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Bern Verwaltungsgericht 22.11.2017 200 2017 695

22 novembre 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,074 parole·~5 min·1

Riassunto

Verfügung vom 18. Juli 2017

Testo integrale

200 17 695 IV SCJ/JAP/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. November 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. Juli 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2017, IV/17/695, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung,  Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) beschied ein Leistungsgesuch des 1953 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) hinsichtlich einer Invalidenrente mit Verfügung vom 18. Juli 2017 abschlägig (Akten der IVB [act. II] 104, 136).  Mit Eingabe vom 14. August 2017 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei ab 13. Juli 2016 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.  In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. September 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei unter anteilsmässiger Kosten- und Entschädigungsfolge insofern gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer von 1. August bis 31. Oktober 2016 eine ganze Rente zuzusprechen sei.  In Abänderung seines ursprünglichen Rechtsbegehrens erklärte der nunmehr durch Rechtsanwalt B.________ vertretene Beschwerdeführer am 16. November 2017, er sei – mit Ausnahme der anteilsmässigen Kostenliquidation – mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin einverstanden.  In der Hauptsache liegt ein gemeinsamer Antrag vor, welcher der Sachund Rechtslage entspricht. Dass der Bandscheibenvorfall mit konsekutiv erfolgten Rückenoperationen (act. II 109/4 f., 112/6 f.) spätestens ab der notfallmässigen Hospitalisation zu einer vorübergehenden und im Verlauf zwischen 80 % bis 100 % schwankenden Arbeitsunfähigkeit führte, ist aktenmässig ausgewiesen (act. II 109/3, 112/2 f., 114/2, 117/3 Ziff. 11) und anerkannt (act. II 130/8). Zu Recht ist mittlerweile zudem unbestritten, dass in der entsprechenden Phase ein Invaliditätsgrad erreicht wurde, der nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) grundsätzlich zu einer ganzen Rente berechtigt (Beschwerdeantwort S. 2 f. lit. C Ziff. 5; Eingabe vom 16. November 2017 S. 1). Sodann bestand gemäss den Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2017, IV/17/695, Seite 3 (RAD; act. II 130/9 Ziff. 3, 135/2; vgl. auch Aktennotiz vom 14. September 2017 [in den Gerichtsakten]) nach der postoperativen Rekonvaleszenz wieder eine 80%ige Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit, wie sie bereits im früheren MEDAS-Gutachten (act. II 71) festgestellt und gerichtlich bestätigt worden war (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. November 2010, IV/2009/1043, E. 3.3; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. Januar 2011, 9C_1012/2010, E. 3). Diese RAD-Aktenbeurteilungen erfüllen die höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) und führen in erwerblicher Hinsicht zu einem Rentenausschluss. Unter Berücksichtigung der Wartezeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 5) sowie der Karenzfrist (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. act. II 104/8 Ziff. 10) besteht somit ab August 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, die in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) bis Ende Oktober 2016 zu befristen ist.  Damit ist die angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2017 antragsgemäss insoweit abzuändern, als dem Beschwerdeführer von 1. August bis 31. Oktober 2016 eine ganze Rente zuzusprechen ist.  Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Eine Aufteilung der Verfahrenskosten nach Massgabe des – an den Parteianträgen gemessenen – bloss teilweisen Obsiegens ist nicht vorzunehmen (Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom 13. Oktober 2009), womit die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 500.--, zu bezahlen hat (Art. 108 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2017, IV/17/695, Seite 4  Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der beschwerdeführenden Person nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5). Es besteht grundsätzlich kein Anlass zu einer anderen Betrachtungsweise, wenn statt einer unbefristeten oder länger dauernden Rente ein befristeter Anspruch oder ein solcher für eine kürzere als die beantragte Dauer zugesprochen wird. Ebenso wie die Höhe des Anspruches betrifft dessen zeitliche Dimension das Quantitativ. Indessen kommt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen nur in Frage, wenn die beschwerdeführende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5; Entscheid des BGer vom 16. November 2010, 9C_580/2010, E. 4.1). In der Kostennote vom 16. November 2017 hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 1‘695.-- sowie Auslagen von Fr. 45.-- und die Mehrwertsteuer von Fr. 139.20 geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 1‘879.20 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt.  Bei einem gemeinsamen Antrag ist gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2017, IV/17/695, Seite 5 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. Juli 2017 aufgehoben und dem Beschwerdeführer vom 1. August 2016 bis 31. Oktober 2016 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘879.20 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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