Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 09.01.2018 200 2017 650

9 gennaio 2018·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,152 parole·~21 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 28. Juni 2017

Testo integrale

200 17 650 EL publiziert in BVR 2018 S. 358 SCP/ABE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Januar 2018 Verwaltungsrichter Schwegler, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichterin Meyrat Neuhaus, Gerichtsschreiberin Abenhaim Einwohnergemeinde A.________ handelnd durch den Sozialdienst B.________ Beschwerdeführerin 1 und C.________ und D.________ vertreten durch den Sozialdienst B.________ Beschwerdeführer 2 gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. Juni 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2018, EL/17/650, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1925 geborene C.________ (Versicherter bzw. Ehemann) und die 1916 geborene D.________ (Versicherte bzw. Ehefrau) beantragten am 25. August 2011 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Antwortbeilage [AB] 1). Während die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) das Leistungsgesuch für den (damals noch zu Hause wohnenden) Ehemann ablehnte, sprach sie der (seit dem 30. Juni 2011 in einem Heim wohnenden [AB 9]) Ehefrau ab dem 1. Juni 2011 Ergänzungsleistungen zu (Verfügungen vom 9. November 2011 [AB 28, 30]; vgl. auch AB 36, 38, 43, 45, 51, 54). Per 12. März 2012 trat auch der Ehemann in ein Heim ein (AB 40). Einen EL-Anspruch des Ehemannes verneinte die AKB zunächst weiterhin (AB 43, 51). Nach Einreichung eines Revisionsgesuchs (Gesuch um Neufestsetzung der EL) am 6. Februar 2013 (AB 57) sprach die AKB mit Verfügungen vom 27. September 2013 (AB 77, 80, 83, 86, 90, 93) rückwirkend für den Zeitraum von Juli 2012 bis Dezember 2013 beiden Ehegatten Ergänzungsleistungen zu. Für die Jahre 2014 bis 2016 erliess die AKB am 6. Juni 2014 (AB 99, 101) am 20. März 2015 (AB 116, 119), am 13. April 2016 (AB 129, 131) und am 31. Oktober 2016 (AB 138, 140) leistungszusprechende Verfügungen. Im Rahmen der Anspruchsermittlung veranschlagte die AKB einnahmenseitig stets ein sog. Verzichtsvermögen, da der Versicherte seiner Tochter im Jahr 2009 schenkungsweise eine Liegenschaft zu Alleineigentum abgetreten hatte (AB 25). Dabei wurde jeweils ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 473‘973.-- pro 2009 angerechnet und ab 2011 ein Amortisationsbetrag von jährlich Fr. 10‘000.-- berücksichtigt. Sämtliche Verwaltungsakte sind jeweils unangefochten geblieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2018, EL/17/650, Seite 3 B. Am 25. November 2016 leitete die AKB von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (AB 141). Nach getätigten Abklärungen (AB 148 ff.) setzte sie die EL-Ansprüche der Versicherten ab dem 1. Januar 2017 bzw. ab dem 1. Mai 2017 fest (Verfügungen vom 21. April 2017 [AB 180, 182, 184, 186]). Dagegen erhob die Einwohnergemeinde A.________, handelnd durch den Sozialdienst B.________, der die Versicherten ergänzend mit Sozialhilfeleistungen unterstützt sowie deren EL ausbezahlt erhält (vgl. AB 170 f.), am 30. Mai 2017 Einsprache (AB 189). Beanstandet wurde, dass das anrechenbare Einkommen aus dem (Verzichts-)Vermögen jeweils im Folgejahr nicht von Letzterem in Abzug gebracht wurde. Mit Entscheid vom 28. Juni 2017 (AB 195) wies die AKB die Einsprache ab. C. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juni 2017 erhob die Einwohnergemeinde A.________ (Beschwerdeführerin 1), handelnd durch den Sozialdienst B.________, am 11. Juli 2017 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und Neuberechnung der EL, wobei das anrechenbare Einkommen aus dem (Verzichts-)Vermögen jeweils im Folgejahr als Vermögensverzehr in Abzug zu bringen sei. Zur Begründung wird geltend gemacht, EL-Ansprecher mit Verzichtsvermögen würden nicht gleich behandelt wie solche, die über ein effektives Vermögen verfügten. Ersteren werde ein höheres Vermögen angerechnet, was zu einer tieferen EL führe und letztlich eine längere Unterstützung durch die öffentliche Hand zur Folge habe. Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 13. Juli 2017) nahm der Sozialdienst am 19. Juli 2017 unter anderem Stellung zur Frage der Parteistellung. Er habe aus eigenen (finanziellen) Interessen Beschwerde erhoben; nachträglich sei zudem eine Prozessführungsvollmacht des Ehemannes (für beide Eheleute [Beschwerdeführer 2]) eingeholt worden (Beschwerdebeilage [BB] BB/A 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2018, EL/17/650, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen wird dargelegt, die von den Beschwerdeführern ins Feld geführte Berechnungsvariante könne mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage keine Berücksichtigung finden. Am 6. Oktober 2017 nahm das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf Anfrage des Instruktionsrichters (Schreiben vom 1. September 2017) Stellung zur Amortisation von Verzichtsvermögen während laufendem EL- Bezug (in den Gerichtsakten). Während die Parteien zur Anfrage an das BSV am 13. und am 25. September 2017 Stellung nahmen, hielten sie mit Schlussbemerkungen (zur Antwort des BSV) je vom 26. Oktober 2017 an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest. D. Am 28. November 2017 fand zu der sich im vorliegenden Verfahren stellenden grundsätzlichen Rechtsfrage (vgl. E. 3.2 f. hiernach) eine erweiterte Abteilungskonferenz (eABK) der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte statt (Art. 54 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 22 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 [OrR VG; BSG 162.621]; vgl. auch E. 1.3 hiernach). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2018, EL/17/650, Seite 5 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin 1 ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG; BGE 133 V 188; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 59 N. 36 und N. 39; vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 13. Juli 2017, Ziff. 1 lit. b). Sodann ist auch die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer 2 als Adressaten der dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Verfügungen zu bejahen (vgl. auch BB 2), wobei es nicht schadet, dass sie sich am Einspracheverfahren nicht beteiligt haben (KIESER, a.a.O. Art. 59 N. 12). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf den Verfügungen vom 21. April 2017 (AB 180, 182, 184, 186) basierende Einspracheentscheid vom 28. Juni 2017 (AB 195). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL- Anspruchs der Beschwerdeführer 2 seit dem 1. Januar 2017 und in diesem Zusammenhang allein die Höhe des anrechenbaren Vermögens. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Ist eine Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, urteilt das Gericht in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 lit. a GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2018, EL/17/650, Seite 6 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37‘500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a-c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3.1 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2018, EL/17/650, Seite 7 mutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 [Pra 2008 S. 562], 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.3.2 Gemäss Art. 17a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um 10‘000 Franken vermindert. Gemäss Abs. 2 der genannten Norm ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. 2.3.3 Bei Verzicht auf unbewegliches Vermögen ist als hypothetischer Ertrag der Betrag anzurechnen, der bei zinstragender Anlage des abgetretenen Vermögens erzielbar wäre. Dabei ist grundsätzlich vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen (SVR 2012 EL Nr. 4 S. 12 E. 4.1). 