200 17 619 BV SCP/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Mai 2020 Verwaltungsrichter Ackermann, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Schwegler Verwaltungsrichterin Meyrat Neuhaus, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Klägerin gegen Bernische Pensionskasse (BPK) Direktion, Schläflistrasse 17, 3000 Bern 22 vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beklagte Kanton Bern handelnd durch die Direktion für Inneres und Justiz Münstergasse 2, 3011 Bern Beigeladener betreffend Klage vom 30. Juni 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, BV/17/619, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1956 geborene A.________ (Versicherte bzw. Klägerin) war seit 1. Januar 2000 Inhaberin einer vom Kanton Bern entlöhnten Pfarrstelle mit einem Beschäftigungsgrad von 30% in der ... Kirchgemeinde ... (Kirchgemeinde; Akten der Bernischen Pensionskasse [BPK bzw. Beklagte; act. IIA] 1 und 2 [nicht paginiert]). Am 31. Mai 2011 orientierte der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten (BKA) die Gesamtkirchgemeinde, dass sich deren Pfarrstellenanspruch per 1. Januar 2014 um 50% reduziere, worauf die Versicherte und der Kirchgemeinderat am 24. Januar 2013 ein Dokument betreffend „Änderung Beschäftigungsgrad“ von 30% auf 20% per 1. Januar 2014 unterzeichneten. Mit öffentlich-rechtlichem Arbeitsvertrag vom 28. Februar 2013 wurde daraufhin eine Anstellung in der bisherigen Funktion mit Eintrittsdatum per 1. Januar 2014 und entsprechend reduziertem Arbeitspensum vereinbart. Nachdem die Versicherte im Zusammenhang mit der Reduktion des Beschäftigungsgrades Ansprüche auf eine Sonderrente und eine Abgangsentschädigung geltend gemacht hatte, stellte die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) mit Verfügung bzw. Parteierklärung vom 22. April 2015 fest, dass es sich bei der Reduktion des Beschäftigungsgrades im Umfang von 10% um eine verschuldete Entlassung handle, da der Versicherten eine zumutbare Stelle angeboten worden sei (act. IIA 2 [nicht paginiert]). Hiergegen erhob die Versicherte am 26. Mai 2015 (den Anspruch auf eine Abgangsentschädigung betreffend) Beschwerde bei der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts (Verfahren 100.2015.163). Eine gleichentags erhobene Klage (die vorsorgerechtliche Verschuldensfeststellung betreffend) hiess die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 21. März 2016, BV/2015/487 (act. IIA 2 [nicht paginiert]), gut, soweit es auf diese eintrat, und stellte fest, dass das seit 1. Januar 2000 bestehende Arbeitsverhältnis ohne Verschulden der Versicherten per 31. Dezember 2013 aufgelöst und durch ein neues mit einem um 10% tieferen Beschäftigungsgrad ersetzt worden sei. Dieses Urteil blieb unangefochten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, BV/17/619, Seite 3 B. Nachdem die BPK den Anspruch auf eine Sonderrente verneint hatte (Akten der Klägerin [act. I] 3, 5), erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 30. Juni 2017 Klage mit folgendem Rechtsbegehren: Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin im Umfang der unverschuldeten Stellenreduktion von 10% ab dem 1. Januar 2014 eine Sonderrente sowie eine entsprechende Überbrückungsrente zu entrichten, zuzüglich Verzugszins zu 5% seit jeweiliger Fälligkeit. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Am 9. August 2017 ging eine weitere Stellungnahme der Klägerin beim Gericht ein. Mit Klageantwort vom 2. November 2017 schloss die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, auf kostenfällige Abweisung der Klage. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. November 2017 wurde der Kanton Bern (Beigeladener) zum Verfahren beigeladen. Am 15. November 2017 ging aufforderungsgemäss eine weitere Stellungnahme der Klägerin beim Gericht ein. Am 11. Januar 2018 gingen eine Ergänzung zur Klageantwort und am 15. Januar 2018 eine Stellungnahme des Beigeladenen beim Gericht ein. Mit Replik vom 19. März 2018, Stellungnahme vom 18. April 2018 und Duplik vom 14. Mai 2018 hielten die Parteien an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Am 3. Dezember 2019 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, BV/17/619, Seite 4 Aufforderungsgemäss reichte das Personalamt des Kantons Bern am 6. Januar 2020 eine Auflistung sämtlicher Arbeitsverhältnisse der Klägerin mit dem Kanton Bern (Direktbesoldung durch den Kanton Bern) beim Gericht ein, woraufhin die Klägerin mit Stellungnahme vom 15. Januar 2020 wiederum an ihren Anträgen und Ausführungen festhielt, während der Beigeladene und die Beklagte mit Eingaben vom 13. und 28. Januar 2020 auf das Einreichen einer weiteren Stellungnahme verzichteten. Am 25. Februar 2020 fand zu der sich im vorliegenden Verfahren stellenden grundsätzlichen Rechtsfrage (vgl. E. 3.2.3 hiernach) eine erweiterte Abteilungskonferenz (eABK) der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte statt (Art. 54 Abs. 4 GSOG i.V.m. Art. 22 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 [OrR VG; BSG 162.621]; vgl. auch E. 1.3 hiernach). Aufforderungsgemäss reichte die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern am 3. März 2020 eine Stellungnahme namentlich zu den Anstellungsbedingungen der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als … vom 1. September 1984 bis am 31. März 1988 an den Sekundarschulen ... und ... beim Gericht ein. Am 16. März 2020 verzichtete der Beigeladene auf das Einreichen einer weiteren Stellungnahme, während die Klägerin mit Stellungnahme vom 3. April 2020 weiterhin an ihren Anträgen und Ausführungen festhielt und die Beklagte sich nicht mehr vernehmen liess. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung des mit Klage vom 30. Juni 2017 geltend gemachten Anspruchs (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, BV/17/619, Seite 5 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c VRPG und Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Der Sitz der Beklagten liegt im Kanton Bern, womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die am Verfahren Beteiligten sind partei- sowie prozessfähig. Auf die Klage ist einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin auf eine Sonderrente und eine Überbrückungsrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Ist eine Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, urteilt das Gericht in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 lit. a GSOG). 2. 2.1 2.1.1 Bei der BPK oder BLVK (Bernische Lehrerversicherungskasse) versicherte Angestellte, deren Arbeitsverhältnis ohne ihr Verschulden aufgelöst worden ist, haben gegenüber der zuständigen Vorsorgeeinrichtung Anspruch auf Ausrichtung einer Sonderrente in der Höhe der Invalidenrente und, bei Vorliegen der Voraussetzungen, auf Kinderrenten, wenn sie zum Zeitpunkt der Auflösung das 56. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 16 Beitragsjahre bei der Vorsorgeeinrichtung nachweisen (Art. 33 Abs. 1 des kantonalen Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). Die Sonderrente wird bis zum Erreichen des vollen reglementarischen Altersrentenanspruchs ausgerichtet (Art. 33 Abs. 2 PG). Wer zu einer Sonderrente berechtigt ist, hat gegenüber der Vorsorgeeinrichtung zudem Anspruch auf eine Überbrückungsrente (Art. 33 Abs. 3 PG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, BV/17/619, Seite 6 2.1.2 Kündigt die Anstellungsbehörde das Arbeitsverhältnis, wird festgestellt, ob die Entlassung im Sinn der Anspruchsvoraussetzungen für besondere vorsorgerechtliche Leistungen unverschuldet ist oder nicht. Diese Feststellung ist für die Vorsorgeeinrichtung unter Vorbehalt des Entscheides der BVG-Rechtspflegeinstanzen verbindlich (Art. 35 Abs. 1 PG). 