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Bern Verwaltungsgericht 11.12.2017 200 2017 743

11 dicembre 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,502 parole·~13 min·1

Riassunto

zwei Einspracheentscheide vom 29. Juni 2017

Testo integrale

200 17 743 EL und 200 17 744 EL (2) GRD/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. Dezember 2017 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen B.________ (sel.) betreffend zwei Einspracheentscheide vom 29. Juni 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, EL/17/743, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Leistungsansprecher bzw. Beschwerdeführer) gelangte am 19. Mai 2016 an die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) und beantragte u.a. die Übernahme der Kosten für zwei Rollstühle und für ein Pflegebett, die sein – am 20. Februar 2015 verstorbener (Antwortbeilage [AB] 43) – Vater als EL-Bezüger zu Lebzeiten wegen Krankheit habe anschaffen müssen (AB 1). Mit Schreiben vom 27. Mai und 14. Juni 2016 informierte die AKB den Leistungsansprecher, dass für die Anspruchsprüfung nebst anderen Unterlagen namentlich detaillierte Rechnungen der Hilfsmittelstelle nötig seien. Zudem wies die AKB darauf hin, dass die Vergütung innert 15 Monate seit Rechnungsstellung geltend zu machen sei (AB 2, 10). Mit Eingabe vom 27. Juni 2016 (AB 21) reichte der Leistungsansprecher diverse Unterlagen, u.a. eigenhändig unterzeichnete Rechnungen und Zahlungsbestätigungen vom 20. Februar 2015 für ein Pflegebett im Betrag von Fr. 3‘800.-- (AB 20) und einen Rollstuhl im Betrag von Fr. 1‘550.-- (AB 13) sowie vom 21. Dezember 2009 für einen elektrischen Rollstuhl im Betrag von Fr. 2‘000.-- (AB 15), ein. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 wies die AKB erneut auf die Notwendigkeit der Originalrechnungen hin und setzte zu deren Einreichung eine Frist bis 20. Januar 2017 (AB 23) bzw. – nach Verlängerung – bis 15. März 2017 (AB 25). Am 13. März 2017 gab der Leistungsansprecher Antwort (AB 27). Mit Verfügungen vom 27. April 2017 lehnte die AKB eine Vergütung der geltend gemachten Kosten für das Pflegebett und den elektrischen Rollstuhl ab (AB 29, 30). Mit Verfügung vom 28. April 2017 sprach die AKB eine Kostenvergütung im Betrag von Fr. 300.-- für den Rollstuhl ohne motorischen Antrieb zu (AB 31). Die gegen die leistungsabweisenden Verfügungen erhobene Einsprache (AB 41) wies die AKB mit Einspracheentscheiden vom 29. Juni 2017 ab (AB 42, 43).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, EL/17/743, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 28. August 2017 erhob der Leistungsansprecher Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide und die Übernahme der Kosten für das Pflegebett und den Rollstuhl von total Fr. 4‘100.--. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten sind die Einspracheentscheide vom 29. Juni 2017 (AB 42, 43). Streitig und zu prüfen ist ein Anspruch auf Vergütung von Hilfsmittelkosten im Betrag von total Fr. 4‘100.-- (Beschwerde, S. 2 [unten]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, EL/17/743, Seite 4 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten u.a. für Hilfsmittel (Art. 14 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Gemäss Art. 15 ELG werden Krankheits- und Behinderungskosten vergütet, wenn die Vergütung innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht wird (lit. a) und die Kosten in einem Zeitabschnitt entstanden sind, während dem die antragsstellende Person die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllte (lit. b). 2.2 Nach Art. 6 des Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG; BSG 841.31) werden anspruchsberechtigten Personen die in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgeführten Kostenarten vergütet (Abs. 1). Die Vergütung dieser Kosten beschränkt sich auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben (Abs. 2). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen, den Umfang der Vergütungen und den Vollzug durch Verordnung (Abs. 3). Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, EL/17/743, Seite 5 und Invalidenversicherung (EV ELG; BSG 841.311) besteht ein Anspruch auf die Vergütung der Kosten nach Artikel 6 EG ELG nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen. Für Hilfsmittel und Pflegehilfsgeräte nach Anhang 2 werden die Abgabegebühren oder Mietkosten vergütet (Art. 23 Abs. 1 EV ELG). Anstelle der Abgabegebühren oder Mietkosten werden die Anschaffungskosten vergütet, wenn es sich um einen in Anhang 2 besonders gekennzeichneten Gegenstand handelt oder die voraussichtlichen Abgabegebühren oder Mietkosten höher sind als die Anschaffungskosten (Art. 23 Abs. 2 lit. a und b EV ELG). Die Abgabegebühren, Miet- oder Anschaffungskosten von Pflegehilfsgeräten nach Ziff. 2 Anhang 2 werden nur für die Hauspflege vergütet (Art. 23 Abs. 3 EV ELG). Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der AHV haben Anspruch auf die Vergütung eines Drittels des von der AHV geleisteten Kostenbeitrages für Hilfsmittel, die im Anhang zur Verordnung des EDI vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) aufgeführt sind (Art. 25 EV ELG). Ist ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsgerät, das leihweise abgegeben wird, in einem IV-Depot vorhanden, so besteht kein Anspruch auf die Abgabe eines neuen Geräts. Für die Rücknahme, Einlagerung und Weiterverwendung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsgeräten, die leihweise abgegeben werden, sind die Bestimmungen der Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) sinngemäss anwendbar (Art. 27 Abs. 1 und 2 EV ELG). 2.3 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, EL/17/743, Seite 6 weislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). 2.4 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (SVR 2013 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3. 3.1 Mit Mitteilung vom 25. November 2009 sprach die IV-Stelle Bern dem Vater des Beschwerdeführers einen Kostenbeitrag der AHV von Fr. 900.-- an einen „Standard-Rollstuhl“ zu (AB 14), mithin an einen Rollstuhl ohne motorischen Antrieb (vgl. Ziff. 9.51 des Anhangs zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [HVA; SR 831.135.1]). Gemäss Art. 25 EV ELG haben Bezüger von Altersrenten der AHV Anspruch auf Vergütung eines Drittels des von der AHV geleisteten Kostenbeitrags für Hilfsmittel, die im Anhang zur HVA aufgeführt sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer macht die Kosten eines elektrischen bzw. motorisierten Rollstuhls (Modell …) geltend (AB 15, 27, 41; vgl. http://www.....ch/de/....html). Im Anhang zur HVA sind motorisierte Rollstühle jedoch nicht aufgeführt. Dementsprechend wurde dem Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2009 von der AHV auch nur ein Kostenbeitrag an einen nicht-motorisierten Standard-Rollstuhl geleistet. Damit fällt eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, EL/17/743, Seite 7 (teilweise) Vergütung der Kosten für einen motorisierten Rollstuhl „…“ gestützt auf Art. 25 ELG zum Vornherein ausser Betracht. Ein Anspruch auf Vergütung besteht im Übrigen auch nicht gestützt auf Art. 23 EV ELG in Verbindung mit Anhang 2 zur EV ELG, in welchem Rollstühle überhaupt nicht erwähnt werden. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin mit Blick auf den bereits im Jahr 2009 von der AHV zugesprochenen Kostenbeitrag an einen nicht-motorisierten Standard-Rollstuhl zu Recht darauf hingewiesen, dass die 15-monatige Frist gemäss Art. 15 lit. a ELG mit dem erstmaligen Geltendmachen der Vergütung durch den Beschwerdeführer per 19. Mai 2016 (AB 1) längst abgelaufen war. Nach dem Dargelegten braucht an dieser Stelle nicht mehr näher auf den Umstand eingegangen zu werden, dass die vom Beschwerdeführer (Leistungsansprecher) selbst ausgestellte Rechnung und Zahlungsbestätigung betreffend den elektrischen Rollstuhl „…“ schlicht untauglich ist, dessen Anschaffung als solches sowie die Höhe der bei einer allfälligen Anschaffung entstandenen Kosten rechtsgenüglich zu beweisen (vgl. dazu jedoch E. 3.2 sogleich). 3.2 Der Beschwerdeführer verlangt weiter die Vergütung der Kosten für die Anschaffung eines elektrischen Pflegebetts für seinen Vater (AB 27, 41; Beschwerde, S. 1 ff.). Gemäss Art. 23 EV ELG in Verbindung mit Anhang 2 zur EV ELG werden für Elektrobetten die Abgabegebühren oder Mietkosten vergütet, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Elektrobett für die Hauspflege eine absolute Notwendigkeit ist. Anschaffungskosten – wie sie vorliegend vom Beschwerdeführer geltend gemacht werden (AB 20) – werden im Fall von Elektrobetten (welche im Anhang 2 nicht besonders gekennzeichnet sind [vgl. Art. 23 Abs. 2 lit. a EV ELG]) nur ausnahmsweise vergütet, wenn die voraussichtlichen Abgabegebühren oder Mietkosten höher sind als die Anschaffungskosten (Art. 23 Abs. 2 lit. b EV ELG). Dabei trägt der Beschwerdeführer hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsachen wie namentlich der Anschaffung als solches, des Zeitpunkts der Anschaffung (vgl. Art. 15 lit. a ELG und E. 2.1 hiervor) sowie der entstandenen Kosten insofern eine Beweislast, als er – als Leistungsansprecher – die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. E. 2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, EL/17/743, Seite 8 Der Beschwerdeführer hat dargelegt, dass er seinem Vater mittels Beziehungen wesentlich kostengünstigere Preise habe ermöglichen können, weshalb er ihm das Pflegebett verkauft, geliefert, aufgestellt und eingerichtet habe (AB 27). Als Beleg reichte der Beschwerdeführer eine von ihm selbst ausgestellte und unterzeichnete Rechnung und Zahlungsbestätigung über einen Betrag von Fr. 3‘800.--, mit dem Vermerk „Verkauf vom 20. Februar 2015“ ein (AB 20). Zudem reichte er eine hausärztliche, an den Krankenversicherer adressierte Bestätigung vom 22. Dezember 2010 ein, wonach die Anschaffung eines Pflegebetts aus gesundheitlichen Gründen ab 1. Oktober 2009 indiziert war (AB 19). Wird auf der Basis dieser ärztlichen Bestätigung mit Blick auf die Anforderungen des Anhangs 2 zu Art. 23 EV ELG angenommen, dass die Anschaffung eines Pflegebetts bereits ab Oktober 2009 für die Hauspflege eine absolute Notwendigkeit dargestellt hatte, ist in keiner Art und Weise nachvollziehbar, weshalb das Pflegebett – wie der Beschwerdeführer vorbringt – erst am 20. Februar 2015, also rund fünf Jahre später, gekauft worden sein soll (AB 20). Hinzu kommt, dass es sich bei diesem, für das Kaufgeschäft angegebenen Datum um den Todestag des Vaters handelt (AB 43 S. 2 Ziff. 2.2). Es besteht somit zumindest der Anschein, dass der Beschwerdeführer die Rechnung und Zahlungsbestätigung nur deshalb ausgestellt und auf den Todestag des Vaters datiert hat, um damit die 15-monatige Frist zur Geltendmachung gemäss Art. 15 lit. a ELG noch einhalten zu können, wurde doch die Vergütung am 19. Mai 2016 beantragt (AB 1). Jedenfalls ist aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das Pflegebett tatsächlich erst am 20. Februar 2015 angeschafft bzw. in Rechnung gestellt und bezahlt wurde. Vielmehr ist – insbesondere auch mit Blick auf die hausärztliche Bestätigung vom Dezember 2010 (AB 19) – davon auszugehen, dass dies bereits früher der Fall war. So hat der Beschwerdeführer auch dargelegt, dass er bei der Anschaffung des Betts „von Beziehungen“ profitiert habe, dieses dann jedoch noch habe instand stellen müssen (AB 21 S. 5, 27), was ebenfalls für einen Anschaffungszeitpunkt vor dem 20. Februar 2015 spricht. Die vom Beschwerdeführer selbst ausgestellte und unterzeichnete Rechnung und Zahlungsbestätigung vom 20. Februar 2015 vermag weder den Zeitpunkt der Anschaffung noch die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu beweisen; es handelt sich diesbezüglich schlicht um ein untaugliches Beweismittel. Der Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher Aufforde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, EL/17/743, Seite 9 rung durch die Verwaltung (AB 23, 25), keine weiteren Unterlagen eingereicht, so dass vorab die 15-monatige Frist gemäss Art. 15 lit. a ELG als nicht gewahrt gelten muss und weiter – mangels rechtsgenüglich erstellter Anschaffungskosten – auch nicht beurteilt werden kann, ob aufgrund von Art. 23 Abs. 2 lit. b EV ELG überhaupt ausnahmsweise ein Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten bestanden hätte. Die Beweislosigkeit bezüglich des Zeitpunkts und der Kosten der Anschaffung führt somit zur Ablehnung eines Vergütungsanspruchs. Auf diesen Umstand wurde der Beschwerdeführer von der Verwaltung zu Recht (mehrfach) hingewiesen (AB 23, 25). 3.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin sowohl bezüglich des elektrischen bzw. motorisierten Rollstuhls (Modell …) als auch bezüglich des Pflegebetts zu Recht einen Anspruch auf Vergütung durch die EL abgelehnt. Die angefochtenen Einspracheentscheide erweisen sich als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a und g [Umkehrschluss] ATSG, Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Verfahren EL/2017/743 und EL/2017/744 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, EL/17/743, Seite 10 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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