3. Mit notariell verurkundetem Schenkungsvertrag vom … (AB 25) trat der Ehemann mit Zustimmung der Ehefrau der gemeinsamen Tochter die Liegenschaft … Grundbuchblatt Nr. … zu Alleineigentum ab. Gleichzeitig wurde ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht zugunsten der Beschwerdeführer 2 vereinbart (Dienstbarkeitserrichtung). Es ist zu Recht unbestritten, dass diese Schenkung eine Verzichtshandlung im Sinne des Ergänzungsleistungsrechts (E. 2.3.1 hiervor) darstellt. Weiter ist erstellt und unstreitig, dass sich das Verzichtsvermögen im Zeitpunkt der Schenkung (2009) auf einen Betrag von Fr. 473‘973.-- belief (Fr. 659‘700.-- [amtlicher Wert der Liegenschaft; vgl. AB 25] abzgl. Fr. 115‘000.-- [übernommene Schulden], abzgl. Fr. 70‘727.-- [Kapitalwert des Wohnrechts; dazu vgl. BGE 122 V 394 E. 4b S. 399]; vgl. AB 27).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2018, EL/17/650, Seite 8 Uneinig sind sich die Parteien hingegen darüber, wie das anrechenbare Vermögen in den Folgejahren zu ermitteln ist. Während die Beschwerdeführerschaft geltend macht, zusätzlich zum jährlichen Amortisationsbetrag von Fr. 10‘000.-- sei jeweils der im Vorjahr als anrechenbares Einkommen veranschlagte Betrag vom Verzichtsvermögen in Abzug zu bringen, stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, das Verzichtsvermögen sei allein um den Pauschalbetrag von Fr. 10‘000.-- pro Jahr reduzierbar. 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die strikte Anwendung von Art. 17a ELV könne dazu führen, dass die kumulierten anrechenbaren Einnahmen aus dem Vermögen den ursprünglich verschenkten Vermögenswert nach einer gewissen Zeit betraglich übersteigen. Dies sei störend, zumal dies bei EL-Ansprechern, die nicht auf Vermögen verzichtet hätten, nicht passieren könne, weil effektiv vorhandenes Vermögen irgendwann verbraucht sei. 3.2 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (grammatikalisches, historisches, zeitgemässes, systematisches und teleologisches Element [vgl. SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3]). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 141 V 191 E. 3 S. 194, 138 V 17 E. 4.2 S. 20). Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen. Es sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen. Auch ist den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen und zwar in dem Sinne, dass – sofern durch den Wort-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2018, EL/17/650, Seite 9 laut (und die weiteren massgeblichen normunmittelbaren Auslegungselemente) nicht klar ausgeschlossen – der Verordnungsbestimmung jener Rechtssinn beizumessen ist, welcher im Rahmen des Gesetzes mit der Verfassung (am besten) übereinstimmt (verfassungskonforme oder verfassungsbezogene Interpretation; BGE 142 V 299 E. 5.1 S. 307, 141 V 642 E. 4.2 S. 647). 3.2.1 Der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte von Art. 17a ELV (in Kraft seit dem 1. Januar 1990) geben den klaren Willen des Verordnungsgebers wieder. Die Regelung soll uneingeschränkt, d.h. unabhängig von Beweggrund und Höhe des Verzichtsvermögens sowie des tatsächlich noch vorhandenen Vermögens anwendbar sein (BGE 118 V 150 E. 2 S. 153). Unter altem Recht, das eine Anrechenbarkeit von Verzichtsvermögen nur unter der Voraussetzung vorsah, dass der Verzicht im Hinblick auf die Erwirkung von Ergänzungsleistungen erfolgte, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute Bundesgericht) in ständiger Rechtsprechung befunden, dass eine Amortisation von Verzichtsvermögen nicht zulässig sei (vgl. etwa BGE 113 V 190 E. 5c S. 195). Dem Versicherten, der auf Vermögen verzichtete, blieb es im Gegensatz zu jenem Versicherten, der sein Vermögen behielt, auf alle Zeit verschlossen, das ihm weiterhin zu- und angerechnete Verzichtsvermögen abzutragen. Dies konnte zu grossen Härten für die