2.2 2.2.1 Wird ein über 56-jähriges Mitglied unverschuldet nach mindestens 16 Beitragsjahren nicht wiederernannt oder entlassen, so erhält es gestützt auf das PG eine Sonderrente in der Höhe der Invalidenrente gemäss Art. 38 dieses Reglements, gegebenenfalls ergänzt durch Kinderrenten gemäss Art. 43. Die Sonderrente wird bis zum Erreichen des vollen reglementarischen Altersrentenanspruchs ausgerichtet. Wer zu einer Sonderrente berechtigt ist, hat zudem Anspruch auf eine Überbrückungsrente gemäss Art. 34 (Art. 51 Abs. 1 BPK-Reglement Nr. 1: Mitgliedschaft und Leistungen [BPK-Reglement 2011; in der hier massgebenden Fassung 2011; vgl. BGE 126 V 163 E. 4b S. 165; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1]; act. IIA 4). Die zuständige Instanz gemäss PG entscheidet, ob die Entlassung im Sinne der Anspruchsvoraussetzungen für besondere vorsorgerechtliche Leistungen unverschuldet ist. Dieser Entscheid ist für die BPK unter Vorbehalt des Entscheides der BVG-Rechtspflegeinstanzen verbindlich (Art. 51 Abs. 3 BPK-Reglement 2011). 2.2.2 Als Beitragsjahre zählen die Jahre, während denen das Mitglied der BPK angehört und Beiträge gezahlt hat; die nach seinerzeitigen Freizügigkeitsabkommen angerechneten Jahre gelten insoweit als Beitragsjahre, als dies in den Abkommen vorgesehen war (Art. 16 Abs. 2 BPK-Reglement 2011). 2.3 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (grammatikalisches, historisches, zeitgemässes, systematisches und teleologisches Element [vgl. SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3]). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, BV/17/619, Seite 7 Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 145 V 2 E. 4.1 S. 6). 3. 3.1 Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil BV/2015/487 (act. IIA 2 [nicht paginiert]) hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass das seit 1. Januar 2000 bestehende Arbeitsverhältnis mit der Kirchgemeinde ohne Verschulden der Klägerin per 31. Dezember 2013 aufgelöst und durch ein neues mit einem um 10% tieferen Beschäftigungsgrad (ab 1. Januar 2014) ersetzt worden ist (vgl. insbesondere E. 4.4 und Urteilsdispositiv). An diese Erwägungen ist das angerufene Gericht im vorliegenden Verfahren gebunden (Art. 35 Abs. 1 PG und Art. 51 Abs. 3 BPK-Reglement 2011; vgl. E. 2.1.2 und 2.2.1 hiervor). Damit ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die Klägerin zufolge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einem Pensum von 30% Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 33 PG (Sonder- und Überbrückungsrente) hat und wie sich das neu begründete Arbeitsverhältnis mit einem Pensum von 20% auf die allfällige Sonderrente auswirkt. 3.2 Vorab gilt es festzuhalten, dass für die Prüfung des Anspruchs auf eine Sonderrente die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 33 PG massgebend sind. Dies geht aus dem gemeinsamen Antrag des Regierungsrates und der Kommission zum PG vom 10. März 2004 (Beilage 20/14 zum Tagblatt des Grossen Rates 2004, Junisession; https:// www.gr.be.ch/ gr/ de/ index/sessionen/ sessionen/ tagblattarchiv_2000- 2009/tagblaetter_2004.html) hervor, in welchem festgehalten wurde, dass Art. 51 BPK-Reglement mit der Bestimmung von Art. 33 PG in Einklang zu bringen sei oder die Reglementsbestimmung auch vollständig aufgehoben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, BV/17/619, Seite 8 werden könne. Entsprechend enthält der klare Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 BPK-Reglement den Passus „so erhält es [das Mitglied] gestützt auf das Personalgesetz des Kantons Bern eine Sonderrente“. Damit ist die in Art. 51 Abs. 1 BPK-Reglement 2011 erfolgte Wiedergabe der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen bloss deklaratorischer Natur. Gemäss Art. 33 Abs. 1 PG müssen für einen Anspruch auf eine Sonderrente kumulativ mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: 3.2.1 Zunächst muss die versicherte Person zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses 56 Jahre alt gewesen sein, was bei der am xx.xx 1956 geborenen Klägerin (act. IIA 1) zum hier massgebenden Zeitpunkt (31. Dezember 2013) unbestrittenermassen der Fall war (Klage S. 6 Ziff. 7; Ergänzung zur Klageantwort vom 10. Januar 2018 S. 7 lit. c Ziff. 1; in den Gerichtsakten). 