zahlungen von Leistungen des Sozialversicherers dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a), wie auch einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (lit. b), abgetreten werden. 2.2 Gemäss Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Satz 1); vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG (Satz 2); die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Satz 3). Als Vorschussleistungen gelten gemäss Absatz 2 freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a) sowie vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3). 2.3 Die Pflicht zur Rückerstattung von Vorschussleistungen einerseits und die Zustimmungserklärung für die Drittauszahlung andererseits sind klar auseinander zu halten. Erstere gründet auf einer gesetzlichen Regelung oder einer Abrede zwischen Versichertem und bevorschussendem Dritten, während der Leistungsberechtigte bei Letzterer lediglich zuhanden der Verwaltung erklärt, dass die Nachzahlungen zwecks Erfüllung der Rückerstattungsschuld dem Dritten auszurichten sind. Die Unterzeichnung des Leistungsberechtigten auf dem von der Verwaltung für die Zustimmungserklärung vorgesehenen Formular "Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV" begründet demnach für sich allein noch keine Rückerstat-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, IV/2017/844, Seite 8 tungspflicht (vgl. Entscheide des EVG vom 1. März 2000, I 493/98, E. 5c und vom 9. Dezember 2005, I 632/03, E. 3.3.3). Besteht hingegen eine gesetzliche oder vertragliche Rückerstattungspflicht, lässt sich aus dem Vertrag oder dem Gesetz jedoch kein eindeutiges, direkt gegenüber der Invalidenversicherung bestehendes Rückforderungsrecht des bevorschussenden Dritten ableiten, ist für eine Drittauszahlung einer Rentennachzahlung die unterschriftliche Zustimmung des Versicherten erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. EVG I 632/03, E. 3.3.3 und 3.3.4 sowie Entscheid des BGer vom 26. November 2009, 9C_938/2008, E. 6.3). Zulässig ist eine solche Erklärung aber erst, wenn nicht nur die verrechnungsweise geltend gemachte Rückforderung, sondern auch die Höhe der bevorstehenden Rentennachzahlung betraglich feststeht und dem Versicherten bekannt gegeben worden ist (vgl. Entscheid des BGer vom 4. Oktober 2012, 8C_42/2012, E. 4.4). Nicht erforderlich ist, dass die Vorschussleistungen in subjektiver Kenntnis eines bei der Invalidenversicherung gestellten oder noch zu stellenden Leistungsbegehrens ausgerichtet worden sind (BGE 131 V 242 E. 5.2 S. 247 und E. 5.3 S. 248; EVG I 632/03, E. 3.3.4). 3. 3.1 Mit von ihr am 2. Juni 2017 unterzeichnetem Formular „Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV“ stellte die Beigeladene 2 als ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn für die Zeit vom 14. Mai 2015 bis 30. April 2017 ein Gesuch um Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV mit ungedeckten Lohnkosten in Höhe von Fr. 11‘330.25 (AB 222 S. 14 f.). Am 9. August 2017 erklärte sich der Beschwerdeführer unterschriftlich damit einverstanden, dass die Nachzahlung der AHV/IV höchstens bis zum Betrag der für die gleiche Periode gewährten Vorschussleistungen direkt an die Beigeladene 2 überwiesen wird (AB 222 S. 14). 3.2 Für die Beantwortung der Frage, ob die Verrechnung resp. Drittauszahlung zu Gunsten der Beigeladenen 2 rechtmässig war, ist nachfolgend zu prüfen, ob es sich bei den geltend gemachten ungedeckten Lohnkosten um Vorschussleistungen im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 IVV handelt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, IV/2017/844, Seite 9 mithin ob diesbezüglich eine Pflicht zur Rückerstattung seitens des Beschwerdeführers zu bejahen ist. 3.2.1 Der Beschwerdeführer war vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2017 bei der D.