Betroffenen führen. Mit der zweiten EL-Revision erfolgte zudem insoweit eine Verschärfung, als es für die Annahme eines Vermögensverzichts nicht mehr notwendig ist, dass beim Verzicht der Gedanke an eine EL eine Rolle gespielt hat (vgl. auch E. 2.3 hiervor). Aus diesen Gründen wurde mit der Einfügung des Art. 17a in die ELV eine Grundlage für die Amortisation von Verzichtsvermögen geschaffen (vgl. ZAK 1989 S. 432; vgl. BGE 118 V 150 E. 3c/bb S. 155). Was den Zweck anbelangt, trägt der Wille des Verordnungsgebers in Art. 17a ELV, Verzichtsvermögen vermindern zu lassen, unabhängig davon, ob effektives Vermögen vorhanden ist, dem Gedanken der Gleichbehandlung aller Versicherten – jener, die verzichtet haben, und jener, die nicht verzichtet haben – Rechnung, indem Verzichts- wie effektives Vermögen grundsätzlich verringert werden kann (BGE 118 V 150 E. 3b/cc S. 156).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2018, EL/17/650, Seite 10 3.2.2 Bei unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, geht es in erster Linie darum, zu beurteilen, ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm halten. Besteht – wie hier (vgl. BGE 118 V 150 E. 3c/cc S. 155) – ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Vorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus anderen Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind (vgl. Art. 191 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Jedoch kann das Gericht nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrats oder Departements setzen, und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit der Norm zu untersuchen (BGE 133 V 42 E. 3.1 S. 44). 3.2.3 Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Amortisationsregelung von Art. 17a ELV führe zu (unzulässigen) Ungleichbehandlungen, findet sich auch teilweise in der Literatur. So sind etwa RALPH JÖHL und PATRICIA USINGER-EGGER (Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1895 f. Rz. 211) der Meinung, die „rigide Pauschalisierung“ der Vermögensamortisation führe zu stossenden Ungleichbehandlungen. Der in Art. 17a ELV vorgesehene pauschale Verzehr (Fr. 10‘000.--) nehme keine Rücksicht auf die Höhe des hypothetischen Vermögens bzw. auf die hypothetisch daraus fliessenden Einnahmen. Es sei nicht einzusehen, weshalb das hypothetische Vermögen eines EL-Bezügers, dem nur ein bescheidenes hypothetisches Vermögen angerechnet werde und der deshalb (fiktiv) wenig oder gar kein Vermögen bzw. weniger als Fr. 10‘000.- - jährlich verzehre, um denselben Betrag vermindert werden solle wie bei einem EL-Bezüger, dem aufgrund seines grossen hypothetischen Vermögens hohe Einnahmen aus Vermögensverzehr, d.h. mehr als Fr. 10‘000.-pro Jahr angerechnet würden. Die genannten Autoren vertreten die Meinung, dass die der fiktiven Verzehrsmöglichkeit zu Grunde liegenden Überlegungen (nämlich dass die versicherte Person, hätte sie eine adäquate Gegenleistung für die Vermögenshingabe erhalten, diese Gegenleistung vernünftigerweise verzehren würde) bei der Festsetzung des jährlichen Betrages, um den das hypothetische Vermögen verzehrt würde, nicht ausgeblendet werden dürften. JÖHL und USINGER-EGGER sind folglich der Auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2018, EL/17/650, Seite 11 fassung, die Regelung des Art. 17a Abs. 1 ELV sei gesetz- und verfassungswidrig. Nur eine Verringerung des hypothetischen Vermögens in einem Betrag, der in einem vernünftigen Verhältnis zu den Einnahmen stehe, würde dem Sinn und Zweck des Art. 11 Abs. 1 ELG und dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung tragen (a.a.O., S. 1896). 3.2.4 Der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 140 I 77 E. 5.1 S. 80, 138 I 321 E. 3.2 S. 324). In Bezug auf eine vom Bundesrat verordnete Regelung im Besonderen gilt, dass diese gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung oder das Willkürverbot (Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV) verstösst, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 133 V 42 E. 3.1 S. 44; SVR 2015 AHV Nr. 9 S. 31 E. 3, FZ Nr. 4 S. 15 E. 8.3). 