3.2.2 Als zweite Anspruchsvoraussetzung muss das Arbeitsverhältnis ohne Verschulden der versicherten Person aufgelöst worden sein, was das Verwaltungsgericht im in Rechtskraft erwachsenen Urteil BV/2015/487 (act. IIA 2 [nicht paginiert]) bereits verbindlich bejaht hat, womit diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt ist. 3.2.3 Drittens muss die versicherte Person mindestens 16 Beitragsjahre bei der Vorsorgeeinrichtung nachweisen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass einzig entscheidend sei, dass die unverschuldet entlassene und bei der Beklagten oder der BLVK versicherte Person mindestens 16 Beitragsjahre vorweise. Auf welche Art diese 16 Beitragsjahre zustande gekommen seien, sei nicht von Belang. Namentlich sei nicht massgebend, ob diese Versicherungszeit im Rahmen einer Anstellung beim Kanton (Bern) oder bei einem anderen bei der Beklagten angeschlossenen Arbeitgeber absolviert worden sei (Klage S. 6 Ziff. 7 f.; Replik S. 4 Ziff. 5.1). Die Beklagte macht hingegen geltend, dass bei der Berechnung der Beitragsjahre einzig kantonale Stellen resp. Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen seien (Klageantwort S. 7 f.). Der Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 PG ist insofern klar, dass eine Sonderrente mindestens 16 Beitragsjahre bei einer Vorsorgeeinrichtung verlangt. Zu prüfen ist jedoch, ob für die Erfüllung der 16 Beitragsjahre ein Arbeitsver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, BV/17/619, Seite 9 hältnis zum Kanton Bern vorausgesetzt wird und ob die (gesamten) 16 Beitragsjahre bei der Beklagten nachgewiesen sein müssen. Diesbezüglich geht aus dem gemeinsamen Antrag des Regierungsrates und der Kommission zum PG vom 10. März 2004 (Beilage 20/14 zum Tagblatt des Grossen Rates 2004, Junisession) hervor, dass Sonderrenten, deren Mehrkosten vom Kanton Bern getragen werden, nur von Mitarbeitenden beansprucht werden können, „die in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton stehen. […] Überdies sieht Art. 32 [nunmehr Art. 33] im Sinne der Gleichbehandlung neu auch besondere Rentenansprüche für bei der BLVK versicherte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor, die in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton stehen“. Der Kanton Bern hat denn auch sowohl der BPK als auch der BLVK die nach Art. 33 PG anfallenden Mehrleistungen zu ersetzen (Art. 36 PG). Damit wird klar, dass die kantonale Sonderrente auf der Grundlage der arbeitsrechtlichen Vorsorgepflicht eingeführt wurde und neben einem Versicherungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis zum Kanton Bern bestehen muss. Dies kann ebenfalls aus Art. 123 Abs. 2 der kantonalen Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV; BSG 153.011.1) geschlossen werden, wonach für die Berechnung der Abgangsentschädigung, das Pendant zur Sonderrente, die Dienstjahre und damit die in den Arbeitsverhältnissen beim Kanton Bern zurückgelegten Dienstzeiten massgebend sind. Folglich sind für die Bestimmung der 16 Beitragsjahre nach Art. 33 Abs. 1 PG nur Anstellungszeiten beim Kanton Bern massgeblich, während denen die betreffende Person in einem Versicherungsverhältnis zu einer Vorsorgeeinrichtung des Kantons Bern stand (Beschluss der eABK vom 25. Februar 2020). Daraus folgt auch, dass Anstellungen, die nicht zu einer Versicherungspflicht bei einer Vorsorgeversicherung des Kantons Bern führen, nicht an die erforderlichen 16 Beitragsjahre angerechnet werden können. Somit können gemäss geltender Regelung Kantonsangestellte, deren Einkommen den Mindestlohn für die BVG-Unterstellung nicht erreicht (vgl. Art. 2 und 7 BVG), von vornherein keinen Anspruch auf eine Sonderrente gemäss Art. 33 Abs. 1 PG haben. In den Materialien finden sich ferner keine Hinweise dafür, dass die 16 Beitragsjahre ohne Unterbruch erfüllt