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Bern Verwaltungsgericht 11.12.2017 200 2017 758

11 dicembre 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,509 parole·~18 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017

Testo integrale

200 17 758 EL SCJ/JAP/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. Dezember 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, EL/17/758, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1952 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit 1. März 2017 eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 18). Am 20. März 2017 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner AHV-Rente an (AB 1). Mit Verfügung vom 28. April 2017 (AB 46) sprach die AKB ihm ab 1. März 2017 und bis auf weiteres EL zu, wobei sie in der EL- Berechnung ein zumutbares Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 36‘000.-- brutto pro Jahr berücksichtigte (AB 45/1). Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 53) mit Entscheid vom 4. Juli 2017 (AB 54) fest. B. Mit Eingabe vom 4. September 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei kostenfällig aufzuheben und die EL sei ohne Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens seiner Ehefrau neu festzulegen. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. September 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 19. Oktober 2017 langte unter anderem eine vom Instruktionsrichter edierte Verfügung der IV-Stelle Bern vom 25. August 2017 ein (in den Gerichtsakten), mit welcher dem Beschwerdeführer für den Monat Februar 2017 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde. Aufforderungsgemäss nahm die Beschwerdegegnerin am 26. Oktober 2017 zu einem allfälligen EL-Anspruch für den Monat Februar 2017 sowie den Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers Stellung, wobei sie an ihrem Antrag festhielt. Der Beschwerdeführer wies am 8. No-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, EL/17/758, Seite 3 vember 2017 darauf hin, dass er für den Monat Februar 2017 noch kein EL-Gesuch gestellt habe und beantragte, ein entsprechender Anspruch sei durch die Beschwerdegegnerin zu prüfen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 (AB 54). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab März 2017 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der EL- Berechnung zu Recht ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers angerechnet wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Während des Beschwerdeverfahrens wurde bekannt, dass dem Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, EL/17/758, Seite 4 deführer für den Monat Februar 2017 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, worauf die Beschwerdegegnerin am 26. Oktober 2017 für diese Zeit einen EL-Anspruch des Beschwerdeführers grundsätzlich anerkannt und dieser mit Eingabe vom 8. November 2017 – zumindest sinngemäss – ein entsprechendes Leistungsgesuch gestellt hat. Indes steht dieser Anspruch ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, dessen Ausdehnung (vgl. BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 503, 122 V 34 E. 2a S. 36; SVR 2012 IV Nr. 35 S. 137 E. 3.1) angesichts der hier einzig zu prüfenden Einnahmeposition sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer explizit eine Anspruchsprüfung durch die Verwaltung verlangt (Eingabe vom 8. November 2017 S. 2), nicht angezeigt ist. In Bezug auf den EL-Anspruch pro Februar 2017 fehlt es folglich an einer Sachurteilsvoraussetzung (vgl. aber E. 3.7 hiernach). 1.3 Weil ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und das anrechenbare Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers während zehn Monaten (März bis Dezember 2017) Fr. 17‘921.70 ausmacht (Fr. 21‘506.-- [AB 45/1] / 12 Monate x 10 Monate), wird die Streitwertgrenze von Fr. 20‘000.-- nicht erreicht, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, EL/17/758, Seite 5 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, EL/17/758, Seite 6 mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1; vgl. auch JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1809 ff. N. 129 ff., sowie Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 3482.02 f.). 3. 3.1 Die 1966 geborene Ehefrau des Beschwerdeführers (AB 6) gab im Fragebogen «Zumutbares Erwerbseinkommen für nichtinvalide Ehegatten» vom 14. März 2017 (AB 29) unter anderem sinngemäss an, sie habe den … des C.________ absolviert und die letzte Erwerbstätigkeit bereits nach wenigen Tagen per 25. August 2016 wieder aufgegeben. Sie habe sich wegen der Krankheit des Beschwerdeführers und aufgrund eigener gesundheitlicher Probleme in der Folge nicht oft auf neue Arbeitsstellen beworben. Der Beschwerdeführer sei auf ihre Unterstützung angewiesen, sie könne ihn nicht alleine lassen. Zwar gebe es Tage, an denen sie sich stark fühle und arbeiten wolle/könne, sie habe aber Angst vor erneuten Kreuzschmerzen und könne zudem nicht mehr mit kranken Menschen arbeiten. Sie sei sich nicht sicher, ob sie bereit sei eine Arbeitsstelle anzutreten, sie werde versuchen in einem anderen Berufsfeld eine Tätigkeit zu finden. 