3.2.5 Das Bundesgericht hat die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit von Art. 17a ELV explizit bejaht. Der Umstand, dass auch andere, allenfalls differenziertere Regelungen denkbar wären, beispielsweise eine Regelung, welche Rücksicht auf die übrige Vermögenslage nehmen würde, ändere daran nichts. Gemäss den höchstrichterlichen Ausführungen sei nicht er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2018, EL/17/650, Seite 12 sichtlich, inwiefern diese „einfache und geradlinige Lösung rechtsungleich oder willkürlich sein oder den Grundsatz der Anrechenbarkeit von Verzichtsvermögen […] unterlaufen sollte“ (BGE 118 V 150 E. 3c/cc S. 155). Hinsichtlich des Masses der Amortisation erkannte das Bundesgericht, dass verschiedene Regelungen denkbar sind. Die vom Bundesrat getroffene Lösung der pauschalen Amortisation von Fr. 10‘000.-- pro Jahr erachtete es als naheliegend. Zwar wäre ebenso eine Lösung in Frage gekommen, wonach das Verzichtsvermögen jährlich um den auf dem ganzen Vermögen errechneten prozentualen zumutbaren Vermögensverzehr verringert würde. Es könne aber im Rahmen der vorfrageweisen Normenkontrolle nicht darum gehen, zu untersuchen, welche von diesen und anderen denkbaren Lösungen die zweckmässigste sei. Ausschlaggebend sei allein, dass die vom Bundesrat getroffene Regelung weder eine willkürliche und rechtsungleiche noch dem gesetzlichen Grundsatz der Anrechenbarkeit zuwiderlaufende Lösung darstelle (BGE 118 V 150 E. 3c/cc S. 156). Damit muss es auch im vorliegenden Verfahren sein Bewenden haben; die Zweckmässigkeit der zur Diskussion stehenden Verordnungsbestimmung ist hier nicht zu untersuchen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Entscheidend ist vielmehr, dass sich Art. 17a ELV im Rahmen der in Art. 3 Abs. 6 aELG (heute: Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG) delegierten Kompetenzen bewegt (dazu vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 Rz. 398, S. 149 sowie Art. 33 Rz. 968, S. 347) und auch aus anderen Gründen nicht verfassungs- oder gesetzwidrig ist (vgl. oben). 3.2.6 An der vom Bundesgericht mit Urteil BGE 118 V 150 festgestellten Verfassungsmässigkeit hat sich – auch unter Berücksichtigung der inzwischen erfolgten Revisionen im Bereich des ELG – nichts geändert. Es besteht für das Gericht kein Anlass, von der erwähnten langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. Im Zusammenhang mit dem Verbrauch von Vermögen vor oder während dem EL-Bezug ergeben sich in der Realität nach wie vor unterschiedlichste, nicht vergleichbare Lebenssachverhalte. Auch wenn sich dabei die Vermögens- und Einkommenssituationen bereits innerhalb der jeweils ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2018, EL/17/650, Seite 13 genen Fallkonstellation mit und ohne Vermögensverzicht (Vermögenshöhe, Ausgabenverhalten, Anteil des Verzichts am gesamten Vermögen, Unterstützung von und gegenüber Angehörigen etc.) in vielerlei Hinsicht unterscheiden, so stellen dennoch die Fallkonstellationen mit und ohne Vermögensverzicht die zwei verschiedenen, im Gesetz vorgezeichneten (Art. 11 Abs. 1 lit. G ELG) ungleichen Grundsachverhalte dar. Diese sind vom Bundesrat nach Massgabe ihrer Ungleichheit ungleich zu behandeln. Den Beschwerdeführenden kann deshalb nicht gefolgt werden, wenn sie dem tatsächlichen einen hypothetischen Sachverhalt ohne Vermögensverzicht gegenüberstellen und daraus eine rechtsungleiche Behandlung ableiten. Sie bringen hierzu vor, hätten sie den Vermögensverzicht der Schenkung ihrer Liegenschaft unterlassen, hätten sie den entsprechenden Vermögenswert heute realisiert und den gemäss EL-Berechnungen eingesetzten Ausgaben entsprechend nun fortlaufend verbraucht. Dabei hätte sich gemäss ihrer