sein müssen. Entsprechendes wird im vorliegenden Verfahren denn auch nicht (mehr) geltend gemacht. Weil die Anspruchsvoraussetzungen in Art. 51 Abs. 1 BPK-Reglement 2011 seit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, BV/17/619, Seite 10 dem Erlass von Art. 33 PG nur noch deklaratorischer Natur sind (vgl. E. 3.2 hiervor), findet im Übrigen Art. 16 Abs. 2 BPK-Reglement 2011 (vgl. E. 2.2.2 hiervor) hier keine Anwendung (anders der Beigeladene in der Stellungnahme vom 11. Januar 2018 S. 2 f. Ziff. III 1; in den Gerichtsakten), da die reglementarischen Voraussetzungen für eine Sonderrente nicht weitergehendere Einschränkungen aufweisen können als die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen. Die Klägerin kann folgende Arbeitsverhältnisse nachweisen, in welchen sie bei der Beklagten versichert war und in einem Anstellungsverhältnis zum Kanton Bern stand (act. IIA 1; Beilage zur Stellungnahme des Personalamts des Kantons Bern vom 6. Januar 2020 [in den Gerichtsakten]; Auszug aus dem individuellen Konto der Klägerin [act. I 13]): 25.11.1996 - 24.11.1997 Lernvikarin Kirchgemeinde ... 1 Jahr 0 Monate 01.12.1997 - 31.03.1998 Verweserin Kirchgemeinde ... 4 Monate 01.08.1998 - 30.11.1998 Verweserin Kirchgemeinde ... 4 Monate 01.04.1999 - 30.06.1999 Verweserin Kirchgemeinde ... 3 Monate 01.01.2000 - 31.12.2013 Pfarrerin Kirchgemeinde ... 14 Jahre 0 Monate 15 Jahre11 Monate Weitere massgebende Beitragszeiten sind nicht ausgewiesen. So ist weder die Tätigkeit der Klägerin für die Kirchgemeinde ... vom 1. Juli bis 31. Dezember 1999 (act. IIA 1; act. I 7) noch diejenige als … vom 1. September 1984 bis am 31. März 1988 an den Sekundarschulen ... und ... (Beilage zur Stellungnahme des Personalamts des Kantons Bern vom 6. Januar 2020 [in den Gerichtsakten]; act. I 10, 14) oder diejenige für ein Aufbauprojekt in ... vom 2. September bis 11. Oktober 1996 (Beilage zur Stellungnahme des Personalamts des Kantons Bern vom 6. Januar 2020 [in den Gerichtsakten]) zu berücksichtigen, da die Klägerin im Rahmen dieser Tätigkeiten nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Kanton Bern stand (Stellungnahme der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 3. März 2020 [in den Gerichtsakten]). Dementsprechend ist die Anspruchsvoraussetzung der 16 Beitragsjahre nicht erfüllt. Damit braucht die Frage, ob die Versicherungsjahre bei der Beklagten und der BLVK zusammengerechnet werden können, nicht abschliessend beur-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, BV/17/619, Seite 11 teilt zu werden. Dies wurde vom Bundesgericht im Entscheid vom 27. April 2000, B 40/98, bereits verneint; jedoch erging der besagte Entscheid vor Erlass des hier massgebenden Art. 33 PG am 16. September 2004. 3.2.4 Zusammenfassend sind die kumulativen Voraussetzungen gemäss Art. 33 Abs. 1 PG nicht erfüllt, weshalb kein Anspruch auf eine Sonderrente besteht und die Klage abzuweisen ist. Damit können die Fragen, ob bei einem unverschuldeten Stellenverlust von 10% ein Sonderrentenanspruch ausgeschlossen ist (Klageantwort S. 5 Ziff. 4 sowie Ergänzung der Klageantwort vom 10. Januar 2018 S. 6 zu lit. q; in den Gerichtsakten) und ob der Klägerin die erlittene Erwerbseinbusse zumutbar ist (Ergänzung der Klageantwort vom 10. Januar 2018 S. 5 zu lit. p und Duplik S. 3 Ziff. 2 f.; in den Gerichtsakten; vgl. auch die Stellungnahme des Beigeladenen vom 11. Januar 2018 S. 4 Ziff. 2.5), offen gelassen werden. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Dasselbe gilt für den Beigeladenen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, BV/17/619, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Klägerin - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beklagten - Kanton Bern, Direktion für Inneres und Justiz - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 - Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung (ad Verfahren 100.2015.163) Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.