3.2 Den amtlichen Akten lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wohl geht aus den eingereichten medizinischen Berichten (AB 43, 50-52; Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 8) eine Behandlungsbedürftigkeit hervor, eine Arbeitsunfähigkeit wurde indes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, EL/17/758, Seite 7 ärztlicherseits nicht attestiert. Im Rahmen des Einspracheverfahrens räumte die Ehefrau des Beschwerdeführers im Übrigen ein, dass sie sich selbst nicht als «Fall für die Invalidenversicherung» sehe (AB 53/1). Der Beschwerdeführer vertrat ebenfalls die Auffassung, dass die Zusprache einer Invalidenrente «offensichtlich schwindend klein» wäre (Beschwerde S. 10 f. Ziff. III Ziff. 3). Indem er einen rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) ausschliesst, anerkennt er jedenfalls selbst eine bedeutende Restarbeitsfähigkeit seiner Ehefrau. Sodann besteht bei ihm zwar seit Februar 2017 eine Hilflosigkeit leichten Grades (AB 31; Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. Juni 2017 [in den Gerichtsakten]), aufgrund seiner Vorbringen ist aber nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) ausgewiesen, dass die Ehefrau zufolge seiner Pflegebedürftigkeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könnte oder er ohne ihren Beistand und ihre Pflege gar in einem Heim platziert werden müsste (vgl. Rz. 3482.03 Lemma 3 WEL). Dies gilt umso mehr, als die Ehefrau im August 2016 eine befristete Arbeitsstelle (im von der D.________ für …) mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % antrat (AB 29/1 Ziff. 1), was nicht möglich gewesen wäre, soweit der Beschwerdeführer – der am 4. Februar 2016 einen Herzstillstand erlitten hatte (Beschwerde S. 4 Ziff. III Ziff. 2) – auf ihre Pflege angewiesen gewesen wäre. 3.3 Nach dem Dargelegten steht weder die eigene gesundheitliche Situation der Ehefrau noch die leichte Hilflosigkeit des Beschwerdeführers einer uneingeschränkten Erwerbstätigkeit der ersteren entgegen. Von einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist indes auch dann abzusehen, wenn die nicht invalide Ehegattin trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV; vgl. Art. 85b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0]) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (vgl. Rz. 3482.03 Lemma 1 WEL).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, EL/17/758, Seite 8 3.4 Nach Erhalt des Einspracheentscheids vom 4. Juli 2017 (AB 54) reichte der Beschwerdeführer Formulare und Unterlagen über Arbeitsbemühungen nach, die seine Ehefrau im Zweig der Arbeitslosenversicherung für die Kontrollperioden Juli 2015 (AB 55), September bis Oktober 2015 (AB 56 f.), März bis Juli 2016 (AB 58-62) sowie Mai bis August 2017 getätigt hatte (AB 63-72, 75-80, 82-95). Die ab Mai 2017 getätigten Arbeitsbemühungen wurden in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2017 (in den Gerichtsakten) als «genügend» qualifiziert, indes datieren die ersten Bewerbungen in der Kontrollperiode Mai 2017 allesamt erst vom 30. Mai 2017 (AB 72/1), weshalb für diesen Monat nicht von einer ernsthaften und kontinuierlichen Stellensuche ausgegangen werden kann, da die Bewerbungen grundsätzlich einigermassen gleichmässig auf den ganzen laufenden Monat zu verteilen sind (vgl. zu den hier analog anwendbaren Anforderungen an die Arbeitsbemühungen in der Arbeitslosenversicherung: BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 104; Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE, B315, abrufbar unter <www.treffpunkt-arbeit.ch>, Rubrik: Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis). Somit ist für die Zeit ab Juni 2017 bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 (AB 54) der Nachweis einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit erbracht, nicht aber für die Phase von März bis Mai 2017. Für die Periode ab Juni 2017 ist demnach von vornherein keine Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers zulässig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.2) ist unerheblich, dass in der Phase zwischen der Aufgabe der letzten Anstellung im August 2016 (AB 4) bis April 2017 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen sind. Entscheidend für die Frage der Anrechnung von hypothetischen Einkünften ist, ob in einer bestimmten Periode trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle gefunden wird und nicht, ob wegen ungenügender Bemühungen in einer vorangehender Periode noch keine Stelle angetreten werden konnte. Der Nachweis der unverschuldeten Arbeitslosigkeit hat mit anderen Worten durch die betreffende Person Monat für Monat zu erfolgen, wobei die laufende EL monatlich revidierbar ist, sollte der Nachweis für einzelne Monate nicht erbracht werden können (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1816 N. 132 und Fn. 544).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, EL/17/758, Seite 9 3.5 In der Periode von März bis Mai 2017 bemühte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers – wie dargelegt – nicht genügend ernsthaft und intensiv um eine Arbeitsstelle, wodurch sie die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verletzte, was zur Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens im Rahmen der EL-Berechnung führt (vgl. E. 2.3 hiervor; Rz. 3482.03 Lemma 1 WEL). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seiner Ehefrau hätte für die (erneute) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode eingeräumt werden müssen (Beschwerde S. 9 Ziff. III Ziff. 3), ist ihm nicht zu folgen. Eine solche Anpassungsfrist ist hier gerade nicht erforderlich, denn die Ehefrau wusste um den bevorstehenden Eintritt des Beschwerdeführers in das AHV-Rentenalter, womit ihr im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (vgl. E. 2.3 hiervor). Hinzu kommt, dass ihr spätestens mit dem Vorliegen des Gutachtens der … Sozialversicherungsanstalt vom 4. Oktober 2016 (AB 28) ohnehin bekannt war, dass der Beschwerdeführer nach dem erlittenen Herzstillstand vom 4. Februar 2016 keiner Erwerbstätigkeit mehr wird nachgehen können. 3.6 Die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens von brutto Fr. 36‘000.-- (AB 45/1) liegt unter dem statistischen Zentralwert (Median) für Tätigkeiten, wie sie der Ehefrau zumutbar wären (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Lohnstrukturerhebung [LSE] 2014, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1; Rz. 3482.04 WEL; BVR 2015 S. 484 E. 3.5). Die geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten in Schweizerdeutsch (Beschwerde S. 8 Ziff. III Ziff. 3) sind dabei unerheblich, da einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art keine guten Sprachkenntnisse erfordern bzw. mangelhafte Sprachkenntnisse bereits durch die Verwendung des entsprechenden Kompetenzniveaus abgegolten sind (vgl. Entscheide des Bundesgerichts vom 7. September 2016, 8C_469/2016, E. 4.3.3, sowie vom 1. Juni 2015, 8C_238/2014, E. 6.3.2). Auch die fehlende Berufsbildung (Beschwerde S. 10 Ziff. III Ziff. 3) ist in diesem Kompetenzniveau bereits berücksichtigt, zudem wirkt sich das Alter (Beschwerde S. 10 Ziff. III Ziff. 3) bei Hilfsarbeitskräften im Alterssegment der 50jährigen oder älteren Frauen statistisch gesehen lohnerhöhend aus (vgl. BFS, Tabelle T17, Berufsgruppe 9 [Hilfsarbeitskräfte], Frauen, Lebensalter 30-49 Jahre vs. <= 50 Jahre).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, EL/17/758, Seite 10 3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Zeit ab Juni 2017 unzulässig ist, wogegen sich dies in der Phase zwischen März bis Mai 2017 weder als rechtsfehlerhaft noch als unangemessen erweist. Demzufolge ist die gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 (AB 54) gerichtete Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als die Beschwerdegegnerin anzuweisen ist, über den EL-Anspruch für die Zeit ab Juni 2017 neu zu verfügen, wobei unter dem Titel des Verzichtseinkommens kein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau berücksichtigt werden darf. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. Schliesslich wird die Beschwerdegegnerin über einen allfälligen EL- Anspruch für den Monat Februar 2017 erstmals verfügungsweise zu befinden haben; zu diesem Zweck werden die Akten an sie übermittelt (vgl. E. 1.2 hiervor). 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Es rechtfertigt sich von einem Obsiegen im Umfang von 50 % auszugehen, womit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die hälftigen Parteikosten zu ersetzen hat. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Kostennote vom 15. November 2017 hat Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 4‘637.50, Auslagen von Fr. 185.80 und die Mehrwertsteuer von Fr. 385.85, insgesamt Fr. 5‘209.15, geltend gemacht. Mit Blick auf vergleichbare Fälle erscheint dieser Aufwand – trotz der zusätzlich angeforderten Stellungnahme vom 8. November 2017 – als zu hoch. Ausgehend von einem gebotenen Aufwand von höchstens zwölf Stunden rechtfertigt sich ein Honorar von Fr. 3‘000.-- (12h x Fr. 250.--), was

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, EL/17/758, Seite 11 zusammen mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer von Fr. 254.85 (8 % auf Fr. 3'185.80) zu einer Summe von Fr. 3‘440.65 führt. Angesichts des hälftigen Obsiegens/Unterliegens hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘720.35 (Fr. 3‘440.65 / 2) zu bezahlen. 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2). 4.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (Beschwerde S.12 Ziff. III Ziff. 4; BB 9-13). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ ist demnach gutzuheissen. Somit bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________ festzusetzen. 4.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, EL/17/758, Seite 12 Der tarifmässige Parteikostenersatz im Zusammenhang mit dem teilweisen Unterliegen wird auf Fr. 1‘720.35 (Fr. 3‘440.65 / 2) festgesetzt. Davon ist Rechtsanwältin B.________ – ausgehend vom hälftigen angemessenen Stundenaufwand – nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘200.-- (6h x Fr. 200.--), zuzüglich die hälftigen Auslagen von Fr. 92.90 und die Mehrwertsteuer von Fr. 103.45 (8 % von Fr. 1‘292.90), total somit eine Entschädigung von Fr. 1‘396.35, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 4. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie den EL-Anspruch ab Juni 2017 im Sinne der Erwägungen neu festsetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Akten werden an die Beschwerdegegnerin übermittelt zum Erlass einer Verfügung über den EL-Anspruch des Beschwerdeführers für den Monat Februar 2017. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘720.35 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, EL/17/758, Seite 13 6. Der hälftige tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in diesem Verfahren auf Fr. 1‘720.35 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘396.35 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 7. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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