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Bern Verwaltungsgericht 13.08.2018 200 2017 784

13 agosto 2018·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,571 parole·~13 min·1

Riassunto

Verfügung vom 12. Juli 2017

Testo integrale

200 17 784 IV KNB/RUM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. August 2018 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. Juli 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2018, IV/17/784, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1957 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 4. Februar 2014 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) unter Angabe einer Depression zum Leistungsbezug an (Antwortbeilagen [AB] 1). Mit Mitteilung vom 30. Oktober 2014 gewährte die IVB ein Belastbarkeitstraining in der Abklärungsstelle D.________, vom 11. Oktober 2014 bis 15. Februar 2015 (AB 26), welches jedoch per 2. Dezember 2014 wieder abgebrochen wurde (AB 31; Schlussbericht Abklärungsstelle D.________ vom 12. Dezember 2014 [AB 35]). In der Folge erstattete die MEDAS E.________ im Auftrag der IVB am 4. Dezember 2014 ein bidisziplinäres Gutachten (fortan MEDAS-Gutachten; AB 33.1/2 ff.). Nach Durchführung der jeweiligen Vorbescheidverfahren (AB 34, 36, 40) verfügte die IVB am 11. Februar 2015 den Abschluss der beruflichen Eingliederung (AB 38) und am 5. März 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 10 % die Ablehnung eines Rentenanspruchs (AB 42). Die Verfügungen blieben unangefochten. B. Am 21. April 2017 ersuchte der Versicherte die IVB erneut um Ausrichtung von Leistungen (AB 44). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 45) trat die IVB mit Verfügung vom 12. Juli 2017 auf das Leistungsbegehren nicht ein (AB 46). C. Mit Eingabe vom 11. September 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________, Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung vom 12. Juli 2017 sei aufzuheben und auf das Leistungsbegehren sei einzutreten. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2018, IV/17/784, Seite 3 geltliche Rechtspflege und Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin. In der Beschwerdeantwort beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Nichteintretensverfügung vom 12. Juli 2017 (AB 46). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 21. April 2017 (AB 44) hätte eintreten müssen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2018, IV/17/784, Seite 4 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; vgl. BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, bzw. die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68, 71 E. 3.2.3 S. 77; Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Juni 2016, 8C_244/2016, E. 2.1). 2.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2018, IV/17/784, Seite 5 stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 3. 3.1 Die letzte umfassende Prüfung des Rentenanspruchs erfolgte in der Verfügung vom 5. März 2015, mit welcher ein solcher rechtskräftig verneint wurde (AB 42). Diese Verfügung bildet die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 12. Juli 2017 (AB 46) eine erhebliche Veränderung des Sachverhalts glaubhaft eingetreten ist (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die rentenabweisende Verfügung vom 5. März 2015 im Wesentlichen auf das bidisziplinäre MEDAS- Gutachten vom 4. Dezember 2014. Darin wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit chronisch intermittierende Kniebeschwerden links und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0, F33.1), festgehalten. Wie der Beurteilung des orthopädischen Teilgutachtens zu entnehmen ist, seien die subjektiven Rückenbeschwerden nur teilweise, die Problematik am linken Knie überwiegend nachvollziehbar. Daraus resultierten eine verminderte Belastbarkeit vor allem der unteren Extremitäten. Körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten seien ungeeignet und aus Sicht des Bewegungsapparates unzumutbar. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne repetitives Gehen auf unebenem Grund, ohne Treppensteigen oder Einnahme von Zwangshaltungen bestehe eine vollschichtige, uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Die angestammte Tätigkeit als ... mit längeren Autofahrten sei um 10 % eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht könne auf affektiver Ebene eine leichte bis mittelgradige depressive Episode bei einer rezidivierenden depressiven Störung festgestellt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2018, IV/17/784, Seite 6 werden. Das Ganze baue auf narzisstischen und histrionischen Persönlichkeitszügen auf, aktiviert durch die problematische Geschäftsaufgabe. Bei der rezidivierenden depressiven Störung, welche schon längerfristig therapiebedürftig sei, bestehe eine verminderte Belastbarkeit, psychiatrisch mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % zu versehen. Zusammenfassend resultiere aus bidisziplinärer Sicht in der angestammten und in anderen leichten, adaptierten Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %. Das Pensum könne vollschichtig mit erhöhtem Pausenbedarf von 10-15 Minuten und leicht reduziertem Rendement umgesetzt werden. Die geringe Leistungseinbusse aus somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit wirke sich hierbei, beim psychiatrisch vorgegebenen Pausenbedarf, nicht additiv aus. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei wahrscheinlich ab Oktober 2013, mit Sicherheit ab November 2014 anzunehmen (AB 33.1/16 ff.). 3.3 Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom 5. März 2015 (AB 42) bis zur angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 12. Juli 2017 (AB 46) lassen sich den Akten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.3.1 Im Bericht der psychiatrischen Dienste F.________ vom 27. April 2017 wurde als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), aufgeführt. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass der Beschwerdeführer an einer chronifizierten, therapieresistenten, depressiven Erkrankung leide und dass die ambulanten und stationären psychiatrischen und psychotherapeutischen Therapieoptionen ausgeschöpft worden seien. Obwohl die psychosozialen Faktoren der depressiven Erkrankung längst in den Hintergrund getreten seien, sei aufgrund der Schwere und der Chronifizierung der Depression sowie nach jahrelanger intensiver psychotherapeutischer Behandlung und antidepressiver Medikation davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit nicht mehr signifikant verbessert werden könne (AB 43). 3.3.2 Im Bericht der psychiatrischen Dienste F.________ vom 3. Juli 2017 wurde ausgeführt, aufgrund der Vorberichte könne der Eindruck entstehen, dass vor allem reversible psychosoziale Faktoren zur Entstehung und zum Fortbestehen der Depression beigetragen hätten. Dies vermittle jedoch ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2018, IV/17/784, Seite 7 falsches Bild von der Erkrankung und dem damit verbundenen Zustandsbild des Beschwerdeführers. Dieser leide seit Jahren an einer therapieresistenten Depression. Das Zustandsbild sei geprägt von einer dauerhaft stark deprimierten Stimmungslage, deutlich vermindertem Interesse für sämtliche Aktivitäten, Schlaflosigkeit, Müdigkeit und Energieverlust, einem niedrigen Selbstwert, Ratlosigkeit, Antriebsmangel, starkem Grübeln und starken Konzentrationsstörungen, welche den Beschwerdeführer bei alltäglichen Verrichtungen behindern würden. Weiter würden intermittierend Suizidgedanken auftreten. Dieses Zustandsbild bestehe seit mindestens April 2015 durchgehend und habe sich trotz intensiver psychotherapeutischer und psychiatrischer Bemühungen weiter verschlechtert (AB 47). 3.4 Wie die Beschwerdegegnerin richtig festhält (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 f.), ergeben sich aus den Arztberichten der psychiatrischen Dienste F.________ vom 27. April 2017 (AB 43) und 3. Juli 2017 (AB 47) keine Anhaltspunkte, welche auf eine erhebliche (vgl. E. 2.1 hiervor) Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes hinweisen würden. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde (S. 3) nicht erst im Bericht vom 27. April 2017 (AB 43), sondern bereits in den Berichten vom 31. Juli 2013 (AB 13/7-9) sowie 10. März 2014 (AB 13/1-4) führten die psychiatrischen Dienste F.________ als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (AB 13/7) bzw. eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (AB 13/1), auf. In der Folge wurde im MEDAS-Gutachten vom 4. Dezember 2014 seitens des psychiatrischen Experten lediglich präzisiert, dass aufgrund derselben Befundlage allein von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Störung auszugehen sei (AB 33.1/10). Dass die psychiatrischen Dienste F.