Auffassung das effektive Vermögen jeweils den EL- Berechnungen entsprechend verringert. Es handelt sich dabei um eine rein theoretische Betrachtung, bei der die Beschwerdeführenden ausser Acht lassen, dass der Vermögensverzicht, unbesehen aller tatsächlichen Gegebenheiten, gemäss der hier zur Diskussion stehenden bundesrätlichen Bestimmung bereits seit Jahren amortisiert werden konnte und der Ertrag des Vermögens bzw. eine Wertsteigerung mit der Hingabe im Jahr 2009 ausgefallen ist, mithin bereits die Ausgangsbasis der Berechnung nicht deckungsgleich ist. Gerade selbstverantwortlich handelnde Personen mit bescheidenerem Vermögen als es den Beschwerdeführenden 2 zur Verfügung gestanden hatte, werden im Alter nicht ohne Not ihr (bisher erhaltenes) Vermögen jährlich um die den Verzichtenden gewährte Amortisation verringern. Hinzu kommt, dass die Berechnung der zu berücksichtigenden Ausgaben der Ergänzungsleistung nicht allein die effektiven Kosten, sondern auch pauschalierte Elemente enthält (vgl. Art. 10 ELG), womit über ein Restvermögen verfügende EL-Bezüger zu dessen Erhaltung versuchen werden, nicht den gesamten eingesetzten Vermögensverzehr zu benötigen. Solchen Leistungsbezügern wird im Folgejahr wiederum das effektive noch vorhandene Vermögen angerechnet. Im Vergleich zu den Beschwerdeführenden, welche für sich eine Lösung mit Abzug des (für sie theoretischen) Verzehrs kumuliert mit der Amortisation von Fr. 10‘000.-- verlangen, resultierte für diese damit im parallelen Vergleich ein gar zunehmend höhe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2018, EL/17/650, Seite 14 res Vermögen als für Verzichtende. Auch daraus ergibt sich, dass der Bundesrat keineswegs gleiche Sachverhalte ungleich, sondern ungleiche Sachverhalte nach Massgabe ihrer Ungleichheit ungleich behandelt hat. Dass, wie dies das Bundesgericht bereits in seinem Urteil BGE 118 V 150 festgehalten hat, auch andere Lösungen denkbar gewesen wären, ist hinzunehmen und begründet weder eine Gesetzes- noch Verfassungswidrigkeit von Art. 17a ELV bzw. deren Anwendung durch die Verwaltung. 3.3 In diesen Sinne ist Art. 17a ELV, soweit während laufendem EL- Bezug im Folgejahr das Verzichtsvermögen nur um den Pauschalbetrag von Fr. 10‘000.-- und nicht um den bei der EL-Berechnung des Vorjahres als fiktive Einnahme tatsächlich berücksichtigten höheren Betrag amortisiert wird, nicht verfassungswidrig (Beschluss der eABK vom 28. November 2017). Die im Rahmen der aktuellen EL-Revision zur Diskussion stehende jährliche Ausgabengrenze (vgl. BBl 2016 7465 ff., 7496 f.) hat für die hier streitigen Ansprüche keine Bedeutung. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin das aufgrund der im Jahr 2009 erfolgten Schenkung anrechenbare Verzichtsvermögen ab dem Jahr 2011 zu Recht allein um den Pauschalbetrag von Fr. 10‘000.-- pro Jahr reduziert. Dass dieses Ergebnis vorliegend dazu führt, dass das Defizit durch wirtschaftliche Sozialhilfeleistungen der Beschwerdeführerin 1 aufgefangen werden muss, ist ergänzungsleistungsrechtlich nicht von Bedeutung und hinzunehmen. Damit lässt sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Juni 2017 (AB 195) nicht beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2018, EL/17/650, Seite 15 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerschaft keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Ebenso hat die Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt (Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] i.V.m. Art. 21 Abs. 2 ELG und Art. 8 EG ELG) – trotz ihres Obsiegens – keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Sozialdienst A.________ (zweifach) z.H. der Beschwerdeführerschaft - Ausgleichskasse des Kantons Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2018, EL/17/650, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2017 650 — Bern Verwaltungsgericht 09.01.2018 200 2017 650 — Swissrulings