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Bern Verwaltungsgericht 20.03.2018 200 2017 638

20 marzo 2018·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,790 parole·~14 min·1

Riassunto

Verfügung vom 7. Juni 2017

Testo integrale

200 17 638 IV GRD/ABE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. März 2018 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. Juni 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2018, IV/17/638, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1992 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) erhielt wegen ihrer Augenerkrankung (Geburtsgebrechen Nr. 422 und 425) ab dem Jahr 1997 medizinische Massnahmen sowie diverse Hilfsmittel (Brille, Notebook mit Zubehör) zugesprochen (Antwortbeilage [AB] 5/2, 8, 13, 37, 46). Im August 2010 begann sie bei der X._____ eine Ausbildung zur … EFZ (AB 51, 54); dabei übernahm die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) die Kosten für eine ambulante Beratung und Unterstützung durch die Schule für blinde und sehbehinderte Kinder im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Eingliederung (EBA) vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2013 (AB 61; vgl. auch AB 55). Im März 2011 wurde der Lehrvertrag vorzeitig aufgelöst und die beruflichen Massnahmen wurden abgebrochen (AB 65). Am 27. September 2011 gebar die Versicherte einen Sohn (AB 108/3). Nachdem die Versicherte Anfang 2015 ein neues Gesuch für berufliche Eingliederungsmassnahmen eingereicht hatte (AB 81, 86), gewährte die IVB am 27. April 2015 Frühinterventionsmassnahmen in Form eines sehbehindertentechnischen Assessments bei der Sehbehindertenhilfe … (AB 89). Anschliessend übernahm sie die Kosten für eine sehbehindertentechnische berufliche Abklärung bei der Sehbehindertenhilfe … (AB 100) mit begleitetem Wohnen (AB 124, 131). In der Folge sprach die IVB der Versicherten eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab dem 1. August 2015 (AB 123 ff.), weitere Hilfsmittel (Stöcke, Bildschirmlesegeräte, Fernglas [AB 126, 135 ff.]) und – im Hinblick auf eine kaufmännische Ausbildung an der Handelsschule (vgl. AB 142 f.) – verschiedene Kurse (…, … [AB 147]) sowie Hilfsmittel für die Berufsausbildung (AB 151) zu. Am 5. September 2016 schloss die IVB die beruflichen Massnahmen ab, weil die Versicherte „im privaten Bereich noch viele ungeklärte Probleme“ habe und die geplante kaufmännische Ausbildung nicht begann (AB 155; vgl. auch AB 172).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2018, IV/17/638, Seite 3 Alsdann holte die IVB zur Prüfung des Rentenanspruchs medizinische Unterlagen ein (AB 156 ff.) und legte das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (AB 165). Gestützt auf diese Abklärungen und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 173) verneinte die IVB mit Verfügung vom 7. Juni 2017 (AB 177) einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad: 34%). B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 7. Juli 2017 Beschwerde. Sie stellt folgende Anträge: 1. Die Verfügung vom 07.06.2017 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente der IV hat. 3. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Teilrente der IV hat. 4. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des unterzeichneten Anwaltes als amtlichen Vertreter. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei faktisch blind; eine allfällige Restarbeitsfähigkeit sei im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2018, IV/17/638, Seite 4 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Juni 2017 (AB 177). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2018, IV/17/638, Seite 5 werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch in einem Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. September 2017, 9C_752/2016 [zur Publikation vorgesehen], E. 2.1). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2018, IV/17/638, Seite 6 3. 3.1 Zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin lässt sich den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.1.1 Im Bericht des Spitals C.