200 17 678 ALV KNB/REL/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. August 2017 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Renz A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 10. Juli 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2017, ALV/17/678, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1991 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete seit Februar 2016 als … bei der B.________ AG. Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per 31. Dezember 2016 aufgelöst (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner; AB] 76 - 77). Am 2. Dezember 2016 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AB 99 - 100) und stellte am 4. Januar 2017 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (AB 78 - 81). Am 28. April 2017 unterzeichnete der Versicherte einen ab dem 2. Mai 2017 auf drei Monate befristeten „Einsatzvertrag“ bei der D.________ AG für einen Einsatz als … bei der C.________ AG (AB 29). Nach vier Arbeitstagen ist er dort nicht mehr zur Arbeit erschienen (vgl. AB 37). Am 30. Mai 2017 forderte das beco den Versicherten auf, Stellung zum Kündigungsgrund zu nehmen, aufgrund dessen er sein letztes Arbeitsverhältnis im Zwischenverdienst selber aufgelöst hat, und setzte ihn über eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Falle einer Arbeitslosigkeit durch eigenes Verschulden in Kenntnis (AB 39). In Stellungnahme vom 1. Juni 2017 führte der Versicherte aus, dass er aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse bei Vertragsunterzeichnung davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Anstellung lediglich um eine viertägige „Schnupperstelle“ und nicht um eine dreimonatige Anstellung gehandelt habe (AB 35). Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 stellte das beco den Versicherten ab dem 6. Mai 2017 infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 34 Tag in der Anspruchsberechtigung ein (AB 32 - 34). Dagegen erhob der Versicherte zusammen mit seiner Ehefrau mit Schreiben vom 23. Juni 2017 (AB 24 - 25) und Ergänzung vom 3. Juli 2017 (AB 19) Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2017 wies das beco die Einsprache ab und bestätigte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 34 Tagen (AB 15 - 18).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2017, ALV/17/678, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 25. Juli 2017 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 10. Juli 2017 (AB 15 - 18). Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2017 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2017, ALV/17/678, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2017 (AB 15 - 18). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 34 Tagen infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. 1.3 Bei der Einstellung von 34 Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.3 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Einer versicherten Person sind im Rahmen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2017, ALV/17/678, Seite 5 der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 3. Zunächst zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 28. April 2017 einen sogenannten „Einsatzvertrag“ mit der D.________ AG über seinen Einsatz als … bei der C.________ AG ab dem 2. Mai 2017 unterzeichnet hat (AB 29). Die Einsatzdauer beträgt gemäss dem Vertrag „befristet maximal 3 Monate“. Unbestritten ist weiter, dass er nach vier Tagen nicht mehr zur Arbeit erschienen ist (vgl. AB 36 - 37). 3.2 In der Bescheinigung über den Zwischenverdienst vom 26. Mai 2017 (AB 36 - 37 Ziff. 14) hielt die D.________ AG fest, dass der Beschwerdeführer den Vertrag gekündigt habe, weil ihm der Weg von seinem Wohnort zum Einsatzort in … zu weit sei. Dagegen bringt der Beschwerdeführer sowohl in der Stellungahme vom 1. Juni 2017 (AB 35), wie auch in der Einsprache vom 23. Juni 2017 (AB 24 - 25) und der Beschwerde vom 25. Juli 2017 vor, dass er aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse davon ausgegangen sei, er habe am 28. April 2017 nicht einen Arbeitsvertrag über maximal drei Monate, sondern eine Vereinbarung für einige Schnuppertage unterzeichnet. Auch sein Freund, der ihn an diesem Tag begleitet habe, habe das so verstanden. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer sprachliche Schwierigkeiten vorbringt, kann dies nicht gehört werden. Wer einen Vertrag – und insbesondere einen Arbeitsvertag – unterschreibt, hat auch selbst darum bemüht zu sein, dessen Inhalt richtig zu erfassen und zu verstehen. Selbst wenn es dem Beschwerdeführer anlässlich des Termins auf dem RAV aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse nicht möglich war, den Inhalt des von ihm