________ später im Bericht vom 27. April 2017 weiterhin von einer mittelgradigen depressiven Störung ausgegangen sind, weist somit nicht auf einen veränderten Gesundheitszustand hin. Entsprechend haben die psychiatrischen Dienste F.________ im Bericht vom 27. April 2017 denn auch keine seit 2015 aufgetretene, anhand der Befundlage nachvollziehbare erhebliche Änderung des psychischen Gesundheitszustandes beschrieben (AB 43/2). Soweit zuletzt in der Stellungnahme der psychiatrischen Dienste F.________ vom 3. Juli 2017 zum Vorbescheid der IV vom 30. Mai 2017 (AB 45) dann doch von einer weiteren Verschlechterung seit April 2015 die Rede ist, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2018, IV/17/784, Seite 8 überzeugen, zumal die in diesem Bericht festgehaltene Befundlage (AB 47/1) nicht von den Beschreibungen des psychischen Zustandsbildes in den Berichten der psychiatrischen Dienste F.________ von 2013 und 2014 abweicht (AB 13/1 f., 13/7-9). Nicht zu überzeugen vermag schliesslich auch, dass gemäss den Angaben in der Beschwerde (S. 5) bzw. der psychiatrischen Dienste F.________ (AB 43/2, 47/1) in der Zwischenzeit die psychosozialen Belastungsfaktoren weggefallen seien. Weshalb dennoch und „trotz intensiver therapeutischer Bemühungen“ keine wesentliche Besserung des Zustandsbilds erzielt werden konnte (AB 43/2), wird in den Berichten der psychiatrischen Dienste F.________ nicht dargelegt. Die beiden erst im Beschwerdeverfahren eingereichten somatischen Berichte (AB 52/26-30) lagen der Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung nicht vor, weshalb sie aufgrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.1 [am Schluss] hiervor) unbeachtlich bleiben. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht ist. Die Beschwerdegegnerin ist folglich in der angefochtenen Verfügung auf die Neuanmeldung vom 21. April 2017 zu Recht nicht eingetreten. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Der unterliegende Beschwerdeführer hat damit grundsätzlich die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu bezahlen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]; Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2018, IV/17/784, Seite 9 4.3 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 4.3.2 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aufgrund der eingereichten Unterlagen (Eingabe vom 11. September 2017 inkl. Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [Beschwerdebeilagen 3 ff.]) ausgewiesen. Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Verhältnisse rechtfertigen eine Verbeiständung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ ist somit gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist damit – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272), d.h. sobald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – vorläufig von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwältin C.________. 4.3.3 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Stundenansatz amtlicher Anwältinnen und Anwälte gemeinnützig tätiger Rechtsberatungsstellen unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.3 S. 3; SVR 2010 IV Nr. 3 S. 6 E. 5.4) auf Fr.130.-- festgesetzt. Dieser allgemeingültige pauschalisierte Stundenansatz wird im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Die Kostennote von Rechtsanwältin C.________ vom 4. Juni 2018 und insbesondere der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 7.25 Stunden ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2018, IV/17/784, Seite 10 nicht zu beanstanden. Zu korrigieren ist einzig das offensichtliche Versehen bei der Berechnung der Mehrwertsteuer (MWSt.), welche 2017 8 % (statt 7.7 %) und seit 1. Januar 2018 7.7 % (statt 8 %) beträgt. Gestützt darauf ist das amtliche Honorar auf total Fr. 1‘017.70 festzusetzen (Honorar: Fr. 942.50 [7.25 Stunden à Fr. 130.--] zuzüglich MWSt. von Fr. 75.20 [8 % von Fr. 877.50 und 7.7 % von Fr. 65.--]). Das amtliche Honorar ist Rechtsanwältin C.________ in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entrichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Der amtlichen Anwältin wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘017.70 festgesetzte Entschädigung (inkl. MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2018, IV/17/784, Seite 11 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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