________ vom 28. Oktober 2016 (AB 159) wurde als Diagnose eine beidseitige, seit Geburt bestehende Retinitis pigmentosa angegeben. Die letzte Kontrolle habe am 24. September 2013 stattgefunden. Der Verlauf dieser Erkrankung sei in der Regel langsam progredient, weshalb mit einer weiteren Einschränkung der Sehschärfe gerechnet werden müsse. Es gebe noch keine Therapiemöglichkeit; die Hoffnungen lägen auf der Weiterentwicklung der Gentherapie. Momentan beständen prinzipiell Einschränkungen hinsichtlich der Sehkraft. Die Retinitis pigmentosa führe zu einer Reduktion der Sehschärfe sowie zu einer Einschränkung des Gesichtsfeldes. Daher seien Tätigkeiten zu vermeiden, die einen hohen Anspruch an ein beidäugiges gutes Sehen stellten. Weiter beständen Sehprobleme in der Dämmerung bzw. im Dunkeln. Tätigkeiten, die keine hohen Anforderungen an eine gute oder normale Sehkraft stellten, könnten in der Regel ohne Probleme und über den ganzen Tagesverlauf ausgeübt werden. Eine verminderte Leistungsfähigkeit sei möglich, falls die Arbeit mit hohen Anforderungen an das Sehen verbunden sei. Die Patientin benötige mehr Zeit beim Nachsehen bzw. Lesen. Die Belastbarkeit sei dahingehend eingeschränkt, dass Tätigkeiten welche Anforderungen an ein gutes beidäugiges Sehen stellten (z.B. Arbeiten auf Gerüsten, Steigen auf Leitern), nicht durchgeführt werden könnten. Sodann bestehe keine Fahrtauglichkeit. Allenfalls könnte die Lesefähigkeit mit Kantenfilterbrillen bzw. Lesegeräten oder vergrössernden Sehhilfen verbessert werden. 3.1.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte in der Stellungnahme vom 31. Januar 2017 (AB 165) die Diagnose einer Retinitis pigmentosa (ICD-10 H35). Zusätzlich zu dieser Erbkrankheit beständen eine recht starke Myopie und eine Hornhautverkrümmung. Allgemein seien spezielle Tätigkeiten, die für Blinde oder für fast Blinde geeignet seien, voll zumutbar. Allenfalls würden weitere spezifische Ausbildungen benötigt, jedenfalls wenn ein Berufsabschluss erfolgen solle. Die Beschwerdeführerin sei einer blinden Person gleichzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2018, IV/17/638, Seite 7 stellen. Angepasste Tätigkeiten seien grundsätzlich in vollem Masse zumutbar. Der Bericht des Spitals C.________ (2016) basiere auf einer Untersuchung im Jahr 2013 und sei nicht mehr aktuell. Die Werte des Sehbehindertenzentrums … seien so schlecht, dass (nach einigen Jahren Stabilität) eine massive Verschlechterung eingetreten sein müsse. Es würden „neue Untersuchungsdaten“ benötigt. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.3 Vorab ist festzuhalten, dass selbst eine vollständige Erblindung eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht per se ausschliesst (vgl. Beschwerde, S. 7). Vielmehr existieren unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils grundsätzlich auch für fast oder ganz erblindete Personen mögliche Einsatzoptionen (vgl. AB 159/3, 165/5). Im vorliegenden Fall erlauben die Unterlagen jedoch keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsund Leistungsfähigkeit:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2018, IV/17/638, Seite 8 3.3.1 Auf den augenärztlichen Bericht des Spitals C.________ vom 28. Oktober 2016 (AB 159) kann nicht abgestellt werden, da die letzte Kontrolle am 24. September 2013 stattfand und der Bericht auf Befunden beruht, die (damals) mehr als drei Jahre zurücklagen. Dass der Bericht für die Beurteilung der hier zur Diskussion stehenden Fragen nicht hinreichend aktuell ist, hat zu Recht auch die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ am 31. Januar 2017 festgestellt („gegenstandslos“ [AB 165/5]). Hinzu kommt, dass es sich bei der Retinitis pigmentosa um ein progredientes Leiden handelt resp. mit einer stetig fortschreitenden Einschränkung der Sehschärfe gerechnet werden muss (vgl. AB 159/2). Soweit im Bericht des Spitals C.________ ausgeführt wird, die Angaben zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit und zu den Einschränkungen seien seit dem 28. Oktober 2016 (Datum des Berichts) gültig (AB 159/4), ist dies deshalb nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon war die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt noch Schülerin, weswegen seitens der Universitätsklinik keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. AB 159/2, Ziff. 1.6). Der augenärztliche Bericht des C.________ vom 28. Oktober 2016 (AB 159) erfüllt die höchstrichterlichen Anforderungen an entsprechende Berichte (vgl. E. 3.2 hiervor) nicht. 