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2017, ALV/17/678, Seite 6 unterzeichneten Schriftstücks zu verstehen, wäre es in den folgenden Tagen ein leichtes gewesen, den Vertrag seiner Ehefrau oder einer anderen Bezugsperson vorzulegen: Die Ehefrau erledigt für den Beschwerdeführer offenbar alle Korrespondenzen mit dem RAV und dem Beschwerdegegner und verfügt dabei offensichtlich über gute Deutschkenntnisse. Wenn der Beschwerdeführer angeblich verstanden hat, dass er nach den vier Tagen Schnuppern bei der unterzeichneten Stelle mitteilen könne, ob ihm diese Arbeit gefalle (vgl. Beschwerde vom 25. Juli 2017), bzw. er mit anderen Worten davon ausging, dass er selber entscheiden könne, ob er diese Stelle definitiv antreten oder doch lieber weiter Arbeitslosenentschädigung beziehen wolle, kann dies nicht gehört werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass von einer versicherten Person aufgrund der ihr obliegenden und im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht verlangt werden kann, dass sie sich bei drohender Arbeitslosigkeit so verhält, als ob es keine Arbeitslosenversicherung gäbe und sie auf sich selbst gestellt wäre (vgl. E. 2.3 hiervor). In einer solchen Situation hätte der Beschwerdeführer sicherlich abgeklärt, um welche Art Stelle es sich beim unterzeichneten Arbeitsverhältnis handelte bzw. wäre nicht von einem blossen „Schnuppern“ ausgegangen und nach 4 Tagen nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen. Selbst wenn schliesslich auf die Ausführungen der D.________ AG in ihrer „Bescheinigung über Zwischenverdienst“ vom 26. Mai 2017 (AB 36 -37) abgestellt und davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer die Stelle bei der C.________ AG aufgrund des (zu) langen Arbeitsweges seinerseits gekündigt hat, lässt sich daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten: Eine Arbeit wird nach Art. 16 Abs. 2 Bst. f AVIG erst dann als unzumutbar eingestuft, wenn sie einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für Hin- und Rückweg notwendig macht, wobei der Zeitaufwand von Tür zu Tür mit den öffentlichen Verkehrsmitteln massgebend ist. Dem Beschwerdeführer wäre ohne weiteres zumutbar gewesen, für diese Arbeitsstelle in … den Reiseweg von seinem Wohnort in … zu bewältigten. Nach dem Dargelegten erfolgte die Einstellung grundsätzlich zu Recht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2017, ALV/17/678, Seite 7 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 34 Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Die verfügte Einstelldauer wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit von 34 Tagen liegt im unteren Bereich des schweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 Bst. c AVIV). Der Beschwerdegegner hat sich an dem vom seco herausgegebenen "Einstellraster" orientiert (vgl. AVIG-Praxis ALE, D72 Ziff. 1.J [Einstellung bei Auflösung eines befristeten Arbeitsvertrags vor dessen Ablauf durch den Arbeitgeber oder die versicherte Person: leichtes, mittleres oder schweres Verschulden, wobei die Einstellung rund 2/3 des Schadens entsprechen sollte, der aufgrund des geplanten Endes des befristeten Arbeitsvertrags berechnet wird]; abrufbar unter: www.treffpunktarbeit.ch). Mit Blick auf die gesamte Situation und insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdegegner die ursprüngliche Einstellung unter der falschen Annahme verfügt hat, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (vgl. AB 32 - 33), der Beschwerdeführer jedoch einen auf maximal drei Monate befristeten Vertrag http://www.treffpunkt-arbeit.ch http://www.treffpunkt-arbeit.ch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2017, ALV/17/678, Seite 8 unterzeichnet hat (AB 29), erscheint dieses Einstellmass als zu hoch. Angesichts des hier befristeten Arbeitsverhältnisses rechtfertigt sich vorliegend eine Reduktion des Einstellmasses auf 25 Tage, das heisst an den oberen Rand des mittelschweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 Bst. b AVIV). 5. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2017 (AB 15 - 18) dahingehend abzuändern, als die Dauer der Einstellung von 34 auf 25 Tage herabgesetzt wird. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Trotz seines (teilweisen) Obsiegens hat der durch seine Ehefrau vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Interessenwahrung den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des beco vom 10. Juli 2017 dahingehend abgeändert, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 34 auf 25 Tage herabgesetzt wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2017, ALV/17/678, Seite 9 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.