________ als … beschäftigt (AB 180 S. 1 f.; AB 185). Gemäss Personalreglement für die D.________ ist auf das Arbeitsverhältnis der Angestellten der D.________ das Personalrecht des Kantons Luzern anzuwenden, soweit das Personalreglement – wie vorliegend – keine entsprechenden Bestimmungen enthält (Personalreglement für die D.________ vom … [SRL Nr. …], insbesondere …). Nach § 47 Abs. 1 lit. d des Gesetzes des Kantons Luzern vom 26. Juni 2001 über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG; SRL Nr. 51) regelt der Regierungsrat die Rechte und Pflichten sowie den Anspruch auf Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall, bei öffentlichen Dienstleistungen und bei humanitären Einsätzen. Gemäss § 23 Abs. 1 der Verordnung des Kantons Luzern vom 24. September 2002 zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO; SRL Nr. 52) wird bei Arbeitsunfähigkeit der oder dem Angestellten ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit während maximal 730 Kalendertagen die Besoldung inklusive allfälliger Sozialzulagen fortbezahlt. Während der Dauer der Fortzahlung der Besoldung fallen nach § 27 Abs. 1 PVO Taggeld- und Rentenleistungen in- und ausländischer Sozialversicherer an das Gemeinwesen und werden, sofern sie bereits ausbezahlt worden sind, mit dem Lohn verrechnet. Die Angestellten sind verpflichtet, entsprechende Ansprüche geltend zu machen und die Dienststelle Personal oder gegebenenfalls die Stelle gemäss § 61 umgehend darüber zu informieren. 3.2.2 Bei den ungedeckten Lohnkosten handelt es sich nach dem Dargelegten klar um Vorschussleistungen im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV. Die Lohnfortzahlung trotz Arbeitsunfähigkeit vom 14. Mai 2015 bis 30. April 2017 ist eine aufgrund eines Gesetzes (§ 47 Abs. 1 lit. d PG des Kantons Luzern i.V.m. § 23 Abs. 1 PVO des Kantons Luzern) erbrachte Leistung, für die aus dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (§ 47 Abs. 1 lit. d PG des Kantons Luzern i.V.m. § 27 Abs. 1 PVO des Kantons Luzern). Selbst wenn man ein eindeutiges Rückforderungsrecht direkt gegenüber der Invalidenversicherung trotz des § 27 Abs. 1 PVO des Kantons Luzern vernei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, IV/2017/844, Seite 10 nen würde, bliebe eine Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seiner damaligen Arbeitgeberin aufgrund dieser Bestimmung erstellt. Der Beschwerdeführer hat einer Verrechnung resp. Drittauszahlung der Rentennachzahlung zugunsten der Beigeladenen 2 für die Zeit vom 14. Mai 2015 bis 30. April 2017 mit ungedeckten Lohnkosten in Höhe von Fr. 11‘330.25 am 9. August 2017 unterschriftlich zugestimmt (AB 222 S. 14), wobei ihm im Zeitpunkt der Zustimmung nicht nur die verrechnungsweise geltend gemacht Rückforderung der Beigeladenen 2, sondern auch die Höhe der bevorstehenden Rentennachzahlung betraglich bekannt war (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 8). Die Vorschusszahlungen der Beigeladenen 2 erfolgten in der Zeit vom 14. Mai 2015 bis 30. April 2017 und sind folglich mit den darüber hinausgehenden Rentennachzahlungen für diesen Zeitraum verrechenbar. Die zeitliche Kongruenz der Rückerstattungsforderung mit der Rentennachzahlung für diesen Zeitraum ist erfüllt und die Drittauszahlung an die Beigeladene 2 im Umfang von insgesamt Fr. 11‘330.25 nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden. Dass die Beschwerdegegnerin einen Teil der Drittauszahlung fälschlicherweise für die Zeit ab Dezember 2012 bis Januar 2013 ausweist (vgl. AB 215), ändert an der Rechtmässigkeit der Drittauszahlung in Höhe von insgesamt Fr. 11‘330.25 an die Beigeladene 2 nichts, zumal in Bezug auf die Rückerstattungsforderung der Beigeladenen 2 von Fr. 11‘330.25 sämtliche Voraussetzungen, unter welchen die verrechnungsweise Drittauszahlung von Rentennachzahlungen