3.3.2 Die auf Empfehlung des RAD (vgl. AB 165/5) eingeholten Unterlagen betreffend eine augenärztliche Notfallbehandlung von Ende 2015 (AB 170) sind mangels Angaben zur Arbeitsfähigkeit nicht weiter dienlich. Soweit im entsprechenden Formular (AB 170) auf weitere behandelnde Ärzte (Augenspital …) verwiesen wurde, ist unklar, warum die Beschwerdegegnerin dort keinen Bericht verlangt hat. 3.3.3 Was die Berichte der Sehbehindertenhilfe … anbelangt, ist festzustellen, dass diese eine ärztliche Einschätzung nicht zu substituieren vermögen. Denn die Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit obliegt in erster Linie den (Fach-)Ärzten. Im Abschlussbericht vom 10. Mai 2016 (AB 148) wurde zwar darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des individuellen Low-Vision-Trainings geeignete Hilfsmittel kennengelernt und trainiert habe, womit sie das Sehpotential optimal ausnützen könne. Sie verfüge auch über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die geplante Ausbildung an der Handelsschule. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit resp. Belastbarkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2018, IV/17/638, Seite 9 erhöht werden könne; möglicherweise werde aber trotz Hilfsmittel und kompensatorischer Arbeitstechniken ein behinderungsbedingter Mehraufwand bestehen bleiben. Damit ist anzunehmen, dass durchaus noch verwertbare Ressourcen bestehen. Ein Zumutbarkeitsprofil ist jedoch – wie erwähnt – seitens der Ärzte zu formulieren. 3.3.4 Nach dem Dargelegten lässt sich gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht zuverlässig beurteilen, ob bzw. in welchem Ausmass im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Oktober 2016 (vgl. AB 141 [Antrag vom 13. April 2016 auf Rentenüberprüfung]) Einschränkungen in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestanden. Dass die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit ohne hohen Anforderungen an eine gute Sehkraft ganztags arbeitsfähig ist (vgl. AB 177), ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, angesichts der ungenügenden medizinischen Abklärungen aber nicht mit dem hier erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt. 4. 4.1 Soweit die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin – ohne Vornahme einer Haushaltsabklärung resp. anderer Erhebungen – als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige einstuft, ist Folgendes festzuhalten: Mit Blick auf die Erziehungs- und Betreuungspflicht der (alleinerziehenden) Beschwerdeführerin bzw. das Alter des Sohnes (geb. 2011 [AB 108/3]) und die wegen diesbezüglicher Schwierigkeiten nicht begonnene Ausbildung (vgl. AB 154/2; vgl. auch Beschwerde, S. 4) erscheint der angenommene Status zumindest als fraglich. Im abgebrochenen Vorbereitungsprogramm (2016) lag die Präsenz der Beschwerdeführerin bei rund 50%, wobei dies nicht allein gesundheitsbedingt war (vgl. AB 154/2). Vorliegend erscheint vielmehr eine Teilzeiterwerbstätigkeit wahrscheinlich. Die Beschwerdegegnerin wird die Frage nach dem Status im Rahmen der erforderlichen weiteren Abklärungen zu prüfen haben. 4.2 Nach dem Ausgeführten basiert die Verfügung vom 7. Juni 2017 (AB 177) auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt. Die angefochte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2018, IV/17/638, Seite 10 ne Verfügung ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in Nachachtung der Untersuchungsmaxime zunächst die Akten vervollständige und alsdann weitere medizinische Abklärungen – beispielsweise eine fachärztliche (ophthalmologische) Untersuchung durch den RAD – vornehme. Nach Vorliegen der medizinischen Einschätzung wird die Beschwerdegegnerin zudem den Status der Beschwerdeführerin abzuklären und über den Rentenanspruch neu zu befinden haben. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 9. August 2017 macht Rechtsanwalt B.________ einen Zeitaufwand von 12.2 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 3‘050.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 22.80 sowie die Mehrwertsteuer von 8% (auf Fr. 3‘072.80) im Betrag von Fr. 245.80, total Fr. 3‘318.60, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Demnach ist die Parteientschädigung auf Fr. 3‘318.60 festzusetzen; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2018, IV/17/638, Seite 11 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefallen. Folglich ist das entsprechende Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘318.60 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2018, IV/17/638, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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