zulässig ist, für die Zeit vom 14. Mai 2015 bis 30. April 2017 – wie dargelegt – erfüllt sind und sich die falsche zeitliche Abgrenzung durch die Beschwerdegegnerin somit nicht auf das Ergebnis auswirkt. Soweit der Beschwerdeführer die Zulässigkeit der von der Beschwerdegegnerin verfügten Verrechnung resp. Drittauszahlung von Fr. 11‘330.25 zu Gunsten der Beigeladenen 2 bestreitet, ist die Beschwerde demnach unbegründet und abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer und die Beigeladene 2 in den Stellungnahmen vom 11. Juni 2018 resp. 31. August 2018 andere Verrechnungsbeträge ermitteln, ist festzuhalten, dass über den fraglichen Betrag im vorliegenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht zu befinden ist; die-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, IV/2017/844, Seite 11 se Frage betrifft das Rechtsverhältnis zwischen der Beigeladenen 2 und dem Beschwerdeführer und ein allfälliger Streit hierüber ist zwischen diesen Parteien im entsprechenden Verfahren auszutragen (siehe E. 1.2 hiervor). 4. 4.1 Da es vorliegend einzig um die Zahlungsmodalitäten geht, liegt keine Streitigkeit über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG vor. Das Verfahren ist mithin nicht kostenpflichtig und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Schlussbemerkungen vom 11. Juni 2018 kann die Tatsache, dass die Beigeladene 1 ihre Überentschädigungsberechnung korrigiert hat, nicht als faktisches Obsiegen im vorliegenden Verfahren gewertet werden. Bei der Korrektur ging es einzig um die Höhe der zur Verrechnung gebrachten Rückerstattungsforderung der Beigeladenen 1 und damit um eine Frage, auf die im IV-Verfahren ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre (vgl. E. 1.2 hiervor). Einzig die Rüge, dass die Beschwerdegegnerin die Verrechnung zu Gunsten der Beigeladenen 1 nicht hätte verfügen dürfen, da diese ihm gegenüber vorgängig keine entsprechende Rückforderungsverfügung erlassen habe (vgl. Beschwerde S. 3 sowie Stellungnahme vom 11. Juni 2018 S. 3), wäre in diesem Zusammenhang ohne Rückzug materiell zu prüfen gewesen. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bedarf es jedoch nicht zwingend des Zuwartens mit der verrechnungsweisen Überweisung eines geltend gemachten Rückerstattungsbetrags, bis über die materiellrechtliche Begründetheit der Rückforderung rechtskräftig entschieden worden ist; dem Interesse der versicherten Person an der Ausrichtung der vollen Leistungen der Invalidenversicherung ist damit Genüge getan, dass die bevorschussende Stelle ihr den Betrag, welchen die Ausgleichskasse allenfalls zu Unrecht von der Rentennachzahlung verrech-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, IV/2017/844, Seite 12 nungsweise in Abzug gebracht hat, nachträglich ungeschmälert auszuzahlen hat (vgl. EVG I 296/03, E. 4.1.1). Die Beschwerde betreffend die externe Verrechnung von IV-Nachzahlungen zu Gunsten der Beigeladenen 1 wäre somit ohne Rückzug, soweit darauf einzutreten gewesen wäre, materiell abzuweisen gewesen. Damit ist eine Parteientschädigung im vorliegenden Verfahren trotz Korrektur der Überentschädigungsberechnung durch die Beigeladene 2 während des Verfahrens entgegen dem Beschwerdeführer (Stellungnahme vom 11. Juni 2018 S. 3) nicht gerechtfertigt. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Soweit das Beschwerdeverfahren nicht vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird, wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung ausgerichtet. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm zurückerstattet. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - C.________ AG - D.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, IV/2017/844, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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